Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt
Anfrage nach Stand meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 16.01 – , Az.: BVerfG: 1 BvR 834/02 zur Anwendbarkeit des VwRehaG auf 1945 – 49er Fälle

Anfrage nach Stand meiner Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BVerwG vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 16.01 – , Az.: BVerfG: 1 BvR 834/02 zur Anwendbarkeit des VwRehaG auf 1945 – 49er Fälle

Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin


Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. Angelegenheit darf ich auf vielfache Anfrage mitteilen,
dass die o.g. Verfassungsbeschwerde am 25. April 2002 eingelegt wurde und unter dem Az.: 1 BvR 834/02 läuft.
Über die Verfassungsbeschwerde wurde bisher noch nicht entschieden. Mein letzter Schriftsatz in der Angelegenheit ist am 19. Juni 2003 abgesandt worden. Zwischenzeitlich wurde die Verfassungsbeschwerde auch noch durch ein von mir in Auftrag gegebenes weiteres, ergänzendes Rechtsgutachten des Dresdener Verfassungsrechtlers Rechtsanwalt Dr. Peter Neumann untermauert.

Wie das Verfahren ausgehen wird, kann ich heute überhaupt nicht sagen. Eine Prognose wäre reine Spekulation. Man könnte evtl. aus der langen Zeit, in der noch keine Nichtannahmeentscheidung des BVerfG vorgelegt wurde, folgern, dass das BVerfG sich sehr ernsthaft mit der Beschwerde auseinandersetzt. Üblicherweise ergehen Nichtzulassungsbeschlüsse des BVerfG derzeit innerhalb von 3 – 4 Monaten nach Beschwerdeeinlegung.
Letztlich lässt aber der reine Zeitablauf natürlich keine verlässliche Prognose auf den Ausgang des Verfahrens zu.

Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist ein konkreter, im Bereich der sog. „Industriekonfiskationen“ spielender Fall einer nach bisheriger Rechtsprechung so eingeordneten „besatzungsrechtlichen bzw. besatzungshoheitlichen Enteignung“ und meine Rechtsauffassung, dass es sich bei dem dortigen Zugriff auf das Vermögen um eine Nebenfolge einer grob rechtstaatswidrigen politischen Verfolgung handelt und insoweit das VwRehaG, nicht aber das VermG und dessen § 1 Abs. 8 a VermG Anwendung findet.
Der 3. Senat hatte in dem angegriffenen Urteil – obschon er im Ergebnis die Revision zurückwies – zumindest teilweise meine Rechtsauffassung entgegen der Rechtsauffassung der am Verfahren beteiligten BRD insoweit geteilt, als der Fall zum Geltungsbereich des VwRehaG und nicht zum Gegenstandsbereich des VermG gehöre.
Damit ist dies bisher der erste Fall in der deutschen Rechtsprechung, in dem ausdrücklich der Regelungsbereich des VwRehaG bei einer solchen Fallkonstellation als einschlägig angesehen wurde. Dies und der Umstand, dass der 3. Senat im Vorfeld meine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und die Sache auch mündlich verhandelt hat, unterscheidet die Ausgangsposition meiner Verfassungsbeschwerde auch von einigen anderen Verfassungsbeschwerden, die im Bereich des VwRehaG eingelegt und zu einem großen Teil bereits vom BVerfG nach wenigen Monaten nicht angenommen wurden.

Bezüglich der Details des Falls und auch der verfassungsrechtlichen Argumentation
kann ich zu einem großen Teil auf meinen Aufsatz
„Rehabilitierung und Rückgabe bei Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit aufgrund personenbezogener politischer Verfolgungen“ in ZOV 2002, 135 ff. verweisen.
Den Text dieses Aufsatzes können Sie auch
auf meiner Internet-Seite www.jus-von-raumer.de entnehmen.

