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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt |
| Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof | |
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Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention einschließlich prozessualer Durchsetzung auf nationaler Ebene, sowie der Ebene der europäischen Institutionen, insbesondere Betreiben der erst ab 1. Januar 1999 existierenden Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.
So gewährt etwa der sehr weitgehende Eigentumsbegriff in Art. 1 des 1. Zusatzprotokoll zur EMRK auch in den unterschiedlichsten Bereichen des Wirtschaftsrechts Rechtsschutz einschließlich der Möglichkeit des Zuspruchs von Schadenersatzansprüchen gegen den jeweiligen Konventionsbeitrittsstaat also auch die Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR.
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