Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt

Bald entscheidet Straßbourg – was nun?

 

E x p o s è

 

vom 4. März 2005

 

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin

 

 

 

 

Vor der Sommerpause, also spätestens bis Mitte Juli, möglicherweise aber bereits auch schon im Monat März 2005 ist mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) über die ersten Beschwerden wegen unzureichender Wiedergutmachung durch das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) für Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit zu rechnen. Diskussionen in der Presse um die Reichweite der Bindungswirkung von Entscheidungen des EGMR, Spekulationen über Erfolgsaussichten und eine Vielzahl von veröffentlichten Stellungnahmen und Empfehlungen an die Betroffenen führen derzeit zu einer Atmosphäre zwischen gespannter Erwartung und völliger Verunsicherung. Die meisten Betroffenen stellen sich die Frage, ob sie jetzt noch in ihrem eigenen Fall schnell eine Beschwerde mit oder ohne anwaltliche Hilfe in Straßbourg einreichen sollen, weil sie sonst befürchten, in ihrem Fall Rechtsverluste zu erleiden. Als Antwort auf diese Frage erhalten sie oft pauschale Aussagen, die meist ohne dringend gebotene Prüfung des Einzelfalls gegeben werden und die von der völlig einzelfallunabhängigen Empfehlung, überhaupt nichts zu unternehmen, bis zur ebenso einzelfallunabhängigen Empfehlung, in jedem Fall sofort noch eine Beschwerde einzureichen, gehen. Der Unterzeichner hat dabei oft den Eindruck, dass Vorgaben der Verfahrensordnung oder der Konvention bei diesen Empfehlungen entweder nicht bekannt sind oder jedenfalls die Betroffenen darüber nicht aufgeklärt wurden. Vereinzelt werden sogar offensichtlich unzulässige Beschwerden in dieser Situation ohne jeden Hinweis auf Zulässigkeitsprobleme oder jede Risikoberatung oder auch nur Einzelfallprüfung sogar von anwaltlicher Seite eingelegt.

 

Auch der Unterzeichner wird wegen seiner inzwischen über 7-jährigen Erfahrung mit dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Verfahren bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte sowie beim EGMR selbst mit einer Vielzahl von Anfragen zur Beschwerdeeinlegung konfrontiert. Eine daraufhin hier stattfindende Einzelfallprüfung führt in den meisten Fällen, mit wenigen Ausnahmen, zu der Empfehlung, eine Beschwerde erst dann einzureichen, wenn die Entscheidung des EGMR über die ersten EALG-Beschwerden vorliegt.

 

Auf mehrfache Anfrage von Betroffenen, aber auch Interessenvereinigungen hat der Unterzeichner nun dieses Papier gefertigt, in welchem zunächst einige wesentliche, für die Einzelfallentscheidung verifizierbare Fakten zu den derzeitigen Verfahren beim EGMR dargestellt werden, die sich aus der Verfahrensordnung des EGMR, der Konvention, aber auch aus Angaben des Gerichtshofs selbst gegenüber dem Unterzeichner ergeben. Dem folgt ein Teil mit generellen Empfehlungen sowohl für die Betroffenen, die bereits eine Beschwerde eingelegt haben als auch für die Betroffenen, die derzeit überlegen, ob sie Solches noch tun sollen.

 

Es wird vorab darauf hingewiesen, dass dieses Papier eine sorgfältige anwaltliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen kann, die einer schwerwiegenden und bei anwaltlicher Bevollmächtigung kostenauslösenden Entscheidung wie die der Beschwerdeeinlegung beim EGMR stets vorausgehen sollte, unabhängig davon, ob diese dann in anwaltlicher Begleitung oder ohne anwaltliche Vertretung erfolgt. Der Unterzeichner übernimmt daher keine Haftung für Handlungen, die aus diesen Empfehlungen resultieren, soweit sie nicht auf einer individuellen Beratung des Unterzeichners beruhen. Es können hier nur ein paar wesentliche pauschale Empfehlungen gegeben werden, die nicht jede denkbare Beschwerdekonstellation erfassen können, aber vielleicht eine Hilfe in der momentanen Orientierungslosigkeit darstellen können. Dabei werden insbesondere absolut unverzichtbare Mindeststandards vorgestellt, die jeder (potentielle) Beschwerdeführer kennen sollte.

 

Das Papier wird zunächst zeigen, dass ein pauschales Abraten von einer eigenen Beschwerdeeinlegung in einigen Fällen (wohl aber eher in der kleineren Zahl der Fälle) zu Rechtsverlusten des Betroffenen führen kann.

 

Andererseits wird deutlich werden, dass die Betroffenen in den meisten Fällen das wirtschaftliche Risiko einer Beschwerdeeinlegung noch vor einer Entscheidung des EGMR über die ersten EALG-Beschwerden vermeiden können und mit einer solchen Beschwerdeeinreichung ohne jeden Nachteil bis nach der ersten Entscheidung des EGMR warten können. Damit vermeiden sie zum Einen unnötige Ausgaben, falls der EGMR die ersten Beschwerden zum ALG  abweisen sollte und dann absehbarerweise auch die Folgebeschwerden abweist. Zum Anderen können die Beschwerdeführer die in jedem Fall individuell zu bewertenden Erfolgsaussichten ihres Beschwerdeverfahrens bei späterer Beschwerdeeinlegung ggf. sogar noch verbessern, falls der EGMR in den ersten Beschwerden positiv entscheidet, weil dann in der Beschwerdebegründung die konkreten rechtlichen Überlegungen des EGMR aus den ersten positiven Entscheidungen zur Zulässigkeit und Begründetheit berücksichtigt werden können.

