Rehabilitierung und Rückgabe bei Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit aufgrund personenbezogener politischer Verfolgungen

Von RA Stefan von Raumer, Berlin

I.                   Vorbemerkung und Problemstellung

Die juristische Diskussion zur Wiedergutmachung der rechtsstaatswidrigen politischen Verfolgungsmaßnahmen und Vermögensentziehungen von Einzelpersonen und ganzen Berufs- und Standesgruppen in der sowjetischen Besatzungszeit ist nunmehr zwölf Jahren nach der Wiedervereinigung nicht etwa abgeebbt, sondern heute intensiver denn je geworden. Zunächst einmal kann nach aktueller ständiger Rechtsprechung der Obergerichte heute keine Rede mehr davon sein, dass es bei Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit keinerlei prozessual durchsetzbare Rückgabeansprüche gäbe. So sind nach heutiger ständiger Rechtsprechung Rückgabeansprüche in allen Fällen anerkannt, in denen die Vermögensentziehungen durch die sowjetische Besatzungsmacht selbst verfügt worden sind und das heutige Russland, wie in vielen Fällen, nach seinem Rehabilitierungsgesetz [1], wegen deren politischen Verfolgungscharakters[2], die Betroffenen rehabilitiert[3]. Auch anerkannt sind Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG iVm einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG[4] bei rechtstaatswidrigen Strafverfolgungen in der Besatzungszeit mit Vermögensentziehungen, auch wenn diese Maßnahmen in der Besatzungszeit und auf Grundlage von SMAD- Befehlen erfolgten[5], selbst wenn die fraglichen Maßnahmen nicht auf einem Strafurteil beruhen sondern sich nur als außergerichtliche Strafsanktionen darstellen (vgl. § 1 Abs. 5 StrRehaG). Auch anerkannt sind Rückgabeansprüche, in Fällen, in denen auf Vermögen durch deutsche Behörden in der Besatzungszeit zugegriffen wurde, soweit sich belegen lässt, dass dies gegen die Anordnung der sowjetischen Besatzungsmacht erfolgte[6]. Geklärt ist in der Rechtsprechung nun auch, dass die Richtlinien zum SMAD- Befehl Nr. 64 keinen Vollzugsauftrag der Besatzungsmacht an die deutschen Behörden zum Zugriff auf das Eigentum bisher nicht enteignungsbetroffener Dritter, bei denen die Voraussetzungen des SMAD- Befehl Nr. 64 („aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher) nicht gegeben sind, enthielten und daher von den Ämtern und Fachgerichten nicht mehr ohne Weiteres unter bloßem Hinweis auf den SMAD- Befehl Nr. 64 davon ausgegangen werden könne, dass solches Eigentum nicht belasteter Dritter – etwa bei einer Unternehmensenteignung vorgeblich belasteter Unternehmenseigner - mitenteignet wurde. Aus diesem Grunde verlangt die Rechtsprechung heute einen positiven Nachweis, dass die fraglichen Grundstücke faktisch und in der Rechtswirklichkeit für den Eigentümer erkennbar diesem vor Gründung der DDR entzogen wurden[7]. Anderenfalls hat eine Rückgabe gem. § 1 Abs. 1a VermG zu erfolgen. Unstreitig ist heute auch, dass bei politischen Verfolgungsschädigungen iSd § 1 Abs. 6 VermG auch eine besatzungshoheitliche Zweitenteignung einen Rückgabeanspruch nicht hindert[8]. Vor dem Hintergrund dieser Vielzahl von Vermögensentziehungsfallgruppen in der Besatzungszeit, die auch nach heutiger Rechtsprechung und heutiger Gesetzeslage unstreitig Rückgabeansprüche begründen, ist, wie gezeigt werden wird, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG die Auffassung längst praktisch widerlegt und damit nicht mehr haltbar, alleine der Umstand, dass eine Vermögensentziehung in der Besatzungszeit unter „Besatzungshoheit“ oder aufgrund besatzungsrechtlicher Vorschriften erfolgte, verbiete im Hinblick auf Äußerungen der DDR bzw. der Sowjetunion zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung eine Rückgabe. So ist ja etwa auch in § 5 AusglLeistG die Rückgabe auf „besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher“ Grundlage enteigneter beweglicher Sachen geregelt, ohne dass jemals behauptet wurde, die DDR oder die UdSSR hätten bei ihren vorgeblichen Äußerungen zu den Einigungsvertragshandlungen zwischen Entziehungsmaßnahmen an beweglichen Sachen und Entziehungsmaßnahmen an Grundstücken differenziert. Es ist daher auch nicht erkennbar, warum die Rückgabe von Immobilien, die in der Besatzungszeit entzogen wurden, einen Unrechtsvorwurf gegenüber der Besatzungsmacht bedeuten sollte, weil mit der Rückgabe das Unrecht der Enteignung deklariert würde, die Rückgabe von Mobilien aber einen solchen Unrechtsvorwurf nicht enthalten sollte. Analysiert man die oben zitierten Rechtsprechungsvorgaben, so kommt man zu dem Ergebnis, dass, soweit die Rückgabeberechtigung aus dem VermG selbst abgeleitet wird, eine fehlende individuelle Zurechnung der Enteignung zum sowjetischen Willen den Rückgabeanspruch begründet[9] und daher ggf. diese fehlende Zurechnung einen sachlichen Grund zur Ungleichbehandlung mit den sonstigen „besatzungshoheitlichen Enteignungen“ bilden könnte[10]. Im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu Rückgabenansprüchen bei Vermögensentziehungen, die Folge rechtstaatswidriger personenbezogener politischer Verfolgungsmaßnahmen auf „besatzungsrechtlicher“[11] oder strafrechtlicher[12] Grundlage sind, erklärt eine fehlende Zurechenbarkeit zum sowjetischen Willen allerdings die Anerkennung des Rückgabeanspruches nicht. Denn sowohl die rehabilitierungs- und rückgabefähigen strafrechtlichen Zugriffe in der Besatzungszeit, wie etwa die ausdrücklich auf Grundlage des SMAD-Befehl Nr. 201 erfolgten Entziehungen, als auch die „besatzungsrechtlichen“ Entziehungen, die unmittelbar von sowjetischer Seite verfügt wurden und damit ebenfalls (russisch) rehabilitierungs- und rückgabefähig sind, verlieren ihren Charakter als „besatzungshoheitlich oder besatzungsrechtlich“ durch die Rehabilitierung nicht, da es bei der Frage, inwieweit eine Maßnahme sich als besatzungshoheitlich oder besatzungsrechtlich darstellt oder nicht nach ständiger Rechtsprechung allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der jeweiligen Enteignung, nicht aber auf spätere Äußerungen russischer (im Fall des RussRehaG) oder gar deutscher (im Fall des StRehaG) Stellen ankommt[13]. Fragt man sich, aus welchem Grunde in den geschilderten Fällen dann trotz des immer wieder bemühten vorgeblichen „Rückgabeverbots“ bei „besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen“ Vermögensentziehungen gleichwohl die heutige Rechtsprechung in diesen Fällen eine Rückgabe anerkennt und sucht nach entsprechenden Unterscheidungskriterien zu den „klassischen“ Fällen des VermG, so kommt man zu dem Ergebnis, dass die anerkannten Rückgabefallgruppen sich von den „üblichen“ nur objektbezogenen Fällen des VermG dadurch unterscheiden, dass diese Vermögensentziehungen sich als Nebenfolgen rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsmaßnahmen darstellen, die nach dem russischen bzw. strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ohne jegliche Einschränkungen für Maßnahmen in der Besatzungszeit zu rehabilitieren sind, wobei gemäß § 1 Abs. 7 VermG die Rückgabeabwicklung dann über das VermG zu erfolgen hat. Damit stellt sich zwangsläufig die Frage, ob nicht auch bei Vermögensentziehungsfällen, die von deutschen Behörden in der Besatzungszeit auf Grundlage des oft unbegründeten Vorwurfs, der Eigentümer sei „aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher“ gewesen, seien sie nun strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich[14] eine Rehabilitierung und Rückgabe über § 1 Abs. 7 VermG schon aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG zu erfolgen hat. Vor diesem Hintergrund ist die nach langen argumentativen Vorarbeiten gerade in den letzten Monaten auffällig dichter werdende Literatur zu der Frage, welche Entziehungsfallgruppen als Nebenfolge personenbezogener politischer Verfolgungsmaßnahmen anzusehen sind, und welche rehabilitierungsrechtlichen und rückgaberechtlichen Konsequenzen dies hat[15], zu begrüßen. Bei dieser Ausgangslage wurde allseits eine weitere Klärung der angesprochenen Fragen durch die Fachgerichte, insbesondere den 3. Senat des BVerwG mit Spannung erwartet, vor allem, nachdem der 3. Senat erstmals in zwei vom Autor geführten Verfahren –BVerwG 3 C 15.01- und –BVerwG 3 C 16.01- mit Beschlüssen vom 30. März 2001 –BVerwG 3 B 157.00- und –BVerwG 3 B 158.00- zwei Revisionen in Vermögensentziehungsfällen in der Besatzungszeit zugelassen hat. Die Urteile hierzu vom 21. Februar 2002 liegen nunmehr vor[16].

