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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt |
| Die Situation der Wiedergutmachung nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum EALG | |
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Nach den Urteilen des BVerfG vom 22. November 2000, in welchem das BVerfG das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) weitgehend für verfassungskonform erklärt hat, stellen sich viele Betroffene von Vermögenseinziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit die Frage, ob sie in ihrem individuellen Fall noch mit einer angemessenen Wiedergutmachung rechnen können. Einzig offen ist im Bereich des Entschädigungsrechtes derzeit nur noch die Frage, ob etwa eine Individualbeschwerde gem. Art. 34 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte(EGMR)ge- gen die Urteile des BVerfG Erfolg haben kann. Derartigen Beschwerden liegt grundsätzlich eine Rüge des Verstoßes gegen Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur ERMK sowie ggf. Art. 14 und Art. 6 der Konvention zu Grunde. In diesen Vorschriften wird ein Eigentumsschutz, ein Diskriminierungsverbot sowie eine Gewährleistung effektiven und fairen nationalen Rechtschutzes verbürgt. Ob derartige Beschwerden erfolgreich sein werden, ist derzeit völlig offen. Immerhin weicht der Prüfungsmaßstab des EGMR vom Prüfungsmaßstab des BVerfG ab. Ferner existiert in der EMRK ein partiell weitergehender Eigentumsbegriff als dieser in Art. 14 GG gewährleistet wird. Außerhalb des Entschädigungsbereiches bleibt es dabei, dass nach gegebener Rechtsprechung in Einzelfällen Restitutionsansprüche durchgesetzt werden können, insbesondere dann, wenn der Nachweis gelingt, dass im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen bei der damaligen Vermögensentziehung gegen ein Sowjetisches Enteignungsverbot verstoßen wurde. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Ausländer-Enteignungen und für die Fälle der Nennung auf einer sowjetisch bestätigten Freigabeliste (Liste B). Die bedeutendsten derzeit bekannten, sowjetisch bestätigten B-Listen sind die Listen zum SMA- Sachsen Befehl Nr. 86 vom 31. März 1947 (178 Industrie- und Gewerbefälle), zum SMA- Thüringen Befehl Nr.94 vom 8. April 1947 (41 Industrie- und Gewerbefälle), zum SMA- Thüringen Befehl Nr. 310 vom 18. Juli 1946 (953 Industrie- und Gewerbefälle) und zum SMA- Thüringen Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948 (mehrere hundert, unter 100 ha-große Landwirtschaftsbetriebe). Nach den bisherigen Kenntnissen des Unterzeichners dürften solche listenförmigen Freigabeverfahren lediglich in den Bereichen der Industriekonfiskationsfälle und der unter 100 ha - Landwirtschaftsfälle zu finden sein. Weitere Listenfunde in den anderen Bundesländern sind zu erwarten. In über 100 ha-Fällen werden neben den Fällen der Ausländerenteignungen letztlich nur durch Einzelfallnachweise die sowjetischen Enteignungsverbote belegt werden können, was bereits gelegentlich gelang. Vom BVerwG ferner schon entschieden ist die Konstellation, dass eine zunächst umfassendere Einziehungsliste auf sowjetische Intervention hin gekürzt wurde. So ist etwa die Berliner Liste C von ursprünglich 275 auf 87 und später auf 56 Positionen reduziert worden. Mit Urteil vom 27. Juni 1996, BVerwG 7 C 3.96, hat das BVerwG bereits entschieden, dass jedenfalls die zweite Reduzierung von 87 auf 56 Positionen auf eine unmittelbare sowjetische Intervention zurückgeht und mithin die Differenzfälle als Rückgabefälle aufgrund eines sowjetischen Enteignungsverbots angesehen werden müssen. Bezüglich der Reduzierung von 275 auf 87 Positionen ist dies noch nicht entschieden. Die Geltendmachung einer Argumentation mit sowjetischen Enteignungsverboten ist selbst im Falle des rechtskräftigen Abschlusses des vermögensrechtlichen Verfahrens noch möglich, wenn innerhalb von 3 Monaten ab Auffinden des Beweismittels, aus dem sich das sowjetische Enteignungsverbot ergibt, ein Wiederaufgreifensantrag nach § 51 VwVfG gestellt wird. Weiter zu beachten ist, dass gem. § 1 Abs. 6 VermG Ansprüche gegeben sein können, wenn der Nachweis gelingt, dass eine Vermögensentziehung bereits zu Zeiten des Dritten Reiches aufgrund rassischer und politischer Verfolgung vorlag. Im Rehabilitierungsrecht, über das bereits mehrfach in dieser Zeitung berichtet wurde, hat sich eine neue Entwicklung ergeben. Der 3. Senat des BVerwG hat nunmehr eine Revision des Autors zugelassen, die sich mit der Frage beschäftigt, ob das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) unter bestimmten Umständen für Vermögenseinziehungen 1945-49 Anwendung finden kann. Es wurde in den Verfahren Rechtsfrage gestellt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Betroffene von politischen Verfolgungsmaßnahmen aufgrund des SMAD-Befehls 124 während der sowjetischen Besatzungszeit Anspruch auf Rehabilitierung nach dem VwRehaG haben können, wenn durch einen russischen Rehabilitierungsbescheid festgestellt wurde, dass der Betroffene zu Unrecht als aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher verfolgt wurde. Wie nun der 3. Senat nach Zulassung der Revision entscheiden wird, ist allerdings noch offen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die Antragsfristen für das verwaltungsrechtliche und strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz am 31. Dezember 2001 enden. Wegen der allgemein gegebenen Risiken bei der Geltendmachung von Wiedergutmachungsansprüchen
in diesem Rechtsbereich sollte stets im Einzelfall sorgfältig geprüft
werden, ob etwa eine der o.g. Rechtsverfolgungsmöglichkeiten aussichtsreich
sein kann oder nicht. Der Autor ist der Auffassung, dass die fragliche
Wiedergutmachungsproblematik in erster Linie ein politisches und nicht
ein rechtliches Problem darstellt, so dass nur immer wieder angeregt
werden kann, den Versuch zu unternehmen, eine faire politische Diskussion
über die Wiedergutmachungsfrage unter Berücksichtigung aller
beteiligten Interessen in Gang zu setzen, die es bisher noch nicht gegeben
hat. |
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