 

Ferner wird dieses Papier zeigen, dass es in der jetzigen Phase vor einer Entscheidung des EGMR zu den ersten EALG-Entscheidungen weder die konkreten, schon verhandelten Verfahren, noch die anderen Verfahren voranbringt, in großem Umfang bereits getätigte Argumente in neuen Beschwerden zu wiederholen oder selbst neue Begründungsansätze zu kreieren, weil solche bei der Entscheidungsfindung des EGMR über die ersten Beschwerden definitiv keine Berücksichtigung mehr finden. Vielmehr ist es von entscheidender Bedeutung, in jedem Einzelfall ganz exakt die Zulässigkeitsvoraussetzungen von EGMR-Beschwerden zu prüfen und einzuhalten, weil viele Beschwerden auch dann als unzulässig zurückgewiesen werden könnten, wenn den ersten Beschwerden zum EALG stattgegeben wird. Wird also heute noch eine Beschwerde eingelegt oder aber wird sie eingelegt, sobald erste positive Entscheidungen des EGMR vorliegen, so muss der Schwerpunkt der Beschwerdeprüfung, aber auch der Beschwerdeausführungen vor allem im Bereich der individuellen Zulässigkeitsprüfung der Beschwerde bzw. im Bereich der der Rechtsprechung des EGMR entsprechenden Darlegungen zu Fällen, in denen es Zulässigkeitsprobleme geben kann, liegen, während die Bedeutung der materiellen Ausführungen zur Konventionswidrigkeit für Beschwerden, die jetzt noch eingereicht werden, schon deswegen in den Hintergrund tritt, weil solcher Vortrag vor einer ersten Entscheidung des EGMR nicht mehr berücksichtigt wird und weil nicht klar ist, ob diese Darlegungen überhaupt den späteren tragenden Erwägungen der ersten EGMR-Entscheidung entsprechen werden oder völlig neben den Überlegungen des EGMR liegen. Der materielle Teil der Ausführungen einer Beschwerde tritt ferner nach den ersten positiven Entscheidungen des EGMR schon deswegen in den Hintergrund, weil dann der EGMR die für ihn maßgeblichen Fragen ohnehin bereits gelöst hat. Dann ist es vielmehr wichtig, den materiellen Teil der Ausführungen für den konkreten Beschwerdefall an die Ausführungen des EGMR in den ersten positiven Entscheidungen konkret anzupassen.

 

I.          Dies vorausgeschickt, nun zunächst einmal folgende Fakten:

 

1.                  Eine positive Entscheidung des EGMR zu den Beschwerden gegen das ALG ist nach dem bisherigen Verfahrensverlauf möglich, aber allein schon wegen der großen Zahl von 17 mitwirkenden Richtern mit den unterschiedlichsten Rechtstraditionen nicht seriös prognostizierbar.

 

2.                  Eine Beschwerde beim EGMR kann auch ohne anwaltliche Vertretung eingereicht werden, wenngleich eine anwaltliche Vertretung – wo finanzierbar – angesichts der Besonderheiten der Verfahrensordnung des EGMR und der Konvention durchaus empfehlenswert ist. Mit diesen Besonderheiten sind allerdings ohnehin auch viele deutsche Anwälte nicht hinreichend vertraut, so dass im Verfahren beim EGMR der Gerichtshof ohnehin insbesondere bei den wichtigen prozessualen Fragen großzügig sowohl Anwälten als auch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern Hilfe leistet.

 

3.                  Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Zustellung (bei Gesetzen Verkündung) der letzten nationalen gesetzgeberischen Behörden- oder Gerichtsentscheidung der BRD eingereicht wird, die unmittelbar den Beschwerdeführer betrifft und die die Beschwerde angreift.

 

Damit ist grundsätzlich etwa eine Beschwerde gegen das EALG selbst als Vorschrift heute unzulässig, weil diese Norm bereits aus dem Jahr 1994 stammt.

 

Zulässig ist aber eine Beschwerde, etwa gegen einen EALG-Höhebescheid des zuständigen Vermögensamtes bzw. eine hierzu ergangene Entscheidung eines deutschen Gerichts innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung.

 

Macht man hierzu hinreichende Darlegungen (aber auch nur dann), so kann eine Beschwerde eventuell auch schon zulässig sein, obwohl es noch nicht einmal eine EALG-Höheentscheidung des zuständigen Vermögensamtes gibt. Dies kann allerdings problematisch sein, weil man dann keine deutsche Entscheidung vortragen kann, die einen beschwert und nach dem Obigen eine Beschwerde gegen das Gesetz selbst wegen Verfristung im Einzelfall in der Regel unzulässig ist. Unter Umständen lässt sich dieses Problem allerdings mit einigen detaillierteren Darlegungen, u.a. auch zu Art. 6 EMRK (Rechtzeitigkeit des gebotenen nationalen Rechtsschutzes) zur Unzumutbarkeit des Abwartens einer Behördenentscheidung bereinigen. Dann sollte aber auf jeden Fall eine eigene Berechnung der ALG-Ansprüche vorgenommen werden.

 

Eine Beschwerde gegen einen vor über 6 Monaten zugestellten und rechtskräftig gewordenen EALG-Höhebescheid ist unzulässig. Dies wird in vielen Fällen erst nach der Wiederaufnahme der Bearbeitung durch den EGMR deutlich werden, die derzeit bis zu den ersten Entscheidungen des EGMR noch ruht.

 

4.                  Grundsätzlich ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn der nationale Rechtsweg einschließlich einer Verfassungsbeschwerde im Verfahren ausgeschöpft wurde. Die Rechtswegerschöpfung ist dann nicht erforderlich, wenn nach der Rechtsprechung der in Deutschland noch anrufbaren Gerichte der Rechtsweg unzumutbar ist, insbesondere keine Erfolgsaussichten verspricht.

 

Dies ist im Fall von Entscheidungen der Vermögensämter oder Gerichte zum EALG in der Regel so, da hier mit dem Urteil des BVerfG vom 22. November 2000 eine mit Bindungswirkung für alle deutschen Gerichte und Behörden versehene Entscheidung vorliegt, nach der das EALG verfassungskonform sein soll und damit in Deutschland nicht mehr erfolgreich angegriffen werden kann. Dies ist der Grund, warum etwa bereits eine unmittelbare EGMR-Beschwerde gegen einen EALG-Höhebescheid eines Vermögensamtes ohne weitere Klage oder gar Revision oder gar Verfassungsbeschwerde zulässig ist.

 

Anders kann dies evtl. etwa bei einer Beschwerde wegen Verweigerung einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG  sein. Hier kann u.U. die Rechtswegerschöpfung bis zum BVerfG noch erforderlich sein, weil es noch keine inhaltlich begründete Entscheidung des BVerfG gibt, dass das StrRehaG nicht für Fälle der „Bodenreform“ oder der „Industriekonfiskationen“ anwendbar ist.

 

Jedenfalls muss in jedem einzelnen Beschwerdefall, in dem der Rechtsweg nicht erschöpft würde, detailliert begründet werden, warum die Rechtswegerschöpfung nicht erfolgte, also vorliegend etwa wegen der konkreten Entscheidung des BVerfG zum EALG und der daraus resultierenden Erfolglosigkeit möglicher Rechtsmittel in Deutschland.

 

5.                  Die EMRK kennt nur Individualbeschwerden. Jedes Verfahren wird einzeln prozessual geprüft und behandelt, wobei es natürlich zulässig ist, mehrere Individualbeschwerden in einem Schriftsatz zusammen zu fassen. In diesem Fall müssen aber für jeden Einzelfall auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen dargelegt werden.

 

6.                  Nach der Beschwerdeeinreichung erhält jede individuelle Beschwerde ein Aktenzeichen und der Beschwerdeführer erhält einen Informationsbrief zur Ausfüllung des Beschwerdeformulars und weitergehenden Erläuterungen zur Konvention und dem Beschwerdeformular. Als fristwahrend gilt üblicherweise das Datum der ersten Eingabe beim EGMR, aber nur dann wenn schon diese Eingabe die wesentlichen Angaben über den Beschwerdegegenstand enthält und dem Gerichtshof die notwendigen ergänzenden Unterlagen einschließlich des detailliert ausgefüllten und unterschriebenen Beschwerdeformulars „ohne unangemessene Verzögerung“ nachgereicht wird. Das Fehlen einer Dokumentation bzw. Fehlen der Einreichung des Beschwerdeformulars kann u.U. zur Unzulässigkeit der bereits eingereichten Beschwerde führen.

 

7.         Die Beschwerde wird als zurückgezogen angesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht auf das Informationsschreiben des Gerichtshofs bzw. jedes weitere Schreiben des Gerichtshofs innerhalb einer Jahresfrist antwortet. Eine spätere weitere Beschwerde kann dann u.U., etwa wegen Verfristung, unzulässig sein.

 

8.                  Nach Beschwerdeeinreichung beim Gerichtshof kann der Gerichtshof ohne Zustellung der Beschwerde an die Bundesregierung die Beschwerde als nicht angenommen zurückweisen oder sie einfach aus der Registerliste des Gerichtshofs streichen. Solches wäre bei ALG-Beschwerden frühestens nach den ersten Gerichtsentscheidungen des EGMR hierzu denkbar, weil bis dahin die Prüfung und Sachbearbeitung der übrigen Beschwerden ruht.

 

Anderenfalls fällt die Kammer oder ihr Präsident eine Annahmeentscheidung gemäß Art. 54 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs. Selbst vor der Entscheidung über die Annahme kann gemäß Art. 54 Abs. 3 der VO noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden.

 

9.                  Ende Mai 2002 hat der EGMR insgesamt bei 28 Beschwerdeschriften zu Vermögensentziehungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit die Beschwerden gemäß Art. 54 Abs. 2 b der VO (in damaliger Fassung noch Art. 54 Abs. 3 b der VO des EGMR) angenommen. Zur Bewerkstelligung eines noch überschaubaren Ablaufs hat der EGMR allerdings nicht die gesamten Beschwerdeschriften – wie dies die VO des EGMR eigentlich vorsieht – der BRD zur Stellungnahme übergeben, sondern lediglich die Beschwerdeschriften in den Verfahren

 

1.       71916/01 (v. Maltzan ./. BRD),

2.       71917/01 (v. Zitzewitz ./. BRD) und

3.       10260/02 (MAN und TÖPFER-Stiftung ./. BRD).

 

Nur diese letzteren drei Verfahren wurden dann am 22. Januar 2004 bei der Kleinen Kammer und am 22. September 2004 bei der Großen Kammer des EGMR wohl mit Blick auf die größeren Beschwerdeführerzahlen sozusagen „stellvertretend“ verhandelt. Die Annahme auch der übrigen damaligen Beschwerden zeigt, dass dieser Auswahlentscheidung der „Musterbeschwerden“ keine inhaltliche Bewertung der Qualität des jeweiligen Beschwerdevortrages zu Grund lag. Ohnehin gab es beim Gerichtshof die Erwartungshaltung, dass sich die Betroffenen und deren Anwälte untereinander abstimmen würden, so dass in den „Musterbeschwerden“ auch wirklich für alle gesprochen würde.

 

Das Verfahren von Zitzewitz u.a. umfasst 22 Beschwerdeführer, das Verfahren von Maltzan u.a. 47 Beschwerdeführer, die allesamt abschließend namentlich unter dieser Beschwerdenummern beim EGMR registriert sind.

 

Nach dieser prozessleitenden  Weichenstellung des EGMR Ende Mai 2002 war weder ein „Anschluss“ an die o.g. angenommenen Beschwerden, noch etwa ein „Anschluss“ an die drei genannten verhandelten Beschwerden möglich gewesen oder wäre heute noch möglich. Jede, nach dieser im Mai 2002 getroffene Grundsatzentscheidung des EGMR eingegangene Beschwerde wird als individuelle gesonderte Beschwerde behandelt und erhält ein anderes, neues Aktenzeichen. Diese weiteren Beschwerden, ob sie bereits seit längerer Zeit eingelegt wurden oder heute eingelegt werden, werden vom Gerichtshof darüber hinaus derzeit nicht behandelt, bis die o.g. drei Beschwerden zunächst entschieden sind. Es ist damit auch nicht etwa so, dass durch weitere Beschwerdeneinreichungen derselben Rechtsanwälte, die bereits die anderen Beschwerden damals eingereicht hatten, eine gemeinschaftliche Behandlung dieser Beschwerden oder gar Verhandlung bei der Kleinen Kammer oder Großen Kammer stattgefunden hätte oder gar eine gemeinschaftliche Entscheidung mit den jetzt zu erwartenden Entscheidungen erfolgte. Ohne eine vorherige explizite Annahme einer solchen weiteren Beschwerde wäre Solches auch nicht möglich gewesen.

 

Das einzige Verfahren zur Thematik Vermögensentziehung in der Besatzungszeit, welches nach Mai 2002 vom EGMR noch inhaltlich gesondert geprüft wurde und auch gemäß Art. 54 Abs. 2 b der VO des EGMR angenommen und der Bundesregierung mit der Bitte um Stellungnahme zugestellt wurde, ist das Verfahren BARS ./. Deutschland (Beschwerde-Nr.: 2725/04) zur Frage der Anwendbarkeit des VwRehaG auf Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit, das vom Unterzeichner allein geführt wird. Hier hat die BRD nunmehr nach mehreren Fristverlängerungsanträgen Ende Februar 2005 eine Stellungnahme vorgelegt, die in wenigen Tagen dem Unterzeichner zur Stellungnahme übersandt werden wird.