Festzuhalten bleibt allerdings, dass damit heute noch ein Verfassungsbeschwerdeverfahren – was im Übrigen nicht von mir alleine, sondern gemeinschaftlich mit dem Verfassungsrechtler Herrn Rechtsanwalt Dr. Christopher Lenz aus Stuttgart geführt wird – zur Frage der Anwendbarkeit des VwRehaG auf Fälle von Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit anhängig ist. Soweit vereinzelt im Rahmen von Vereins- und Verbandsveröffentlichungen behauptet wird, dieses Thema sei in Karlsruhe bereits endgültig abgeschlossen, ist dies also nicht zutreffend. Selbstverständlich kann ich aber nicht ausschließen, dass auch diese Verfassungsbeschwerde beim BVerfG abgelehnt wird. Für diesen Fall habe ich bereits ein Mandat, die Angelegenheit zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg weiter zu tragen.

Lassen Sie mich ferner zu weiteren Informationen,
die in letzter Zeit ebenfalls im Rahmen von Verbandsmitteilungen geäußert wurden und die sich zum Thema „B-Listen“ verhalten, noch ausführen, dass ich es zunächst einmal erfreulich finde, dass nun auch Betroffenenverbände darauf hinweisen, dass es unabhängig von dem großen Engagement bei Grundsatzprozessen für die Gesamtheit der Betroffenen in der sowjetischen Besatzungszeit auch noch einen sehr facettenreichen und im Detail sehr schwierigen Prozessbereich gibt, der mit der differenzierteren Rechtsprechung des BVerwG in Einzelfällen bei Betroffenen in der sowjetischen Besatzungszeit zwischenzeitlich immer öfter zu Rückgabeansprüchen führt.
Ich kann zwischenzeitlich den neunten positiven Bescheid / positives Urteil auf Rückgabe eines Objektes im Jahr 2003 vermelden, welches bisher mit dem Argument § 1 Abs. 8 a VermG hindere die Rückgabe, nicht zurückgegeben worden war.
Eine Zusammenfassung mit einigen klassischen Rückgabemöglichkeiten in solchen Fällen habe ich etwa in der Zeitschrift für Agrarecht unter dem Titel „Die aktuelle Situation im Wiedergutmachungsrecht bei Enteignungsfällen in der Besatzungszeit – Status und Perspektiven“, in AgarR 8/2001, Beilage II/2001, veröffentlicht. Auch diesen Text können Sie über die o.g. Internetseite einsehen.

Zu diesen Fallgruppen gehören auch die Fälle
der sog. sowjetisch bestätigten B-Liste.
Insoweit bin ich – wie gesagt – dankbar, dass nun auch vereinzelt Verbände ihre Mitglieder darauf hinweisen, dass in diesem Bereich durchaus Einzelerfolge möglich sind, auch wenn noch keine positiven Grundsatzentscheidungen aus Karlsruhe oder Straßburg zur Gesamtproblematik vorliegen.
Bedauerlicherweise sind hier allerdings auch bereits wieder Informationen erfolgt, die fehlerhaft sind und zwar gerade in einem Bereich fehlerhaft, der sich ganz erheblich auf die Argumentation in den entsprechenden Verfahren auswirken kann.

Um ein Rückgabeverfahren mit einem B-Listen-Argument zu gewinnen, muss man nachweisen, dass der konkrete Vermögenszugriff in der sowjetischen Besatzungszeit dem sowjetischen Willen widersprach. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist dies insbesondere dann möglich,
wenn die Vermögensentziehung
im Widerspruch zu einer sowjetisch bestätigten Liste B (Rückgabe) steht.
Das entzogene Unternehmen o.ä. muss sich also auf einer solchen sowjetisch bestätigten Liste B befinden.
Steht das Objekt nur auf einer Liste B, die eine sowjetische Bestätigung nicht erkennen lässt, so gibt es keine entsprechenden Erfolgsaussichten.

