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Auch die Frist im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz läuft an
diesem Tag zumindest in den Fällen ab, in denen nicht zunächst
ein VwRehaG - oder StRehaG - Verfahren durchzuführen ist. In den
anderen Fällen des BerRehaG läuft diese Frist erst 6 Monate
ab bestandskräftigem Abschluss des vorhergehenden VwRehaG - oder
StRehaG - Verfahrens ab.
Wie viele von Ihnen bereits wissen, sind die derzeitigen juristischen
Bemühungen eine Verbesserung der Wiedergutmachungslage in den Fällen
der Vermögensentziehungen 1945 bis 49 herbeizuführen, in den
letzten Jahren stark von Entwicklungen im Bereich des Rehabilitierungsrechtes
geprägt.
Es war insbesondere die Frage, ob die Opfer der Industrie- und Gewerbekonfiskationen,
der Konfiskationen des sonstigen Vermögens und der Bodenreform-Konfiskationen
einen Anspruch auf Aufhebung dieser Maßnahmen nach dem VwRehaG
mit der weiteren Folge von Rückgabeansprüchen nach §
1 Abs. 7 VermG haben, wenngleich § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der
wiederum auf § 1 Abs. 8 VermG verweist, eigentlich eine solche
Rehabilitierung für diese Fallgruppe zu verbieten schien.
Das BVerwG hatte in einem von mir geführten Revisionsverfahren
mit Urteil vom 25. Februar 1999, Az. BVerwG 7 C 8.98, jedenfalls bei
bestimmten Fallkonstellationen von Vermögensentziehungen in der
Besatzungszeit eine solche verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung auch trotz dieser anscheinend dagegen sprechenden Gesetzeslage
nicht mehr ausgeschlossen.
Seitdem laufen stete Bemühungen, in diesem Bereich voranzukommen.
Mir ist es nun mit den Beschlüssen des 3. Senats des BVerwG vom
30. März 2001, Az.:
BVerwG 3 B 157.00 und 158.00 immerhin gelungen, beim 3. Senat eine Zulassung
einer Revision in einem Industriekonfiskationsfall zu erreichen.
Gegenstand des derzeit noch andauernden Revisionsverfahrens wird zunächst
einmal nur die, auf die konkreten speziellen Fälle zugeschnittene
Fragestellung sein, ob das VwRehaG auf eine Industriekonfiskation nach
SMAD- Befehl 124 zumindest dann Anwendung finden kann, wenn eine russische
Rehabilitierungsbescheinigung feststellt, dass der Betroffene zu Unrecht
als aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher verfolgt wurde, wenngleich
diese russische Rehabilitierungsbescheinigung zu der von d e u t s c
h e n Behörden durchgeführten Enteignung selbst keinerlei
Aussagen trifft.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird natürlich zunächst auch die
grundsätzliche Frage behandelt werden müssen, ob im Hinblick
auf § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG überhaupt das VwRehaG auf 1945-49er
Fälle Anwendung finden kann, so dass der Ausgang des Verfahrens
auch für alle anderen Konfiskationsfälle in der Besatzungszeit
natürlich von Relevanz sein wird.
Es wird auch sicherlich Verfahrensgegenstand das bisher immer noch
nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen dem
VermG, in welchem § 1 Abs. 8 a VermG bisher die Rückgabe versperrt
und dem VwRehaG seien.
Hier bin ich der Auffassung, dass diese beiden Gesetze eine völlig
unterschiedliche Zielrichtung haben.
Das V e r m G dient primär der Wiedergutmachung von rein objektbezogenen
Enteignungszugriffen,
während das R e h a b i l i t i e r u n g s r e c h t der Wiedergutmachung
r e c h t s t a a t s w i d r i g e r politischer Verfolgungsmaßnahmen
dient und dann zu Rückgabe führt, wenn es im Zusammenhang
mit diesen rechtstaatswidrigen politischen Verfolgungsmaßnahmen
auch zu Vermögensentziehungen gekommen ist.
Ich bin nun der Auffassung, dass eine große Zahl von Vermögensentziehungen
in der Besatzungszeit primär im Zusammenhang mit rechtstaatswidrigen
politischen Verfolgungsmaßnahmen standen und sich nicht in einem
isolierten Vermögenszugriff erschöpften.
