Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 17.11.2001
Frist in den Rehabilitierungsgesetzen läuft ab!

Auch die Frist im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz läuft an diesem Tag zumindest in den Fällen ab, in denen nicht zunächst ein VwRehaG - oder StRehaG - Verfahren durchzuführen ist. In den anderen Fällen des BerRehaG läuft diese Frist erst 6 Monate ab bestandskräftigem Abschluss des vorhergehenden VwRehaG - oder StRehaG - Verfahrens ab.

Wie viele von Ihnen bereits wissen, sind die derzeitigen juristischen Bemühungen eine Verbesserung der Wiedergutmachungslage in den Fällen der Vermögensentziehungen 1945 bis 49 herbeizuführen, in den letzten Jahren stark von Entwicklungen im Bereich des Rehabilitierungsrechtes geprägt.

Es war insbesondere die Frage, ob die Opfer der Industrie- und Gewerbekonfiskationen, der Konfiskationen des sonstigen Vermögens und der Bodenreform-Konfiskationen einen Anspruch auf Aufhebung dieser Maßnahmen nach dem VwRehaG mit der weiteren Folge von Rückgabeansprüchen nach § 1 Abs. 7 VermG haben, wenngleich § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der wiederum auf § 1 Abs. 8 VermG verweist, eigentlich eine solche Rehabilitierung für diese Fallgruppe zu verbieten schien.
Das BVerwG hatte in einem von mir geführten Revisionsverfahren mit Urteil vom 25. Februar 1999, Az. BVerwG 7 C 8.98, jedenfalls bei bestimmten Fallkonstellationen von Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit eine solche verwaltungsrechtliche
Rehabilitierung auch trotz dieser anscheinend dagegen sprechenden Gesetzeslage nicht mehr ausgeschlossen.
Seitdem laufen stete Bemühungen, in diesem Bereich voranzukommen.

Mir ist es nun mit den Beschlüssen des 3. Senats des BVerwG vom 30. März 2001, Az.:
BVerwG 3 B 157.00 und 158.00 immerhin gelungen, beim 3. Senat eine Zulassung einer Revision in einem Industriekonfiskationsfall zu erreichen.
Gegenstand des derzeit noch andauernden Revisionsverfahrens wird zunächst einmal nur die, auf die konkreten speziellen Fälle zugeschnittene Fragestellung sein, ob das VwRehaG auf eine Industriekonfiskation nach SMAD- Befehl 124 zumindest dann Anwendung finden kann, wenn eine russische Rehabilitierungsbescheinigung feststellt, dass der Betroffene zu Unrecht als aktiver Nationalsozialist und Kriegsverbrecher verfolgt wurde, wenngleich diese russische Rehabilitierungsbescheinigung zu der von d e u t s c h e n Behörden durchgeführten Enteignung selbst keinerlei Aussagen trifft.
Im Rahmen dieses Verfahrens wird natürlich zunächst auch die grundsätzliche Frage behandelt werden müssen, ob im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG überhaupt das VwRehaG auf 1945-49er Fälle Anwendung finden kann, so dass der Ausgang des Verfahrens auch für alle anderen Konfiskationsfälle in der Besatzungszeit natürlich von Relevanz sein wird.

Es wird auch sicherlich Verfahrensgegenstand das bisher immer noch nicht abschließend geklärte Verhältnis zwischen dem VermG, in welchem § 1 Abs. 8 a VermG bisher die Rückgabe versperrt und dem VwRehaG seien.

Hier bin ich der Auffassung, dass diese beiden Gesetze eine völlig unterschiedliche Zielrichtung haben.
Das V e r m G dient primär der Wiedergutmachung von rein objektbezogenen Enteignungszugriffen,
während das R e h a b i l i t i e r u n g s r e c h t der Wiedergutmachung
r e c h t s t a a t s w i d r i g e r politischer Verfolgungsmaßnahmen dient und dann zu Rückgabe führt, wenn es im Zusammenhang mit diesen rechtstaatswidrigen politischen Verfolgungsmaßnahmen auch zu Vermögensentziehungen gekommen ist.
Ich bin nun der Auffassung, dass eine große Zahl von Vermögensentziehungen in der Besatzungszeit primär im Zusammenhang mit rechtstaatswidrigen politischen Verfolgungsmaßnahmen standen und sich nicht in einem isolierten Vermögenszugriff erschöpften.
Es gibt zwischenzeitlich auch höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland, die jedenfalls diese Sicht bestätigt. Das würde aber auch bedeuten, dass eine rein vermögensrechtliche Vorschrift, wie § 1 Abs. 8 a VermG, im Bereich des "verfolgungsbedingten Entziehungsunrechts" nicht rehabilitierungsrechtliche Ansprüche ausschließen kann.