 

II.        Objektbezogene Enteignung oder Entziehung als Nebenfolge einer politischen Verfolgung?

Die rechtliche Bewertung des dem 3. Senat vorliegenden Entziehungsfalls in der Besatzungszeit[17] hing zunächst einmal maßgeblich davon ab, ob man die erfolgte Vermögensentziehung dem abstrakten Gegenstandsbereich des VermG oder dem abstrakten Gegenstandsbereich des VwRehaG zuordnen wollte. Sollte sich der Fall als zum Gegentandsbereich des VermG zugehörig erweisen, so wäre die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG, der darauf verweist, dass das VwRehaG in Fällen des VermG nicht anwendbar ist i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der aussagt, dass dies auch „für die in § 1 Abs. 8a VermG erwähnten Fallgruppen“, also auch für „Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungshoheitlicher Grundlage“ (§ 1 Abs. 8a VermG) gilt, sicherlich ausgeschlossen gewesen. Das VG Potsdam als Ausgangsinstanz war demgemäss wörtlich davon ausgegangen, dass „die Umstände, welche die Enteignung des Grundstücks begleiteten, keinen, gegenüber den von § 1 des VermG erfassten Maßnahmen eingeständigen Unwertgehalt iSd § 1 Abs. 1, 2 VwRehaG erkennen ließen“[18] offenkundig mit dem Ziel, den Fall dem Geltungsbereich des VermG zuzuweisen, in dessen Geltungsbereich § 1 Abs. 8 a VermG jedenfalls nach heutiger Rechtslage eine Rückgabe hindert. Angesichts der unstreitigen Schwere der vom VG Potsdam an keiner Stelle substantiell bestrittenen politischen Verfolgungssachverhalte, die seine Eltern erleiden mussten, war diese Bewertung für den Kläger zunächst schockierend, zumal im Bereich des VwRehaG das bisher unbestrittene Gebot gilt, dass in den Fällen, in denen mehrere Verwaltungsentscheidungen einen einheitlichen Lebenssachverhalt regeln, die Rehabilitierung alle zu Regelung dieses Lebenssachverhaltes erlassenen Maßnahmen erfassen muss, wenn auch nur für eine die Rechtsstaatswidrigkeit i.S.d. § 1 Abs. 1 und 2 VwRehaG festzustellen ist[19]. Das Gericht folgte im weiteren dann systematisch der sich in der Rechtsprechung zwischenzeitlich durchgesetzten Theorie von den getrennten Sach- und Normbereichen des VermG und des VwRehaG, wonach Maßnahmen, die sich in einem Zugriff auf das Objekt selbst erschöpfen dem Geltungsbereich des VermG zuzuordnen sind, während Maßnahmen, die sich als Nebenfolgen rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsmaßnahmen, die in die Persönlichkeitsrechte eingreifen, darstellen, dem VwRehaG zuzuordnen sind[20] und kam zu dem Ergebnis, dass für den Fall einzig des Vermögensgesetz einschlägig sei und der verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsantrag daher bereits unzulässig sei, im übrigen im Hinblick auf § 1 Abs. 8a daher eine Rückgabe ausscheide. Diese, nach Auffassung des Autors nicht nur rechtlich sondern auch rechtspolitisch nicht akzeptable und letztlich auch den Verfolgten verunglimpfende systematische Einordnung, die letztlich den Verfolgungscharakter der erlittenen Beeinträchtigungen negierte, wurde von der am Verfahren beteiligten Bundesregierung im gesamten Verfahren aufrecht erhalten und zusätzlich argumentativ gestützt[21]. Die Bundesregierung trat hierin auch der Auffassung des Autors entgegen, selbst unabhängig von der vorherigen NKWD-Verfolgung beinhalte der in der Enteignungsentscheidung selbst enthaltene unstreitig falsche Vorwurf, der Eigentümer sei ein „aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher“ gewesen, einen Akt der rechtstaatswidrigen und in Persönlichkeitsrechte eingreifenden politischen Verfolgung und mithin sei auch die deutsche Vermögensentziehung, selbst wenn man sie isoliert von der vorherigen NKWD- Verfolgung sehen würde, kein rein objektbezogener Vermögensentziehungsfall iSd VermG sondern vielmehr eine Nebenfolge einer umfassenden politischen Verfolgungsmaßnahme und damit vom Geltungsbereich des VwRehaG erfasst. Nach ausführlicher diesseitiger Erwiderung auf den Schriftsatz der Bundesregierung und ausführlicher Diskussion in der mündlichen Verhandlung folgte das BVerwG nunmehr der Auffassung des Unterzeichners jedenfalls zu diesem Punkt und stellte fest, dass die Eigentumsentziehung sich vorliegend als Sanktion für eine bestimmte politische Verhaltensweise und nicht in erster Linie als Mehrung des Staatsvermögens darstelle. Es handle sich daher um eine von § 1 VwRehaG erfasste Unrechtsmaßnahme, die anderen Zwecken, als die vom VermG erfassten Enteignungen diene und durch grob rechtstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet sei[22]. Mit dieser Bewertung widerspricht der 3. Senat der seit Jahren in diesem Themenkreis von der Bundesregierung vorgetragenen Auffassung, bei vergleichbaren Maßnahmen habe es sich lediglich um objektbezogene Entziehungen von Vermögenswerten gehandelt und sei daher allein das VermG, nicht aber das VwRehaG anwendbar. Die Entscheidung trägt im Ergebnis auch dem diesseitigen Vortrag Rechnung, dass die Systematik des VwRehaG eine umfassende Rehabilitierung aller Maßnahmen, die einem einheitlichen Lebenssachverhalt zuzurechnen sind, gebietet, wenn auch nur für eine der in diesem Lebenssachverhaltszusammenhang erlassenen Verwaltungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwRehaG erfüllt sind[23].

Wenngleich die Revisionsentscheidung dennoch aufgrund der noch zu schildernden, nach dem obigen Zwischenergebnis aber kaum mehr nachvollziehbaren, weiteren Erwägungen des Senats im Ergebnis für den Kläger negativ ausgegangen ist, hat dieses systematische Zwischenergebnis, dass nunmehr zumindest für alle sogenannten „Industrie- und Gewerbekonfiskationsfälle“ feststehen dürfte[24], für das die Befürworter einer rehabilitierungsrechtlichen Wiedergutmachung sich seit Jahren eingesetzt haben und dessen Durchsetzbarkeit vor dem Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung und der Auffassung der Bundesregierung sowie der derzeitigen rechtspolitischen Lage vereinzelt bezweifelt wurde[25], erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die weitere Abwicklung der bereits jetzt nach dem Obigen bestehenden ständigen Rechtsprechung zu Rückgabefallgruppen in der Besatzungszeit, sondern auch für die Erfolgsaussichten der bereits hier eingelegten Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des 3. Senats.

III.      Konsequenzen der Rechtsprechung des 3. Senats auf vermögensrechtliche Verfahren

Die gegen die Rechtsauffassung der Bundesregierung nunmehr durchgesetzte Auffassung, jedenfalls in Fällen wie dem vorliegend Beschriebenen sei das VermG von seinem abstrakten Sach- und Normbereich her gar nicht einschlägig, sondern vielmehr das VwRehaG, hat rechtssystematisch erhebliche Konsequenzen.

