Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 20.10.2003

Die Schizophrenie der Bundesrepublik Deutschland

Es bedarf offensichtlich einer dem Autor bisher verschlossen gebliebenen Weisheit, um den Ratio legis zu verstehen, welchen der Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland, bestätigt durch das Verfassungsgericht, anführt, um seinen Umgang mit der Vielzahl rechtswidriger Verfolgungsakte, bei gleichzeitig umfassenden Konfiskationen von Vermögen unbescholtener Staatsbürger im innerstaatlichen Geltungsbereich, zu rechtfertigen.

Da gibt es zunächst die vielschichtigen und umfangreichen Verfolgungen durch das Terrorregime der Nationalsozialisten in den Jahren von 1933 bis 1945.

Den Komplex der Enteignungen, deren Durchführung weitgehend kompromisslos und mit menschenverachtender Brutalität gezielt zunächst gegen ethnische Minderheiten wie dann auch gegen Regimegegner durchgesetzt worden ist, die das gesamte Spektrum der Verfolgungen, angefangen mit Vertreibung und Beraubung bis hin zu Freiheitsentzug, Mord und Vernichtung, von nach Prinzipien der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit unschuldigen Opfern umfasste.

Die zweite Welle der Verfolgungen auf deutschem Boden, die an Brutalität und Intensität den vorangegangenen in nichts nachstanden, begann am 8. Mai 1945 mit dem Tag der bedingungslosen Kapitulation des Kriegsaggressors Deutschland, der das Ende des II Weltkrieges besiegelte und wütete weitgehend ungezügelt begrenzt auf den Einflussbereich der sowjetisch besetzten Zone bis zur Gründung der DDR.
Obwohl das gesamte Deutschland den Krieg verloren hatte und alle internationalen Vereinbarung der Siegermächte nach Kriegsende für ganz Deutschland bis zur Gründung der Bundesrepublik Deutschland 1948 und der Deutschen Demokratischen Republik 1949 Gültigkeit hatten, blieben diese völkerrechtswidrigen Verfolgungsmaßnahmen größtenteils unschuldiger deutscher Bürger sowie die Konfiskation von über 40% des gesamten Territoriums der SBZ auf diesen Teil Deutschlands beschränkt.

Die dritte Welle der fortlaufenden Verfolgungen und Konfiskationen von Privatvermögen entfaltete sich nach der Gründung der DDR 1949 und fanden erst mit dem bedingungslosen Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach
§ 23 GG ihr vorläufiges Ende.

Nach dem Beitritt der DDR und der Bildung der neuen, erweiterten
„Bundesrepublik Deutschland“ wurden dann allerdings zum Entsetzen von Millionen Opfern vorangegangener politischer Verfolgung, mit der Ratifizierung des Einigungsvertrages durch den deutschen Bundestag, die Vermögenskonfiskationen mit gesonderte Festschreibung der entschädigungslosen Enteignungen der Jahre zwischen 1945 und 1949, als hinzunehmendes Vereinigungspfand besiegelt.

Damit entpuppte sich der neu entstandene Rechtsstaat „Bundesrepublik Deutschland“ als der Urheber und Verantwortungsträger für die vierte und gleich-zeitig umfangreichste Enteignungswelle deutscher Geschichte.
Unter dem Deckmantel der über jeden Zweifel erhabenen Rechtsstaatlichkeit und der Gründungsmitgliedschaft der UN Charta für Menschenrechte konstruierte dieser neue Staat ein Rechenschaftsgebilde aus scheinheiligen Alibi-Gesetzen, verquickt mit zwischenzeitlich auch wissenschaftlich nachgewiesenem handfesten Lügengestrüpp.
Dieser neue Rechtsstaat vollzieht, unter den Augen der desinteressierten da vermeintlich unbeteiligten Öffentlichkeit, nach Beitritt der beutereichen DDR und mit eigener Transformation zur neuen gesamtdeutschen „Bundesrepublik Deutschland“ eine Zusammenführung der Auswirkungen von menschenrechts- und rechtsstaatwidrigen entschädigungslosen Enteignungsmaßnahmen dreier unterschiedlicher Terrorphasen, um sie anschließend durch Einfügung des neuen § 143 Grundgesetz zumindest teilweise unanfechtbar zu machen.

Aus drei zwar unterschiedlichen, aber jeweils gravierend rechtswidrigen Verstößen gegen die Menschenrechte und Raubzügen gegen bürgerlichen Besitz ist damit ein vom Grundgesetz gedeckter, sauberer Rechtsakt geworden, der den rechtsnachfolgenden Staat weitgehend aus der Verantwortung für die Vergehen gegen die weltweit geltenden Menschenrechte entlässt und ihm den größten Vermögenszuwachs der deutschen Geschichte beschert hat.
Dieser Tatbestand könnte als die größte staatlich sanktionierte Unrechts- und Eigentums-delikte Wäsche bezeichnet werden, die es je gegeben hat.

