Enteignung
Von Heiko Peters
Ergänzung zu Schmidt-Jortzig

 

 

Geschrieben von Heiko Peters Heiko Peters am 15. November 2000 14:57:25:

Nachdem der letzte Justizminister der Regierung Kohl, der nicht nur an unzähligen Kabinettsitzungen persönlich teilgenommen hat und daher über die Internitas der beteiligten Politiker allerbestens unterrichtet ist, sondern der ausserdem als sehr angesehener Jura-Professor seit vielen Jahren an der Universität Kiel unterrichtet, klargestellt hat (siehe Beitrag in diesem Forum), dass aus der Gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 Ziffer 1 sich kein Restitutionsverbot ableiten lässt, sondern dass diese Ziffer 1 lediglich den Wunsch der UdSSR wiedergibt, nicht selber für Untaten auf deutschem Boden zur Verantwortung gezogen zu werden (Indemnitätsverlangen), sollte endlich die Ziffer 3 der Gemeinsamen Erklärung in das allegeine Bewusstsein gerufen werden:

3) Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b) genannten Fallgruppen den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben.

a)Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, dass sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich.

In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für die Bürger der DDR geltenden Vorschriften entschädigt worden ist.

b)Sofern Bürger der DDR an zurückzuübereigneinden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen.

Entsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte veräussert wurde. Die Einzelheiten bedürfen ncoh der Klärung.

c) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden."

Ende des Zitats aus einem völkerrechtlich verbindlichem Vertrag, der von der BRD ratifiziert wurde.

Nur zwei kurze Anmerkungen: Dieser Vertrag steht in voller Übereinstimmung mit beiden eidesstattlichen Aussagen des Chefunterhändlers der DDR, Prof.Dr.Günther Krause (Siehe im Internet unter www.staatshelerei.de)

Zweitens: Es gibt keinerlei Unterscheidung etwa der Betroffenen vor oder nach 1949, er gilt damit selbstverständlich auch für die seit 1945 Enteihgneten. Sollten bei wem auch immer darüber Zweifel bestehen, so empfiehlt sich eine Befragung der seinerzeitg handelnden Personen, z.B. Krause, Gorbatschow, Bush, Baker, Genscher, Teltschik, etc.etc.

Wahrheit bahnt sich immer ihren Weg - nur dauert es manchmal etwas länger.

Und noch einmal ein Appell an die deutschen Journalisten: Tun Sie endlich Ihre Aufklärungspflicht, auf die Sie sich doch sonst so häufig und gerne berufen.

 

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