Zum einen ist festzustellen, dass in einem Fall, der wie der beim 3. Senat Entschiedene, sich wegen eines personenbezogenen Verfolgungsvorwurfs nicht als objektbezogene Entziehung iSd VermG darstellt, sondern als Fall des VwRehaG, das zuständige Vermögensamt einen Rückgabeanspruch nicht mehr unter Verweis auf § 1 Abs. 8 a VermG zurückweisen dürfte. § 1 Abs. 8 a VermG ist unstreitig eine Norm des VermG. Wenn das VermG aber nach den deutlichen Ausführungen des 3. Senats für derartige Fälle selbst gar keine Anwendung findet, so muss dies auch für die vermögensrechtliche Norm des § 1 Abs. 8 a VermG jedenfalls im Bereich des rein vermögensrechtlichen Verfahrens gelten. Das Vermögensamt müsste also nach der neuen Rechtsprechung des 3. Senats im Wege einer abstrakten Vorprüfung des Geltungsbereichs des Gesetzes zunächst einmal überprüfen, ob es sich bei dem Fall um eine rein objektbezogene Vermögensentziehung oder eine Nebenfolge einer politischen Verfolgungsmaßnahme handelt. Kommt das Vermögensamt letztlich zu dem Ergebnis, dass Letzteres gegeben ist, so müsste es unter Hinweis auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit, aber eben nicht unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 a VermG den Antrag als unzulässig zurückweisen und im Rahmen der allgemeinen behördlichen Unterrichtungspflichten gem. §§ 31 Abs. 7 VermG i.V.m. 9 VwVfG den Antragsteller darauf hinweisen, dass seine Angelegenheit allein nach den Vorschriften des VwRehaG zu beurteilen ist. Der Betreffende müsste dann bei der zuständigen verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbehörde den dort gemäß § 9 Abs. 3 VwRehaG noch bis zum 31. Dezember 2003 zulässigen Antrag auf Rehabilitierung der politischen Verfolgungsmaßnahmen einschließlich der Vermögensentziehung stellen. Zu Ende gedacht, hat dies aber auch die Konsequenz, dass alle Betroffenen von Vermögensentziehungen, die sich nach heutigem Rechtsverständnis als Nebenfolgen politischer Verfolgungsmaßnahmen darstellen, auch wenn sie bereits einen ggf. sogar bestandskräftigen Bescheid eines Vermögensamtes haben, der ihren Rückgabeanspruch nach dem VermG, dort § 1 Abs. 8 a VermG ablehnte, bis heute noch keinerlei Entscheidung von der für die Bearbeitung ihres Falles eigentlich zuständigen Behörde, nämlich der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbehörde haben. Ihr entsprechendes Rückgabeverfahren ist also nicht nur bis heute nicht beendet, es hat in der Regel noch gar nicht begonnen! Die fraglichen Anträge sind vielmehr ausschließlich von den verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbehörden zu bearbeiten, die an die Feststellungen der in der Sache bereits ergangenen Bescheide des nach obigem ja unzuständigen Vermögensamtes auch bezüglich der Einordnung, inwieweit sich die Maßnahme als besatzungsrechtlich oder besatzungshoheitlich darstellt, nicht gebunden ist, weil das Vermögensamt seine Entscheidung außerhalb seines sachlichen Zuständigkeitsbereichs getroffen hat. Im Bereich des – nach dem jetzigen Rechtsverständnis allein zuständigen - einschlägigen Rehabilitierungsrechtes haben die Vermögensämter allerdings keine Entscheidungsbefugnis[26]. Auch sind Anträge gem. § 1 Abs. 7 VermG für die Rückgabeabwicklung nach einer erfolgten Rehabilitierung bei den Rehabilitierungsbehörden trotz bereits getroffener vermögensrechtlicher Entscheidungen jederzeit gemäß § 30 a Abs. 1 S. 2, 3 VermG bis zu 6 Monaten ab Rechtskraft der Rehabilitierungsentscheidung zulässig. Selbst wenn man der im Folgenden noch kritisierten Auffassung des 3. Senats folgen wollte, § 1 Abs. 8 a VermG hindere trotz nicht gegebener Einschlägigkeit des VermG auch im Bereich des VwRehaG die Rehabilitierung, hat die aktuelle Rechtsprechung des Senats jedenfalls schon heute die Konsequenz, dass angesichts der nach obigem inzwischen weit fortentwickelten Rechtsprechung zur Einschränkung des Begriffs „besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Enteignung“ des BVerwG sowie nach den auch heute vorliegenden Archiverkenntnissen nunmehr der jeweils Betroffene ohne Weiteres trotz eines schon bestandskräftigen ablehnenden vermögensrechtlichen Bescheides und ohne dieses vermögensrechtliche Altverfahren nach § 51 VwVerfG wieder aufgreifen zu müssen[27], bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde prüfen lassen kann, ob es sich im Einzelfall tatsächlich um eine besatzungshoheitliche Enteignung handelt oder ob nicht vielmehr die besatzungshoheitliche Zurechnung wegen eines sowjetischen Enteignungsverbots[28] oder wegen faktischer Entziehung der Verfügungsbefugnis erst nach Gründung der DDR[29] fehlt und mithin auch nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des 3. Senats des BVerwG ein Rehabilitierungs- und damit Restitutionsanspruch besteht. Von großem Interesse ist dies insbesondere für diejenigen Betroffenen von sog. „Industriekonfiskationen“, bei denen nach den erst seit kurzem zugänglichen Archivmaterialien heute nachgewiesen werden kann, dass sie sich auf einer sog. „sowjetischen Freigabeliste“ oder sog. „Liste B“ befinden[30]. In jedem Falle aber wird man sagen können, dass die Entscheidung des 3. Senats nunmehr eine jahrelange Verkennung des Rechtscharakters einer sicherlich nicht kleinen Zahl von Entziehungsfällen in der Besatzungsmacht als Nebenfolgen rechtstaatswidriger personenbezogener politischer Verfolgungsmaßnahmen aufdeckt.

IV.       „Rehabilitierungsverbot“ trotz Anerkennung als persönlichkeitsverletzende politische Verfolgungsmaßnahme?

Nachdem sich der 3. Senat jedenfalls bei der vorliegenden Entziehung darauf festgelegt hat, dass es sich um die Nebenfolge einer personenbezogenen politischen Verfolgungsmaßnahme handelt, die in Persönlichkeitsrechte eingreift und die vom VermG überhaupt nicht erfasst ist, ist bereits aus einfach-rechtlichen Gründen (dazu 1.) jedenfalls aber aus verfassungsrechtlichen Gründen (dazu 2.) eine Verweigerung der Rehabilitierung, wie sie der 3. Senat aber dennoch vornehmen will, nicht mehr möglich.

1.                  Der 3. Senat hat sich darauf festgelegt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG eine Rehabilitierung im vorliegenden Fall nicht hindert, weil das VermG von seinem abstrakten Sach- und Normbereich her nicht einschlägig ist. Er beruft sich allerdings darauf, dass gleichwohl § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG vor dem Hintergrund der hierzu formulierten Regierungsbegründung[31] eine Rehabilitierung im konkreten Fall hindere. Diese Einschätzung ist nach dem Eingeständnis des Verfolgungscharakters der Entziehungen nach den anerkannten Regeln der Gesetzesauslegung nicht mehr vertretbar.

a.                      Der bloße Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zeigt, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG enthaltene Klarstellung, dass das VwRehaG in Fällen, in denen das VermG einschlägig ist, nicht gilt, nicht nur für die in § 1 Abs. 1 bis 5 VermG geregelten  Fällen zu gelten hat, sondern auch für die in § 1 Abs. 8 des VermG „erwähnten“ Fallgruppen. § 1 Abs. 1 Satz 3 will also nach seinem Wortlaut nicht mehr klarstellen als § 1 Abs. 1 Satz 2 („dies gilt auch ...“), nämlich dass das VwRehaG dann nicht gilt, wenn das VermG gilt. Nun ist aber auf den vorliegenden Fall nach den eigenen Ausführungen des 3. Senats das VermG schon deswegen nicht anwendbar, weil dieses von seinem abstrakten Sach- und Normbereich keine Anwendung findet und damit kann der vorliegende Fall von keiner im VermG geregelten Norm, mithin auch nicht von § 1 Abs. 8 a VermG erfasst sein. Auch der in § 1 Abs. 8 a, 1. HS verwandte Begriff „besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignung“ knüpft ausdrücklich an den Enteignungsbegriff, der auch in § 1 Abs. 1 bis Abs. 5 VermG enthalten ist, an. Nach der eigenen Definition des 3. Senats gilt dieser technische Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes aber nur für rein objektbezogene Enteignungen, während man bei den Vermögensentziehungen als Nebenfolgen politischer Verfolgungsmaßnahmen gar nicht von objektbezogenen „Enteignungen“ iSd VermG sondern richtiger nur von „verfolgungsbedingten Vermögensentziehungen“ oder auch „Vermögenseinziehungen“ sprechen kann[32]. Damit umfasst § 1 Abs. 8 a VermG auf den § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG alleine verweist, lediglich objektbezogene „besatzungsrechtliche und besatzungshoheitliche Enteignungen“, die es ja auch unstreitig gibt. So gab es eine große Anzahl von Enteignungen von Objekten zum Zwecke der Unterbringung von Verwaltung, Militär oder Wohnbevölkerung, bei denen dem Eigentümer „nur“ das Eigentum an diesem Objekt weggenommen wurde, er ansonsten allerdings in seinen Persönlichkeitsrechten nicht verletzt wurde. Die Enteignungen wurden auch nicht mit einem personenbezogenen Vorwurf begründet. Für solche Fälle muss auch nach dem neueren Rechtsverständnis des 3. Senats sicherlich das VermG und damit auch dessen § 1 Abs. 8 a VermG Anwendung finden. Mithin würde in diesen Fällen § 1 Abs.1 Satz 3 VwRehaG auch klarstellen, dass dann das VwRehaG keine Anwendung findet. Ist eine Entziehung allerdings eine Nebenfolge einer personenbezogenen politischen Verfolgung, so ist sie vom VermG und dessen rein objektbezogenen Enteignungsbegriff, damit auch von dessen § 1 Abs. 8 a VermG, nicht erfasst und vermag deswegen § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der nach seinem klaren Wortlaut nicht mehr will, als auf diese rein vermögensrechtliche und damit für Verfolgungsfälle nicht einschlägige Norm des VermG zu verweisen, eine Rehabilitierung nicht zu hindern.

