| Enteignung |
| Von Nico Nader - 23.10.2003 |
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Rechtspflege versus Rechtsprechung |
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Bei näherer Betrachtung der durch das Bundesverfassungsgericht 1991 und 1996 verkündeten Maxime, wonach es dem deutschen Gesetzgeber mit dem Eckwert Nr.1 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung beider deutschen Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990, in Verbindung mit Artikel 41 Abs.1 und 3 des Vertrages vom 31 August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands versagt worden ist gesetzliche Regelungen zu treffen, die den Enteignungen in der SBZ auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage widersprechen, -diese Versagung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BverfG-Entscheidung 84,90,117 ff.)- erscheint diese Festlegung des obersten Gerichtes, angesichts der zwischen-zeitlich tatsächlich durch den bundesdeutschen Gesetzgeber erlassenen Gesetze und Rechtsverordnungen als nichtssagende und nichtbeachtete Luftnummer. Im einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Vorschriften: Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher
Grundlage (1945 1949) sind nicht mehr rückgängig zu
machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen
Republik sehen keine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen
zu revidieren. Artikel 143 GG
1.) Nur einige Monate nach Ratifizierung des Einigungsvertrages überweist
die Treuhandanstalt im Auftrag der Bundesregierung zwischen 70 und 80
Mio. DM SBZ Vermögen an die Sozialdemokratische Partei Deutschlands.
Es wurde niemals nachgewiesen, dass dieses Vermögen nicht den Konfiskationsmaßnahmen
auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945-1949)
unterworfen war.
Widerspruch Nr. 2 3.) Seit der Wiedervereinigung wurden mit einigen Ländern, z.B. den USA, Rückübereignungsabkommen und /oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert vereinbart, die sich direkt auf (1945 1949) konfisziertes Eigentum von Staatsbürgern der Vertragspartner Nation bezogen.
4.) Seit der Wiedervereinigung wurden mit einzelnen Staatsbürgern oder deren Erben anderer Nationen, deren Eigentum den Konfiskationen (1945 1949) zum Opfer gefallen waren, Rückübertragungs- und oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert abgeschlossen. Widerspruch Nr. 4 5.) Nach der Wiedervereinigung wurde Mitgliedern unterschiedlicher ethnischer Volks- und Glaubens-gemeinschaften, deren Erben und/oder deren Vertretungs-organisationen, die meist bereits von den Nationalsozialisten verfolgt und enteignet worden waren, dessen ungeachtet aber ebenfalls den kommunistischen Vermögenskonfiskationen (1945 1949) zum Opfer gefallen waren war, die Wahl zwischen Rückübertragung oder Entschädigungszahlungen nach dem Verkehrswert eingeräumt. Widerspruch Nr. 5 6.) Seit der Wiedervereinigung wurde Gebietkörperschaften, Gemeinden und Städten deren Eigentum zurückübertragen, das zwischen (1945 1949) in großem Stiel konfisziert worden war. Widerspruch Nr. 6 7) Für deutsche Widerstandskämpfer oder deren Erben, die den mühsamen Beweis ihrer Teilnahme am Widerstand gegen das Hitler Regime und damit in Verbindung stehender Eigentumskonfiskationen, deren anschließende Rückgängigmachung, im Zuge der sogenannten Bodenreform, anschließend aber ein weiteres Mal durch die Konfiskationswelle der Kommunisten (1945 1949) ihr Eigentum verloren hatten, nachweisen konnten, hat zumindest teilweise eine Eigentumsrücküber-tragung nach 1990 stattgefunden. Widerspruch Nr. 7
Ausgleichsleistungsgesetz Widerspruch Nr. 8 Last no least, nach strafrechtlicher Rehabilitierung (bezeichnender Weise vornehmlich auf dem Sektor erfolgter Urteile und weniger bei den weit häufigeren Verfolgungen mit Besitzentzug, die außergerichtlich vollzogen worden sind) durch die Russische Oberstaatsanwaltschaft/Gericht einer ganzen Reihe von politischen Verfolgungsakten mit gleichzeitiger Vermögenskonfiskation aus den Jahren 1945 1949, wurde von deutschen Gerichten, vereinzelt auch direkt durch die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen, ohne Einbeziehung der Gerichte, eine deutsche Vermögensrückübertragung durchgeführt.