Erfreulichweise hat nunmehr der 3. Senat in seinem Urteil vom 23. August 2001, Az.: 3 C 39.00, welches allerdings im Bereich einer DDR-Enteignung erging, selbst recht deutlich zumindest diese von mir und anderen vertretene Zweiteilung zum Ausdruck gebracht und folgenden Leitsatz geprägt:


"....Eine h o h e i t l i c h e Maßnahme der DDR-Behörden, die allein als zielgerichteter Zugriff auf einen Vermögensgegenstand und nicht als Nebenfolge eines grob rechtstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre zu beurteilen ist, wird iS vom § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom VerinG erfasst und schließt die Anwendung des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes aus.


Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Vermögensentziehung, die sich als Nebenfolge eine grob rechtstaatswidrigen Eingriffs in die Persönlichkeitssphäre darstellt, nicht vom VermG erfasst sein kann.
Insoweit weist die Entscheidung auch ausdrücklich darauf hin, dass das BVerwG Ansprüche nach dem VermG stets verneint hat, wenn sich die inkriminierte Maßnahme nicht als zielgerichteter Zugriff auf den Vermögenswert, sondern als primär personenbezogener Unrechtsakt erwiesen habe.

Immerhin ist damit die von mir vertretene systematische Betrachtung der völlig unterschiedlichen Regelungsbereiche des Rehabilitierungsrechtes und des VermG auch einmal in der Rechtsprechung sehr deutlich zum Ausdruck gekommen. Dies ist zumindest ein
positives Signal, da man nach dieser klaren systematischen Unterscheidung - wenn man im Einzelfall nur nachweisen kann, dass primär eine politische Verfolgung vorlag, die lediglich als Nebenfolge die Vermögensentziehung bedingte - sehr gut vertreten kann, dass man auch gar nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 a VermG gerät, der ja nach der zitierten Entscheidung nur auf reine Vermögenszugriffe zielende Maßnahmen erfassen kann. Eine Kopie der Entscheidung des 8. Senats ist den Vortragsunterlagen beigefügt.

Andererseits kann man nun allerdings leider in keiner Weise von einer irgendwie gearteten Rechtssicherheit in dieser schwierigen Frage sprechen, noch kann man nicht zuletzt wegen der ja auch nicht unerheblichen fiskalischen Auswirkungen der Rechtsprechung in diesem Bereich eine sichere Prognose über den Ausgang des von mir geführten Revisionsverfahrens oder anderer Rehabilitierungsverfahren wagen.


Die Betroffenen stehen damit heute vor einer sehr schwierigen Wahl:

Entweder sie unterlassen eine Antragstellung, weil die bisherigen Prozessrisiken einfach zu hoch sind.
Für diesen Fall haben Sie dann die Möglichkeit verspielt, im Falle einer positiven Rechtsentwicklung von dieser zu profitieren, da es sich bei den Fristen um Ausschlussfristen handelt. Wenn die Betroffenen nun aber fristwahrend entsprechende Anträge stellen, riskieren sie natürlich, ein Verfahren zu beginnen, dessen Erfolgsaussichten ungewiss sind.
Natürlich gibt es auch die Möglichkeit. Rehabilitierungsanträge ohne anwaltliche Vertretung zu stellen Lind damit zunächst keine weiteren Anwaltskosten auszulösen, auf der anderen Seite ist der derzeitige Rechtstand im Rehabilitierungsrecht sehr komplex und wird es sicherlich auch bei einer positiven Entscheidung des 3. Senats nach wie vor nicht einfach sein, im Einzelfall sein Recht zu erhalten. Im übrigen riskieren die Betroffenen auch teilweise relativ schnelle Ablehnungsentscheidungen der Behörden, die sie dann wiederum in einem Gerichtverfahren angreifen müssen, wenn sie sich nach wie vor die Rechtsmöglichkeiten offen halten wollen. In diesen Gerichtsverfahren fielen dann - selbst ohne anwaltliche Vertretung Gerichtskosten an.
Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Praxis im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbereich nur von Regelstreitwerten in Höhe von 8.000,- DM auszugehen, sich nunmehr auflöst und auch im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsbereich die Gerichte vom aktuellen Verkehrswert der Objekte, allerdings limitiert auf einen Grenzstreitwert von 1 Mio. DM ausgehen. So hat auch der 3. Senat in der oben zitierten Entscheidung einen Streitwert von 1 Mio. DM festgesetzt. Die Rechtsverfolgungskosten in diesem Bereich können daher je nach Werthaltigkeit des Objektes nicht unerheblich sein.