b.                     Auch die systematische Auslegung ergibt kein anderes Ergebnis. Satz 3 bezieht sich unmittelbar auf den Satz 2, der ja lediglich deklaratorisch klarstellt, was der 3. Senat nunmehr zu einem ständigen Rechtsatz erhoben hat, dass nämlich das VermG und das VwRehaG keine Überschneidungsfälle kennen, sondern es sich hierbei vielmehr um getrennte Sach- und Normbereiche handelt. Ist das VermG einschlägig, kann das VwRehaG daher keine Anwendung finden. Dies stellt Satz 2 lediglich klar. Ihm kommt damit keine eigenen Regelungsfunktionen zu, weil vor dem Hintergrund der genannten und heute in der Rechtsprechung anerkannten Zweiteilungstheorie diese Norm auch wegzudenken wäre, ohne dass sich das Ergebnis ändern würde: Wegen der getrennten Sach- und Normenbereiche kann bei einer rein objektbezogenen Enteignung i.S.d. VermG das VwRehaG keine Anwendung finden, weil es bei einer solchen Maßnahme am Verfolgungscharakter fehlt, der Voraussetzung für die Einschlägigkeit des VwRehaG ist. § 1 Abs. 1 S.2 VwRehaG stellt dieses sich unmittelbar aus den getrennten Sach- und Normbereichen der beiden Gesetzes zu findende Ergebnis also nur klar. § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG knüpft systematisch allerdings nur an Satz 2 an („Dies gilt auch...“). So kann auch Satz 3 lediglich eine deklaratorische  Funktion entfalten, mithin also klarstellen, dass für den Fall einer besatzungsrechtlichen oder besatzungshoheitlichen und objektbezogenen Enteignung die in § 1 Abs. 8 a VermG und damit im VermG geregelt ist, das VwRehaG keine Anwendung findet. Eine Aussage über personenbezogene politische Verfolgungsakte mit Nebenfolge- Vermögensentziehungen trifft diese Norm damit nicht.

c.                      Auch die historische Auslegung kommt zu keinem anderen Ergebnis. Wollte man, wie der 3. Senat, annehmen, § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG habe eine eigenständige Regelungsfunktion, die über § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG und § 1 Abs. 8 a VermG hinaus geht oder annehmen, § 1 Abs. 8 a VermG als vermögensrechtliche Norm hindere nicht nur eine vermögensrechtliche Wiedergutmachung, sondern auch eine Wiedergutmachung im VwRehaG, so müssten sich neben den bisher in der Diskussion zu § 1 Abs. 8 a VermG vorgetragenen Sachverhalten auch Äußerungen der DDR oder UdSSR finden lassen, die eine Rehabilitierung rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsmaßnahmen, soweit diese in der Besatzungszeit stattfanden, verhindern wollten. Derartige Äußerungen finden sich in den Dokumenten aber nicht, was die Bundesregierung auf ausdrückliche Frage des Autors in der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2002 auch nicht bestritten hat. Im Gegenteil findet sich eine Vielzahl von Dokumenten, nach denen die sowjetische und die deutsche sowie auch die DDR-Seite und später die russische Seite stets eine Rehabilitierung rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsakte wünschte. Dies führte auch zur Aufnahme der Art. 17 und 19 EV in den Einigungsvertrag, nach denen eine uneingeschränkte Aufhebung rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsakte zu erfolgen hat, die im Übrigen – anders als im Bereich des VermG und des Art. 41 EV - auch ausdrücklich nicht von der verfassungsrechtlichen Überprüfungsbeschränkung des Art. 143 Abs. 3 GG erfasst sind. So verlangt auch Ziff. 9 GE ungeachtet Ziff. 1 GE eine uneingeschränkte Rehabilitierung und wurde Ziff. 9 GE von der Volkskammer in Form des lange vor dem VwRehaG in kraft getretenen § 1 Abs. 7 VermG umgesetzt[33], nach welchem ausdrücklich die Rehabilitierung sowohl strafrechtlicher als auch verwaltungsrechtlich rechtstaatswidriger Akte ungeachtet § 1 Abs. 8a VermG (vgl. § 1 Abs. 8a, 2. HS VermG) zulässig sein sollte. Dies deckt sich auch mit dem ausdrücklichen Willen des DDR-Gesetzgebers, wie er durch das DDR- RehaG von 1990[34] deutlich zum Ausdruck gebracht wird. Hier wurden etwa ausdrücklich Fälle wie der vom 3. Senat entschiedene (Vermögensentziehung nach NKWD- Verfolgung) durch § 1 Abs. 4 DDR- RehaG gefasst. Aus den §§ 17, 19 und 20 DDR- RehaG folgte dann die Gleichbehandlung der verwaltungsrechtlichen Entziehungen mit den strafrechtlichen Entziehungen und ein unbeschränkter Rückerstattungsanspruch[35] . Darüber hinaus hat es von sowjetischer und deutscher Seite vielfältige Vereinbarungen ausschließlich positiven Inhalts zum Gebot einer auch verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung rechtstaatswidriger politischer Verfolgungsakte im Rahmen der 1988 gebildeten deutsch-sowjetischen Arbeitsgruppe für die Zusammenarbeit in humanitären Fragen gegeben[36]. Auch im Kohl- Gorbatschow- Erlass vom 13. August 1990 findet sich ausdrücklich der folgende Wortlaut:

„ ... Alle Repressionen, die gegenüber den Bauern in der Zeit der Kollektivierung sowie gegenüber allen anderen Bürgern aus politischen, sozialen, nationalen, religiösen oder anderen Motiven in den 1920er – 1950er Jahren verübt wurden, sind als ungesetzlich und im Widerspruch zu den grundlegenden bürgerlichen und sozialökonomischen Rechten des Menschen stehend anzusehen. Die Rechte dieser Bürger sind vollständig wieder herzustellen...“

In der Kohl- Jelzin- Erklärung[37] heißt es ausdrücklich:

„ ... Den unschuldigen Opfern von Willkür und Unterdrückung muß Gerechtigkeit wiederfahren ... stellen fest, dass die zu Unrecht Verurteilten und unschuldig Verfolgten moralisch rehabilitiert sind ... wer über die Erklärung hinausgehend individuelle Rehabilitierung begehrt, kann diese in individuellen Verfahren verfolgen... “

In der Begründung zum DDR- RehaG[38] heißt es:

„ ... Die Rehabilitierung dieses Personenkreises, entspricht einem starken politischen und moralischen Bedürfnis und Erfordernis. Diese Rehabilitierung wird nicht nur von den Betroffenen mit Recht gefordert, sondern auch in der Öffentlichkeit nachhaltig unterstützt ... es ist vorgesehen, dass diesen (also auch den verwaltungsrechtlich Verfolgten, Anmerkung des Autors) Personen die gleichen Ansprüche zustehen, wie den strafrechtlich Rehabilitierten ... “

Besonders hervorgehoben wurde auch gerade die Fallgruppe, die vorliegend vom 3. Senat zu entscheiden war, nämlich die der vom NKWD Internierten. Hierzu heißt es etwa in einer, mit dem BMF abgestimmten Stellungnahme der Bundesregierung vom 26. März 1997[39]

„ ... Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ... wurde besonders darauf Gewicht gelegt, dass insbesondere die vom sowjetischen Geheimdienst Internierten sowie die von sowjetischen Militärtribunalen zur Haftstrafe Verurteilten gegenüber den von deutschen Stellen Verfolgten nicht benachteiligt werden dürfen und ebenfalls einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 7 VermG haben sollen ...“

Nach alledem steht fest, dass, soweit man, wie der 3. Senat zu dem Ergebnis kommt, bei der Entziehung handele es sich nicht um eine rein objektbezogene Maßnahme, sondern um eine Nebenfolge einer personenbezogenen politischen Verfolgungsmaßnahme keinerlei Erklärung der DDR oder der UdSSR existiert, die die Verweigerung einer Rehabilitierung rechtfertigen könnte[40].

