Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt
Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof

Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention einschließlich prozessualer Durchsetzung auf nationaler Ebene, sowie der Ebene der europäischen Institutionen, insbesondere Betreiben der erst ab 1. Januar 1999 existierenden Individualbeschwerdeverfahren nach Art. 34 EMRK beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.


Diese Verfahren ermöglichen im jeweiligen Einzelfall eine Prüfung nationaler Gerichtsentscheidungen einschließlich Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts am umfassenden „Grundrechtskatalog“ der Europäischen Menschenrechtskonvention unabhängig vom jeweiligen Rechtsgebiet.

So gewährt etwa der sehr weitgehende Eigentumsbegriff in Art. 1 des 1. Zusatzprotokoll zur EMRK auch in den unterschiedlichsten Bereichen des Wirtschaftsrechts Rechtsschutz einschließlich der Möglichkeit des Zuspruchs von Schadenersatzansprüchen gegen den jeweiligen Konventionsbeitrittsstaat also auch die Bundesrepublik Deutschland durch den EGMR.


Die unmittelbare Geltung der EMRK auch für deutsche Behörden und Gerichte ermöglicht ferner neue Prozessaussichten bereits in der nationalen Gerichtsbarkeit, wie etwa die Entscheidung des Thüringischen Verfassungsgerichtshofes vom 15.03.2001, VerfGH 1/00 (s. wichtige Rechtsprechung) deutlich dokumentiert (Verstoß gegen Art. 6 EMRK bei überlanger Verfahrensdauer im Vermögens- und Entschädigungsrecht).


wichtiger Hinweis:
Beschwerden nach Art 34 EMRK sind nur binnen einer 6 monatigen Frist ab Zustellung der anzugreifenden letzten nationalen Gerichtsentscheidung zulässig!


Rechtsanwaltskanzlei
von Raumer

Meinekestrasse 13
10719 Berlin
Telefon: 030 / 88 721 944
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