Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt

Rückgabeerfolg in einem großen 1945 – 49er-Enteignungsfall in Sachsen

 


P r e s s e m i t t e i l u n g

vom 2. Februar 2005

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin

Rückgabeerfolg in einem großen 1945 – 49er-Enteignungsfall in Sachsen


In einem, eine große Papierfabrik und weitere Besitztümer betreffenden Restitutionsverfahren hat kürzlich das zuständige Vermögensamt festgestellt, dass eine Rückgabeberechtigung gegeben ist, obschon die fraglichen Vermögenswerte in der sowjetischen Besatzungszeit den Eigentümern entzogen wurden. In diesem Zusammenhang werden nun nicht nur mehrere 100.000 m² innerstädtischer und stadtnaher Flächen an die Erben des früheren Eigentümers zurückübertragen, sondern wurde auch bereits kurz vor Weihnachten 2004 aufgrund einer gütlichen Einigung mit der staatlichen Reprivatisierungsanstalt, die Teile der Flächen bereits verkauft hatte, von dieser ein 7-stelliger €-Betrag an die Erbengemeinschaft ausgezahlt. Weitere Auszahlungsbeträge anderer Veräußerer folgen in Kürze. Entsprechende Vereinbarungen sind bereits wirksam unterzeichnet.

Eine prozessuale Besonderheit des Falles liegt darin, dass das vermögensrechtliche Verfahren bereits bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) für die Antragsteller negativ entschieden worden war, weil es sich bei dem Eigentumsentzug nach Ansicht der Gerichte um eine „Bodenreformenteignung“ gehandelt haben soll. Nach Einschaltung des Unterzeichners und unter Zuhilfenahme der akribischen Recherchearbeiten der Geschäftsbesorger der Erbengemeinschaft konnten neue Sachverhalte und Beweismittel vorgetragen werden, die für das zuständige Vermögensamt eine völlig neue Entscheidungsgrundlage bildeten, so dass das Amt nicht mehr an die negative Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden und des BVerwG gebunden war. Während die Ablehnungsentscheidungen des VG und des BVerwG darauf abgestellt hatten, dass das Vermögen im Rahmen der sog. „Demokratischen Bodenreform“ entzogen wurde, konnte nunmehr belegt werden, dass in Wirklichkeit zwar dokumentierte Betreibungen in Richtung einer solchen Bodenreform-Enteignung stattgefunden hatten, letztlich aber Grundlage für die Vermögensentziehung eine unrechtmäßige Verurteilung des damaligen Eigentümers als angeblicher „aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher“ gewesen war. Diese Verurteilung konnte nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) rehabilitiert werden. Mit dem Nachweis, dass tatsächlich diese Verurteilung, nicht aber die „Demokratische Bodenreform“ ursächlich für den Vermögensentzug war, gelang dann die Darlegung, dass Rückgabeansprüche nach § 1 Abs. 7 VermG begründet waren.

Durch frühzeitiges Aushandeln gütlicher Einigungen mit den Verfahrensbeteiligten, noch vor endgültigem Erlass der begünstigenden Rückgabebescheide konnten dann nochmals langjährige Klageverfahren gegen die positiven Bescheide verhindert werden, so dass kurzfristig eine Rückgabe bzw. Erlösauskehr erfolgen konnte.


gez. Stefan von Raumer
-Rechtsanwalt -

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