Die Bewertung in der Regierungsbegründung zum VwRehaG, die der 3. Senat als einziges zur Begründung seiner Auffassung heranzieht während er sich zu den oben zitierten und im Verfahren ausdrücklich vorgetragenen Quellen an keiner Stelle äußert, vermag dieses Ergebnis der historischen Interpretation auch nicht zu ändern, denn die Regierungsbegründung zum VwRehaG erfolgte 4 Jahre nach den Verhandlungen zum Einigungsvertrag und den maßgeblichen Äußerungen der sowjetischen oder DDR-Stellen. Selbst wenn sich aus den Formulierungen der Regierungsbegründung ergeben sollte, dass es auch einen Ausschluss für rechtstaatswidrige politische Verfolgungsmaßnahmen in der Besatzungszeit nach der Auffassung der Bundesregierung aus dem Jahr 1994 geben sollte[41], wäre dies nach den zitierten sowjetischen und DDR- Dokumenten eine schlichte Fehlinterpretation dieser Dokumente, denn die Regierungsbegründung, die die beiden Fallgruppen der „Industrie- und Bodenreform“ als Fälle des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG nennt, behauptet, deren Ausschluss auch aus dem VwRehaG ergäbe sich allein aus der Position der Sowjetunion. Dass dem aber nicht so ist, kann nach dem Obigen belegt werden. Hiervon abweichende sowjetische Äußerungen sind nie vorgelegt oder nur vorgetragen worden.

Betrachtet man letztlich vor dem obigen Hintergrund noch den telos der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, so kommt man zu dem Ergebnis, dass diese Norm den Sinn hat, die klarstellende Funktion des § 1 Abs.1 Satz 2 VwRehaG auch auf von § 1 Abs. 8 a VermG erfasste Fälle, also objektbezogene Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit zu erweitern. Hätte der Gesetzgeber lediglich Satz 2 und nicht Satz 3 eingefügt, hätte man wegen des Wortlautes des § 1 Abs. 8 a VermG („dieses Gesetz gilt nicht für Fälle besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitliche Enteignungen“) davon ausgehen können, dass § 1 Abs. 1 S. 2 VwRehaG die in § 1 Abs. 8 a VermG erwähnten Fälle gar nicht erfasst, da nach dessen Formulierung bei besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Fällen „dieses Gesetz“, also das VermG, ja gar nicht gelten sollte. § 1 Abs. 1 S. 2 VwRehaG entfaltet seine klarstellende Funktion ja aber unstreitig nur für Fälle, in denen das VermG gilt. Es musste daher ein Satz 3 hinzugefügt werden, der klarstellt, dass das VermG eben nicht nur für die von § 1 Abs. 1 bis 5 VermG erfassten Fälle eine Anwendung des VwRehaG ausschließt, sondern auch für die von § 1 Abs. 8 a VermG erfassten Fälle. Ein darüber hinausgehender Sinn und Zweck dieser Norm ist jedenfalls vor dem aktuellen Rechtsverständnis der getrennten Sach- und Normbereiche des VermG und des RehaG nicht erkennbar. Ansonsten würde sich die Norm nicht lediglich auf einen Verweis auf eine bestimmte Vorschrift des VermG beschränken müssen, sondern ausdrücklich regeln müssen, dass das VwRehaG auch für nicht-rein objektbezogene, sondern eben auch personenbezogene politische Verfolgungsakte in der Besatzungszeit keine Geltung entfalte. Eine solche Vorschrift befindet sich aber nicht im VwRehaG und wäre eben nach dem Obigen auch nicht mit den Abmachungen der Bundesrepublik mit der DDR und der Bundesrepublik mit der Sowjetunion bzw. Rußland zur Rehabilitierung sowie den uneingeschränkt geltenden Art. 17 und Art. 19 EV vereinbar gewesen. Es wird also auch deutlich, dass die Lehre von den getrennten Sach- und Normbereichen des VermG und des VwRehaG einen Spiegel der auch unterschiedlichen Vereinbarungen zu rechtstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahmen einerseits und objektbezogenen Wirtschaftsmaßnahmen andererseits darstellt. Nach alledem ist, nachdem der 3. Senat einmal den politischen Verfolgungscharakter der Maßnahmen festgestellt hat, festzuhalten, dass alle juristischen Auslegungsmethoden zu dem Ergebnis kommen, dass weder Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung noch § 1 Abs. 8 a VermG, die Regelungen eben gerade nicht zu personenbezogenen politischen Verfolgungsakten treffen, noch Äußerungen der DDR oder der Sowjetunion eine Rehabilitierung solcher Maßnahmen ausschließen können. Das vom 3. Senat gefundene Ergebnis ist daher bereits einfach-rechtlich nicht mehr vertretbar.

2.                  Jedenfalls aber ist dieses Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vertretbar. Nach den obigen Darstellungen spielt bei personenbezogenen politischen Verfolgungsmaßnahmen, wie etwa den SMT- Verurteilungen, die russisch rehabilitiert werden oder bei Strafmaßnahmen in der Besatzungszeit, die nach dem StrafRehaG rehabilitiert werden, und die nach § 1 Abs. 7 VermG zur Rückgabe führen, die Frage keine Rolle, ob die rechtstaatswidrigen persönlichen Verfolgungsmaßnahmen „besatzungshoheitlich oder besatzungsrechtlich“ sind oder nicht. Ansonsten wäre einer Rehabilitierung von Strafmaßnahmen nach SMAD- Befehl Nr. 201 ebenso wenig denkbar, wie eine Rehabilitierung von SMT- Verurteilungen mit Vermögensentzug. Ein sachlicher Grund aber, warum ausgerechnet verwaltungsrechtliche rechtstaatswidrige politische Verfolgungsmaßnahmen nicht rehabilitiert werden sollten, der also eine Ungleichbehandlung der Fallgruppe der verwaltungsrechtlich und der strafrechtlich Verfolgten rechtfertigen würde, existiert aber nicht. Es gibt kein einziges Dokument zu den Verhandlungen zum EV, das eine derartige „Binnendifferenzierung“ zwischen verwaltungsrechtlich oder strafrechtlich Verfolgten in der Besatzungszeit rechtfertigen würde. Eine solche Rechtfertigung wäre auch gar nicht denkbar, da erkennbar das Rehabilitierungsbedürfnis nach Art. 17 und 19 EV sich nicht darin orientiert, ob die Maßnahmen strafrechtlich oder verwaltungsrechtlich waren und es auch nicht erklärlich wäre, warum die DDR oder die Sowjetunion eine Rehabilitierung rechtstaatswidriger Strafverfolgungszugriffe erlauben sollte, eine Rehabilitierung verwaltungsrechtlicher politischer Verfolgungszugriffe aber verbieten sollte. Auch nennt § 1 Abs. 7 VermG die verwaltungsrechtlichen rechtsstaatswidrigen Maßnahmen ebenso ausdrücklich wie die strafrechtlichen und die ordnungsstrafrechtlichen und stellt diese damit ausdrücklich gleich. Vor diesem Hintergrund führt das Ergebnis der Entscheidung des 3. Senats also zu einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, die im besonderen Maße problematisch ist, da sie mit einem Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG abgeleitete Rechtstaats- und Sozialstaatsprinzips einhergeht, dessen Inhalt jedenfalls ist, dass fundamentale Elemente des Rechtstaates und der Rechtstaatlichkeit im Ganzen gewahrt bleiben müssen, insbesondere die Idee der materiellen Gerechtigkeit[42]. Im Übrigen führt eine unberechtigte Verweigerung einer Rehabilitierung zu einem Eingriff in die Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG).

