Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 08.11.2004

Streit um Brandenburger Ortschaft

Dieser Fall wirft zumindest eine Frage von erheblicher Tragweite auf:
Zunächst ist es natürlich überaus begrüßenswert, dass es möglich ist, trotz des langen inzwischen verronnene Zeitraums, heute noch zu einer Einigung zu kommen, die einen anscheinend verhältnismäßigen Ausgleich der Interessenlage aller zum Inhalt hat.
Denn: Aus Sicht der gesetzlichen Eigentümer, die durch rechtswidrige Staatsgewalt aus ihrem Eigentum verdrängt worden waren, besteht, unter Berücksichtigung der verwerflichen Umstände der damaligen Arisierung, keinerlei Anlass dem Nachfolgerstaat (Bundesrepublik Deutschland) großzügig entgegenzukommen. Es wäre vielmehr Aufgabe und Pflicht dieses Staates, Unrecht aus dieser Zeit vollkommen und ohne Abstriche weitesmöglich wieder gut zu machen, zumal es sich ohnehin bei der Wiedergutmachung nur um die Teilentschädigung erlittener Vermögenswerte handelt, wobei den damit einhergegangenen groben Menschenrechtsverletzungen keine Sühne zuzukommen scheint. Im Gegenteil der Rechtsstaat BRD hat den Geschädigten zusätzlich 14 Jahre geballter Staatsmacht entgegengeschleudert, um seine Verpflichtungen abschütteln zu können. Nur die Einsicht über eine sich anbahnende juristische Niederlage mit Präzedenzwirkung hat wohl zum Einlenken der Staatsdiener geführt. Solange die Ausschöpfung aller erdenklichen Rechtsmittel auf Kosten der Steuerzahler betrieben werden kann, ohne eine Verurteilung einzufahren, ist jedes Mittel recht. Sobald sich allerdings eine Niederlage abzeichnet, ist ein Vergleich allemal angezeigt, da somit weder die Prozesskosten noch der Makel, im Unrecht gewesen zu sein, an unseren hochverehrten Staatsdienern und damit dem Staat selbst hängen bleibt.
Zu diesem Fall wird ausgeführt:
„In einem der größten bundesdeutschen Streitfälle um die Rückgabe jüdischen Eigentums hat eine Erbengemeinschaft am Mittwoch einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sprach den Klägern ein Grundstück in der brandenburgischen Gemeinde Teltow-Seehof zu, das 1936 von den damaligen jüdischen Besitzern verkauft worden war. Die generelle Vermutung, das beim Verkauf die Judenverfolgung zur NS-Zeit eine erhebliche Rolle gespielt habe, sei nicht widerlegt worden, urteilten die Leipziger Richter. Vor dem Verwaltungsgericht Potsdam sind noch 705 ähnliche Fälle um Grundstücke in Teltow-Seehof anhängig. (Az: 8 C 10.03)
Auch das strittige 3000-Quadratmenter-Grundstück gehörte zum ehemals jüdischen Gut Seehof, heute ein Ortsteil von Teltow, der unmittelbar an der südlichen Stadtgrenze zu Berlin liegt. Das Gelände von insgesamt 84 Hektar war um 1870 von den Juden Max und Albert Sabersky gekauft worden. Im Oktober 1933 schlossen deren Erben einen so genannten Aufschließungsvertrag mit der Stadt Teltow, woraufhin das Gelände in rund tausend Parzellen aufgeteilt und zwischen 1934 und 1940 verkauft wurde.
Das Gesetz geht in solchen Fällen davon aus, dass der Grundstücksverkauf durch die Judenverfolgung zumindest mit veranlasst worden ist. Daher sollen jüdische Erben die Grundstücke in der Regel zurückbekommen oder zumindest entschädigt werden, es sei denn, die Behörden oder heutige Besitzer weisen nach, dass die Judenverfolgung bei dem Verkauf zur NS-Zeit keine Rolle spielte. Genau davon war für das gesamte ehemalige Gutsgelände das Verwaltungsgericht Potsdam ausgegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch im Februar 1999 auf und verlangte, die Vorinstanz müsse jedes einzelne Grundstück prüfen. Auch in diesem neuen Verfahren wies das Verwaltungsgericht im Oktober 2002 die Klage ab.
In oberster Instanz hob das Bundesverwaltungsgericht nun auch dieses Urteil auf und gab den jüdischen Erben Recht. Ihr Argument, die Sabersky-Erben hätten sich nur unter dem Druck der Verfolgung zu Aufteilung und anschließendem Verkauf des Guts entschlossen, sei in dem gesamten mehrjährigen Verfahren nicht widerlegt worden. Ob nach dem Muster-Urteil nun auch sämtliche andere Grundstücke zurückgegeben werden, ist offen. Das Bundesverwaltungsgericht wies ausdrücklich darauf hin, dass es hierbei auch eine Rolle spielt, ob heutige Eigentümer ihr Grundstück nach 1945 in gutem Glauben gekauft haben. Das Gesetz sieht bei solchem "redlichen Erwerb" nicht die Rückgabe, sondern eine Entschädigung vor.
26. November 2003 - 16.45 Uhr
© AFP Agence France-Presse GmbH 2003 „

Der hier durch das BVerwG nach 14 schleppend langen Jahren beendete Rechtsstreit um ein „Muster-Grundstück“ zeigt auf, dass die deutschen Behörden und Gerichte diesen unglaublich langen Zeitraum juristischer Auseinandersetzung billigend in Kauf genommen haben, nur um ihre falsche nicht nachweisbare Behauptung, die Judenverfolgung habe bei dem Verkauf zur NS-Zeit keine Rolle gespielt, wider besseres Wissen durchsetzen zu können und die Herausgabe oder Entschädigung des Grundstücks damit abzuwenden.

Diese nachgewiesen rechtswidrige Vorgehensweise der staatlichen Instanzen ist ein vortreffliches Indiz dafür, dass die von der Politik und allen deutschen Gerichten über einen ebenso langen Zeitraum aufrecht erhaltene und immer wiederholte Mähr von einer vorgeblichen durch die Sowjets eingebrachten Vorbedingung zur Wiedervereinigung Deutschlands, die ein Restitutionsverbot für zwischen 1945 und 1949 erfolgte Eigentumskonfiskationen vorgeschrieben habe, ebenfalls eine nicht nachweisbare Behauptung der deutschen Politik, Behörden und Gerichte, ein Umdenken aller beiteiligter staatlichen Instanzen zwingend zur Folge haben muß, wie im oben angeführten Fall.
Kann es sein, dass der Rechtsstaat BRD das Kunststück fertig bringt, in einem Fall eine nicht nachweisbare staatliche Behauptung als rechtsunwirksam und in einem weiteren Fall eine nicht nachweisbare staatliche Behauptung als rechtswirksam einzustufen.

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis