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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt - P r e s s e m i t t e i l u n g - 21. August 2003 |
| Bundesverfassungsgericht: Kein Rehabilitierungs- und Rückgabeverbot im Einigungsvertrag bei Vermögenswegnahme in der sowjetischen Besatzungszeit mit schweren Eingriffen in die Freiheitssphäre des Eigentümers! | |
| Rechtsanwaltskanzlei
von Raumer, Berlin
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - u.a. festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber nicht durch den Einigungsvertrag (EV) oder aus sonstigen Rechtsgründen darin gehindert war oder ist, Vorschriften zu erlassen, die sowohl eine Rehabilitierung als auch eine Vermögensrückgabe in Vermögensentziehungsfällen in der sowjetischen Besatzungszeit vorsehen, in denen es im Zusammenhang mit dem Eigentumsentzug zu schwerwiegenden Eingriffen in die Freiheitssphäre der Betroffenen gekommen ist. In diesen Fällen sei es nicht sachwidrig, wenn solche Eingriffe ungeachtet ihres besatzungshoheitlichen Charakters als so schwerwiegend angesehen würden, dass diese "als auch in vermögensrechtlicher Hinsicht rehabilitierungswürdig und -bedürftig eingestuft" würden. Dies teilte die auf Vermögensrecht und Rehabilitierungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei von Raumer, Berlin, mit. Das BVerfG habe zwar die Verfassungsbeschwerde eines Betroffenen, die auf Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) zielte, nicht zur Entscheidung angenommen. Im Rahmen dieses ungewöhnlich ausführlich begründeten Nichtannahmebeschlusses habe das BVerfG aber diese bedeutsamen Feststellungen getroffen, äußerte RA von Raumer. Dies sei nach den langjährigen rechtlichen Auseinandersetzungen zu diesem Thema eine Klärung von grundsätzlicher Bedeutung. Bis heute würden die deutschen Fachgerichte ohne Unterschied Rehabilitierungs- und Rückgabeersuchen auch bei Vermögensentziehungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit gröbsten Eingriffen in die Freiheit, aber auch in das Leben der Eigentümer standen, mit der Begründung zurückweisen, der Einigungsvertrag, aber auch die bisherige Rechtsprechung des BVerfG verbiete in diesen Fällen jegliche Rehabilitierung und Rückgabe. So würde bis heute die Rehabilitierung sogar anerkannter aktiver Widerständler im Dritten Reich, die aufgrund von Hetzkampagnen und verleumderischen Denunziationen als vorgeblich aktive Nationalsozialisten und Kriegsverbrecher in den Nachkriegstagen vollständig entrechtet und oftmals sogar ermordet wurden allein mit dem Argument verweigert, der Einigungsvertrag verbiete eine Rehabilitierung. Dies wäre sogar heute noch in vielen Fällen gängige Praxis auch der strafrechtlichen Rehabilitierungskammern bei den Landgerichten, in denen der Eingriff in die Freiheit und das Eigentum als Strafsanktion aufgrund anerkannt konstruierter Vorwürfe gegen den Eigentümer erfolgte. Gerade in diesen Fällen habe das BVerfG mit seinem jüngsten Beschluss nun aber klargestellt, dass keinerlei einigungsvertragsrechtlichen Bedenken gegen eine Rehabilitierung sprächen und sogar ausgeführt, es sei sachgerecht, wenn der Gesetzgeber hier von einem "Rehabilitierungsbedürfnis" ausginge und dann auch eine Rückgabe der so rechtstaatswidrig entzogenen Flächen vorsehe. Noch in diesem Jahr habe ferner die Bundesregierung in den derzeitigen Grundsatzverfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg zu diesem Themenkreis ausdrücklich schriftlich vorgetragen, die Bundesregierung habe sich in den "2 + 4-Verhandlungen" stets uneingeschränkt dafür eingesetzt, die Betroffenen solcher Unrechtsakte müssten Rückgabeansprüche erhalten. Dies durchzusetzen sei allein aber, so die Bundesregierung, aus Rechtsgründen an den entgegenstehenden Positionen der Sowjetunion und der DDR gescheitert, die im EV dann auch festgeschrieben worden seien. Die Position dieser beiden Parteien hinderten nach diesen Aussagen der Bundesregierung gerade wegen ihrer einigungsvertraglichen Festschreibung rechtlich bis heute die Schaffung und Durchsetzung solcher Rehabilitierungs- und