Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 23.10.2003

Wo bleibt das Rückgabeverbot ?

Sie werfen eine Menge interessanter Fragen, Feststellungen und Entscheidungen auf, die im Laufe der vergangenen 13 Jahre, mehrfach zusammen und auch im einzelnen diskutiert und wiederholt auch darüber von den verschiedenen Gerichten in der einen oder anderen Form entschieden worden ist.
Das ist leider alles Schnee von gestern und wird uns allen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr weiterhelfen..

Die Uhr steht 5 Min. vor Zwölf was die Menschenrechtsbewertung anbelangt und ist bereits abgelaufen was den deutschen Rechtsweg betrifft.

Sie konnten hier auf diesen Seiten mehrfach erkennen, dass inklusive der beiden Rehabilitierungsgesetze (StrfRehaG und VerwRehaG) alle für das BverfG zulässigen Rechtsmittel gegen den Restitutionsausschluss erschöpft worden sind.

Mit dem sogenannten Bodenreform Urteil II, hat das BverfG eindeutig festgestellt, dass es in den vorgeblichen Bedingungen der UDSSR und der DDR einen klaren Restitutionsausschluss zu Recht erkennt. Damit ist die Frage nach dem Rückgabeverbot durch das höchste deutsche Gericht festgelegt.
Das eine Ausgleichsleistung auch Form einer Rückgabe erfolgen könne sagt nichts über eine Rechtsposition eines Rückgabeanspruchs aus, sonder überlässt lediglich dem Gesetzgeber den Spielraum zu seiner (nach Auffassung der BRD bis heute eine freiwillige Leistung des Staates, ohne Rechtsanspruch) freiwilligen Ausgleichsleistung eventuell auch eine Rückgabe in Erwägung zu ziehen.

Was verbleibt ist die Möglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung zu erwirken, welche die BRD verpflichten könnte die kommunistischen menschenrechtswidrigen Verfolgungen mit Vermögenskonfiskationen (1945-1949) nach dem Verkehrswert zu entschädigen.

Die zweite Möglichkeit wäre m.E. eine innerdeutsche Anklage gegen die Bundesregierung wegen Rechtsbeugung zu erheben, mit der die ganze Reihe der bundesdeutschen Rechtsverordnungen, die das nach Auffassung des BverfG) angeblich bestehende Restitutionsverbot aus dem Einigungsvertrag durchbrechen, angegriffen werden.
Im Zuge der Klärung dieses Vorwurfs würde sich dann die Unsinnigkeit des behaupteten
Restitutionsverbots für jedermann verständlich ergeben und gleichzeitig die bestehende Verpflichtung der BRD zu einer Rückübertragung der durch die Kommunisten gestohlenen Vermögenswerte offen legen.

Zunächst gilt aber die von Dr. Gertner immer wieder vorgetragene Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, der bei einem positiven Beschluss die vorgeblichen Bedingungen der UDSSR und der DDR zur Makulatur werden ließe.
Dieser Schritt ist bereits getan und am 29.1.2004 oder kurz danach wird sich hoffentlich entscheiden, ob der Gerichtshof die vielfältigen Musterklagen zur Entscheidung annimmt oder die Klagen zurückweist.

Datum   siehe auch: Verweise
23.10.2003 Wo bleibt das Rückgabeverbot ? Arnulf Clauder
       
       
       
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