Staatshehlerei
Enteignung
Von Nico Nader - 17.01.2005

Erkenntnisse aus dem Urteil des BverwG vom 31.08.2000

 

Das Urteil des BVerwG vom 31.08.2000 (4 C 8.99) zur Rückenteignung (Rückübertragung) von in den fünfziger Jahren beschlagnahmten und in den sechziger Jahren formell und rechtskonform enteigneten Privatgrundstücken in Ratingen NRW, weißt einige nicht übersehbare Parallelen zum Fall der rechtswidrigen Konfiskationen von Privatvermögen in der SBZ von 1945 bis 1949 auf.
Beide Vorgänge beinhalteten den staatlichen Zugriff auf Privatvermögen unter einer Besatzungsmacht.
Beide Vorgänge bestätigen weiterhin überdeutliche, dass sich die Legislative und Exekutive der BDR rücksichtslos und im höchsten Maße undemokratisch verhält, wenn es darum geht, zum Wohl der Staatskassen, einer vermeintlich macht- und schutzlosen Minderheit ihre rechtsstaatlich verbrieften Rechte zu versagen.

Die Rechtsfindung, nach dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung, zu diesen beiden in der Sache ähnlichen Vorgängen durch den „Rechtsstaat BRD“ könnte allerdings unterschiedlicher nicht sein.

Im Fall der zweckgebundenen Enteignungen aus den sechziger Jahren in Ratingen wurde der ursprünglich rechtsstaatliche Beschluss des Regierungspräsidiums Düsseldorf zu einer Rückenteignung der von den Briten aufgelassenen Immobilie an die Alteigentümer durch Einspruch der Bundesregierung außer Kraft gesetzt. Damit war ein mühsamer Prozess eingeleitet worden, der letztendlich erst mit dem oben angeführten Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2000 wieder zu der ursprünglichen für die Alteigentümer positiven Entscheidung aus dem Jahr 1992 führte.
Die Bundesregierung hatte also mit ihrem offensichtlich unbegründeten Einspruch, auf Kosten des Steuerzahlers und zu Lasten der betroffenen Enteignungsopfer, einen unnötigen Prozess mit einer Gesamtlaufzeit von 8 Jahren verursacht. -
Hierbei hat allerdings letztinstanzlich das BVerwG mit seinem rechtskonformen Urteil dem rechtswidrigen Treiben der unteren Gerichte in vorbildlicher Weise ein Ende gesetzt.
Der Fall erfuhr danach letztendlich ein demokratisches wie rechtsstaatliches Ende.

Im Gegensatz dazu wurde im Fall der kommunistischen Verfolgung einer deutschen Minderheit der Jahre 1945-1949, verbunden mit Raubzügen auf deren privates Eigentum, in enger Zusammenarbeit zwischen der Bundesregierung und dem Bundesverfassungsgericht,eine Wiedergutmachung des begangenen Unrechts an dieser Bevölkerungsgruppe ausgeschlossen, und diese Maßnahme nachträglich als mit dem Grundgesetz vereinbar anerkannt und sogar im GG unter dem neu eingefügten § 143 festgeschrieben.

Das am 1. April 1997 in Kraft getretene verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, das sinngemäß zur Rehabilitierung und Wiedergutmachung für die oben genannten Raubzüge( sogen. Boden- und Industriereform) einschlägig sein müsste, wurde mit Einfügung des §1. (1) Satz drei; für in diesem Fall nicht anwendbar erklärt.

Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VerwRehaG)

§ 1 Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen

(1)Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken.
Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.
Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.
-Erläuterung: (die Fallgruppe Opfer der Raubzüge 45-49) –


Für diese rechtswidrige Festlegung, eingebaut im Text des neuen Gesetzes zur Rehabilitierung rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen, ist ausschließlich die damalige Bundesregierung in Zusammenarbeit mit und Absegnung durch das Bundesverfassungsgericht verantwortlich. Mit im Boot dieser an Verschwörung grenzende Entwicklung war und ist der größte Teil der vorgeblich freien deutschen Presse, die diesen Rechtsmissbrauch begrüßte.

Die kürzlich gemachte Aussage von Heiko Peters dazu, der seit etwa 10 Jahren unermüdlich gegen den Verfall des Rechtsstaates ankämpft, spricht Bände:

„Das ging so weit, dass mir sogar ein Vertreter des Nachrichtenmagazins Spiegel erklärte“:

„Alles was Sie sagen stimmt, Herr Peters! Wir wissen sogar noch viel mehr über das Thema. Wir werden aber als Spiegel nicht darüber berichten, weil wir kein Interesse daran haben, dass die ehemaligen Eigentümer ihren Besitz zurückerhalten.“

Wie unschwer zu erkennen: Zumindest die obersten Gerichte der BRD sind sehr wohl in der Lage in Konfiskationsfällen aus den fünfziger und sechziger Jahren Eigentumsansprüche auch noch im Jahr 2000 anzuerkennen, und entsprechend Restitution anzuordnen.

Allein für die kommunistischen Raubzüge aus den Jahren 45-49, die niemals auch nur annäherungsweise eine Rechtsgrundlage hatten, können sie aus nicht nachvollziehbaren Gründen (zumindest keinen ehrenhaften) erklären, warum ausgerechnet für diesen Zeitraum kein Anspruch mehr bestehe und das Eigentum nicht zurückzugeben sei.

Anlässlich der letzten Anhörung vor dem EGMR in Straßburg im September letzten Jahres hatte die BRD ihr Argument hinsichtlich einer unbeweisbaren Vorbedingung der Sowjets zur Wiedervereinigung zwar nicht erneut vorgebracht, verneinte aber die Zuständigkeit des EGMR, da das Bundesverfassungsgericht bereits die Menschenrechte ausreichend berücksichtige. Als zweites Hauptargument wurde, zwar unbewiesen aber dennoch, die These wiederholt, das Eigentum der Beschwerdeführer sei unwiederbringlich schon in der DDR Zeit verloren gegangen.
Zuletzt sollte das Argument, der Staat habe mit der Wiedervereinigung einen DDR Schuldenvolumen von 600 Milliarden übernommen, das es zu bezahlen galt, eine Rechtfertigung für die Hehlerei mit dem Vermögen der Konfiskationsopfer nachweisen.

Die Bundesrepublik Deutschland kann ganz offensichtlich diese Fehlverhalten nicht aus eigener Kraft korrigieren. Möge der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Kraft haben, dieses Land auf den Boden der Rechtsstaatlichkeit zurückzuführen.

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