| Dieser Fall wirft zumindest eine
Frage von erheblicher Tragweite auf:
Zunächst ist es natürlich überaus begrüßenswert,
dass es möglich ist, trotz des langen inzwischen verronnene Zeitraums,
heute noch zu einer Einigung zu kommen, die einen anscheinend verhältnismäßigen
Ausgleich der Interessenlage aller zum Inhalt hat.
Denn: Aus Sicht der gesetzlichen Eigentümer, die durch rechtswidrige
Staatsgewalt aus ihrem Eigentum verdrängt worden waren, besteht,
unter Berücksichtigung der verwerflichen Umstände der damaligen
Arisierung, keinerlei Anlass dem Nachfolgerstaat (Bundesrepublik Deutschland)
großzügig entgegenzukommen. Es wäre vielmehr Aufgabe
und Pflicht dieses Staates, Unrecht aus dieser Zeit vollkommen und ohne
Abstriche weitesmöglich wieder gut zu machen, zumal es sich ohnehin
bei der Wiedergutmachung nur um die Teilentschädigung erlittener
Vermögenswerte handelt, wobei den damit einhergegangenen groben
Menschenrechtsverletzungen keine Sühne zuzukommen scheint. Im Gegenteil
der Rechtsstaat BRD hat den Geschädigten zusätzlich 14 Jahre
geballter Staatsmacht entgegengeschleudert, um seine Verpflichtungen
abschütteln zu können. Nur die Einsicht über eine sich
anbahnende juristische Niederlage mit Präzedenzwirkung hat wohl
zum Einlenken der Staatsdiener geführt. Solange die Ausschöpfung
aller erdenklichen Rechtsmittel auf Kosten der Steuerzahler betrieben
werden kann, ohne eine Verurteilung einzufahren, ist jedes Mittel recht.
Sobald sich allerdings eine Niederlage abzeichnet, ist ein Vergleich
allemal angezeigt, da somit weder die Prozesskosten noch der Makel,
im Unrecht gewesen zu sein, an unseren hochverehrten Staatsdienern und
damit dem Staat selbst hängen bleibt.
Zu diesem Fall wird ausgeführt:
„In einem der größten bundesdeutschen Streitfälle
um die Rückgabe jüdischen Eigentums hat eine Erbengemeinschaft
am Mittwoch einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig sprach den Klägern ein Grundstück in der brandenburgischen
Gemeinde Teltow-Seehof zu, das 1936 von den damaligen jüdischen
Besitzern verkauft worden war. Die generelle Vermutung, das beim Verkauf
die Judenverfolgung zur NS-Zeit eine erhebliche Rolle gespielt habe,
sei nicht widerlegt worden, urteilten die Leipziger Richter. Vor dem
Verwaltungsgericht Potsdam sind noch 705 ähnliche Fälle um
Grundstücke in Teltow-Seehof anhängig. (Az: 8 C 10.03)
Auch das strittige 3000-Quadratmenter-Grundstück gehörte zum
ehemals jüdischen Gut Seehof, heute ein Ortsteil von Teltow, der
unmittelbar an der südlichen Stadtgrenze zu Berlin liegt. Das Gelände
von insgesamt 84 Hektar war um 1870 von den Juden Max und Albert Sabersky
gekauft worden. Im Oktober 1933 schlossen deren Erben einen so genannten
Aufschließungsvertrag mit der Stadt Teltow, woraufhin das Gelände
in rund tausend Parzellen aufgeteilt und zwischen 1934 und 1940 verkauft
wurde.
Das Gesetz geht in solchen Fällen davon aus, dass der Grundstücksverkauf
durch die Judenverfolgung zumindest mit veranlasst worden ist. Daher
sollen jüdische Erben die Grundstücke in der Regel zurückbekommen
oder zumindest entschädigt werden, es sei denn, die Behörden
oder heutige Besitzer weisen nach, dass die Judenverfolgung bei dem
Verkauf zur NS-Zeit keine Rolle spielte. Genau davon war für das
gesamte ehemalige Gutsgelände das Verwaltungsgericht Potsdam ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch im Februar 1999
auf und verlangte, die Vorinstanz müsse jedes einzelne Grundstück
prüfen. Auch in diesem neuen Verfahren wies das Verwaltungsgericht
im Oktober 2002 die Klage ab.
In oberster Instanz hob das Bundesverwaltungsgericht nun auch dieses
Urteil auf und gab den jüdischen Erben Recht. Ihr Argument, die
Sabersky-Erben hätten sich nur unter dem Druck der Verfolgung zu
Aufteilung und anschließendem Verkauf des Guts entschlossen, sei
in dem gesamten mehrjährigen Verfahren nicht widerlegt worden.
Ob nach dem Muster-Urteil nun auch sämtliche andere Grundstücke
zurückgegeben werden, ist offen. Das Bundesverwaltungsgericht wies
ausdrücklich darauf hin, dass es hierbei auch eine Rolle spielt,
ob heutige Eigentümer ihr Grundstück nach 1945 in gutem Glauben
gekauft haben. Das Gesetz sieht bei solchem "redlichen Erwerb"
nicht die Rückgabe, sondern eine Entschädigung vor.
26. November 2003 - 16.45 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2003 „
Der hier durch das BVerwG nach 14 schleppend langen Jahren beendete
Rechtsstreit um ein „Muster-Grundstück“ zeigt auf,
dass die deutschen Behörden und Gerichte diesen unglaublich langen
Zeitraum juristischer Auseinandersetzung billigend in Kauf genommen
haben, nur um ihre falsche nicht nachweisbare Behauptung, die Judenverfolgung
habe bei dem Verkauf zur NS-Zeit keine Rolle gespielt, wider besseres
Wissen durchsetzen zu können und die Herausgabe oder Entschädigung
des Grundstücks damit abzuwenden.
Diese nachgewiesen rechtswidrige Vorgehensweise der staatlichen Instanzen
ist ein vortreffliches Indiz dafür, dass die von der Politik und
allen deutschen Gerichten über einen ebenso langen Zeitraum aufrecht
erhaltene und immer wiederholte Mähr von einer vorgeblichen durch
die Sowjets eingebrachten Vorbedingung zur Wiedervereinigung Deutschlands,
die ein Restitutionsverbot für zwischen 1945 und 1949 erfolgte
Eigentumskonfiskationen vorgeschrieben habe, ebenfalls eine nicht nachweisbare
Behauptung der deutschen Politik, Behörden und Gerichte, ein Umdenken
aller beiteiligter staatlichen Instanzen zwingend zur Folge haben muß,
wie im oben angeführten Fall.
Kann es sein, dass der Rechtsstaat BRD das Kunststück fertig bringt,
in einem Fall eine nicht nachweisbare staatliche Behauptung als rechtsunwirksam
und in einem weiteren Fall eine nicht nachweisbare staatliche Behauptung
als rechtswirksam einzustufen.
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