Ein Rückgabeverband hatte nun seine Mitglieder zwar informiert, dass es einige Listen B gäbe und hierbei auch auf das Land Thüringen verwiesen. Die Verbandsmitteilungen behaupten aber weiter, es habe sich bis heute nicht nachweisen lassen, dass die für das Land Thüringen bekannten Listen B sowjetisch bestätigt seien. Dies trifft nicht zu. Aufgrund dankenswerter akribischer Archivkleinarbeit einer meiner Mandantinnen liegt mir vielmehr vor die durch SMATh-Befehl 310 vom 18. Juli 1946 bestätigte Liste B über Industrie- und Gewerbebetriebe für das Land Thüringen mit 953 Betrieben auf Liste B, ferner die durch SMATh-Befehl Nr. 94 vom 8. April 1947 bestätigte Liste B mit weiteren 41 zurück zu gebenden Unternehmen, sowie etwa SMATh-Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948, der eine B-Liste mit mehren Hundert unter 100 ha-Landwirtschaftsbetrieben sowjetisch bestätigt.
Damit ist sehr wohl der Nachweis einer sowjetischen Bestätigung von Listen B, etwa im Lande Thüringen erbracht.
Ferner finden Sie auf dieser Internet-Seite ein großes Archiv von Listen B.

Abschließend sei mir die Bemerkung erlaubt, dass eine sehr genaue Kenntnis der damaligen historischen Befehlssituation und der entsprechend hierzu existierenden Rechtsprechung von Nöten ist, um solche Fälle tatsächlich gewinnen zu können. Man muss stets damit rechnen, dass eine Vielzahl von Detailfragen im Verfahren aufgeworfen werden, die als Gegenargumente gegen die Anträge vorgebracht werden. In vielen Fällen lassen sich diese dann aber auch widerlegen.
So muss man sehr genau etwa mit dem Argument umgehen, früh sowjetisch bestätigte Listen B hätten sich durch Erlass des SMAD-Befehl Nr. 64 überholt, das sich idR aber nach heutiger Rechtsprechung des BVerwG widerlegen lässt.

So gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG ein sowjetisches Enteignungsverbot, anders als dies gelegentlich vorgetragen wird, nicht etwa dadurch als aufgehoben, dass die sowjetische Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung dieses Verbotes getroffen hat. Dies ist heute ständige Rechtsprechung. Damit ist nach einmaliger Aussprache eines sowjetischen Enteignungsverbots durch eine auch früh bestätigte sowjetische Liste B ein sowjetisches Enteignungsverbot erst dann wieder als aufgehoben anzusehen, wenn der konkrete Nachweis erbracht wird, dass im konkreten Einzelfall die sowjetische Besatzungsmacht bewusst das Enteignungsverbot, das sie einmal bzgl. eines Objekts ausgesprochen hatte, wieder aufgehoben hat.
Solches ist eben gerade nicht dadurch möglich, dass einfach die deutschen Ausführungsbehörden wiederum das Objekt auf eine Liste A gesetzt hatten.

In diesen Fällen muss man dringend auf den Beleg einer sowjetischen Zweitbestätigung, die das erste sowjetische Enteignungsverbot aufgehoben haben soll, bestehen, die es idR aber oft nicht gibt.

Des weiteren gibt es natürlich auch einige prozessuale Fragen, die stets beachtet werden müssen, wenn man mit sowjetisch bestätigten Listen B arbeitet. Einer der Hauptfehler, die in diesem Zusammenhang immer wieder gemacht werden, ist der, dass die prozessualen Vorgaben des Wiederaufgreifensrechts in diesem Bereich nicht beachtet werden.
Grundsätzlich kann man, sobald man eine sowjetisch bestätigte Liste B für den konkreten Einzelfall findet, diese in einem noch anhängigen Rückgabeverfahren vorlegen.
Da viele Rückgabeverfahren aber bereits bestandskräftig abgeschlossen sind, kann man eine solche Liste B prozessual aber auch dann gewinnbringend verwenden, wenn man einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 Ziffer 2 VwVfG stellt. Nach dieser Vorschrift ist ausnahmsweise das Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Altverfahren bei Vorlage neuer Beweismittel möglich.
Oftmals wird in diesem Bereich dann aber die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG bei der Antragstellung nicht beachtet. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Liste.
Erfährt also der Betroffene von einer sowjetisch bestätigten Liste B mit seinem Unternehmen und stellt den Antrag nicht binnen 3 Monaten, so ist die Chance auf Rückgabe des Vermögens idR damit ein für alle Mal vergeben.

Ende
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