Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 23.10.2003

Rechtspflege versus Rechtsprechung

Bei näherer Betrachtung der durch das Bundesverfassungsgericht 1991 und 1996 verkündeten Maxime, wonach es dem deutschen Gesetzgeber mit dem Eckwert Nr.1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung beider deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, in Verbindung mit Artikel 41 Abs.1 und 3 des Vertrages vom 31 August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands versagt worden ist gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Enteignungen in der SBZ auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage widersprechen,

-diese Versagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BverfG-Entscheidung 84,90,117 ff.)-

erscheint diese Festlegung des obersten Gerichtes, angesichts der zwischen-zeitlich tatsächlich durch den bundesdeutschen Gesetzgeber erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen als nichtssagende und nichtbeachtete Luftnummer.

Im einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Vorschriften:

Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 – 1949) sind nicht mehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren.
Die Regierung der Bundesrepublik nimmt dies im Hinblick auf die Historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, dass einem künftigen gesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vorbehalten bleiben muss.
Gemäß Artikel 41 Absatz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) ist die genannte Gemeinsame Erklärung Bestandteil dieses Vertrages. Gemäß Artikel 41 Absatz 3 des Einigungs-vertrages wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die dem oben zitierten Teil der Gemeinsamen Erklärung widersprechen.

Artikel 143 GG
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.


Dazu folgende Entwicklung:

1.) Nur einige Monate nach Ratifizierung des Einigungsvertrages überweist die Treuhandanstalt im Auftrag der Bundesregierung zwischen 70 und 80 Mio. DM SBZ Vermögen an die Sozialdemokratische Partei Deutschlands. Es wurde niemals nachgewiesen, dass dieses Vermögen nicht den Konfiskationsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945-1949) unterworfen war.
Damit erweist sich diese Maßnahme als Rechtsbruch Nr. 1, der Festlegungen der G.E. dem E.V. und dem deutsch-deutschen Anhang zum 2+4 Vertrag , da sie ihnen widerspricht.


2.) Seit der Wiedervereinigung wurde den verschiedenen Kirchen umfangreiches, zwischen 1945 und 1949 konfisziertes Eigentum, zurückübertragen.

Widerspruch Nr. 2

3.) Seit der Wiedervereinigung wurden mit einigen Ländern, z.B. den USA, Rückübereignungsabkommen und /oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert vereinbart, die sich direkt auf (1945 – 1949) konfisziertes Eigentum von Staatsbürgern der Vertragspartner Nation bezogen.


Widerspruch N. 3

4.) Seit der Wiedervereinigung wurden mit einzelnen Staatsbürgern oder deren Erben anderer Nationen, deren Eigentum den Konfiskationen (1945 – 1949) zum Opfer gefallen waren, Rückübertragungs- und oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert abgeschlossen.

Widerspruch Nr. 4

5.) Nach der Wiedervereinigung wurde Mitgliedern unterschiedlicher ethnischer Volks- und Glaubens-gemeinschaften, deren Erben und/oder deren Vertretungs-organisationen, die meist bereits von den Nationalsozialisten verfolgt und enteignet worden waren, dessen ungeachtet aber ebenfalls den kommunistischen Vermögenskonfiskationen (1945 – 1949) zum Opfer gefallen waren war, die Wahl zwischen Rückübertragung oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert eingeräumt.

Widerspruch Nr. 5

6.) Seit der Wiedervereinigung wurde Gebietkörperschaften, Gemeinden und Städten deren Eigentum zurückübertragen, das zwischen (1945 – 1949) in großem Stiel konfisziert worden war.

Widerspruch Nr. 6

7) Für deutsche Widerstandskämpfer oder deren Erben, die den mühsamen Beweis ihrer Teilnahme am Widerstand gegen das Hitler Regime und damit in Verbindung stehender Eigentumskonfiskationen, deren anschließende Rückgängigmachung, im Zuge der sogenannten „Bodenreform“, anschließend aber ein weiteres Mal durch die Konfiskationswelle der Kommunisten (1945 – 1949) ihr Eigentum verloren hatten, nachweisen konnten, hat zumindest teilweise eine Eigentumsrücküber-tragung nach 1990 stattgefunden.

Widerspruch Nr. 7


Soweit nach den kommunistischen Raubzügen (1945 – 1949) noch vorhanden und auffindbar, wurde mit dem nachfolgend zitierten Ausgleichs-Leistungsgesetz die Rückübertragung beweglicher Sachen, im Widerspruch zu obigen Vertragsbeding-ungen, bestimmt und durchgeführt.

Ausgleichsleistungsgesetz
§ 5 Rückgabe beweglicher Sachen:
(1)Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene Sachen sind zurückzuübertragen.

Widerspruch Nr. 8

Last no least, nach strafrechtlicher Rehabilitierung (bezeichnender Weise vornehmlich auf dem Sektor erfolgter Urteile und weniger bei den weit häufigeren Verfolgungen mit Besitzentzug, die außergerichtlich vollzogen worden sind) durch die Russische Oberstaatsanwaltschaft/Gericht einer ganzen Reihe von politischen Verfolgungsakten mit gleichzeitiger Vermögenskonfiskation aus den Jahren 1945 – 1949, wurde von deutschen Gerichten, vereinzelt auch direkt durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen, ohne Einbeziehung der Gerichte, eine deutsche Vermögensrückübertragung durchgeführt.


