Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt
Russische Rehabilitierung

In Moskau würden Bemühungen laufen , bis Ende des Jahres alle russischen Rehabilitierungsverfahren abzuschließen.

Herr Dr. Klaus-Dieter Müller, Leiter der Dokumentationsstelle Widerstands- und Repressionsgeschichte trägt sich zwar mit der Hoffnung, dass dies mit Blick auf die Vielzahl noch offener Fälle letztlich wird kaum realisierbar sein, gleichwohl gibt es jedenfalls diese Äußerungen der zuständigen Moskauer Rehabilitierungsbehörde.

Wenngleich das RussRehaG – grundsätzlich anders als die deutschen RehaG, in denen nach derzeitigem Stand (es gibt bereits neuere gesetzgeberische Verlängerungsbemühungen, für die sich auch der Unterzeichner einsetzt) die Fristen am 31. Dezember 2003 ablaufen – keine Antragsfristen kennt, ist doch ungewiss, wie Moskau mit weiteren Rehabilitierungsanträgen nach einem förmlichen Abschluss der derzeit anhängigen Verfahren umgehen wird.

Vor diesem Hintergrund ist den Betroffenen, die Fälle haben, die für russische Rehabilitierungen geeignet sind, zu raten, diese Anträge in Bälde zu stellen.

Insoweit ist darauf hinzuweisen,
dass – neben dem in der Presse ja sehr bekannt gewordenen Fall Rohde – aus dem letzten Jahr
der Unterzeichner dieses Jahr bereits mehrere Rückgabebescheide, die unmittelbar bereits vom Vermögensamt ohne vorheriges Klageverfahren erlassen wurden, nach russischer Rehabilitierung erstreiten konnte.

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist in diesen Fällen bereits so weitgehend aufgeklärt, dass man mit sehr guten Prozessaussichten bereits unmittelbar bei den Ämtern und oftmals auch in relativ kurzer Frist positive Rückgabebescheide erreichen kann.

Anders als in oft durch mehrere Instanzen laufenden gerichtlichen Rechtstreitigkeiten gibt es bei den Vermögensämtern selbst im Fall eines negativen Verfahrensausganges neben den eigenen Anwaltskosten keine Kostenrisiken für Gerichtskosten oder Anwaltskosten anderer Verfahrensbeteiligter.

Natürlich besteht aber immer noch das Risiko, dass auch ein positiver Bescheid eines Vermögensamtes von anderen Verfahrensbeteiligten (BVVG, TLG, BvS o.ä.) in einer Klage angefochten wird.
Wenn nun aber bereits ein Vermögensamt positiv entscheidet, so sind die Chancen regelmäßig sehr gut, dass ein solcher Bescheid auch einer Prüfung durch ein Gericht standhält.
In diesem Fall kommen ebenfalls keine weiteren Kosten auf den Betroffenen zu und er kann auch seine selbst aufgewandten gesetzlichen Anwaltsgebühren in einem solchen Verfahren vom Fiskus erstattet bekommen. Der Betroffene muss sich aber nicht einmal unmittelbar an einem solchen Klageverfahren beteiligen.

Er ist nur sog. „Beigeladener“ und kann – wenn er dies möchte – eigenen Rechtsvortrag in diesem Verfahren leisten, eigene Anträge stellen und sich ggf. auch anwaltlich vertreten lassen, muss dies aber keinesfalls. Der Rechtstreit wird dann zwischen dem Vermögensamt, dass den positiven Bescheid erlassen hat und den anderen Verfahrenbeteiligten, etwa der TLG, der BVVG oder der BvS geführt.

Stefan von Raumer
-Rechtsanwalt-

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