Um nun eine Möglichkeit für die Betroffenen zu eröffnen, die aus diesem Dilemma herausführt, habe ich mit Unterstützung der ARE bereits im Frühjahr diesen Jahres Herrn Prof. Dr. Schmidt- Jortzig und die FDP gebeten, sich für eine Fristverlängerung im Rehabilitierungsbereich um weitere 2 Jahre, also bis zum 31. Dezember 2003, einzusetzen. Der Gesetzesentwurf ist dann auch von der FDP unter dem 30. Mai 2001 (BT-Drucksache 14/6189) verabschiedet worden. Es besteht allerdings das Problem, dass der Gesetzesentwurf immer noch in den Ausschüssen beraten wird und zum einen nicht feststeht, ob sich eine Mehrheit hierfür finden wird und zum anderen eine Gewissheit über das Inkrafttreten des Verlängerungsgesetzes wahrscheinlich erst "in letzter Sekunde", also möglicherweise erst am 31. Dezember, bestehen wird, da nach meinen aktuellen Informationen im Falle des Inkrafttretens eines solchen Gesetzes dieses möglicherweise erst in den letzten Dezembertagen in Kraft treten könnte. Ich trage mich zwar mit der Hoffnung, dass die Fristverlängerung erfolgt, insbesondere, da sie zu Recht nicht mit einer auf die Fallgruppe der 1945 - 49er-Enteignungen zielende oder beschränkte Begründung erfolgte, sondern auch deswegen mit sehr vernünftigen Gründen zu begrüßen ist, weil generell in allen denkbaren Fallgruppen eine viel zu geringe Information der Betroffenen über die Möglichkeit der Antragstellung im Rehabilitierungsrecht erfolgte, so dass es in einzelnen Bundesländern vereinzelt zu fast überhaupt keinen Antragstellungen gekommen ist.
Da nun einerseits der genaue Geltungsbereich des Rehabilitierungsrechtes noch gar nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend definiert ist, andererseits bisher keine hinreichende Information über rehabilitierungsrechtliche Möglichkeiten den Betroffenen zukam, halte ich aus rechtstaatlichen Gründen eine solche Fristverlängerung für geboten. Die mir soeben zugegangenen Gesprächsprotokolle zur 1. Beratung des
Verlängerungsgesetzentwurfes, die ich Ihnen bei den Vortragsunterlagen beigefügt habe, zeichnen dementsprechend auch ein optimistisches Bild und rücken die Fristverlängerung in greifbare Nähe. Dennoch sollte man auch aus Sicherheitsgründen für die Fristwahrung unbedingt Sorge tragen, solange nicht entgültig der Erlass des Verlängerungsgesetzes, welches erst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt, feststeht, wenn man von dieser Möglichkeit gebrauch machen will.

Abschließend erlaube mir nun noch den Hinweis, dass auch die Frage noch nicht abschließend geklärt ist, inwieweit Industrie- und Gewerbekonfiskationsbetroffene oder Bodenreform-Betroffene möglicherweise auch nach § 1 Abs. 5 StrafRehaG einen Anspruch haben können, nach welchem außergerichtliche Strafmaßnahmen zu rehabilitieren sind. Hier stellt sich die Frage, ob man diese Enteignungsmaßnahmen nicht aus verschiedenen Gründen als strafrechtlich ansehen könnte. Anders als im Bereich des VwRehaG gibt es im StrafRehaG aber bisher keinerlei, auch nur andeutungsweise positive Entscheidungen der heute für die strafrechtliche Rehabilitierung zuständigen Gerichte, die eine verlässliche Prognose über Erfolgsaussichten für solche Argumentationen ermöglichen würden.
In einem großen Restitutionsverfahren ist derzeit eine Verfassungsbeschwerde zu der Thematik anhängig, deren - derzeit noch offener – Ausgang, die angesprochenen Fragen aber auch nicht unbedingt abschließend beleuchten wird, weil es sich dort um einen speziellen Sonderfall in der Besatzungszeit handelt.

Stefan von Raumer
- Rechtsanwalt -

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