Rückgabeansprüche durch den deutschen Gesetzgeber. Mit der jüngsten Klarstellung des BVerfG müssten nun diese Bedenken der Gerichte, des Gesetzgebers und der Bundesregierung jedenfalls für Fälle, in denen es im Zusammenhang mit den Vermögenszugriffen zu schweren Eingriffen in die Freiheitssphäre der Betroffenen gekommen ist, als ausgeräumt gelten, äußerte von Raumer. Dies beträfe eine große Zahl von Fällen, bei denen schwere Menschenrechtsverletzungen bis hin zur Ermordung der Eigentümer begangen wurden. "Damit ist nunmehr endgültig klargestellt, dass das einzige rechtliche Hindernis einer rechtstaatlich gebotenen Rehabilitierung und soweit als möglichen Rückgabe, das bisher von den deutschen Behörden und Gerichten und partiell auch vom Gesetzgeber gesehen wurde und das zu einer Ungleichbehandlung dieser Fallgruppe gegenüber der Fallgruppe der im Dritten Reich politisch Verfolgten und der in der DDR politisch Verfolgten geführt hat, jedenfalls in den Fällen schwerer Eingriffe in die Freiheitsrechte nicht existiert" sagt Rechtsanwalt von Raumer. Die Rückgabe beträfe dabei nur den Fiskus, da eine Rückgabe von Grundstücken, die durch Private redlich erworben wurden, nach den schon vorliegenden Gesetzen grundsätzlich ausscheide. Der Anwalt wies auch darauf hin, dass damit nun auch die Möglichkeit bestünde, dem Willen von 112 Abgeordneten des Deutschen Bundestages Genüge zu tun, die bei der Abstimmung über die Grundgesetzänderung in Art. 143 Abs. 3 Grundgesetz (GG) durch die bei der Wiedervereinigung der Eigentumsschutz des GG für solche Fälle partiell ausgesetzt wurde, einen schwerwiegenden Vorbehalt gemacht hätten. Diese Abgeordneten hätten eine Erklärung unterschrieben, in der sie ihre Auffassung wiedergaben, es verstieße gegen die rechtstaatliche Eigentumsgarantie, wenn die öffentliche Hand, die ja über die Wiedervereinigung in Besitz von zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig den früheren Eigentümern entzogenen Flächen gekommen sei, diesen diese Flächen nunmehr endgültig entziehe, statt sie zurück zu geben. Diese Abgeordneten hätten einer entsprechenden Grundgesetz-Änderung nur zugestimmt, weil man ihnen mitgeteilt habe, die unverrückbare Verhandlungsposition der Sowjetunion in den "2 + 4-Verhandlungen" gebiete rechtlich eine solche Änderung, um die Wiedervereinigung nicht zu gefährden. Sie hätten in der Erklärung aber explizit ihrer Erwartung Ausdruck verliehen, das deutsche BVerfG werde nach Vollendung der Wiedervereinigung die Verfassungswidrigkeit der Rückgabeverweigerung feststellen und so wieder rechtstaatliche Zustände herstellen. Dieser Forderung nach der Wiederherstellung rechtstaatlicher Verhältnisse durch eine so große Anzahl von Abgeordneten des Deutschen Bundestages, ohne die es niemals zu entsprechenden Verfassungseinschränkungen des Grundrechtschutzes in Deutschland hätte kommen können, könne nach der nunmehr erfolgten Klarstellung des BVerfG dieses schwierigen Themenkreises nunmehr jedenfalls für die genannten Fälle Genüge getan werden. Orientiert an den aktuellen Einlassungen der Bundesregierung in den Verfahren beim EGMR, wonach sich die Bundesrepublik Deutschland bei den "2 + 4-Verhandlungen" stets um die Durchsetzung einer gebotenen Rückgabe an die Betroffenen bemüht habe und nun bisher der Auffassung war, dieses Bemühen scheitere rechtlich an Vorbehalten der Sowjetunion und der DDR und deren Festschreibung im Einigungsvertrag müsste diese Entwicklung nun für die Bundesregierung von großer Bedeutung sein. Gerade nach dieser Positionierung der Bundesregierung beim EGMR müsste man von den Institutionen und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland nach der obergerichtlichen Klärung durch das BVerfG, dass jedenfalls in den genannten Fällen eine Rehabilitierung und Rückgabe eben nicht an solchen Positionen zum und im EV scheitern könnte, nun erwarten, dass diese sich für eine Rehabilitierung und Rückgabe in diesen Fällen einsetzten und eine solche ermöglichten. Berlin, im August 2003 gez. Stefan von Raumer |
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