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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt |
| Anfrage nach Stand meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 16.01 , Az.: BVerfG: 1 BvR 834/02 zur Anwendbarkeit des VwRehaG auf 1945 49er Fälle | |
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Anfrage nach Stand meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG vom 21. Februar 2002 BVerwG 3 C 16.01 , Az.: BVerfG: 1 BvR 834/02 zur Anwendbarkeit des VwRehaG auf 1945 49er Fälle Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin
in o.g. Angelegenheit darf ich auf vielfache Anfrage mitteilen, Wie das Verfahren ausgehen wird, kann ich heute überhaupt nicht
sagen. Eine Prognose wäre reine Spekulation. Man könnte evtl.
aus der langen Zeit, in der noch keine Nichtannahmeentscheidung des
BVerfG vorgelegt wurde, folgern, dass das BVerfG sich sehr ernsthaft
mit der Beschwerde auseinandersetzt. Üblicherweise ergehen Nichtzulassungsbeschlüsse
des BVerfG derzeit innerhalb von 3 4 Monaten nach Beschwerdeeinlegung.
Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein konkreter, im
Bereich der sog. Industriekonfiskationen spielender Fall
einer nach bisheriger Rechtsprechung so eingeordneten besatzungsrechtlichen
bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung und meine Rechtsauffassung,
dass es sich bei dem dortigen Zugriff auf das Vermögen um eine
Nebenfolge einer grob rechtstaatswidrigen politischen Verfolgung handelt
und insoweit das VwRehaG, nicht aber das VermG und dessen § 1 Abs.
8 a VermG Anwendung findet. Bezüglich der Details des Falls und auch der verfassungsrechtlichen
Argumentation Festzuhalten bleibt allerdings, dass damit heute noch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren was im Übrigen nicht von mir alleine, sondern gemeinschaftlich mit dem Verfassungsrechtler Herrn Rechtsanwalt Dr. Christopher Lenz aus Stuttgart geführt wird zur Frage der Anwendbarkeit des VwRehaG auf Fälle von Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit anhängig ist. Soweit vereinzelt im Rahmen von Vereins- und Verbandsveröffentlichungen behauptet wird, dieses Thema sei in Karlsruhe bereits endgültig abgeschlossen, ist dies also nicht zutreffend. Selbstverständlich kann ich aber nicht ausschließen, dass auch diese Verfassungsbeschwerde beim BVerfG abgelehnt wird. Für diesen Fall habe ich bereits ein Mandat, die Angelegenheit zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg weiter zu tragen. Lassen Sie mich ferner zu weiteren Informationen, Zu diesen Fallgruppen gehören auch die Fälle Um ein Rückgabeverfahren mit einem B-Listen-Argument zu gewinnen,
muss man nachweisen, dass der konkrete Vermögenszugriff in der
sowjetischen Besatzungszeit dem sowjetischen Willen widersprach. Nach
ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist dies insbesondere dann
möglich, Ein Rückgabeverband hatte nun seine Mitglieder zwar informiert,
dass es einige Listen B gäbe und hierbei auch auf das Land Thüringen
verwiesen. Die Verbandsmitteilungen behaupten aber weiter, es habe sich
bis heute nicht nachweisen lassen, dass die für das Land Thüringen
bekannten Listen B sowjetisch bestätigt seien. Dies trifft nicht
zu. Aufgrund dankenswerter akribischer Archivkleinarbeit einer meiner
Mandantinnen liegt mir vielmehr vor die durch SMATh-Befehl 310 vom 18.
Juli 1946 bestätigte Liste B über Industrie- und Gewerbebetriebe
für das Land Thüringen mit 953 Betrieben auf Liste B, ferner
die durch SMATh-Befehl Nr. 94 vom 8. April 1947 bestätigte Liste
B mit weiteren 41 zurück zu gebenden Unternehmen, sowie etwa SMATh-Befehl
Nr. 24 vom 16. Februar 1948, der eine B-Liste mit mehren Hundert unter
100 ha-Landwirtschaftsbetrieben sowjetisch bestätigt. Abschließend sei mir die Bemerkung erlaubt, dass eine sehr genaue
Kenntnis der damaligen historischen Befehlssituation und der entsprechend
hierzu existierenden Rechtsprechung von Nöten ist, um solche Fälle
tatsächlich gewinnen zu können. Man muss stets damit rechnen,
dass eine Vielzahl von Detailfragen im Verfahren aufgeworfen werden,
die als Gegenargumente gegen die Anträge vorgebracht werden. In
vielen Fällen lassen sich diese dann aber auch widerlegen. So gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG ein sowjetisches Enteignungsverbot,
anders als dies gelegentlich vorgetragen wird, nicht etwa dadurch als
aufgehoben, dass die sowjetische Besatzungsmacht keine Anstalten zur
Durchsetzung dieses Verbotes getroffen hat. Dies ist heute ständige
Rechtsprechung. Damit ist nach einmaliger Aussprache eines sowjetischen
Enteignungsverbots durch eine auch früh bestätigte sowjetische
Liste B ein sowjetisches Enteignungsverbot erst dann wieder als aufgehoben
anzusehen, wenn der konkrete Nachweis erbracht wird, dass im konkreten
Einzelfall die sowjetische Besatzungsmacht bewusst das Enteignungsverbot,
das sie einmal bzgl. eines Objekts ausgesprochen hatte, wieder aufgehoben
hat. In diesen Fällen muss man dringend auf den Beleg einer sowjetischen Zweitbestätigung, die das erste sowjetische Enteignungsverbot aufgehoben haben soll, bestehen, die es idR aber oft nicht gibt. Des weiteren gibt es natürlich auch einige prozessuale Fragen,
die stets beachtet werden müssen, wenn man mit sowjetisch bestätigten
Listen B arbeitet. Einer der Hauptfehler, die in diesem Zusammenhang
immer wieder gemacht werden, ist der, dass die prozessualen Vorgaben
des Wiederaufgreifensrechts in diesem Bereich nicht beachtet werden.
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