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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 14.04.2003 |
| Pressemitteilung |
| Guter Prozessstart ins Jahr 2003 für Betroffene von Vermögenseinziehungen in der sowjetischen Besatzungszeit |
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Ende März 2003 kann die Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Berlin, bereits Rückgabe- bzw. Erlösauskehrbescheide in vier Fällen vermelden, bei denen zuvor die zuständigen Ämter und Gerichte davon ausgegangen waren, die Rückgabe sei ausgeschlossen, weil es sich um eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung iSd § 1 Abs. 8 a VermG handle. Ende Januar 2003 erging der Erste dieser Rückgabebescheide in Sachsen-Anhalt zu einem vormaligen landwirtschaftlichen Betrieb, der in der sowjetischen Besatzungszeit enteignet wurde. Hier war die Rückgabe von den zuständigen Behörden bisher trotz Vorlage einer russischen Reha-Bescheinigung, die erkennen ließ, dass der Eigentümer zu Unrecht von einem sowjetischen Militärtribunal (SMT) verurteilt worden war, abgelehnt worden, weil diese russische Rehabilitierungsbescheinigung sich nicht ausdrücklich zur Einziehung des Vermögens äußerte und man daher von einer "normalen" Bodenreform-Enteignung ausging. Nachdem in Moskau (erst) nach einer erfolgten Rehabilitierung ein Akteneinsichtsrecht auch in geheime Archivbestände besteht und es heute gesicherte Erkenntnis ist, dass bei SMT-Verurteilungen stets als Nebenstrafe auch die Vermögensentziehung ausgesprochen wurde, konnte über einen Akteneinsichtsantrag in Moskau eine Kopie des Original-Urteils beschafft werden, in dem dann auch tatsächlich ausdrücklich die Vermögensentziehung ausgesprochen wurde. Unter Vorlage dieses Urteils bei den zuständigen Moskauer Rehabilitierungsbehörden konnte dann eine Korrektur des Reha-Bescheides dahingehend erfolgen, dass nunmehr auch ausdrücklich die Vermögensentziehung im russischen Rehabilitierungsbescheid erwähnt wurde. Nach Vorlage dieser neuen russischen Reha-Bescheinigung haben die zuständigen Behörden in Sachsen-Anhalt dann den genannten Rückgabebescheid erlassen, der die Rückgabe, partiell auch Erlösauskehr einer Vielzahl von Gebäuden, Baugrundstücken und wirtschaftlichen Flächen anordnet. Der Bescheid ist erlasen, aber noch nicht rechtskräftig. Es ist heute offiziell anerkannt, dass es mindestens 15.000 solcher SMT-Verurteilungen in der sowjetischen Besatzungszeit gab. Ein weiterer Fall wurde zugunsten der betroffenen Erbin mit rechtskräftigem Beweisbeschluss des VG Potsdam vom 24. Januar 2003 entschieden. Bei dem Fall handelte es sich nach Einschätzung des Vermögensamtes, aber auch nach der ursprünglichen Einschätzung des VG, ausweislich eines entsprechenden richterlichen Hinweises kurz vor der mündlichen Verhandlung um einen klaren Fall einer sog. "Industriekonfiskation", womit gemäß § 1 Abs. 8 a VermG die Rückgabe ausgeschlossen sei. Eine genaue Analyse der Unterlagen des Falles ergab, dass es Bemühungen in der Besatzungszeit gegeben hatte, das Objekt wegen einer fehlenden Belastung des Eigentümers, der nachweislich kein "aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher" war, was nach den damaligen Enteignungsvorschriften aber Voraussetzung einer Enteignung war, freizugeben. Nach Vorlage dieser Unterlagen und unter Bezugnahme auf die aktuellste Rechtsprechung des BVerwG, die heute hohe Anforderungen an die konkrete Festlegung des Enteignungszeitpunkts stellt, konnte das VG dann in der mündlichen Verhandlung doch überzeugt werden, dass bei genauer Betrachtung des Sachverhalts ein endgültiger und in der Wirklichkeit vollzogener Enteignungszugriff in der Besatzungszeit nicht nachweisbar war, so dass man insoweit von einer Enteignung in