 

Andere, als die oben bezeichneten angenommenen Beschwerden von Betroffenen von Vermögensentziehungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit gibt es nicht. Mehrere Anträge von Beschwerdeführern, als „amicus curiae“ den verhandelten Verfahren hinzugezogen zu werden, hat der Gerichtshof abgewiesen, weil er an seinem „Konzentrationsprinzip“ festhalten wollte.

 

Auch der Umstand, dass der Unterzeichner selbst zwar noch nicht im Verfahren bei der Kleinen Kammer, das mit mündlicher Verhandlung im Januar 2004 endete, als Prozessbevollmächtigter beteiligt aber, wohl aber am Verfahren der Großen Kammer, das mit mündlicher Verhandlung am 22. September 2004 endete, insbesondere auch im vorangegangenen schriftlichen Verfahren mit einer ausführlichen Begründung und Erwiderung auf die Ausführungen der BRD als förmlicher Prozessbevollmächtigter mitwirkte, ist nicht etwa darauf zurückzuführen, dass der Gerichtshof weitere Beschwerden des Unterzeichners nachträglich mit in die Verhandlung einbezogen hätte. Zwar sind die bis Mai 2002 durch den Unterzeichner eingereichten Beschwerde allesamt auf der Liste der gemäß Art. 54 Abs. 2 b der Konvention angenommenen Beschwerden, über die oben berichtet wurde. Gleichwohl sollte auch über diese Verfahren erst weiter entschieden werden, wenn die drei oben geschilderten Verfahren zu Ende verhandelt und entschieden wurden. Das Hinzutreten des Unterzeichners als weiterer Prozessbevollmächtigter ist nur dem Umstand geschuldet, dass einige der Beschwerdeführer, die bereits zu dem Kreis der o.g. drei Beschwerden gehörten, sich nach der mündlichen Verhandlung bei der Kleinen Kammer dazu entschieden haben, den Unterzeichner (und im Übrigen ergänzend auch Herrn Prof. Nettesheim (Universität Tübingen), mit dem der Unterzeichner im Team arbeitet), wegen seines konventionsrechtlichen und wiedergutmachungsrechtlichen Know-hows zu mandatieren.

 

Dies bedeutet, dass es überhaupt keinen Unterschied für den Verlauf oder aber die Erfolgsaussichten oder aber die prozessuale Behandlung einer weiteren Beschwerde macht, ob diese kurz nach dem Ende Mai 2002 noch eingereicht wurde oder ob sie jetzt eingereicht wird oder ob sie erst nach der Entscheidung des EGMR über die ersten o.g. drei Beschwerdeführergruppen eingereicht wird, denn in jedem Fall erfolgt keine inhaltliche Sachbearbeitung dieser Beschwerden bis zu den ersten Entscheidungen des EGMR.

 

10.   Es gibt, entgegen anders lautender veröffentlichter Stellungnahmen keinerlei Frist für die Beschwerdeeinreichung, die sich daran orientiert, wann der EGMR nun über die ersten Beschwerden entschieden hat. Eine Beschwerdeeinreichung ist vielmehr auch nach einer Entscheidung des EGMR in gleicher Form wie vor einer Entscheidung des EGMR möglich.

 

Auch wenn der EGMR nach den ersten positiven Entscheidungen alle weiteren Beschwerden zunächst ruhen lassen würde, um der BRD Gelegenheit zur generellen Abhilfe des Konventionsverstoßes, etwa durch eine Gesetzesänderung zu geben, würde dies genauso eine im Juni 2002, wie auch eine heute, wie auch eine nach der Entscheidung des EGMR erhobene Beschwerde treffen, da auch diese seit Mai 2002 eingelegten Beschwerden seither in der Bearbeitung ruhen.

 

Eine unmittelbare Beschwerdeeinreichung – etwa gegen einen EALG-Höhebescheid – würde erst dann ausscheiden, wenn der deutsche Gesetzgeber auf eine evtl. positive Entscheidung des EGMR hin das EALG ändert und in seinen Konditionen verbessert. Dies wird – wenn es überhaupt geschieht – mit Sicherheit einen langen Zeitraum benötigen. Gibt es dann ein solches neues EALG, so müsste zunächst einmal der nationale Rechtsweg wiederum gegen eine erste Behördenentscheidung zu diesem neuen Gesetz begangen werden, wenn der Betroffene nicht mit seiner (erhöhten) Entschädigungshöhe zufrieden ist und meint, dass diese nach wie vor gegen die Konvention verstößt, bevor dann hiergegen eine erneute Beschwerde beim EGMR eingereicht werden könnte. Dies beruht auf dem oben geschilderten Grundsatz der Rechtswegerschöpfung. Bei einem neuen EALG wäre es ja nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine dagegen wiederum eingereichte Verfassungsbeschwerde (vielleicht alleine wegen einer dann veränderten Besetzung des Gerichts) erfolgreich wäre, so dass man grundsätzlich davon ausgehen muss, dass in diesem Fall der Rechtsweg erneut erschöpft werden müsste.

 

Eine Beschwerde kann also ohne Weiteres noch in dem Zeitraum zwischen den ersten Entscheidungen des EGMR und einer möglichen Gesetzesänderung eingereicht werden (falls nicht im Einzelfall die 6-Monatsfrist vorher abläuft (s.o.)).

 

Der Unterzeichner hat zusätzlich durch eine explizite Nachfrage beim EGMR verifiziert, dass eine solche Beschwerde, die nach einer evtl. positiven (oder auch negativen) Entscheidung in den ersten Verfahren beim EGMR eingereicht wird – wie dies auch den oben beschriebenen verfahrensrechtlichen Vorgaben entspricht – genau so behandelt wird, wie eine Beschwerde, die heute eingereicht wird. Die heute eingereichte Beschwerde wird ohnehin nur mit einem Aktenzeichen versehen und nicht weiter bearbeitet, bevor nicht der EGMR die ersten Grundsatzentscheidungen gefällt hat.

 

11.   Neuer schriftlicher Vortrag in den drei verhandelten „Musterbeschwerdeverfahren“ ist vor einer Entscheidung über diese Verfahren laut Auskunft des Gerichtshofs nicht mehr möglich.

