Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt v. 12.03.2005

BReg-Einlassung zum Beschwerdefall BARS mehr als problematisch

P r e s s e m i t t e i l u n g

vom 10. März 2005

Rechtsanwaltskanzlei Stefan von Raumer, Meinekestraße 13, 10719 Berlin


Bundesregierung legt nach über 7 Monaten Stellungnahme zur beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zugelassenen Beschwerde Bars ./. Deutschland (Beschwerde-Nr.: 2725/04) vor und relativiert darin bisherige Positionen zum Verbot der Rückgabe bei Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit


In ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2005 im Verfahren Bars ./. Deutschland musste die Bundesrepublik Deutschland nun einräumen, dass es nach deutschem Recht kein unbeschränkt geltendes Verbot der Rückgabe bei Vermögensentziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit gibt. Vielmehr bestünden Rechtsansprüche auf eine Rehabilitierung der Betroffenen und Rückgabe der Vermögenswerte, wenn diese im Zusammenhang mit besonders massiven Eingriffen in Freiheitsrechte gegen den Eigentümer entzogen wurden. Damit gibt die BRD die noch mit ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 2004 in den Beschwerden v. Maltzan ./. BRD, Beschwerde-Nr. 71916/01; von Zitzewitz ./. BRD, Beschwerde-Nr. 71917/01 und MAN und TÖPFER-Stiftung ./. BRD, Beschwerde-Nr. 10260/02, zur Konventionswidrigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) ausdrücklich vertretene Rechtsauffassung auf, Vereinbarungen mit der Sowjetunion und der DDR in den „2 + 4-Verhandlungen“ hinderten deutsche Behörden und Gerichte, aber auch den deutschen Gesetzgeber stets daran, in der sowjetischen Besatzungszeit entzogenes Vermögen zurück zu geben, selbst wenn der Vermögenszugriff mit massiven Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte einherging.


Diese veränderte Verhandlungsposition ist dem Umstand geschuldet, dass der Unterzeichner in dem Verfahren Bars ./. Deutschland beim EGMR Belegfälle vorlegen konnte, in denen deutsche Gerichte bereits in Einzelfällen in der sowjetischen Besatzungszeit entzogene Objekte zurückgegeben haben. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte mit Beschluss vom 4. Juli 2003 – BVerfG 1 BvR 834/02 – auch festgestellt, dass eine Rehabilitierung der Betroffenen in solchen Fällen und Rückgabe der Vermögenswerte verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich sei, sondern nach deutschem Recht sogar geboten sei, soweit der Vermögenszugriff in einem Zusammenhang mit massiven Beeinträchtigungen von Freiheits- und Persönlichkeitsrechten des Eigentümers stand. Da die Rechtsprechung der nationalen Gerichte zur Existenz von Rechtsansprüchen im nationalen Recht auch für die konventionsrechtliche Bewertung des EGMR eine Indizfunktion hat, konnte und die BRD somit nicht mehr an der ursprünglichen Position festhalten.


Damit verändert sich aber nun auch völlig die Entscheidungslage im Verfahren Bars ./. Deutschland gegenüber der bisherigen Entscheidungslage in den o.g. Beschwerden zum EALG und konzentriert sich in diesem Verfahren – vielleicht aber auch schon in den o.g. Verfahren zum EALG, in denen eine Entscheidung ja am 30. März 2005 verkündet wird, auf die Frage, ob der dortige Beschwerdeführer und ggf. eine Vielzahl anderer Betroffener solcher Maßnahmen nicht Opfer von Vermögensentziehungsmaßnahmen waren, die im Zusammenhang mit Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers standen. War dies der Fall, so gab es nach den eigenen aktuellen Ausführungen der Bundesregierung und nach der Rechtsprechung des BVerfG Rehabilitierungs- und Rückgabeansprüche, die aber im Beschwerdefall und in vielen anderen Fällen durch die deutschen Gerichte nicht erfüllt worden sind. Dies verstieße sowohl gegen die Eigentumsgarantie iSd Art. 1 des 1. ZP zur EMRK als auch gegen das Diskriminierungsverbot iSd Art. 14 EMRK. Nach der letzteren Vorschrift dürfen bei der Ausgestaltung grundsätzlich nach nationalem Recht gegebener Rechtsansprüche wesentliche gleichartige Fälle nicht ungleich behandelt werden. Da in besonderen Fällen von Vermögenszugriffen in der Besatzungszeit, die auch der sowjetischen Besatzungsmacht nach deutscher Rechtsprechung zuzurechnen sind, deutsche Gerichte und Behörden bereits Grundstücke zurückgegeben haben, müsste dies im Beschwerdefall und in vielen anderen Fällen nach Art. 14 EMRK auch geschehen, wenn die Fälle wesentlich gleichartig sind, insbesondere also auch das von der Bundesregierung selbst nun wiedergegebene Kriterium des BVerfG erfüllen, dass die Vermögensentziehungen in Zusammenhang standen mit groben Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte.