Aber auch, wenn man die Verweigerung der Rehabilitierung im vorliegenden Fall gegenüber der Möglichkeit der unbeschränkten Rehabilitierung, etwa in DDR-Verfolgungsfällen, vergleicht, erkennt man zwar eine Vergleichbarkeit der Akte, allerdings keinen sachlichen Grund für die Nichtrehabilitierung des vorliegenden Falles. Wie gezeigt wurde, ergibt sich aus allen DDR- sowie Sowjetdokumenten , dass eben eine Rehabilitierung auch in der Besatzungszeit nicht entfallen sollte. Eine Ungleichbehandlung ergibt sich ferner zu den Fällen, in denen es zu einer mit dem vorliegenden Fall gleichartigen politischen Verfolgung gekommen ist, in denen der Betroffene allerdings während der Besatzungszeit „lediglich“ in seiner körperlichen Integrität und in seinem Beruf beeinträchtigt wurde, allerdings nicht im Eigentum, etwa weil er nur Pächter war. Eine solche Person ist auch nach heutigem Rechtsverständnis umfassend zu rehabilitieren (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG), da unstreitig § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG mit seinem Verweis auf § 1 Abs. 8a VermG allenfalls dann aktiv werden kann, wenn es zu irgendeiner Eigentumsbeeinträchtigung kam. Wenn aber der Betroffene nicht Pächter sondern Eigentümer war, so ist allein aus dem Grunde, dass er zusätzlich noch in seinem Eigentumsrecht verletzt wurde, eine Rehabilitierung vollständig ausgeschlossen . Dies gilt im Übrigen dann auch für eine Rehabilitierung bezüglich der körperlichen Beeinträchtigungen und der Berufsbeeinträchtigungen. Ein solches Ergebnis kann nicht sachgerecht sein.

V.                 Ergebnis

Der 3. Senat geht jedenfalls für die „Gewerbe- und Industriekonfiskationsfälle“ sowie für die Fälle, in denen kleine Landwirtschaftsbetriebe unter 100 ha mit dem Vorwurf „aktiver Nazi oder Kriegsverbrecher“ entrechtet wurden, davon aus, dass das VermG nicht einschlägig ist, sondern ausschließlich das VwRehaG, weil es sich eben nicht um einen bloßen objektbezogenen Enteignungsakt, sondern um eine Nebenfolge einer schweren rechtstaatswidrigen politischen Verfolgungsmaßnahme handelt. Vor dem Hintergrund dieses gefundenen Zwischenergebnisses ist es sowohl aus einfach- rechtlichen, als auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht mehr denkbar, eine Rehabilitierung zu verweigern.

Die Entscheidung des 3. Senats hat für den hier konkret Betroffenen und für eine Vielzahl anderer Betroffener ferner eine geradezu ungeheuerliche Konsequenz, wenn man berücksichtigt, dass § 1 Abs. 4 AusglLeistG den Erhalt von Entschädigungen nach dem AusglLeistG ausschließt, wenn der Betroffene „dem System des Nationalsozialismus erheblichen Vorschub geleistet hat“. Dem Autor liegt bereits ein Fall vor, in dem ein zuständiges Vermögensamt diese Voraussetzungen u.a. unter Bezugnahme auf den Sachverhalt festgestellt hat, der Betroffene sei ja von der damaligen Sequesterbehörde als aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher festgestellt worden und daraufhin enteignet worden. Die damaligen rechtstaatswidrigen Feststellungen der Sequesterbehörde führen also heute zur Verweigerung sogar der Ausgleichsleistung. So ungeheuerlich dieses Ergebnis ist, ist es nach dem jetzigen Stand des Reha- Rechtes formal korrekt. Denn grundsätzlich ist nach Art. 17 und 19 EV ein rechtstaatswidriger Verwaltungsakt im Wege der Rehabilitierungsgesetze aufzuheben. Geschieht dies allerdings nicht, so entfaltet auch ein rechtstaatswidriger Verwaltungsakt gemäß Art. 19 Satz 1 i.V.m. Satz 2, 3 EV Bindungswirkung. Man wird daher ohne Weiteres sagen können, dass vor diesem Hintergrund formal juristisch gesehen die Feststellung der Sequesterbehörde, es habe sich um einen aktiven Nationalsozialisten gehandelt, Bindungswirkung für das heutige Vermögensamt bei der vom Amt zu prüfenden Frage entfaltet, ob der Betreffende aktiv „dem System des Nationalsozialismus erheblich Vorschub geleistet hat“. Das Vermögensamt muss damit formal- juristisch den Betreffenden die Entschädigung aberkennen und wiederholt mit diesem Rechtsakt heute nochmals die damalige ungerechtfertigte politische Verfolgung. Damit wird nun eines deutlich: Man kann nicht einerseits beteuern, den Betroffenen sei schlimmes Unrecht geschehen, sich andererseits aber der Konsequenz verweigern, dass diese Unrechtsakte dann aufzuheben sind[43]. Ansonsten bricht das gesamte deutsche Wiedergutmachungsrecht zusammen. Die Konsequenz wäre letztlich dann nämlich, dass jeder, der in einem damaligen Sequesterverfahren als aktiver Nationalsozialist beschuldigt wurde, heute keinerlei Ansprüche nach dem AusglLeistG haben könnte. Bedenkt man, dass das BVerfG in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2001[44] der Frage maßgebliche Bedeutung beigemessen hat, inwieweit das AusglLeistG möglicherweise anstelle des VwRehaG eine Rehabilitierungsfunktion einnehmen könne, so wird man nach diesem Ergebnis sagen können, dass auch verfassungsrechtlich eine Rehabilitierung nunmehr zwingend geworden ist.



[1] Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen idF v. 3. September 1993 (im folgenden: RussRehaG)

[2] vgl. Art. 1 – 3 RussRehaG

[3] zum aktuellen Stand der Rechtsprechung: von Raumer, Die Rechtsfolgen russischer Rehabilitierungsentscheidungen – zum Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2000, ZOV 2001, 3 ff, m.w.H.; H. Redeker, in: Wiedergutmachung aufgrund russischer Rehabilitierungsentscheidungen, NJW 2001, 2359

[4] vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I. S. 1814)

[5] so etwa die Maßnahmen nach SMAD- Befehl Nr. 201, st. Rechtspr., vgl. nur Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrafRehaG 1993, Rz 21 ff. zu § 1 StrafRehaG und Rz 23 zu § 3 StrafRehaG

[6] zu den sog. „B- Listen“- Fällen und anderen individuellen und generellen Enteignungsverboten, vgl. Urteil des BVerwG vom 17. April 1997, -BVerwG 7 C 15.96-; zur Enteignung von Ausländern etwa Urteil des BVerwG vom 27.06.1996 – 7 C 3/96 - , DtZ 1996, 397ff.

[7] vgl. etwa Urteil des BVerwG vom 2. März 2000, -BVerwG 7 C 13.99-, ZOV 2000, 266 ff.

[8] vgl. § 1 Abs. 8 a, 2.Halbssatz VermG, grundlegend dazu Beschluss des BVerfG vom 25. März 1992, -BvR 1850/91-, VIZ 1992, 275

[9] so bei den sowjetischen Enteignungsverboten, vgl. Urteil des BVerwG vom 17. April 1997, - BVerwG 7 C 15.96 – aaO zum faktischen Zugriff nach Gründung der DDR, Urteil des BVerwG vom 2. März 2000 – BverwG 7 C 13.99 - aaO

[10] In diesem Bereich erscheint aber vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG nach wie vor problematisch, dass nach ständiger Rechtsprechung Rückgabeansprüche dann bestehen, wenn es etwa eine befehlsweise oder sonstige Rückgabeanordnung im Einzelfall gegeben hat oder aber, wenn die Enteignung etwa gegen ein sowjetisches Gesetz, das Ausländer unter Schutz gestellt hat, verstoßen hat. Andererseits sind aber nach bisheriger Rechtsprechung Enteignungen gleichwohl als „besatzungshoheitlich“ anzusehen, selbst wenn sie gegen ausdrückliche Gesetze wie etwa die Richtlinien zum SMAD- Befehl Nr. 64 der SMAD oder sonstige Enteignungsrechtsvorschriften verstoßen haben, sogar dann, wenn dieser Rechtsverstoß derart krass ist, dass ein solcher „Enteignungsexzess“ die Enteignung als nichtig erscheinen ließe (vgl. Beschluss des BVerwG vom 14. Januar 1998 – BVerwG 7 B 339.97 -). Wie vor dem Hintergrund objektivierbarer sachlicher Abgrenzungskriterien, die einen sachlichen Grund i.S. des Art. 3 GG darstellen, sich eine derartige Ungleichbehandlung etwa von Enteignungen, die gegen Ausländerschutzgesetze verstoßen, einerseits und Enteignungen, die gegen den SMAD- Befehl Nr. 64 oder dessen Richtlinien verstoßen, andererseits rechtfertigen lässt, ist bis heute ungeklärt. Dies ist um so gravierender, als es sicherlich nicht irgendwelchen sowjetischen Erklärungen zu den 2+4- Verhandlungen, wie auch immer sie im einzelnen gelautet haben mögen, dienen kann, der sowjetischen Besatzungsmacht über einen derart weit und exzessiv ausgedehnten Begriff der „besatzungshoheitlichen Enteignung“ auch grob rechtstaatswidrige deutsche Maßnahmen zuzuordnen, die gegen explizite Befehle der SMAD verstießen.