 

12.   Grundsätzlich wirken Entscheidungen des EGMR nur inter partes, also zwischen den Parteien. Zwar können Grundsatzentscheidungen des EGMR zu verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen auch nach der deutschen Rechtsprechung Wirkungen über den konkreten Beschwerdefall hinaus haben. Wie sich Solches im Falle einer positiven Entscheidung zum ALG konkret auswirken würde, ist ungewiß, zum Einen weil der EGMR der BRD wahrscheinlich Bemessungsspielräume für die Entschädigung überlassen wird, zum Anderen, weil es bereits jetzt juristische Diskussionen zu Fragen der Bindungswirkung der Konvention und von Urteilen des EGMR, insbesondere bei Kollisionen mit dem deutschen Verfassungsrecht gibt (dazu später mehr). Für die Betroffenen, die keine Beschwerde einlegen, ist daher schwer kalkulierbar, welche Konsequenzen ein Erfolg in Straßbourg hätte. Der Beschwerdeführer selbst allerdings hat die Möglichkeit, dass die BRD in seinem konkreten Fall zur Schadensersatzleistung an ihn durch den Gerichtshof verpflichtet wird.

 

 

II.        Aus diesen Fakten ergeben sich nun folgende Empfehlungen:

 

1.       Ist bereits eine Beschwerde eingereicht worden und gehört sie nicht zu den oben mit Aktenzeichen benannten drei Musterverfahren und befindet sich auch nicht auf der von Mai 2002 stammenden Liste der weiteren angenommenen Beschwerden (Liste kann beim Unterzeichner, aber auch beim EGMR angefordert werden), so sollte bei jeder selbst oder mit anwaltlicher Hilfe eingereichten Beschwerde im Wesentlichen Folgendes geprüft werden:

 

a)      Wurde eine nationale gesetzliche oder auch Behörden- oder Gerichtsentscheidung im konkreten Verfahren, die in den letzten 6 Monaten vor der Beschwerdeeinreichung zugestellt wurde, als Beschwerdegegenstand bezeichnet und in Kopie der Beschwerde beigefügt? Wenn es eine Solche nicht gibt, ist  dringend weiterer Vortrag geboten, um eine mögliche Abweisung der Beschwerde als unzulässig zu vermeiden, sobald der EGMR dann nach den ersten Entscheidungen die inhaltliche Sachbearbeitung an dem konkreten Beschwerdeverfahren aufnimmt.

 

War die 6-Monatsfrist bei Beschwerdeeinreichung schon abgelaufen, ist diese konkrete Beschwerde unzulässig. Dann wäre allenfalls noch zu prüfen, ob eine neue Beschwerde, gestützt auf eine andere, noch nicht verfristete Entscheidung (etwa Ablehnung nach den VwRehaG) erhoben werden kann.

 

b)      Ist der Rechtsweg im konkreten Fall erschöpft worden? Wenn nicht, ist in der Beschwerde konkret vorgetragen worden, warum dies mangels Erfolgsaussichten nicht erforderlich war?

 

c)      Sind die Beschwerdeformulare zeitnah nach der ersten Beschwerdeeinlegung ausgefüllt worden und die wesentlichen Sachverhalte, die der Beschwerde zu Grunde gelegt wurden, dargelegt worden und mit Kopien von Unterlagen belegt worden?

 

d)      Ist möglicherweise seit beinahe einem Jahr auf ein Schreiben des Gerichtshofs in dem Verfahren, etwa dem Schreiben zur Übersendung der Beschwerdeformulare oder der Aktenzeichenmitteilung o.ä. nicht mehr durch den Beschwerdeführer reagiert worden? In diesem Fall droht nach dem Obigen eine Beendigung des Beschwerdeverfahrens, weil das Gerichtshof das Beschwerdeverfahren dann u.U. als zurückgenommen ansehen kann (natürlich ist Solches nicht zwingend, weil der EGMR es vielleicht für vertretbar hält, dass bei dem gewählten Prozedere die betroffenen Beschwerden einfach ruhen, bis die von ihm erwählten „Musterverfahren“ entschieden sind. Das o.g. Risiko besteht aber nun einmal nach dem Prozedere des EGMR und sollte daher ausgeschlossen werden, sei es auch nur mit einem kurzen Schreiben, das darauf hinweist, dass das Verfahren weiter betrieben wird und weiterer Vortrag nach Vorlage der Urteile des EGMR zu den ersten Verfahren erfolgt).

 

e)      Ist inhaltlich substantiiert worden, inwieweit und aus welchen Gründen im konkreten Verfahren ergangene Entscheidungen deutscher Behörden oder Gerichte gegen die EMRK verstoßen? Dies ist besonders wichtig, weil einer der häufigsten Gründe für die Nichtannahme von Beschwerden darin liegt, dass sich die Beschwerde lediglich in der Rüge der Verletzungen einfachen nationalen Rechts erschöpft. Sollte der EGMR allerdings in den ersten Verfahren positiv entscheiden, kann man sich ja an die dortigen Ausführungen im konkreten Beschwerdeverfahren anschließen, um dieses Risiko dann letztlich auszuschließen.

 

Wie gesagt, relativiert sich die Bedeutung des inhaltlichen Rechtsmäßigkeitswürdigungsvortrages bei einer Beschwerdeeinlegung zum jetzigen Zeitpunkt bzw. nach einer Entscheidung des EGMR allerdings, jedenfalls, wenn diese positiv ist. Wiederholt man nur umfangreichen Vortrag, der bereits in den verhandelten Beschwerden gemacht wurde, gibt dies weder dem Gesamtverfahren noch den einzelnen Verfahren neue Impulse, denn dieser Vortrag ist dem Gerichtshof aufgrund eigener Prüfung genau bekannt.

 

Es ist im Übrigen keineswegs im Einzelfall gewährleistet, dass der Vortrag noch den Überlegungen entspricht, die der Gerichtshof derzeit anstellt. So führt eine Bewertung der Fragen, insbesondere von Herrn Richter Ress in den beiden mündlichen Verhandlungen bei der Großen und der Kleinen Kammer eher zu der Einschätzung, dass der Gerichtshof sich im Rahmen einer Prüfung des Art. 14 EMRK, also des Diskriminierungsverbots (welches nur gekoppelt an eine Schutzbereichsverletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK, also des Eigentumsschutzes, einschlägig ist), befindet, als in einer Prüfung der Verletzung des Eigentumsschutzes nach Art. 1 des 1. ZP zur EMRK selbst.