Im konkreten Beschwerdefall Bars vertritt die BRD daher auch in ihrer aktuellen vorgelegten Stellungnahme zur Beschwerdeschrift nun die Auffassung, es habe sich um einen bloßen Zugriff auf das Vermögen gehandelt, der in keinem Zusammenhang mit massiven Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers stand. Dies ist letztlich nach der oben geschilderten neuen Entwicklung auch die letzte Argumentationsmöglichkeit der Bundesregierung, denn wenn ein solcher Zusammenhang mit Eingriffen in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte bestand, kann die Bundesregierung nach der eigenen Rechtsprechung des BVerfG nicht mehr mit einem „Rückgabeverbot“ anlässlich der „2 + 4-Verhandlungen“ argumentieren.


Diese neue Einlassung der BRD ist im konkreten Beschwerdefall BARS, aber auch in vielen anderen Fällen mehr als problematisch. Schließlich wurde Herr Willy BARS auch mit exakt dem gleichen Vorwurf, mit dem der Entzug seines Vermögens begründet wurde, inhaftiert und im Lager zu Tode gebracht: Es wurde behauptet, er sei ein „aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher“. Dass dies unberechtigt war, hatten sogar die damaligen Sequesterbehörden nach Zeugenbefragungen zunächst festgestellt. Aber auch die Moskauer Rehabilitierungsbehörden haben bereits 1995 Herrn Willy Bars wegen unberechtigter Verfolgung vollständig rehabilitiert. Damit liegt allein schon in dem im Vermögensentziehungsverfahren geäußerten Vorwurf, der Eigentümer sei ein „aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher“, eine schwerwiegende und unberechtigte politische Verfolgung, die in Persönlichkeitsrechte des Eigentümers eingreift. Auch war die mit dem gleichen Vorwurf begründete Inhaftierung und Tötung im Lager selbstverständlich ein Eingriff in Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des Eigentümers.

Dem versucht sich die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme nun noch mit dem bei Kenntnis der damaligen Verhältnisse nicht nachvollziehbaren Argument zu entziehen, ein Zusammenhang zwischen der Inhaftierung und Tötung einerseits und dem Vermögenseinzug andererseits sei nicht erkennbar. Dies ist schon von daher nicht überzeugend, als den beiden Maßnahmen der gleiche unberechtigte politische Verfolgungsvorwurf zu Grunde lag und es für den Charakter der damaligen stalinistisch geprägten Verfolgungen nach dem 2. Weltkrieg typisch war, dass man eine Person umfassend entrechtete. Die dabei erlittenen Gesundheits- und Vermögensbeeinträchtigungen lassen sich nicht „auseinander dividieren“.

Diese Einlassung ist ferner aber auch schon deswegen nicht überzeugend, weil das Bundesverwaltungsgericht selbst in der Sache Bars mit Urteil vom 21. Februar 2002 – BVerwG 3 C 16.01 – explizit festgestellt hat:

„..... Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG findet das VwRehaG u.a. keine Anwendung auf Maßnahmen, die vom VermG erfasst werden. Rehabilitierungsbegehren, die – wie hier – auf die Rückgängigmachung von Vermögensentziehungen gerichtet sind, unterfallen nicht allein schon wegen dieses ihres Gegenstands dem VermG. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Gesetzes von dem Zweck und Ziel der Maßnahme ab, die zum Verlust des Vermögensgegenstandes geführt hat (BVerwG-Urteil vom 23. August 2001 – 3 C 39.00 – VIZ 2002, 25): Ansprüche nach dem VermG setzen Maßnahmen voraus, die zielgerichtet den Verlust des zurückverlangten Gegenstandes bezweckt haben. Dem gegenüber zielen die in § 1 VwRehaG angesprochenen Unrechtsmaßnahmen, die zum Teil ebenfalls Vermögensverluste ausgelöst haben, primär auf andere Zwecke und sind durch grob rechtstaatswidrige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Geschädigten gekennzeichnet. Um derartige Unrechtsmaßnahmen handelt es sich im vorliegenden Fall.

