| Enteignung |
| Von Nico Nader - 24.10.2003 |
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Es fehlt die gesetzliche Grundlage |
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Sehr geehrter Herr Clauder, zunächst besten Dank für Ihre intensive Stellungnahme zum
Problem des Restitutionsausschlusses. Dem nachfolgend zitierten Text des AusglLeistG, der laufend nachgebessert, sich dieser Tage bereits wieder in einer Nachbesserungsphase befindet, können Sie allerdings entnehmen, dass damit die Frage des Rückgabeverbots indirekt gesetzlich festgelegt wurde, nachdem heute in Hunderten von Fällen eine sogenannte ständige Rechtssprechung erstanden ist, die immer wieder die Formulierung aus der GE 1 Satz 1, und oder ersatzweise den Artikel 41 Abs. 1 und 3 des EV gebetsmühlenhaft als negative Entscheidungsbegründung anführt. Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG i. d. F. des Entschädigungs- und Ausgleichsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I , 2624, 2628), berichtigt durch Gesetz vom 12. Januar 1995 (BGBl. I, 110) § 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung (1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt. (1a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
Ferner ist die angestrebte Gleichstellung der Opfer der 45/49 Vermögenskonfiskationen
mit denen der Jahre 49/90 insofern korrekt, als beiden Opfergruppen
weitgehend entschädigungslos der Besitz (wenn auch der selbe) ohne
gesetzliche Grundlage entzogen worden ist und daher beide Gruppen ihren
Eigentumsanspruch gleichermaßen nicht verloren haben. Weiterhin wird von Dr. Gertner in Straßburg eben nicht eine Restitution,
welche nebenbei durchaus zu fordern wäre, allerdings durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht, da ein innerstaatliches
Problem,
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| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 24.10.2003 | Es fehlt die gesetzliche Grundlage | Arnulf Clauder | |
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