den Anfangstagen der DDR ausgehen musste und damit ein Rückgabeanspruch bestand. Um das Risiko weiterer Instanzen zu vermeiden, erklärte sich die Klägerin bereit, im Vergleichswege 1/3 der Gerichtskosten und der klägerischen Anwaltskosten zu tragen, im Gegenzug wurde die Rückgabeberechtigung vom zuständigen Vermögensamt per Bescheid festgestellt und von allen Verfahrensbeteiligten ohne weitere Rechtsmittel akzeptiert. Es ist bereits jetzt zur vollständigen Auszahlung des 1996 beim Verkauf des Grundstückes mit Haus erzielten Verkaufserlöses, der dem damaligen Verkehrswert entsprach, gekommen. Auch in Thüringen konnte Anfang Februar 2003 ein bisher allerdings noch nicht bestandskräftiger Rückgabebescheid bezüglich einer großen landwirtschaftlichen Fläche beim zuständigen Vermögensamt erstritten werden, deren Enteignungsgeschichte sich auf den ersten Blick als "klassischer Bodenreform-Fall" darstellte, so dass dementsprechend auch bereits eine Ablehnung des Rückgabeantrages, begründet auf § 1 Abs. 8 a VermG erfolgt war. Auch hier konnte belegt werden, dass die Einziehung des Vermögens in Wirklichkeit aufgrund eines bereits 1945 ergangenen und russisch-rehabilitierten, SMT-Urteils erfolgt war. Nach Vorlage dieses Strafurteils aus den Moskauer Archiven wurde der negative Bescheid von der zuständigen Behörde zurückgenommen und in einem neuen, positiven Bescheid ausdrücklich ausgeführt, dass es auf eine eventuelle, nach dieser Verurteilung erfolgte, spätere Bodenreform-Enteignung nicht ankomme, auch wenn es eine solche gegeben haben mag. Das vierte Verfahren ist das Rückgabeverfahren des Herrn Karl Knierim, über das bereits in der FAZ vom 26. März 2003 berichtet wurde. Auch hier war das vermögensrechtliche Verfahren gestützt auf § 1 Abs.8 a VermG bereits negativ abgeschlossen gewesen. Das Verfahren konnte aufgrund neuer Beweismittel wieder aufgegriffen werden, aus denen sich ergab, dass der Vater von Herrn Knierim sich mit seinem Unternehmen auf einer sowjetisch bestätigten Liste B (Rückgabeliste) befand. Mit diesen Beweisstücken konnte dargelegt werden, dass die Enteignung zwar in der Besatzungszeit erfolgte, aber nicht dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht zuzurechnen war und mithin § 1 Abs. 8 a VermG eine Rückgabe nicht zu verhindern vermöge. Nachdem die zuständige Behörde signalisiert hatte, dass Sie keine Einwände gegen eine gütliche Einigung in der Angelegenheit mit der von der Rückgabe betroffenen Gemeinde hatte, wurde mit dieser ein Vergleich abgeschlossen, nach welchem Herr Knierim alle vormals enteigneten Grundstücke und Gebäude zurückerhielt, aber auch die Ansprüche des Herrn Knierim auf die Herausgabe von der Gemeinde erzielter Mieten einerseits und Kostenerstattungsansprüche der Gemeinde für geleistete Instandsetzungsmaßnahmen an den Gebäuden andererseits gegenseitig abgegolten wurden. Es sind bereits heute mehrere tausend archivierte B-Listen-Fälle bekannt. Abschließend ist noch ergänzend zu berichten, dass in diesen ersten drei Monaten des Jahres 2003 auch hier der Vollzug mehrerer, im Land Sachsen Ende des Jahres 2002 aufgrund strafrechtlicher Rehabilitierung ergangener und nunmehr bestandskräftiger Bescheide durch Erlösauskehr bzw. Grundbuchumschreibungen von Grundstücken auf die alten und nunmehr neuen Eigentümer erfolgte. Die genannten Entscheidungen zeigen, dass auch die heutige ständige obergerichtliche Rechtsprechung, aber auch Behördenpraxis, teilweise sogar ohne Durchführung von Klageverfahren, bei bestimmten Fallkonstellationen immer wieder Rückgaben, auch in Vermögensentziehungsfällen in der Besatzungszeit oder in Fällen, die auf den ersten Blick als solche erscheinen, ermöglicht. Berlin, im April 2003 |
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