Gegenstand des Rehabilitierungsbegehrens des Klägers ist der Enteignungsbeschluss der Provinzkommission der Mark Brandenburg für Angelegenheiten der Sequestrierung und der Beschlagnahme vom 25. Oktober 1946. Der Beschluss beruht auf Ziffer 1 Buchstabe b) des SMAD-Befehls 124 (VOBl der Provinzialverwaltung Mark Brandenburg Nr. 3 vom 30. November 1945), wonach das Eigentum der Amtsleiter, führenden Mitglieder und einflussreichen Anhänger der NSDAP für beschlagnahmt zu erklären war. Diesem Personenkreis hat die Kommission dem Vater des Klägers wegen dessen früherer Funktion als Ortsgruppenleiter zugerechnet. Der Eigentumsentzug erweist sich damit als Sanktion für eine bestimmte politische Verhaltensweise und nicht in erster Linie als Mittel zur Mehrung des Staatsvermögens. Dies gilt auch hinsichtlich des Hofanteils der Mutter des Klägers. Damit ist der Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes grundsätzlich eröffnet. ...“

Ein deutsches Obergericht hat also selbst den Zusammenhang des Vermögensentzugs im konkreten Beschwerdeverfahren mit persönlichkeitsrechtsverletzenden politischen Verfolgungsmaßnahmen festgestellt (dieses Gericht hatte nur damals, noch vor der o.g. Entscheidung des BVerfG die Revision mit der inzwischen überholten Rechtsauffassung der Bundesregierung, es gäbe ein umfassendes Rückgabeverbot auch bei grober Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Eigentümers, zurückgewiesen).

Der Verfahrensverlauf des Verfahrens BARS zeigt, dass sich die BRD mit ihrer Einlassung gegen bestehende Rückgabeansprüche, diese seien wegen Äußerungen der Sowjetunion oder der DDR in den „2 + 4-Verhandlungen“ grundsätzlich nicht erfüllbar, in eine Position begeben hat, die inzwischen auch der Rechtsprechungswirklichkeit in Deutschland bis hin zum BVerfG nicht mehr gerecht wird.

Es stellt sich daher nunmehr die ganz andere Frage, ob sich die im letzten Jahren langsam in der öffentlichen Meinung und der Presse durchsetzende Erkenntnis, dass auch Deutsche durchaus nach dem 2. Weltkrieg auch Opfer schwerer, insbesondere kommunistischer Verfolgungen geworden sind, nun auch in der deutschen Rechtswirklichkeit umsetzen wird, auch wenn die Folge dann Rückgabeansprüche gegen den Fiskus für die noch in öffentlicher Hand befindlichen Flächen sind.

Ob es volkswirtschaftlich sinnvoll ist, sich solchen Rückgabeansprüchen angesichts der enormen Verwaltungskosten für solche öffentlichen Flächen und des immer mehr zusammenbrechenden Immobilienmarkts in den neuen Bundesländern weiterhin zu verschließen, statt nach wie vor investitionswilligen Alteigentümern mit der Rückgabe einen Investitionsanreiz zu geben, ist eine andere Frage. Dabei darf nicht vergessen werden, dass der größte Teil der Vermögensentziehungsmaßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit mittlere und kleine Gewerbe- und Industriebetriebe und somit den gesamten früheren deutschen Mittelstand und die gesamte ostdeutsche Industrie betraf. Eine Entscheidung gegen eine Rückgabe solcher Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Wiedervereinigung war gleichzeitig eine Entscheidung gegen eine Wiederetablierung der Industrie und des Mittelstandes in den neuen Bundesländern, die heute so empfindlich fehlen. Das Konzept, frühere Gewerbebetriebe und Industrien an Fremdinvestoren, teilweise sogar gekoppelt an eine Übernahme enormer Belastungen durch den deutschen Fiskus, zu veräußern, ist in weiten Teilen ja gescheitert.

Es bleibt nun abzuwarten, wie der EGMR das Verfahren prozessual weiter behandelt, nachdem es nun am 30. März 2005 zu einer ersten Entscheidung zum Thema EALG gekommen sein wird. Auch in diesen Verfahren ist der Unterzeichner als förmlicher Prozessbevollmächtigter beteiligt. Insbesondere wird nach einer Stellungnahme des Unterzeichners zu den Ausführungen der Bundesregierung zunächst einmal zu entscheiden sein, ob auch im Verfahren BARS noch eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird.

gez. Stefan von Raumer
-Rechtsanwalt -


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