Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 12.12.2002
BVerwG gibt Rückgabeanträgen bei einem weiteren 45-49er Fall statt

Bundesverwaltungsgericht
gibt Rückgabeanträgen bei einem weiteren 45- 49er Fall statt

Stefan von Raumer, Rechtsanwalt, Berlin, den 12.12.2002


Am 25. September 2002, Az.: - BVerwG 8 C 41.01 - hat das BVerwG unter der Prozessbevollmächtigung des Unterzeichners nunmehr die Rückgabeansprüche von Frau Karin Rohde auf das ihrer Mutter in der sowjetischen Besatzungszeit entzogene Eigentum bestätigt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat sogar die "Tagesschau" sowohl um 17 Uhr als auch um 20 Uhr am selben Tage hierüber berichtet.

Bereits das VG Weimar Az.: - 5 K 748/93.We – hatte den ablehnenden Bescheid des zuständigen Vermögensamtes aufgehoben
und den Rückgabeansprüchen statt gegeben
und war damit der Auffassung des Unterzeichners gefolgt,
dass in bestimmten Vermögenseinziehungsfällen in der Besatzungszeit Rückgabeansprüche entstehen können,
auch wenn der damalige Eigentümer selbst weder durch ein sowjetisches Militärtribunal verurteilt wurde noch durch die zuständigen russischen Behörden rehabilitiert wurde.
Der 8. Senat des BVerwG hat diese Rechtsauffassung nunmehr in einem Grundsatzurteil bestätigt, nach dem er die Revision der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BVS) wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hatte.

Wenngleich das BVerwG bereits mit Urteil vom 25. Februar 1999 – 7 C 8.98 – unter der Prozessbevollmächtigung des Unterzeichners grundsätzlich die Rückgabefähigkeit nach russischer Rehabilitierung bei bestimmten Vermögenseinziehungsfällen in der Besatzungszeit anerkannt hatte, und ferner das BVerwG mit Urteilen vom 17. Mai 2002 – 8 C 16.99 – und vom 19. Oktober 2002 – 7 C 91.99 -, letztere ebenfalls unter Prozessbevollmächtigung des Unterzeichners auch anerkannt hatte, dass auch die besonderen Formulierungen russischer Rehabilitierungsbescheinigungen, die von deutschen Rehabilitierungsbescheinigungen abweichen, einer Rückgabe nicht entgegen stehen,
hatte der Fall Rohde ein besonderes, in der damaligen Zeit aber durchaus nicht seltenes, Problem, das dem BVerwG nunmehr Anlass für diese Grundsatzentscheidung gegeben hat.
Der Vater von Frau Rohde wurde zum Tode und zur Einziehung seines gesamten Vermögens verurteilt und durch die zuständigen Moskauer Behörden rehabilitiert. Er war Geschäftsführer einer Gesenkschmiede. Die Grundstücke dieser Firma standen allerdings nicht in seinem Eigentum sondern im alleinigen Eigentum seiner Ehefrau, die selbst aber nicht verurteilt wurde und damit aus Moskau keine Rehabilitierungsbescheinigung erhielt.
Als Erbin machte Frau Karin Rohde nunmehr Rückgabeansprüche auch auf die im Eigentum ihrer Mutter befindlichen Flächen geltend. Diesen wurden entgegen gehalten, dass ihre Mutter als Eigentümerin ja selbst weder verurteilt wurde noch von russischer Seite rehabilitiert worden sei und daher das allgemeine "Rückgabeverbot" des § 1 Abs. 8a VermG greife.

Der Unterzeichner stellte sich dieser Rechtsauffassung mit verschiedenen Argumenten entgegen. Insbesondere ist nach Auffassung des Unterzeichners jedwede Folge einer rehabilitierten grob rechtstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahme in der sowjetischen Besatzungszeit zu beseitigen.

Da mit vorhandenen Altunterlagen belegt werden konnte, dass die Einziehung der Grundstücke im Zusammenhang mit der grob rechtstaatswidrigen und der politischen Verfolgung dienenden Verurteilung des Vaters von Frau Rohde stand, musste demnach nach Auffassung des Unterzeichners die russische Rehabilitierungsbescheinigung, die für den Vater ausgestellt wurde, so verstanden werden, dass sie auch sämtliche faktischen Folgen dieser Verurteilung rechtlich missbilligt und damit eine rehabilitierungsrechtliche Grundlage für die Rückgabe auch des Vermögens der selbst nicht verurteilten Ehefrau bildet.
Dem hat sich der 8. Senat des BVerwG nunmehr angeschlossen und damit den Geltungsbereich des vorgeblichen "Rückgabeverbotes" in § 1 Abs. 8a VermG gegenüber rehabilitierungsrechtlichen Rückgabeansprüchen weiter eingeschränkt.

Die Grundsatzentscheidung hat zunächst einmal unmittelbar die Folge, dass nunmehr der größte Teil der Vermögenseinziehungsfolgen der sowjetischen Militärtribunalverurteilungen in Deutschland, auch wenn es sich dabei um faktische Einziehungsfolgen bei Dritten handelte, durch Rückgabe bereinigt werden müssen.

