| Enteignung |
| Von Nico Nader - 17.01.2005 |
| Erkenntnisse aus dem Urteil des BverwG vom 31.08.2000 |
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Das Urteil des BVerwG vom 31.08.2000 (4 C 8.99) zur Rückenteignung
(Rückübertragung) von in den fünfziger Jahren beschlagnahmten
und in den sechziger Jahren formell und rechtskonform enteigneten Privatgrundstücken
in Ratingen NRW, weißt einige nicht übersehbare Parallelen
zum Fall der rechtswidrigen Konfiskationen von Privatvermögen in
der SBZ von 1945 bis 1949 auf. Die Rechtsfindung, nach dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung, zu diesen beiden in der Sache ähnlichen Vorgängen durch den „Rechtsstaat BRD“ könnte allerdings unterschiedlicher nicht sein. Im Fall der zweckgebundenen Enteignungen aus den sechziger Jahren in
Ratingen wurde der ursprünglich rechtsstaatliche Beschluss des
Regierungspräsidiums Düsseldorf zu einer Rückenteignung
der von den Briten aufgelassenen Immobilie an die Alteigentümer
durch Einspruch der Bundesregierung außer Kraft gesetzt. Damit
war ein mühsamer Prozess eingeleitet worden, der letztendlich erst
mit dem oben angeführten Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2000 wieder
zu der ursprünglichen für die Alteigentümer positiven
Entscheidung aus dem Jahr 1992 führte. Im Gegensatz dazu wurde im Fall der kommunistischen Verfolgung einer deutschen Minderheit der Jahre 1945-1949, verbunden mit Raubzügen auf deren privates Eigentum, in enger Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht,eine Wiedergutmachung des begangenen Unrechts an dieser Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen, und diese Maßnahme nachträglich als mit dem Grundgesetz vereinbar anerkannt und sogar im GG unter dem neu eingefügten § 143 festgeschrieben. Das am 1. April 1997 in Kraft getretene verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das sinngemäß zur Rehabilitierung und Wiedergutmachung für die oben genannten Raubzüge( sogen. Boden- und Industriereform) einschlägig sein müsste, wurde mit Einfügung des §1. (1) Satz drei; für in diesem Fall nicht anwendbar erklärt. Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG) § 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen (1)Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen
Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis
zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen
Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§
7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat,
ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen
eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch
unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Die kürzlich gemachte Aussage von Heiko Peters dazu, der seit etwa 10 Jahren unermüdlich gegen den Verfall des Rechtsstaates ankämpft, spricht Bände: „Das ging so weit, dass mir sogar ein Vertreter des Nachrichtenmagazins Spiegel erklärte“: „Alles was Sie sagen stimmt, Herr Peters! Wir wissen sogar noch viel mehr über das Thema. Wir werden aber als Spiegel nicht darüber berichten, weil wir kein Interesse daran haben, dass die ehemaligen Eigentümer ihren Besitz zurückerhalten.“ Wie unschwer zu erkennen: Zumindest die obersten Gerichte der BRD sind sehr wohl in der Lage in Konfiskationsfällen aus den fünfziger und sechziger Jahren Eigentumsansprüche auch noch im Jahr 2000 anzuerkennen, und entsprechend Restitution anzuordnen. Allein für die kommunistischen Raubzüge aus den Jahren 45-49, die niemals auch nur annäherungsweise eine Rechtsgrundlage hatten, können sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen (zumindest keinen ehrenhaften) erklären, warum ausgerechnet für diesen Zeitraum kein Anspruch mehr bestehe und das Eigentum nicht zurückzugeben sei. Anlässlich der letzten Anhörung vor dem EGMR in Straßburg
im September letzten Jahres hatte die BRD ihr Argument hinsichtlich
einer unbeweisbaren Vorbedingung der Sowjets zur Wiedervereinigung zwar
nicht erneut vorgebracht, verneinte aber die Zuständigkeit des
EGMR, da das Bundesverfassungsgericht bereits die Menschenrechte ausreichend
berücksichtige. Als zweites Hauptargument wurde, zwar unbewiesen
aber dennoch, die These wiederholt, das Eigentum der Beschwerdeführer
sei unwiederbringlich schon in der DDR Zeit verloren gegangen. Die Bundesrepublik Deutschland kann ganz offensichtlich diese Fehlverhalten nicht aus eigener Kraft korrigieren. Möge der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kraft haben, dieses Land auf den Boden der Rechtsstaatlichkeit zurückzuführen. |
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