| Enteignung |
| Von Nico Nader - 23.10.2003 |
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Wo bleibt das Rückgabeverbot ? |
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Sie werfen eine Menge interessanter Fragen, Feststellungen und Entscheidungen
auf, die im Laufe der vergangenen 13 Jahre, mehrfach zusammen und auch
im einzelnen diskutiert und wiederholt auch darüber von den verschiedenen
Gerichten in der einen oder anderen Form entschieden worden ist. Die Uhr steht 5 Min. vor Zwölf was die Menschenrechtsbewertung anbelangt und ist bereits abgelaufen was den deutschen Rechtsweg betrifft. Sie konnten hier auf diesen Seiten mehrfach erkennen, dass inklusive der beiden Rehabilitierungsgesetze (StrfRehaG und VerwRehaG) alle für das BverfG zulässigen Rechtsmittel gegen den Restitutionsausschluss erschöpft worden sind. Mit dem sogenannten Bodenreform Urteil II, hat das BverfG eindeutig
festgestellt, dass es in den vorgeblichen Bedingungen der UDSSR und
der DDR einen klaren Restitutionsausschluss zu Recht erkennt. Damit
ist die Frage nach dem Rückgabeverbot durch das höchste deutsche
Gericht festgelegt. Was verbleibt ist die Möglichkeit beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung zu erwirken, welche die BRD verpflichten könnte die kommunistischen menschenrechtswidrigen Verfolgungen mit Vermögenskonfiskationen (1945-1949) nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Die zweite Möglichkeit wäre m.E. eine innerdeutsche Anklage
gegen die Bundesregierung wegen Rechtsbeugung zu erheben, mit der die
ganze Reihe der bundesdeutschen Rechtsverordnungen, die das nach Auffassung
des BverfG) angeblich bestehende Restitutionsverbot aus dem Einigungsvertrag
durchbrechen, angegriffen werden. Zunächst gilt aber die von Dr. Gertner immer wieder vorgetragene
Anrufung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,
der bei einem positiven Beschluss die vorgeblichen Bedingungen der UDSSR
und der DDR zur Makulatur werden ließe. |
| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 23.10.2003 | Wo bleibt das Rückgabeverbot ? | Arnulf Clauder | |
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