 

Im Rahmen der bei der Diskriminierungsprüfung konventionsrechtlich zu stellenden Vorfrage, ob denn überhaupt der Schutzbereich des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK verletzt sein kann, insbesondere der Beschwerdeführer also eine „legitimate expectation“ (also berechtigte Erwartungshaltung) auf den Erhalt von Eigentum hatte, deuteten etwa die Fragen von Herrn Richter Ress eher darauf hin, dass eine solche „legitimate expectation“ vom Gerichtshof aus Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung (GE)  und der sog. „1. Bodenreform-Entscheidung“ des BVerfG von 1991 hergeleitet wird, als etwa aus der Darlegung, bei den Bodenreform-Maßnahmen handele es sich materiell um Strafrecht und insoweit schaffe Ziffer 9 der GE eine „legitimate expectation“. Herr Ress hat in der mündlichen Verhandlung im Rahmen seiner Fragestellung deutlich gemacht, dass er die sog. „1. Bodenreform-Entscheidung“ so verstehe, dass die Äußerung in Ziffer 1 der GE, wonach die BRD noch etwaige Ausgleichsleistungen regeln wird, normativ – also anspruchsbegründend – zu verstehen ist. Das BVerfG hatte in dieser Entscheidung explizit geäußert, die BRD sei nicht mehr frei, überhaupt keine Ausgleichsleistungen zu regeln und sei bei der Ausgestaltung auch an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

 

Daraus kann man in der Tat zumindest folgern, dass zumindest irgend eine Art von Rechtsanspruch auf ausgleichsleistungsrechtliche Wiedergutmachung vom BVerfG gesehen wurde, was die BRD ja bestreitet, die meint, es bestünde keinerlei „legitimate expectation“. Dann aber wäre die BRD bei der Ausgestaltung dieses Rechtsanspruchs an das Diskriminierungsverbot gebunden, könnte also nicht willkürlich in einem Fall zurückgeben, im anderen nicht.

 

Die Argumentation, eine solche „legitimate expectation“ ergäbe sich vielmehr aus Ziffer 9 der GE, wonach Wiedergutmachungsansprüche für strafrechtliche Zugriffe zu sehen sind, wurde jedenfalls in den Fragen von Herrn Richter Ress nicht aufgegriffen. Der Unterzeichner hält es zwar für materiell zutreffend, dass die Maßnahmen im Rahmen der Bodenreform, aber auch die Maßnahmen im Rahmen der sog. „Industriekonfiskationen“ sich materiell als Strafrecht darstellen. Das Problem liegt aber darin, dass Solches heute bisher von keinem deutschen Gericht anerkannt wurde. Dem Gerichtshof fällt aber eine Anerkennung einer „legitimate expectation“ mit Blick auf die von ihm gesehene Indizfunktion der nationalen Rechtsprechung immer dann leichter, wenn es schon nationale Urteile gibt, die grundsätzlich die Existenz eines Rechtsanspruchs anerkannt haben (wobei Solches für die Begründung einer „legitimate expectation“ keineswegs zwingend ist). Es kann daher durchaus zweifelhaft sein, ob der Gerichtshof aus der ja auch sehr komplexen nationalrechtlichen Diskussion um den Strafcharakter der Bodenreform eine eindeutige „legitimate expectation“ ableiten wird, obwohl es eine Solche – wie gesagt – aus Sicht des Unterzeichners sehr wohl gibt und gab. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass Verfahrensgegenstand fast aller derzeit verhandelten Beschwerden nicht die Anwendbarkeit des StrRehaG ist, die ja die deutsche Exekutivnorm für Ziffer 9 der GE wurde, sondern Verfahrensgegenstand vielmehr das EALG ist. Dass der EGMR daher in diesen Beschwerden auf Grundlagen des EALG, wie etwa Ziffer 1 der GE, aber auch die 1. Bodenreform-Entscheidung des BVerfG zurückgreift, ist zumindest verständlich.

 

Vor diesem Hintergrund muss man sich bei der Beschwerdebegründung einer heutigen Beschwerde stets die Frage stellen, welche Begründungsstrategie man wählt. Im Zweifel sollte natürlich mehrschichtig vorgetragen werden. Gerade für eine spätere Beschwerdeeinlegung erst nach den ersten Entscheidungen des EGMR spricht aber, dass man dann die oben einmal selbst durch den Unterzeichner vorexerzierte „Kaffeesatzleserei“, an welchen Kriterien sich der Gerichtshof wohl orientieren wird, nicht mehr benötigt, sondern dann dessen klare Vorgaben in schriftlicher Form hat, an denen man dann seine Beschwerdebegründung ausrichten kann bzw. auf die man sogar in großem Umfang unmittelbar wird verweisen können.

 

f)       Haben Sie eine Eingangsmitteilung des Gerichtshofs mit Nennung des Aktenzeichens erhalten? Wenn nicht, sollte man diese anmahnen.

 

2.       Wurde noch keine Beschwerde beim EGMR eingereicht, muss in jedem Fall geprüft werden, ob irgendeine nationale Behörden- oder Gerichtsentscheidung in den letzten Monaten ergangen ist, die eine 6-Monatsfrist auslösen könnte. Diese 6-Monatsfrist zur Beschwerdeeinreichung sollte gewahrt werden. Wenngleich natürlich angesichts der Komplexität der EGMR-Verfahren anwaltliche Hilfe bei der Beschwerdeabfassung sinnvoll ist, kann dies notfalls auch ohne anwaltliche Betreuung und unter Zuhilfenahme der Beschwerdeformulare und entsprechenden Ausfüllanleitungen erfolgen, um zumindest die Frist zu wahren.

 

3.       Eine solche fristwahrende Beschwerdeeinlegung bzw. dann gut begründete Einlegung der Beschwerde, wenn der EGMR eine erste positive Entscheidung gefällt haben sollte, ist zur Rechtswahrung des Betroffenen vorteilhafter als das Ablaufenlassen der Frist und das bloße Zuwarten darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei einer evtl. positiven Entscheidung des EGMR dann das EALG im gewünschten Sinne ändert.

