Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt

Rehabilitierungserfolg beim OLG Dresden in einer „1945 – 49er-Sache“

P r e s s e m i t t e i l u n g vom 2. Februar 2005

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Rehabilitierungserfolg beim OLG Dresden in einer „1945 – 49er-Sache“


Mit Beschluss vom 2. Dezember 2005 hat ein hier beratener Betroffener von Verfolgungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit beim OLG Dresden einen Erfolg in einem Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) erstreiten können. Der Betroffene hatte eine Rehabilitierung für seine Verhaftung und Inhaftierung vom 26. September 1945 bis 13. Dezember 1945 beantragt. Dies hatte das LG Dresden mit Beschluss vom 26. Mai 2004 zurückgewiesen. In der Begründung hatte das LG sich einer Argumentation bedient, die oftmals in hier geführten Rehabilitierungsverfahren dem Rehabilitierungsanliegen und damit oft auch verbundenen Rückgabeanliegen entzogener Grundstücke entgegen gehalten werden: die Festnahme und Internierung sei weder durch deutsche Strafverfolgungsbehörden noch in deren Auftrag erfolgt, da während der gesamten Zeit der Internierung deutsche Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Gerichte und Staatsanwaltschaften nicht mehr bzw. noch nicht wieder existent gewesen seien. Vielmehr sei es so, dass im Zeitraum 1945 – 49 Verfolgungen und Festnahmen von Personen und deren Verwahrung nur im Auftrag der damaligen sowjetischen Besatzungsmacht erfolgt seien. Solche Entscheidungen der sowjetischen Besatzungsmacht seien grundsätzlich im Rahmen des StrRehaG nicht überprüfbar.

Auf die Beschwerde hin hat das OLG Dresden nunmehr diese Rechtsauffassung verworfen. U.a. hat es das OLG als belegt angesehen, dass bereits im September 1945 in Zittau eine funktionierende deutsche Polizei existierte. Dies habe auch ausdrücklich der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR bestätigt. Es sei auch nicht erkennbar, dass deutsche Polizeiorgane lediglich für die sowjetische Besatzungsmacht gegen die Betroffenen tätig geworden seien. Vielmehr handele es sich hierbei um unmittelbar deutsche Akte, die durchaus einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG zugänglich sein. Auch materiell seien die Maßnahmen zu rehabilitieren, denn die Inhaftierungen seien ohne jeglichen Haftbefehl und nur wegen der vorübergehender Tätigkeit des Inhaftierten als Ortsbauernführer erfolgt. Damit sei überwiegend wahrscheinlich – was im Rahmen des StrRehaG aber auch ausreiche – dass die freiheitsentziehenden Maßnahmen ausschließlich politischer Verfolgung gedient hätten und diese seien zu rehabilitieren.

Da dieselbe Argumentation, die vorliegend das LG Dresden verwandt hatte, auch häufig in Rehabilitierungsverfahren verwandt wird, die auf Rehabilitierung von politisch verfolgungsbedingt entzogenen Vermögenswerten in der sowjetischen Besatzungszeit gerichtet sind, kann dieser Beschluss des OLG Dresden auch auf solche Verfahren in Zukunft Einfluss haben. Erst kürzlich hatte das OLG Brandenburg in einem vom Unterzeichner vertretenen Verfahren festgestellt, dass es keine verfassungsrechtlichen (und damit auch keine einigungsvertragsrechtlichen) Einwände auch gegen eine strafrechtliche Rehabilitierung von Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit gibt und der anders lautenden bisherigen Rechtsprechung, insbesondere der Landgerichte nicht zu folgen sei, wonach Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit nach dem StrRehaG grundsätzlich nicht rehabilitierungsfähig seien. Damit setzte das OLG Brandenburg auch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) in einem ebenfalls vom Unterzeichner geführten Verfahren um, wonach in Fällen von Vermögenszugriffen in einem strafrechtlichen Kontext, der sich durch besonders schwerwiegende Eingriffe in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers kennzeichne, eine Rehabilitierung und auch Rückgabe der so entzogenen Vermögenswerte erfolgen könne, auch wenn der Zugriff in der Besatzungszeit erfolgte. Das BVerfG sprach in dieser Entscheidung sogar von einem „Rehabilitierungsbedürfnis“ aufgrund eben dieser massiven Eingriffe in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers. Hinderungsgründe für solche Rehabilitierungsentscheidungen bzw. Rückgaben von in diesem Zusammenhang entzogenen Vermögen in der Verfassung und im Einigungsvertrag sah das BVerfG dabei nicht.

Vor diesem Hintergrund werden hier derzeit Musterverfahren geführt, in denen detailliert belegt wird, dass sich die Vermögenszugriffe als massiv in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte eingreifende, strafrechtlich zu verstehende Sanktionen gegen den damaligen Eigentümer darstellen. Gelingt dieser Beleg, so stehen nach der o.g. Rechtsprechung des BVerwG und des OLG Brandenburg der Rehabilitierung und Rückgabe der Vermögenswerte die vorgebliche „sowjetische Vorbedingung“ bzw. Regelungen im Einigungsvertrag nicht im Wege. Auch der weitergehende Einwand, die Zugriffe seien deswegen nach dem StrRehaG nicht rehabilitierungsfähig, weil es sich dabei nicht um deutsche, sondern um sowjetische Maßnahmen gehandelt habe, wird sich nach der o.g. jüngsten Entscheidung des OLG Dresden in den meisten Fällen nicht mehr halten lassen.


gez. Stefan von Raumer
-Rechtsanwalt -

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