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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 12.12.2002 |
| BVerwG gibt Rückgabeanträgen bei einem weiteren 45-49er Fall statt | |
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Bundesverwaltungsgericht Stefan von Raumer, Rechtsanwalt, Berlin, den 12.12.2002
Bereits das VG Weimar Az.: - 5 K 748/93.We hatte den ablehnenden
Bescheid des zuständigen Vermögensamtes aufgehoben Wenngleich das BVerwG bereits mit Urteil vom 25. Februar 1999
7 C 8.98 unter der Prozessbevollmächtigung des Unterzeichners
grundsätzlich die Rückgabefähigkeit nach russischer Rehabilitierung
bei bestimmten Vermögenseinziehungsfällen in der Besatzungszeit
anerkannt hatte, und ferner das BVerwG mit Urteilen vom 17. Mai 2002
8 C 16.99 und vom 19. Oktober 2002 7 C 91.99 -,
letztere ebenfalls unter Prozessbevollmächtigung des Unterzeichners
auch anerkannt hatte, dass auch die besonderen Formulierungen russischer
Rehabilitierungsbescheinigungen, die von deutschen Rehabilitierungsbescheinigungen
abweichen, einer Rückgabe nicht entgegen stehen, Der Unterzeichner stellte sich dieser Rechtsauffassung mit verschiedenen Argumenten entgegen. Insbesondere ist nach Auffassung des Unterzeichners jedwede Folge einer rehabilitierten grob rechtstaatswidrigen Verfolgungsmaßnahme in der sowjetischen Besatzungszeit zu beseitigen. Da mit vorhandenen Altunterlagen belegt werden konnte, dass die Einziehung
der Grundstücke im Zusammenhang mit der grob rechtstaatswidrigen
und der politischen Verfolgung dienenden Verurteilung des Vaters von
Frau Rohde stand, musste demnach nach Auffassung des Unterzeichners
die russische Rehabilitierungsbescheinigung, die für den Vater
ausgestellt wurde, so verstanden werden, dass sie auch sämtliche
faktischen Folgen dieser Verurteilung rechtlich missbilligt und damit
eine rehabilitierungsrechtliche Grundlage für die Rückgabe
auch des Vermögens der selbst nicht verurteilten Ehefrau bildet.
Die Grundsatzentscheidung hat zunächst einmal unmittelbar die Folge, dass nunmehr der größte Teil der Vermögenseinziehungsfolgen der sowjetischen Militärtribunalverurteilungen in Deutschland, auch wenn es sich dabei um faktische Einziehungsfolgen bei Dritten handelte, durch Rückgabe bereinigt werden müssen. Nach Angaben des Institutes für Sächsische Gedenkstätten, Herrn Dr. Müller, sind in Deutschland bereits 15.000 sowjetische Militärtribunalverurteilungsfälle in der sowjetischen Besatzungszeit archiviert, so dass nunmehr die Grundlage für die Rückübertragung für einen doch erheblichen Prozentsatz der Entziehungsfälle in der sowjetischen Besatzungszeit durch die deutsche Rechtsprechung geschaffen wurde. Problematisch ist bisher allerdings, dass viele Betroffene gar nicht
wissen, dass ihr Rechtsvorgänger entweder direkt oder indirekt
sein Eigentum in Zusammenhang mit einer sowjetischen Militärtribunalverurteilung
verloren hat und in dem Glauben, es herrsche ein generelles "45-
49er Enteignungsverbot" derartige Ansprüche nicht verfolgen.
Hier ist nun umfangreiche Aufklärungsarbeit vonnöten. In der Kanzlei des Unterzeichners gibt es bereits die ersten Fälle,
die nunmehr ohne Klageverfahren unmittelbar von den Vermögensämtern
positiv entschieden werden, nach dem die obergerichtliche Rechtsprechung
die entscheidendsten Grundsatzfragen nunmehr geklärt hat, so dass
auch die Prozesskostenrisiken in diesem Bereich wesentlich geringer
geworden sind. Von allgemeinem Interesse ist auch, dass der Fall Karin Rohde wiederum
zeigt, dass es keineswegs ein lückenloses "Rückgabeverbot"
in 45- 49er Fällen gibt und heute viele Einzelfallkonstellationen
bestehen, in denen Rückgabeverfahren auch bereits jetzt schon,
unabhängig vom weiteren Ausgang der hier auch geführten Grundsatzverfahren
beim BVerfG in Karlsruhe und beim EGMR in Straßburg gewonnen werden
können. Abschließend sei noch zu berichten, dass in einem der ältesten
vom Unterzeichner geführten Verfahren beim EGMR, das sich auf Schadenersatzforderungen
gegen die Bundesregierung wegen Verstößen gegen die Europäische
Menschenrechtskonvention im Bereich des Vermögensrechts (sog. "Ausreisefälle")
richtet, nun eine Entscheidung für Dezember diesen Jahres angekündigt
wurde. Wie die Entscheidung ausgeht, ist hier noch nicht bekannt. Der
EGMR hatte bereits vor einiger Zeit die hier geführte Beschwerde
im Bereich einer möglichen Eigentumsverletzung nach Art. 1 des
1. Zusatzprotokolls für zulässig erklärt und förmlich
mitgeteilt, dass dieser gerügte Aspekt aufgrund einstimmiger Entscheidung
der dortigen Richter einer näheren Prüfung unterzogen werden
muss. |
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