Nach Angaben des Institutes für Sächsische Gedenkstätten, Herrn Dr. Müller, sind in Deutschland bereits 15.000 sowjetische Militärtribunalverurteilungsfälle in der sowjetischen Besatzungszeit archiviert, so dass nunmehr die Grundlage für die Rückübertragung für einen doch erheblichen Prozentsatz der Entziehungsfälle in der sowjetischen Besatzungszeit durch die deutsche Rechtsprechung geschaffen wurde.

Problematisch ist bisher allerdings, dass viele Betroffene gar nicht wissen, dass ihr Rechtsvorgänger entweder direkt oder indirekt sein Eigentum in Zusammenhang mit einer sowjetischen Militärtribunalverurteilung verloren hat und in dem Glauben, es herrsche ein generelles "45- 49er Enteignungsverbot" derartige Ansprüche nicht verfolgen. Hier ist nun umfangreiche Aufklärungsarbeit vonnöten.
Die Stattgabequote bei sowjetischen Militärtribunalverurteilungen im russischen Rehabilitierungsverfahren liegt nach ungefährer Einschätzung des Unterzeichners bei über 90 %.
Auch sind die wesentlichen Rechtsfragen bei der Anerkennung dieser Bescheinigungen in der deutschen Rechtsprechung nunmehr mit den oben zitierten Urteilen geklärt, so dass die Rückgabeansprüche heute auch vollziehbar sind.

In der Kanzlei des Unterzeichners gibt es bereits die ersten Fälle, die nunmehr ohne Klageverfahren unmittelbar von den Vermögensämtern positiv entschieden werden, nach dem die obergerichtliche Rechtsprechung die entscheidendsten Grundsatzfragen nunmehr geklärt hat, so dass auch die Prozesskostenrisiken in diesem Bereich wesentlich geringer geworden sind.
Natürlich gibt es immer noch eine Vielzahl von zu beachtenden Einzelproblemen, insbesondere bei der Wahrung der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen und der Auseinandersetzung mit möglichen Gegenargumenten der öffentlichen Rechtsträger, die heute die Flächen verwalten.
So müssen Rückgabeansprüche gegenüber dem zuständigen Vermögensamt 6 Monate ab Zugang des russischen Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von 8 Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden. Es muss im Verfahren auch stets sorgfältig begründet werden, dass die konkrete Vermögenseinziehung auch im Zusammenhang mit der Verurteilung stand.
Hier kommt von den Verfahrensgegnern, die in der Regel die öffentlichen Rechtsträger sind, die die Flächen derzeit verwalten oder bereits veräußert haben, regelmäßig das Gegenargument, die konkrete Fläche sei aufgrund ganz anderer Maßnahmen in der sowjetischen Besatzungszeit enteignet worden, aber nicht im Zusammenhang mit dem Urteil.
Eben dies versuchte die BVS auch in dem Verfahren von Frau Karin Rohde, wobei es allerdings gelungen ist, dem mit einer detaillierten tatsächlichen und rechtlichen Argumentation zu begegnen.

Von allgemeinem Interesse ist auch, dass der Fall Karin Rohde wiederum zeigt, dass es keineswegs ein lückenloses "Rückgabeverbot" in 45- 49er Fällen gibt und heute viele Einzelfallkonstellationen bestehen, in denen Rückgabeverfahren auch bereits jetzt schon, unabhängig vom weiteren Ausgang der hier auch geführten Grundsatzverfahren beim BVerfG in Karlsruhe und beim EGMR in Straßburg gewonnen werden können.
Diese Fallgruppen erweitern sich stets und würden auch selbst für den hoffentlich nicht eintretenden Fall nach wie vor Grundlagen für Rückgaben geben, dass sowohl der hier geführten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG in Karlsruhe zur Anwendbarkeit des VwRehaG als auch den u.a. hier geführten Beschwerden beim EGMR in Straßburg nicht stattgegeben würde.
Andererseits sind Verfahren wie das Verfahren Karin Rohde natürlich auch für das Verfahren in Karlsruhe und die Verfahren in Straßburg von großer Bedeutung, weil sie etwa dem EGMR in Straßburg demonstrieren, dass selbst die bundesdeutsche Rechtsprechung nicht mehr von einem lückenlosen "Rückgabeverbot" ausgeht, insbesondere wenn der grob rechtstaatswidrige politische Verfolgungscharakter der Maßnahme zu Rehabilitierungsentscheidungen geführt hat.

Abschließend sei noch zu berichten, dass in einem der ältesten vom Unterzeichner geführten Verfahren beim EGMR, das sich auf Schadenersatzforderungen gegen die Bundesregierung wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention im Bereich des Vermögensrechts (sog. "Ausreisefälle") richtet, nun eine Entscheidung für Dezember diesen Jahres angekündigt wurde. Wie die Entscheidung ausgeht, ist hier noch nicht bekannt. Der EGMR hatte bereits vor einiger Zeit die hier geführte Beschwerde im Bereich einer möglichen Eigentumsverletzung nach Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls für zulässig erklärt und förmlich mitgeteilt, dass dieser gerügte Aspekt aufgrund einstimmiger Entscheidung der dortigen Richter einer näheren Prüfung unterzogen werden muss.
Wie diese Prüfung nun ausgegangen ist, werden wir im Dezember erfahren.

Ende
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