Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 17.07.2000
Ansprüche von enteigneten Alteigentümern auf Herausgabe von Ersatzgrundstücken trotz verfassungsrechtlicher Bedenken gestrichen!

Nachdem das Vermögensrechtsänderungsgesetz am 14.07.2000 nunmehr auch die Zustimmung des Bundesrats erhalten hat, wird mit diesem Gesetz auch die ersatzlose Streichung von Ansprüchen nach § 9 VermG auf sogenannte "Ersatzgrundstücke" in Kraft treten.

Nach dem bisher geltenden § 9 Abs. l VermG hatten Alteigentümer, die eine grundsätzliche Rückgabeberechtigung nachweisen konnten, bei denen die Rückgabe der enteigneten Altgrundstücke allerdings wegen sogenannten "redlichen Erwerbs" gem. § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen war, grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung eines Ersatzgrundstückes in einem dem enteigneten Grundstück vergleichbaren Wert. Die trotz der klaren Gesetzeslage über Jahre hinweg bestehende Verweigungshaltung der Kommunen, derartige Ersatzgrundstücke zur Wiedergutmachungszwecken herauszugeben, wurde durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.1998 - 7 C 6.98 - bemängelt und das Bestehen solcher Ansprüche wurde durch das Gericht bestätigt. In dieser Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatzgrundstücke - soweit vorhanden - besteht und dieser insbesondere nicht von den Gemeinden unter Verweis auf deren angespannte Haushaltslage negiert werden könne, da die Gemeinden letztlich bezüglich des Wertes der herausgegebenen Ersatzgrundstücke einen Durchgriffsanspruch gegen den für die Wiedergutmachung letztlich zuständigen Bund hätten. Das Bundesverwaltungsgericht formulierte darüber hinaus konkrete Darlegungserfordemisse der Gemeinden, wenn diese sich auf die Nichtexistenz geeigneter Grundstücke berufen wollten.

Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederum das Bundesfinanzministerium auf den Plan gerufen, welches erhebliche Kosten (teilweise wurde von einer Größenordnung von über 10 Milliarden DM gesprochen) durch diese Entscheidung auf sich zukommen sah, die nach den ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts ja auch den Bund treffen würden. Daraufhin hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 24. November 1998 die obersten Landesbehörden zur Regelung offener Vermögensfragen und des Inneren sowie sämtliche Länder, femer das Bundeskanzleramt, das BMI, das BMJ und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen informiert, daß die oben aufgeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach Auffassung des BMF keine allgemeine Verbindlichkeit entfalte und die Exekutivbehörden angewiesen, keine diesbezüglichen Entscheidungen zu Lasten des Entschädigungsfonds zu fällen, letztlich also keine Ersatzgrundstücksherausgaben zu bescheiden. Gleichzeitig begannen unmittelbar Bemühungen, die entsprechende Ersatzgrundstücksregelung im Vermögensgesetz zu streichen. Nachdem das Bundesfinanzministerium zunächst einen Vorschlag unterbreitet hatte, grundsätzlich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu akzeptieren aber den Durchgriffsanspruch der Gemeinden auf den Bund auf die Entschädigungshöhe zu begrenzen, die Länder dem aber nicht zustimmen wollten, soll nunmehr noch vor der Sommerpause die entsprechende Regelung im Vermögensgesetz gestrichen werden. Nach heutigem Stand hat das Gesetzgebungsvorhaben den Bundestag passiert und liegt bereits die Zustimmung des Bundesrates vor.

Die Streichung dieser Regelung ist, unabhängig von dem geschilderten Procedere des verfügten "Nichtanwendungserlasses" durch das BMF verfassungsrechtlich insoweit bedenklich, als sie einen Eingriff in das nach Art. 14 GG geschützte Anwartschaftsrecht der Antragsteller auf ein Ersatzgrundstück darstellen dürfte. Im einzelnen ist diese verfassungsrechtliche Frage umstritten. Das Bundesministerium der Finanzen vertritt hierzu die Auffassung, die Streichung sei als sog. "unechte Rückwirkung" im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen Sachverhalts verfassungsrechtlich zulässig. Ich beabsichtige allerdings in einigen von mir betreuten Verfahren, das Bundesverfassungsgericht mit der Frage zu befassen. Insbesondere sollte von Betroffenen die Möglichkeit geprüft werden, anhängige Gerichtsverfahren über Ersatzgrundstücksanträge nach der erfolgten gesetzgeberischen Streichung gemäß Art. 100 GG aussetzen zu lassen und die Frage nach der Verfassungswidrigkeit der Streichung der Regelung dem Bundesverfassungsgericht vorlegen zu lassen.

Sollten Ersatzgrundstücksanträge noch nicht gestellt worden sein, so müßte dies dringend noch vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nachgeholt werden, falls gewünscht wird, diese Möglichkeit eventuell weiter zu erfolgen und die Voraussetzungen hierfür vorliegen, insbesondere die Rückgabeberechtigung nach § l VermG besteht, aber die Rückgabe wegen redlichen Erwerbs gem. § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen ist oder ausgeschlossen zu werden droht.

 

 

Hamburg, den 17.07.2000 gez. Stefan v. Raumer Rechtsanwalt

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