[11] vgl. Fn 3

[12] vgl. Fn 5

[13] Urteil des BVerwG vom 17. April 1997, -7 C 16.96-

[14] § 1 Abs. 7 VermG, dessen Fälle nach § 1 Abs. 8 a, 2. Halbsatz VermG ja von dem „Restitutionsausschluss“ nach § 1 Abs. 8 a, 1. Halbsatz VermG „unberührt“ bleiben, unterscheidet nicht zwischen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Maßnahmen. Ebenso wenig unterscheiden Art. 17 und 19 EV, die Grundlage für die Rehabilitierung sind und die Verpflichtung zur Rehabilitierung aus Ziff. 9 der Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 (BGBl. II S.889, 1237) über seinen Wortlauf hinaus konkretisiert haben (vgl. hierzu Neuhaus in Fieberg/ Reichenbach/ Messerschmidt/ Neuhaus, Rz. 60 zu § 1 VermG), zwischen strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen

[15] vgl. etwa von Schlieffen unter anderem in: Fristablauf für Rehabilitierungsanträge von Verfolgten der Boden- und Industriereform, ZOV 2001, 378 ff; von Raumer unter anderem in: Die Systematik des rehabilitierungsrechtlichen Rückgaberechts, insbesondere die Auslösung der Verfügungssperre, insbesondere dort Fn 6, ZOV 2001, 371 ff; Gertner, Bodenreformopfer als politisch Verfolgte, ZOV 2001, 383 und: Vermögensrückgabe nach dem VwRehaG, ZOV 2002, 76 ff; Kayser, Neue Rechtsprechung zur Rehabilitierung, ZOV 2001, 370; Schweisfurth, Die Chimäre des Unrechtsvorwurfs: eine noch immer aktuelle Klarstellung der teleologischen Substanz zu § 1 Abs. 8 a VermG, ZOV 2001, 215 ff; Ruess, Gleiches Unrecht für alle, VIZ 2001, 73; sowie: Zum Charakter der sog. Bodenreformenteignungen als personales Verfolgungsunrecht, VIZ 2001, 187 ff, die allesamt die Rückgabe- und Rehabilitierungsfähigkeit von Vermögensentziehungen, die sich als Nebenfolge personenbezogener politischer Verfolgungen darstellen bereits nach den heute geltenden Gesetzen bejahen; Wasmuth, der noch 1999 in: Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung besatzungshoheitlicher Vermögensschädigungen?, VIZ 1999, 633 ff, eine Rehabilitierungsfähigkeit dieser Fallgruppe verneint hat, kommt in: Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung von Unrechtsmaßnahmen im Rahmen der Industrie- und Bodenreform, VIZ 2002, 134, zwischenzeitlich zu dem Ergebnis, dass eine Rehabilitierung zwar nach den jetzt geltenden Gesetzen für personenbezogene politische Verfolgungsmaßnahmen mit Vermögensentziehungen, soweit diese als verwaltungsrechtlich anzusehen sind, noch ausgeschlossen ist, hält die entsprechende „Ausschlussnorm“ des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, die nach seiner Auffassung derzeit (noch) die Rehabilitierung hindert, allerdings für verfassungswidrig und mithin eine Rehabilitierung im Ergebnis für geboten; Rapp, Rehabilitierungsentscheidungen und ihre vermögensrechtlichen Folgen – eine Bestandsaufnahme, VIZ 2002, 129 lässt die Frage noch offen; Redeker, Wiedergutmachung aufgrund russischer Rehabilitierungsentscheidungen, verneint als einziger die Anwendbarkeit des VwRehaG in diesen Fällen.

[16] Urteile des BVerwG vom 21. Februar 2002, BVerwG 3 C 15.01 und BVerwG 3 C 16.01 in diesem Heft

[17] Es ging um einen 75 ha kleinen Landwirtschaftsbetrieb, der im anteiligen Eigentum zweier Eheleute stand. Der Mann wurde mit dem nach den Akten nachweislich unberechtigten Vorwurf, er sei aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher gewesen, durch den NKWD inhaftiert und erlitt nach Folter in einem sog. „Internierungslager“ den Tod durch Verhungern. Der Vorwurf, er sei ein aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher gewesen, wurde von den deutschen Sequester- und Enteignungsbehörden übernommen und nach erfolgter Sequestrierung nach SMAD-Befehl Nr. 124 erfolgte ein Überprüfungsverfahren. In diesem Verfahren trug die überlebende Witwe vor, die gesamte Gemeinde könne bezeugen, dass ihr Mann kein aktiver Nationalsozialist oder Kriegsverbrecher gewesen sei. Im Übrigen gehöre ihr die Hälfte des Grundstückes und sie sei noch nicht einmal Mitglied der NSDAP gewesen. Daraufhin beschloss die zuständige Sequesterbehörde die Freigabe des Grundstücks und Rückgabe an die Witwe. Aufgrund einer erneuten Denunziation wurde diese Entscheidung dann allerdings revidiert und der gesamte landwirtschaftliche Betrieb wurde enteignet. Gegenüber der Frau wurde ein Ortsverweisungsbeschluss verfügt, nach welchem sie innerhalb kürzester Zeit und nur unter Mitnahme der wichtigsten persönlichen Dinge ihr Land zu verlassen hatte. Die zuständige Moskauer Militärhauptstaatsanwaltschaft rehabilitierte mit Bescheinigung vom 11. August 1995, ohne Beschränkung die Verfolgungsmaßnahmen, die der Mann erlitten hatte. Daraufhin wurden Anträge nach dem VwRehaG gestellt, die von der Reha- Behörde und im Klageverfahren abgewiesen wurden.

[18] Urteile des VG Potsdam vom 17. Mai 2000, -2 K 4640/97- und –2 K 2851/99-

[19] Wimmer, Kommentar zum VwRehaG, Rz. 226 zu § 1 VwRehaG

[20] zu dieser Rechtsprechung aus vermögensrechtlicher Perspektive; Urteil des BVerwG vom 26. September 1996, -BVerwG 7 C 61.94-, BVerwGE 102, 89, 90, aus rehabilitierungsrechtlicher Perspektive: Urteil vom 23. August 2001, -BVerwG 3 C 39.00-, für einen DDR-Fall und nunmehr auch Urteile des BVerwG vom 21. Februar 2002, -BVerwG 3 C 15.01 und 3 C 16.01-, aaO, für Verfolgungsfälle in der Besatzungszeit

[21] Schriftsatz des Vertreters des Bundesinteresses beim BVerwG in beiden Verfahren –3 C 15.01 und 3 C 16.01- vom 4. Februar 2002

[22] Urteile des BVerwG vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 15.01 und 3 C 16.01 – aaO.

[23] so auch Wimmer aaO., Rz 226 zu § 1 VwRehaG.

[24] für Fälle der Bodenreform ausdrücklich noch offen, allerdings mit dem ausdrücklichen Hinweis, das BVerfG neige auch für Bodenreformfälle mit Beschluss vom 9. Januar 2001 – BVerfG 1 BvL 6/00 u.a. – VIZ 2001, 228, 230 der Auffassung zu, die Maßnahmen im Rahmen der Bodenreform zielten vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen und seine deshalb „nicht vom Vermögensgesetz erfasst“: Beschluss des BVerwG vom 11. April 2002 –BVerwG 3 B 16.01 -

[25] Wendenburg, Rehabilitierung, Menschenrechtsbeschwerde, Flächenerwerb, Bestandsaufnahme zum Jahreswechsel, Deutsches Adelsblatt, 41. Jahrgang Nr. 1, 15. Januar 2002, Seite 4

[26] so etwa Urteil des BVerwG vom 25. Februar 1999, -BVerwG 7 C 8.98-, ZOV 1999, 237 ff, zu den Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Vermögensämter im rehabilitierungsrechtlichen Bereich auch von Raumer, Die Rechtsfolgen russischer Rehabilitierungsbescheinigungen  - zum Urteil des BVerwG vom 19. Oktober 2000 und Rapp, Rehabilitierungsentscheidungen und ihre vermögensrechtlichen Folgen, VIZ 2002, 129 ff.

[27] Was freilich auch nach dem bisherigen Procedere gem. § 51 VwVfG beim Auffinden neuen Archivmaterials, etwa einer sowjetisch bestätigten B- Liste auch beim Vermögensamt zulässig ist. Allerdings galten hierfür die Restriktionen im Zulässigkeitsbereich gem. § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG wie etwa die Dreimonatsfrist nach der Kenntnisnahme von neuen Beweismitteln.