Widerspruch Nr. 9


Die Liste der oben aufgeführten, in diametralem Widerspruch zu den Bestimmungen des Einigungsvertrages stehenden , erlassenen Bestimmungen und Gesetze, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Die Tatsache allerdings, dass überhaupt Bestimmungen und Gesetze dieser Art nach Ratifizierung des Einigungsvertrages durch die Bundesregierung und den Bundestag erstellt und verabschiedet worden sind, stellt nach Verständnis des Autors zwei Sachlagen eindeutig unter Beweis:

1.)Offensichtlich sind Bundesregierung und Bundestag seit dem Zeitpunkt der Widervereinigung eindeutig davon ausgegangen, dass in der Zeit zwischen 1945 und 1949, aus den unterschiedlichsten Gründen, widerrechtlich konfiszierter Besitz in der Zeit zwischen 1949 und 1990, im krassen Gegensatz zu der heutigen Behauptung der BRD, nicht untergegangen ist. Warum sonst zöge sich ein ungebrochener roter Faden von Rückübertragungs- und Rückführungsbestimmungen und Gesetzen durch diese Vorgänge.

2.)Offensichtlich sind Bundesregierung und Bundestag seit dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung eindeutig davon ausgegangen, dass es niemals eine Vorbedingung zur Widervereinigung, in Form eines Restitutionsausschlusses seitens der UDSSR und der DDR, gegeben hat.
Die vorgebliche Festschreibung aller Eigentumseingriffe in den Jahren zwischen 1945 und 1949 wird mit den oben aufgezählten Verfügungen und Gesetzen des
Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland Ad absurdum geführt.

Zu dieser Schlussfolgerung muss man zwangsläufig gelangen, wenn die obigen Fakten miteinander in Verbindung gebracht werden.

Da alle Rechtsverordnungen und Gesetze, die der unglücklichen sowie unehrlichen Aussage aus der Gemeinsamen Erklärung, Einigungsvertrag, Anhang zum 2+4 Vertrag und daraus folgend der neu eingefügte Artikel 143 (3) GG folgten, sowohl ethisch als auch rechtsstaatlich zwingend geboten, offensichtlich auch unum-gänglich waren und es mit wachsender Bedeutung sind, ist es absolut unver-ständlich wieso die Gemeinschaft der freien Juristen dieses Staates, derer es wahrlich zahlenmäßig ausreichend gibt, oder aber einzelne, um der Erhaltung eines tadelsfreien Rechtsstaates bemühte, versierte Einzelpersonen bisher nicht in der Lage waren, die Bundesregierung und/oder deren offensichtlich abhängige Vollstrecker, die obersten bundesdeutschen Gerichte, fachkundig und unan-fechtbar der Rechtsbeugung zu überführen.

Rechtsbeugung ist es in jedem Fall, entweder wegen der Missachtung des vom BverfG bestätigten generellen Restitutionsverbotes aus dem Einigungsvertrag, oder aber wegen der Aufrechterhaltung des Restitutionsverbotes nur für politisch verfolgte, unbescholtene Staatsbürger, die durch die kommunistischen Konfiskationen auch noch Immobilienbesitz verloren haben, bei gleichzeitiger Restitution aller weitern Konfiskationsfälle.
Bei näherem Hinsehen ist unschwer zu erkennen, dass es dem Staat, trotz der nachgewiesenen politisch motivierten persönlichen Verfolgung ihrer Besitzer unter Verletzung fundamentaler Menschenrechte, immer einzig und allein um die Beute der umfangreichen Industrie- und Landbesitze gegangen ist. Alle anderen Teilbereiche der „Enteignungen“ (siehe G.E.-E.V. oben) wurden zwischenzeitlich im Widerspruch zum vorgeblichen Restitutionsausschluss rückabgewickelt.

Nun soll sich also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieser innerstaatlichen, deutschen Schieflage annehmen und etwas korrigieren, dessen Richtigstellung unbedingt in deutscher Verantwortung, durch die deutsche Politik und Gerichtsbarkeit hätte erfolgen müssen.

Eine mögliche europäische Zurechtweisung der Bundesrepublik Deutschland für ein Vergehen in einem Fall der vorgetragenen Dimension, wird diesem Land einen un-übersehbaren Schaden im In- und Ausland hinsichtlich Vertrauenswürdigkeit und Souveränität einbringen.
Für den Fall, dass die Instanz der europäischen Menschenrechtsvertretung sich außerstande sieht, gegen Deutschland eine zwingend erscheinende und folgen-schwere Rüge auszusprechen, muss selbst die internationale Charta für Menschenrechte, die für die Völker aller beteiligten Länder dieser Erde eine unverrückbare Basis ihrer Existenz bedeutet, zu Grabe getragen werden.

Eine Ausflucht in den Verweis, die Charta habe zum Zeitpunkt der vorliegenden Menschenrechtsverletzungen noch nicht existiert, dürfte deswegen nicht möglich sein, weil die Bundesrepublik durch ihr eigenes Handeln wiederholt betätigt hat, dass die
„legitimate expectation”
des Besitzanspruches bis zum Zeitpunkt des Einigungsvertrages fortbestanden hat, und dass die BRD gezielt nur im Teilbereich Industrie und Landbesitz diesen Anspruch vernichten wollte.
Somit sind die Maßstäbe der Menschenrechte, die zum Zeitpunk des Beitrittes der DDR zur BRD bestand haben, zwingend anzulegen.

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