| Enteignung |
| Von Heiko Peters |
| Ergänzung zu Schmidt-Jortzig | |
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Geschrieben von Heiko Peters Heiko Peters am 15. November 2000 14:57:25:
Nachdem der letzte Justizminister der Regierung Kohl, der nicht nur an unzähligen Kabinettsitzungen persönlich teilgenommen hat und daher über die Internitas der beteiligten Politiker allerbestens unterrichtet ist, sondern der ausserdem als sehr angesehener Jura-Professor seit vielen Jahren an der Universität Kiel unterrichtet, klargestellt hat (siehe Beitrag in diesem Forum), dass aus der Gemeinsamen Erklärung vom 15.6.1990 Ziffer 1 sich kein Restitutionsverbot ableiten lässt, sondern dass diese Ziffer 1 lediglich den Wunsch der UdSSR wiedergibt, nicht selber für Untaten auf deutschem Boden zur Verantwortung gezogen zu werden (Indemnitätsverlangen), sollte endlich die Ziffer 3 der Gemeinsamen Erklärung in das allegeine Bewusstsein gerufen werden: In diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für die Bürger der DDR geltenden Vorschriften entschädigt worden ist.
b)Sofern Bürger der DDR an zurückzuübereigneinden Immobilien Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die ehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung herzustellen. c) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt dessen Entschädigung gewählt werden." Ende des Zitats aus einem völkerrechtlich verbindlichem Vertrag, der von der BRD ratifiziert wurde.
Nur zwei kurze Anmerkungen: Dieser Vertrag steht in voller Übereinstimmung mit beiden eidesstattlichen Aussagen des Chefunterhändlers der DDR, Prof.Dr.Günther Krause (Siehe im Internet unter www.staatshelerei.de)
Wahrheit bahnt sich immer ihren Weg - nur dauert es manchmal etwas länger.
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