Einmal im unangefochtenen Besitz der Beute erweist sich der Staat als spröde Jungfer, die sich zwar sporadisch genötigt sieht kleine Zugeständnisse zu machen und vereinzelte Privilegien einzuräumen, ansonsten aber um keinen Preis bereit ist ihre Jungfräulichkeit aufzugeben. Gedanken über Eingeständnisse einer Schuld oder gar über eine öffentliche Entschuldigung für staatliche Vergehen an der Person und dem Eigentum selektierter Minderheiten, finden in den rein materialistisch ausgerichteten, ethisch und moralisch verkümmerten Gehirnen der sogenannten politischen Elite keinen Platz.

Schließlich wurde alles reingewaschen und mit einer neuen Identität versehen, nämlich der des Staatsvermögens, mit dem der Staat nach eigenem Gutdünken beliebig verfahren kann, ohne dieses Vermögen jemals zumindest über eine Entschädigung nach dem Verkehrswert redlich erworben zu haben

Ob es sich nun ursprünglich um Diebesgut aus der Schatulle der Nazi-Konfiskationen, Kommunistischem Eigentumseinzug oder Enteignungen der DDR-Ganoven gehandelt haben soll, ist nur noch dann von Belang, wenn es darum geht gegenüber der Öffentlichkeit vereinzelte Rückerstattungen rechtsstaatlich nachvollziehbar plausibel zu machen.

Beispiele für vereinzelte Rückübertragungen, mal mehr mal weniger, gibt es für Vermögenswerte aus allen drei Konfiskationsbereichen, unabhängig davon, ob es sich nun um Vermögenswerte, eingetrieben durch die NAZIS, durch Kommunisten auf besatzungs-rechtlicher beziehungsweise besatzungshoheitlicher Grundlage und danach der Gemeinsamen Erklärung und damit dem Einigungsvertrag zufolge, um von einer Restitution ausgeschlossene Vermögenswerte, oder aber um anderes Diebesgut gehandelt hat.

Nur so ist es zu erklären, dass im dreizehnten Jahr nach dem Beitritt der DDR zur alten Bundesrepublik Deutschland, weder die mit der Mitgift der DDR verbundenen Vermögenswerte aus den Konfiskationsfeldzügen der NAZIS gegen Ethnische Minderheiten und/oder Regimegegner, noch die aus den Kommunisten inszenierten Raubzügen stammenden Besitze, noch das zu DDR Zeiten umfangreich gestohlenen Privatvermögen in erträglicher Form und Umfang zurückgegeben worden sind.

Nicht anders sind die vereinzelten „gütlichen Einigungen“ hinsichtlich der Rückgabe von meist nur Bruchteilen des Diebesguts an rechtmäßige Eigentümer zu verstehen. In dieser Phase der Schadensbegrenzung auf dem geringsten Nenner zur politischen Rechtfertigung, spielt es dann allerdings keine Rolle mehr, aus welchem Diebstahl welchen Terrorregimes die rückübereigneten Vermögenswerte eigentlich stammen. Beliebig werden Halbwahrheiten herangezogen, weshalb mit Bedauern der eine oder andere Almosen heraus gegeben werden musste.
Regelmäßig fehlt bei den Erläuterungen zur Rückgabe jegliches Bedauern ob der Erniedrigungen, Leiden und Entbehrungen, die diese heute als unappetitliche Bittsteller angesehen Menschen hinzunehmen hatten. Die Gerichte sehen bei ihren Beschlüssen meist hinsichtlich der vorgetragenen und zweifelsfrei berechtigten Begehren auf Rückgabe von gestohlenem Eigentum keine weitere Veranlassung, als sie mit einem kurzen "offensichtlich unbegründet" abzuschmettern.

Die BRD sitzt seit der Wiedervereinigung weitgehend uneingeschränkt auf den Vermögen und bereichert sich Jahr für Jahr an den Renditen, erwartungsgemäß wird sie mindestens so lange darauf sitzen bleiben, bis für den Staat eine volle Amortisierung der Ausgangssubstanz erwirtschaften werden konnte und hofft weiter, dass sich durch die Verzögerungen das ganze Problem dadurch lösen wird, dass die betroffenen Menschen größtenteils versterben oder in Resignation aufgeben.

Jedoch: Wer Wind sät, wird Sturm ernten.

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