 

Zum Einen gibt es bereits rege Diskussionen um die Frage der Reichweite der Bindungswirkung von EGMR-Urteilen in Deutschland und ist etwa auch schon das Argument aufgetaucht, Art. 143 Abs. 3 GG verbiete der BRD die Befolgung eines Urteils des EGMR, das etwa auf eine Rückgabe von Vermögenswerten zielen würde (Gutachten des Rechtsausschussdienstes des Deutschen Bundestages vom 17. Dezember 2004, Reg.-Nr.: WF III-271/04). Der Unterzeichner hält dieses Argument aus zweierlei Gründen für verfehlt:

 

a.       Art. 143 Abs. 3 GG hat keinen Rückgabeverbotsnormcharakter, sondern sollte nur verfassungsrechtlich Normen absichern, die keine zwingende Rückgabe vorsehen. Diese Norm sollte aber nicht etwa die Rückgabe verbieten und wird in der Praxis ja auch den besonderen Rückgabefällen in der Besatzungszeit, die u.a. der Unterzeichner erstritten hat, nicht entgegengehalten.

 

b.       Es gibt eine Rechtsprechung des EGMR, nach der ein Beitrittsstaat zur Konvention sich nicht auf nationale Rechtsvorschriften berufen darf, um sich einem Umsetzungsbefehl der Konvention durch den EGMR zu entziehen. Sollte also Art. 143 Abs. 3 GG eine Rückgabe verbieten, die der EGMR anordnen würde (was allerdings fraglich ist, weil ja jedenfalls die ALG-Beschwerden primär auf eine verbesserte Entschädigung zielen), so wäre die BRD konventionsrechtlich verpflichtet, Art. 143 Abs. 3 GG zu streichen.

 

Es bleibt aber dabei, dass jedenfalls noch Probleme mit der Rechtsdurchsetzung von EGMR-Urteilen insbesondere für die Verfahren bestehen, in denen die Betroffenen selbst keine Beschwerde eingereicht haben.

 

Zum Anderen ist unklar, inwieweit im Fall der Stattgabe der EGMR Vorgaben für eine Neuformulierung des ALG schaffen würde und wie viel Spielräume dabei bleiben. Bestehen solche Spielräume, womit aus Sicht des Unterzeichners in jedem Fall zu rechnen ist, so besteht die Gefahr, dass der Gesetzgeber diese maximal ausnutzt und das EALG dann nur geringfügig und das auch erst in längerer Zeit anpasst. Vielleicht ergibt die parlamentarische Diskussion eines solchen neuen Gesetzes angesichts der Haushaltsprobleme der BRD sogar eine echte Unterschreitung der gesetzten Spielräume des EGMR.

 

In diesem Fall hat man als Beschwerdeführer evtl. eine stärkere Rechtsposition, weil dort die Möglichkeit besteht, einen unmittelbaren Schadensersatzanspruch gegen die BRD durch den EGMR tenoriert zu bekommen. Auch dieser muss natürlich keineswegs zwingend dem Verkehrswert der entzogenen Objekte entsprechen. Schon mit dem „Drohpotenzial“ eines solchen möglichen Schadensersatzanspruchs hat aber der Beschwerdeführer eine stärkere Position.

 

Die vorstehenden Ausführungen sollen aber nicht als blinde „Beschwerdeempfehlung um jeden Preis“ verstanden werden. Es können sich auch Situationen ergeben, in denen sich die derzeitige Bewertung des Unterzeichners ändert. Dies hängt u.a. auch von den Reaktionen der Organe der BRD auf eine mögliche Verurteilung ab.

 

4.         Die Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs (Schadensersatzanspruch) sollte man in der Beschwerdeschrift beantragen, wobei die zahlenmäßige Bezifferung nachgereicht werden kann. Die Maximalposition, die man geltend machen kann, ist der Verkehrswert des entzogenen Objektes, wobei ein Anspruch in dieser Höhe keineswegs zwingend ist. Zusätzlich können alle Rechtsverfolgungskosten der nationalen Verfahren und des Verfahrens beim EGMR geltend gemacht werden.

 

5.         Der Hauptantrag sollte auf Feststellung der Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK, des Art. 14 EMRK iVm Art. 1 des 1. ZP zur EMRK und des Art. 6 EMRK lauten.

 

6.         Wenn keine konkrete 6-Monatsfrist in der nächsten Zeit abläuft, ist dem Beschwerdeführer zu seinem eigenen wirtschaftlichen Schutz zu raten, abzuwarten, wie der EGMR in den ersten Verfahren entscheidet. Ist die Entscheidung negativ, muss geprüft werden, ob der konkrete Einzelfall Anhaltspunkte vorweist, die noch Spielraum für eine eigene Beschwerde beim EGMR trotz der anderweitigen negativen Entscheidung lässt. Ist dem nicht so, so kann sich der Betroffene die finanziellen Aufwendungen für eine eigene Beschwerde sparen.

 

Ist die Beschwerdeentscheidung in den ersten Fällen positiv, so kann eine Beschwerdeschrift an die tatsächlichen Überlegungen des Gerichtshofs angepasst werden, die man ja dann aus den Urteilen des EGMR entnehmen kann. Damit spart man sich Wiederholungen von Argumentationszügen, die dem Gerichtshof entweder ohnehin bekannt sind oder aber die in der endgültigen ersten Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, weil der Gerichtshof sie nicht für tragend befunden hat. Auch sollte dann großes Gewicht auf konkrete Zulässigkeitsdarlegungen gesetzt werden. Dies zum Einen, um jedes Restrisiko auszuschalten, dass die Beschwerde im Einzelfall noch als unzulässig abgewiesen wird. Zum Anderen aber auch, weil nicht auszuschließen ist, dass der Gerichtshof einige Zeit für die Abarbeitung aller Beschwerden benötigt, oder vielleicht sogar die Abarbeitung der Beschwerden aussetzt, um dem Bundesgesetzgeber die Möglichkeit zur eigenen Abhilfe der Konventionswidrigkeit zu geben. In dieser Zeit kann es dann sehr wichtig werden, evtl. auch mit Organen der BRD in Verhandlungen zu treten, was im Übrigen auch die Verfahrensordnung des Gerichtshofs vorsieht. Dabei muss die Beschwerdeschrift dann eine Qualität aufweisen, die verhindert, dass evtl. Juristen auf der Seite der BRD mit dem Argument aufwarten, diese konkrete Beschwerde sei sowieso unzulässig.

