Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 24.10.2003

Es fehlt die gesetzliche Grundlage

Sehr geehrter Herr Clauder,

zunächst besten Dank für Ihre intensive Stellungnahme zum Problem des Restitutionsausschlusses.
Natürlich würde eine klare gesetzliche Regelung, die allein die politisch motivierten Verfolgungsmaßnahmen in Tateinheit mit den Vermögenskonfiskationen und das vorgeblichen Rückgabeverbot der 1945-1949 entzogenen Vermögenswerte zum Thema hätte, einen übersichtlichen und eindeutigen Sachverhalt erstellt haben.
Leider ist allerdings der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, dass gerade diese Klarheit sowohl vom Gesetzgeber, als auch von Deutschlands obersten Richtern tunlichst unerwünscht und daher vermieden worden ist.

Dem nachfolgend zitierten Text des AusglLeistG, der laufend nachgebessert, sich dieser Tage bereits wieder in einer Nachbesserungsphase befindet, können Sie allerdings entnehmen, dass damit die Frage des Rückgabeverbots indirekt gesetzlich festgelegt wurde, nachdem heute in Hunderten von Fällen eine sogenannte „ständige Rechtssprechung erstanden ist, die immer wieder die Formulierung aus der GE 1 Satz 1, und oder ersatzweise den Artikel 41 Abs. 1 und 3 des EV gebetsmühlenhaft als negative Entscheidungsbegründung anführt.

Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG i. d. F. des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I , 2624, 2628), berichtigt durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (BGBl. I, 110)

§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung

(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.

(1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.


Dieses Gesetz ist auch in dem Artikel „Rechtspflege versus Rechtsprechung“ angeführt.

Ferner ist die angestrebte Gleichstellung der Opfer der 45/49 Vermögenskonfiskationen mit denen der Jahre 49/90 insofern korrekt, als beiden Opfergruppen weitgehend entschädigungslos der Besitz (wenn auch der selbe) ohne gesetzliche Grundlage entzogen worden ist und daher beide Gruppen ihren Eigentumsanspruch gleichermaßen nicht verloren haben.
Es lässt sich selbstverständlich trefflich darüber streiten, ob die sogenannten Bodenreformbauern die gleichen Restitutionsansprüche geltend machen können, wie diejenigen, deren Eigentum zur Ansiedlung der Neusiedler missbraucht worden ist. Da es sich hierbei aber ebenfalls um ein vom Staat zu verantwortendes Unrecht handelte, müsste wohl den Neusiedlern als nachrangig Bezitzenden zunächst eine Entschädigung nach dem Verkehrswert eingeräumt werden.
In diesem Zusammenhang wäre klar zu stellen, dass die hier angesprochenen Themen nichts mit Arbeit und/oder Auffassung der ARE zu tun haben.

Weiterhin wird von Dr. Gertner in Straßburg eben nicht eine Restitution, welche nebenbei durchaus zu fordern wäre, allerdings durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht, da ein innerstaatliches Problem,
- Restitutio in integrum- Widereinsetzung in den vorherigen Stand -
nicht entschieden werden kann, denn ein Besitzentzug hat jedenfalls staatgefunden, wenngleich das Eigentum bis zur Ratifizierung des Einigungsvertrages fortbestanden hatte, sondern eine wertmäßige Entschädigung nach dem Verkehrswert eingeklagt.
Straßburg wird sich vornehmlich mit der Frage der „legitimate expectations“ bezüglich des bis 1990 nicht untergegangenen Eigentums, wie auch der Nachvollziehbarkeit von diversen Verstößen gegen die Menschenrechte durch die Bundesrepublik Deutschland seit 1990, auseinanderzusetzen haben.


Datum   siehe auch: Verweise
24.10.2003 Es fehlt die gesetzliche Grundlage Arnulf Clauder
       
       
       
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