Es gibt zwischenzeitlich auch höchstrichterliche Rechtsprechung
in Deutschland, die jedenfalls diese Sicht bestätigt. Das würde
aber auch bedeuten, dass eine rein vermögensrechtliche Vorschrift,
wie § 1 Abs. 8 a VermG, im Bereich des "verfolgungsbedingten
Entziehungsunrechts" nicht rehabilitierungsrechtliche Ansprüche
ausschließen kann.
Erfreulichweise hat nunmehr der 3. Senat in seinem Urteil vom 23. August
2001, Az.: 3 C 39.00, welches allerdings im Bereich einer DDR-Enteignung
erging, selbst recht deutlich zumindest diese von mir und anderen vertretene
Zweiteilung zum Ausdruck gebracht und folgenden Leitsatz geprägt:
"....Eine h o h e i t l i c h e Maßnahme der DDR-Behörden,
die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand
und nicht als Nebenfolge eines grob rechtstaatswidrigen Eingriffs in
die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird iS vom §
1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom VerinG erfasst und schließt die Anwendung
des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus.
Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Vermögensentziehung, die sich
als Nebenfolge eine grob rechtstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre
darstellt, nicht vom VermG erfasst sein kann.
Insoweit weist die Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass
das BVerwG Ansprüche nach dem VermG stets verneint hat, wenn sich
die inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf
den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt
erwiesen habe.
Immerhin ist damit die von mir vertretene systematische Betrachtung
der völlig unterschiedlichen Regelungsbereiche des Rehabilitierungsrechtes
und des VermG auch einmal in der Rechtsprechung sehr deutlich zum Ausdruck
gekommen. Dies ist zumindest ein
positives Signal, da man nach dieser klaren systematischen Unterscheidung
- wenn man im Einzelfall nur nachweisen kann, dass primär eine
politische Verfolgung vorlag, die lediglich als Nebenfolge die Vermögensentziehung
bedingte - sehr gut vertreten kann, dass man auch gar nicht in den Anwendungsbereich
des § 1 Abs. 8 a VermG gerät, der ja nach der zitierten Entscheidung
nur auf reine Vermögenszugriffe zielende Maßnahmen erfassen
kann. Eine Kopie der Entscheidung des 8. Senats ist den Vortragsunterlagen
beigefügt.
Andererseits kann man nun allerdings leider in keiner Weise von einer
irgendwie gearteten Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage sprechen,
noch kann man nicht zuletzt wegen der ja auch nicht unerheblichen fiskalischen
Auswirkungen der Rechtsprechung in diesem Bereich eine sichere Prognose
über den Ausgang des von mir geführten Revisionsverfahrens
oder anderer Rehabilitierungsverfahren wagen.
Die Betroffenen stehen damit heute vor einer sehr schwierigen Wahl:
Entweder sie unterlassen eine Antragstellung, weil die bisherigen Prozessrisiken
einfach zu hoch sind.
Für diesen Fall haben Sie dann die Möglichkeit verspielt,
im Falle einer positiven Rechtsentwicklung von dieser zu profitieren,
da es sich bei den Fristen um Ausschlussfristen handelt. Wenn die Betroffenen
nun aber fristwahrend entsprechende Anträge stellen, riskieren
sie natürlich, ein Verfahren zu beginnen, dessen Erfolgsaussichten
ungewiss sind.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit. Rehabilitierungsanträge
ohne anwaltliche Vertretung zu stellen Lind damit zunächst keine
weiteren Anwaltskosten auszulösen, auf der anderen Seite ist der
derzeitige Rechtstand im Rehabilitierungsrecht sehr komplex und wird
es sicherlich auch bei einer positiven Entscheidung des 3. Senats nach
wie vor nicht einfach sein, im Einzelfall sein Recht zu erhalten. Im
übrigen riskieren die Betroffenen auch teilweise relativ schnelle
Ablehnungsentscheidungen der Behörden, die sie dann wiederum in
einem Gerichtverfahren angreifen müssen, wenn sie sich nach wie
vor die Rechtsmöglichkeiten offen halten wollen. In diesen Gerichtsverfahren
fielen dann - selbst ohne anwaltliche Vertretung Gerichtskosten an.
Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Praxis im verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsbereich nur von Regelstreitwerten in Höhe von 8.000,-
DM auszugehen, sich nunmehr auflöst und auch im verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsbereich die Gerichte vom aktuellen Verkehrswert der
Objekte, allerdings limitiert auf einen Grenzstreitwert von 1 Mio. DM
ausgehen. So hat auch der 3. Senat in der oben zitierten Entscheidung
einen Streitwert von 1 Mio. DM festgesetzt. Die Rechtsverfolgungskosten
in diesem Bereich können daher je nach Werthaltigkeit des Objektes
nicht unerheblich sein.
Um nun eine Möglichkeit für die Betroffenen zu eröffnen,
die aus diesem Dilemma herausführt, habe ich mit Unterstützung
der ARE bereits im Frühjahr diesen Jahres Herrn Prof. Dr. Schmidt-
Jortzig und die FDP gebeten, sich für eine Fristverlängerung
im Rehabilitierungsbereich um weitere 2 Jahre, also bis zum 31. Dezember
2003, einzusetzen. Der Gesetzesentwurf ist dann auch von der FDP unter
dem 30. Mai 2001 (BT-Drucksache 14/6189) verabschiedet worden. Es besteht
allerdings das Problem, dass der Gesetzesentwurf immer noch in den Ausschüssen
beraten wird und zum einen nicht feststeht, ob sich eine Mehrheit hierfür
finden wird und zum anderen eine Gewissheit über das Inkrafttreten
des Verlängerungsgesetzes wahrscheinlich erst "in letzter
Sekunde", also möglicherweise erst am 31. Dezember, bestehen
wird, da nach meinen aktuellen Informationen im Falle des Inkrafttretens
eines solchen Gesetzes dieses möglicherweise erst in den letzten
Dezembertagen in Kraft treten könnte. Ich trage mich zwar mit der
Hoffnung, dass die Fristverlängerung erfolgt, insbesondere, da
sie zu Recht nicht mit einer auf die Fallgruppe der 1945 - 49er-Enteignungen
zielende oder beschränkte Begründung erfolgte, sondern auch
deswegen mit sehr vernünftigen Gründen zu begrüßen
ist, weil generell in allen denkbaren Fallgruppen eine viel zu geringe
Information der Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung
im Rehabilitierungsrecht erfolgte, so dass es in einzelnen Bundesländern
vereinzelt zu fast überhaupt keinen Antragstellungen gekommen ist.
Da nun einerseits der genaue Geltungsbereich des Rehabilitierungsrechtes
noch gar nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend
definiert ist, andererseits bisher keine hinreichende Information über
rehabilitierungsrechtliche Möglichkeiten den Betroffenen zukam,
halte ich aus rechtstaatlichen Gründen eine solche Fristverlängerung
für geboten. Die mir soeben zugegangenen Gesprächsprotokolle
zur 1. Beratung des
Verlängerungsgesetzentwurfes, die ich Ihnen bei den Vortragsunterlagen
beigefügt habe, zeichnen dementsprechend auch ein optimistisches
Bild und rücken die Fristverlängerung in greifbare Nähe.
Dennoch sollte man auch aus Sicherheitsgründen für die Fristwahrung
unbedingt Sorge tragen, solange nicht entgültig der Erlass des
Verlängerungsgesetzes, welches erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt
in Kraft tritt, feststeht, wenn man von dieser Möglichkeit gebrauch
machen will.
Abschließend erlaube mir nun noch den Hinweis, dass auch die
Frage noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Industrie-
und Gewerbekonfiskationsbetroffene oder Bodenreform-Betroffene möglicherweise
auch nach § 1 Abs. 5 StrafRehaG einen Anspruch haben können,
nach welchem außergerichtliche Strafmaßnahmen zu rehabilitieren
sind. Hier stellt sich die Frage, ob man diese Enteignungsmaßnahmen
nicht aus verschiedenen Gründen als strafrechtlich ansehen könnte.
Anders als im Bereich des VwRehaG gibt es im StrafRehaG aber bisher
keinerlei, auch nur andeutungsweise positive Entscheidungen der heute
für die strafrechtliche Rehabilitierung zuständigen Gerichte,
die eine verlässliche Prognose über Erfolgsaussichten für
solche Argumentationen ermöglichen würden.
In einem großen Restitutionsverfahren ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde
zu der Thematik anhängig, deren - derzeit noch offener Ausgang,
die angesprochenen Fragen aber auch nicht unbedingt abschließend
beleuchten wird, weil es sich dort um einen speziellen Sonderfall in
der Besatzungszeit handelt.
Stefan von Raumer
- Rechtsanwalt -
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