[28] vgl. Fn 6

[29] vgl. Fn 7

[30] vgl. hierzu etwa Listen B zum SMATh- Befehl Nr. 94 vom 8. April 1947 mit 41 Industrie- und Gewerbefällen, Listen B zum SMATh- Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948 mit mehren unter 100 ha-Landwirtschaftsbetrieben, Listen B zum SMATh- Befehl Nr. 310 vom 18. Juli 1946 mit 953 Industrie- und Gewerbebetrieben iVm der Rechtsprechung des BVerwG zum fehlenden besatzungshoheitlichen Charakter in Liste B-Fällen mit Urteil vom 17. April 1997, -BVerwG 7 C 15.96-, aaO

[31] BTDrs. 12/4994, Seite 23

[32] Art. 19 EV zeigt, dass insoweit bereits begrifflich zwischen 2 Arten von Maßnahmen zu differenzieren ist. Zunächst sind dies die von Art. 19 Satz 1 EV erfassten Maßnahmen, die  grundsätzlich als wirksam behandelt werden und die demgemäß dann einer Wiedergutmachung nur über vermögensrechtliche Folgeansprüche nach Art. 41 EV zugeführt werden können. Andererseits sind dies die von Art. 19 Satz 2 EV erfassten Maßnahmen, die  n i c h t  Art. 41 EV und dessen Regelungen unterfallen, sondern vielmehr wegen ihrer besonderen Rechtstaatswidrigkeit aufzuheben sind. Die hier nach den Feststellungen des 3. Senats vorliegende verwaltungsrechtliche verfolgungsbedingte Vermögensentziehung gehört zu der von Art. 19 Satz 2 EV erfassten Art von Maßnahmen. Dies ergibt sich indirekt aus den amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung zum VermG (BTDrs. 11/7831 Seite 3; zum Charakter der amtlichen Erläuterungen der Bundesregierung als qualitativ gleichwertig mit einer Regierungsbegründung eines Gesetzesentwurfs Fieberg/Reichenbach, aaO, Rz 5 zur Einführung zum VermG) und der dortigen Formulierung § 1 Abs. 6 des VermG differenziere anders als die Abs. 1, 2, 3 und 7 nicht nach der Art und Weise, wie der Vermögensverlust zustande gekommen sei. § 1 Abs. 7 VermG stellt also auf die Art und Weise, wie der Vermögensverlust zustande gekommen ist, ab und konkretisiert mit seiner Beschreibung „rechtstaatswidriger Straf-, Ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen“, damit die Fallgruppen, die wegen der besonderen Art ihres Zustandekommens aus dem Regelungsbereich des Art. 41 im obigen Sinne ausgenommen sind und dem Geltungsbereich des Art. 19 Satz 2 EV zuzuordnen sind (vgl. § 1 Abs. 8 a, 2. Halbsatz VermG). § 1 Abs. 7 VermG lediglich dann eine Funktion zuzuschreiben, wenn es tatsächlich schon zu einer Aufhebung gekommen ist, wie es der 3. Senat tut, ist eine verkürzte Betrachtungsweise, die verkennt, dass der Gesetzgeber des VermG bei Erlass des § 1 Abs. 7 VermG eben von einer ausdrücklichen, außerhalb des Bereichs des Art. 41 EV und damit der Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung liegenden Zulässigkeit einer rehabilitierungsrechtlichen Aufhebung und damit verbundener Restitutionsansprüche in der in § 1 Abs. 7 VermG beschriebener Fallgruppe ausging. Zur entsprechenden Begriffsdifferenzierung zwischen Enteignung und Einziehung sind auch die Ausführungen von Papier in Maunz/Düring/Herzog, Kommentar zum GG Rz 575 bis 578 zu Art. 14 GG aufschlussreich. Hier definiert Papier „Eigentum“ als objektiv zweckbestimmte Zugriffe auf das Eigentum, „Konfiskationen“ als subjektiv, aber immerhin noch primär auf das Objekt gerichtete zweckbestimmte Zugriffe wegen (vorgeblich) verwerflicher Gebrauchmachung vom Eigentum durch den Eigentümer während er „Einziehungen“ als primär in  Persönlichkeitsrechte eingreifende Sanktionen für einen (vorgeblichen) Verstoß des Eigentümers gegen die allgemeine Rechtsordnung definiert. Diese Definition des Begriffs „Einziehung“ deckt sich der Sache nach mit der Definition des 3. Senats der vorliegenden Fallgestaltung, der diese ja selbst als eine Sanktion für eine bestimmte politische Verhaltensweise definiert hat. Auch nach diesem Begriffsverständnis wird deutlich, dass ein derartiger Sachverhalt schon begrifflich von § 1 Abs. 8 a VermG, der eben nur „Enteignungen“ iS rein objektbezogener Zugriffe betrifft, nicht erfasst sein kann. Dies entspricht ja auch der ansonsten im vorliegenden Fall auch durch den 3. Senat konsequent durchgeführten Zuordnung des vorliegenden Falles zum Bereich des personenbezogenen Verfolgungsunrechts und eben nicht zum rein objektbezogenen vermögensrechtlichen Enteignungsunrecht.

[33] Neuhaus, Rz  160 zu § 1 VermG aaO.

[34] BGBl. I Seite 1459

[35] vgl. insbesondere Gesetzesentwurf des DDR-Ministeriums der Justiz vom 8. Juni 1990; vgl. zur Entstehungsgeschichte des DDR- RehaG weiter Willanowski in NJ 1990, 191; an dieser Stelle ist der Hinweis geboten, dass das DDR- RehaG in seiner in kraft getretenen Fassung vom Entwurf des DDR- RehaG nur deswegen abgewichen ist, weil die Sowjetunion von ihrer Seite die Rehabilitierung sowjetisch strafrechtlich Verfolgter  und Internierter in keiner Form ablehnte, aber dabei in Eigenkompetenz entscheiden wollte. Dies betraf aber natürlich nicht von deutscher Seite vorgenommene Maßnahmen. Vgl. hierzu die Anfrage des Abgeordneten Schwanitz in BTDrs. 13/4286 und Antwort des Staatssekretärs Reiner Funke vom 29. März 1996. Weder die DDR noch die Sowjetunion haben eine solche Rehabilitierung also in irgendeiner Form „verboten“.

[36] vgl. Wagenlehner, Stalins Willkürjustiz, Seite 96 bis 175, BTDrs. 12/1055, Seite 18, 19; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrafRehaG, § 1 Rz 18

[37] Presse- und Informationsdienst der Bundesregierung, Bulletin Nr. 139, Seite 1265 f, Bonn 22. Dezember 1992

[38] Begründung zum DDR- RehaG idF vom 28. Juni 1990, Seite 3

[39] BTDrs 13/7342, Seite 1, Fn 1

[40] So ergibt sich auch aus dem Wortlaut der TASS- Erklärung vom 27. März 1990, BTA Ost- Informationen vom 28. März 1990, dass § 1 Abs. 8a VermG sich nur auf „Wirtschaftsmaßnahmen“ bezog.

[41] dies bestreitet sogar das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg in einem Schriftsatz vom 16. April 2002 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren beim VG Potsdam, -2 K 1999/98-, und weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass der 3. Senat mit seiner Entscheidung „über die in der Gesetzesbegründung zum VwRehaG ... dem § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG zugewiesene klarstellende Funktion hinaus geht.“

[42] BVerfGE 102, 254 (298)

[43] Zur Aufhebungspflicht grob rechtsstaatswidriger Verfolgungsakte und ihrer Folgemaßnahmen ausdrücklich: Beschluss des BGH vom 28. Februar 1955, GSZ 4/54, BGHZ 16, 351, 352 und Urteil vom 11. Februar 1953 II ZR 51/52, BGHZ 9,35, 44f.; Beschluss des BVerfG vom 14. Februar 1968 – 2 BvR 557/62 – BVerfGE 23,98ff., wonach Vorschriften die Geltung als Recht dann abgesprochen werden kann, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, dass der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde. Der 3. Senat hat nun aber in der besprochenen Entscheidung Rechtsfolgen, die er selbst als grob rechtsstaatswidrig und einzig der unberechtigten politischen Verfolgung dienend eingeordnet hat, als gleichwohl fortwirkend und nicht aufzuhebend anerkannt

[44] Beschluss des BVerfG vom 9. Januar 2001 – 1 BvL 6/00 und 1 BvL 7/00 – ZOV 2001, 388ff.