Die Tatsache allerdings, dass überhaupt Bestimmungen und Gesetze dieser Art nach Ratifizierung des Einigungsvertrages durch die Bundesregierung und den Bundestag erstellt und verabschiedet worden sind, stellt nach Verständnis des Autors zwei Sachlagen eindeutig unter Beweis: 1.)Offensichtlich sind Bundesregierung und Bundestag seit dem Zeitpunkt der Widervereinigung eindeutig davon ausgegangen, dass in der Zeit zwischen 1945 und 1949, aus den unterschiedlichsten Gründen, widerrechtlich konfiszierter Besitz in der Zeit zwischen 1949 und 1990, im krassen Gegensatz zu der heutigen Behauptung der BRD, nicht untergegangen ist. Warum sonst zöge sich ein ungebrochener roter Faden von Rückübertragungs- und Rückführungsbestimmungen und Gesetzen durch diese Vorgänge. 2.)Offensichtlich sind Bundesregierung und Bundestag seit dem Zeitpunkt
der Wiedervereinigung eindeutig davon ausgegangen, dass es niemals eine
Vorbedingung zur Widervereinigung, in Form eines Restitutionsausschlusses
seitens der UDSSR und der DDR, gegeben hat. Zu dieser Schlussfolgerung muss man zwangsläufig gelangen, wenn die obigen Fakten miteinander in Verbindung gebracht werden. Da alle Rechtsverordnungen und Gesetze, die der unglücklichen sowie unehrlichen Aussage aus der Gemeinsamen Erklärung, Einigungsvertrag, Anhang zum 2+4 Vertrag und daraus folgend der neu eingefügte Artikel 143 (3) GG folgten, sowohl ethisch als auch rechtsstaatlich zwingend geboten, offensichtlich auch unum-gänglich waren und es mit wachsender Bedeutung sind, ist es absolut unver-ständlich wieso die Gemeinschaft der freien Juristen dieses Staates, derer es wahrlich zahlenmäßig ausreichend gibt, oder aber einzelne, um der Erhaltung eines tadelsfreien Rechtsstaates bemühte, versierte Einzelpersonen bisher nicht in der Lage waren, die Bundesregierung und/oder deren offensichtlich abhängige Vollstrecker, die obersten bundesdeutschen Gerichte, fachkundig und unan-fechtbar der Rechtsbeugung zu überführen. Rechtsbeugung ist es in jedem Fall, entweder wegen der Missachtung
des vom BverfG bestätigten generellen Restitutionsverbotes aus
dem Einigungsvertrag, oder aber wegen der Aufrechterhaltung des Restitutionsverbotes
nur für politisch verfolgte, unbescholtene Staatsbürger, die
durch die kommunistischen Konfiskationen auch noch Immobilienbesitz
verloren haben, bei gleichzeitiger Restitution aller weitern Konfiskationsfälle. Nun soll sich also der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dieser innerstaatlichen, deutschen Schieflage annehmen und etwas korrigieren, dessen Richtigstellung unbedingt in deutscher Verantwortung, durch die deutsche Politik und Gerichtsbarkeit hätte erfolgen müssen. Eine mögliche europäische Zurechtweisung der Bundesrepublik
Deutschland für ein Vergehen in einem Fall der vorgetragenen Dimension,
wird diesem Land einen un-übersehbaren Schaden im In- und Ausland
hinsichtlich Vertrauenswürdigkeit und Souveränität einbringen. Eine Ausflucht in den Verweis, die Charta habe zum Zeitpunkt der vorliegenden
Menschenrechtsverletzungen noch nicht existiert, dürfte deswegen
nicht möglich sein, weil die Bundesrepublik durch ihr eigenes Handeln
wiederholt betätigt hat, dass die |
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