 

 

Abschließend sei nochmals der Hinweis erlaubt, dass die vorstehenden Ausführungen nur einige pauschale Grundregeln und Mindeststandards wiedergeben sollen. Natürlich ist es auch legitim, wenn ein Beschwerdeführer, der insbesondere keine Probleme hat, sich dies wirtschaftlich zu leisten, bereits jetzt eine Beschwerde beim EGMR einreicht oder einreichen lässt, wenn er zuvor über die o.g. Hintergründe aufgeklärt wurde und dennoch die Risiken eingehen möchte. Ob allerdings der einzige Vorteil der zeitlich etwas früheren Registrierung dieser Beschwerde, der sich allerdings ja im Beschwerdeverlauf letztlich deswegen kaum auswirkt, weil die Beschwerde inhaltlich ohnehin noch nicht bearbeitet wird, bevor nicht die ersten Verfahren entschieden sind, den Nachteil überwiegt, dass man dann möglicherweise eine Investition getätigt hat, die umsonst war, weil der EGMR vielleicht doch aus generellen und auf fast alle Fälle übertragbaren Erwägungen die Beschwerden zurückweist bzw. den weiteren Nachteil überwiegt, dass man, ohne genaue Kenntnisse der exakten konventionsrechtlichen Überlegungen des EGMR, die dieser evtl. einer Beschwerdestattgabe zu Grunde legen wird, quasi „in den Nebel hinein“ argumentiert, respektive gegen Entgelt argumentieren lässt, während man nach einer positiven Entscheidung ganz konkrete Anhaltspunkte für seine Argumentation hat, muss jeder Betroffene selbst entscheiden.

 

Schließlich erscheint dem Unterzeichner auch der Hinweis wichtig, dass es natürlich u.U. auch andere Prozessgegenstände als eine EALG-Höheentscheidung geben kann. So kann Prozessgegenstand ja auch eine Ablehnungsentscheidung nach dem VermG wegen § 1 Abs. 8 a VermG ebenso sein, wie etwa eine Ablehnungsentscheidung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Insbesondere im Bereich des VwRehaG ist mit der Annahme der Angelegenheit BARS ja zumindest ein Zeichen vom Gerichtshof gesetzt worden, dass auch eine in diese Richtung gehende Argumentation jedenfalls möglicherweise Erfolgsaussichten hat.

 

Auch für eine etwa auf Aspekte des VwRehaG gestützte Beschwerde gilt allerdings natürlich sinngemäß das oben Genannte ebenso. Das heißt, es muss unter Berücksichtigung der o.g. Kriterien entschieden werden, ob eine Beschwerdeeinlegung bereits jetzt sinnvoll ist. Dies kann u.U. dann der Fall sein, wenn ansonsten im konkreten Fall die 6-Monatsfrist abzulaufen droht. Schließlich ist es zumindest theoretisch denkbar, dass die Beschwerden zum ALG abgewiesen, der Beschwerde zum VwRehaG aber stattgegeben wird. Für einen solche Fall macht es jedenfalls Sinn, sich die Option einer Beschwerde auch zum Thema VwRehaG offen zu halten. Natürlich kann es aber auch genau anders herum geschehen, dass eine wie auch immer geartete Entscheidung des EGMR zum ALG den Beschwerden zum VwRehaG die Grundlage nimmt.

 

Die Durchführung eines Verfahrens nach dem VwRehaG kann natürlich auch in dem einen oder anderen Fall helfen, wenn es an einem anderweitigen zulässigen Prozessgegenstand fehlt. So hätte evtl. derjenige Betroffene, dessen EALG-Höhebescheid längst rechtskräftig ist, etwa, weil er vom Flächenerwerbsprogramm profitieren wollte, zwar dort die 6-Monatsfrist zur Beschwerde beim EGMR verpasst, möglicherweise aber noch eine Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde in seinem schon begonnenen oder auch zulässigerweise noch zu beginnenden Verfahren nach dem VwRehaG, falls dieses nicht schon mehr als 6 Monate abgeschlossen ist. Dann muss aber auch genau hierauf, nicht aber auf zu geringe Entschädigung nach dem ALG die Beschwerde gestützt werden. Damit handelt es sich dabei dann aber auch um ein völlig anderes Verfahren mit teilweise völlig abweichenden Rechtsfragen auch für den EGMR.

 

Ist das Verfahren nach dem VwRehaG allerdings noch nicht begonnen und laufen hier noch keine konkreten Fristen, so kann im Moment ein Zuwarten angesagt sein, um erst einmal abzuwarten, wie der EGMR sich zu den beiden Themen EALG und VwRehaG positioniert.

 

Der Unterzeichner befasst sich neben seiner über 12-jährigen Haupttätigkeit im Wiedergutmachungsrecht, in der er u.a. in vielen Grundsatzverfahren beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beteiligt war, die in bestimmten Einzelfällen auch bei Zugriffen in der Besatzungszeit heute Rückgaben ermöglichen, seit 1997 auch mit dem Recht zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Verfahren bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte und beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Er hat u.a. etwa das vermögensrechtliche Beschwerdeverfahren Wittek ./. Deutschland (Beschwerde-Nr.: 37290/97) geführt, in dem erstmals nicht nur eine Annahmeentscheidung des EGMR, sondern auch ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Beschwerde wegen einer vom Gerichtshof für möglich gehaltenen Verletzung des Art. 1 des 1. ZP zur EMRK durch die BRD in einer vermögensrechtlichen Sache gefällt wurde und bereits ein Vorschlag zur vergleichsweisen Bereinigung des Rechtsstreits und die Aufforderung zur Substantiierung der Schadenshöhe vom Gerichtshof erging (leider hat sich die BRD nicht verglichen und hat der Gerichtshof dann mit Endurteil die Beschwerde abgewiesen). Derzeit betreibt der Unterzeichner mehrere, zum größten Teil bereits angenommene Verfahren beim EGMR gegen Ablehnungsentscheidungen nach dem VermG, nach dem VwRehaG und nach dem StrRehaG und gegen zu geringe Entschädigung nach dem EALG und ist seit Sommer 2004 auch als förmlicher Prozessbevollmächtigter in den o.g. „Musterverfahren“  zum EALG mandatiert. In mehreren seiner Verfahren arbeitet er mit renommierten Hochschullehrern und Lehrstühlen, etwa dem Institut für Völkerrecht an der Universität in St. Gallen, dem Institut für Völkerrecht und Staatsrecht an der Universität Köln und der Juristischen Fakultät der Universität Tübingen zusammen und vertritt nicht nur eine Vielzahl von Wiedergutmachungsfällen in der BRD, sondern berät auch einige der größten, international tätigen, in Deutschland ansässigen Kanzleien in großen Restitutionsverfahren.

 

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gez. Stefan von Raumer

-Rechtsanwalt -

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