Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 12.07.2003
WICWICHTIG !! Richtigstellung zu den von der SMAD bestätigten "B"-Listen (Rückgabe)
HTIG !! Richtigstellung zu den von der SMAD bestätigten "B"-Listen (Rückgabe

WICHTIG !!

Die IOB, Dr. Rosenberger gab im letzten Rundschreiben an seine Mitglieder nachweislich FALSCHE Informationen
zu den von den Sowjets bestätigten "B"-Listen !
!
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Die Fälle der sog. sowjetisch bestätigten B-Liste.

Insoweit bin ich – wie gesagt – dankbar, dass nun auch vereinzelt Verbände ihre Mitglieder darauf hinweisen, dass in diesem Bereich durchaus Einzelerfolge möglich sind, auch wenn noch keine positiven Grundsatzentscheidungen aus Karlsruhe oder Straßburg zur Gesamtproblematik vorliegen.

Bedauerlicherweise sind hier allerdings auch bereits wieder Informationen erfolgt, die fehlerhaft sind und zwar gerade in einem Bereich fehlerhaft, der sich ganz erheblich auf die Argumentation in den entsprechenden Verfahren auswirken kann.

Um ein Rückgabeverfahren mit einem B-Listen-Argument zu gewinnen, muss man nachweisen, dass der konkrete Vermögenszugriff in der sowjetischen Besatzungszeit dem sowjetischen Willen widersprach.

Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG ist dies insbesondere dann möglich, wenn die Vermögensentziehung im Widerspruch zu einer sowjetisch bestätigten Liste B (Rückgabe) steht.
Das entzogene Unternehmen o.ä. muss sich also auf einer solchen sowjetisch bestätigten Liste B befinden.

Steht das Objekt nur auf einer Liste B, die eine sowjetische Bestätigung nicht erkennen lässt, so gibt es keine entsprechenden Erfolgsaussichten.

Ein Rückgabeverband hatte nun seine Mitglieder zwar informiert, dass es einige Listen B gäbe und hierbei auch auf das Land Thüringen verwiesen. Die Verbandsmitteilungen behaupten aber weiter, es habe sich bis heute nicht nachweisen lassen, dass die für das Land Thüringen bekannten Listen B sowjetisch bestätigt seien. Dies trifft nicht zu.

Aufgrund dankenswerter akribischer Archivkleinarbeit einer meiner Mandantinnen liegt mir vielmehr vor
die durch SMATh-Befehl 310 vom 18. Juli 1946 bestätigte Liste B
über Industrie- und Gewerbebetriebe für das Land Thüringen mit 953 Betrieben auf Liste B,
ferner die durch SMATh-Befehl Nr. 94 vom 8. April 1947 bestätigte Liste B mit weiteren 41 zurück zu gebenden Unternehmen,
sowie etwa SMATh-Befehl Nr. 24 vom 16. Februar 1948, der eine B-Liste mit mehren Hundert unter 100 ha-Landwirtschaftsbetrieben sowjetisch bestätigt.

Damit ist sehr wohl der Nachweis einer sowjetischen Bestätigung von Listen B, etwa im Lande Thüringen erbracht.
Ferner finden Sie auf dieser Internet-Seite ein großes Archiv von Listen B.

Abschließend sei mir die Bemerkung erlaubt, dass eine sehr genaue Kenntnis der damaligen historischen Befehlssituation und der entsprechend hierzu existierenden Rechtsprechung von Nöten ist, um solche Fälle tatsächlich gewinnen zu können.
Man muss stets damit rechnen, dass eine Vielzahl von Detailfragen im Verfahren aufgeworfen werden, die als Gegenargumente gegen die Anträge vorgebracht werden. In vielen Fällen lassen sich diese dann aber auch widerlegen.

So muss man sehr genau etwa mit dem Argument umgehen,
früh sowjetisch bestätigte Listen B hätten sich durch Erlass des SMAD-Befehl Nr. 64 überholt, das sich idR aber nach heutiger Rechtsprechung des BVerwG widerlegen lässt.

So gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG ein sowjetisches Enteignungsverbot, anders als dies gelegentlich vorgetragen wird, nicht etwa dadurch als aufgehoben, dass die sowjetische Besatzungsmacht keine Anstalten zur Durchsetzung dieses Verbotes getroffen hat. Dies ist heute ständige Rechtsprechung.
Damit ist nach einmaliger Aussprache eines sowjetischen Enteignungsverbots durch eine auch früh bestätigte sowjetische Liste B ein sowjetisches Enteignungsverbot erst dann wieder als aufgehoben anzusehen, wenn der konkrete Nachweis erbracht wird, dass im konkreten Einzelfall die sowjetische Besatzungsmacht bewusst das Enteignungsverbot, das sie einmal bzgl. eines Objekts ausgesprochen hatte, wieder aufgehoben hat.

Solches ist eben gerade nicht dadurch möglich, dass einfach die deutschen Ausführungsbehörden wiederum das Objekt auf eine Liste A gesetzt hatten. In diesen Fällen muss man dringend auf den Beleg einer sowjetischen Zweitbestätigung, die das erste sowjetische Enteignungsverbot aufgehoben haben soll, bestehen, die es idR aber oft nicht gibt.

Des weiteren gibt es natürlich auch einige prozessuale Fragen, die stets beachtet werden müssen, wenn man mit sowjetisch bestätigten Listen B arbeitet.

Einer der Hauptfehler, die in diesem Zusammenhang immer wieder gemacht werden, ist der, dass die prozessualen Vorgaben des Wiederaufgreifensrechts in diesem Bereich nicht beachtet werden.
Grundsätzlich kann man, sobald man eine sowjetisch bestätigte Liste B für den konkreten Einzelfall findet, diese in einem noch anhängigen Rückgabeverfahren vorlegen.
Da viele Rückgabeverfahren aber bereits bestandskräftig abgeschlossen sind, kann man eine solche Liste B prozessual aber auch dann gewinnbringend verwenden, wenn man einen Wiederaufgreifensantrag nach § 51 Abs. 1 Ziffer 2 VwVfG stellt. Nach dieser Vorschrift ist ausnahmsweise das Wiederaufgreifen bestandskräftig abgeschlossener Altverfahren bei Vorlage neuer Beweismittel möglich.
Oftmals wird in diesem Bereich dann aber die 3-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG bei der Antragstellung nicht beachtet.
Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Liste. Erfährt also der Betroffene von einer sowjetisch bestätigten Liste B mit seinem Unternehmen und stellt den Antrag nicht binnen 3 Monaten, so ist die Chance auf Rückgabe des Vermögens idR damit ein für alle Mal vergeben.

Eine solche Gefahr bestünde etwa auch bei Verbandsmitteilungen oder sonstigen Veröffentlichungen über konkrete sowjetisch bestätigte Listen B mit Namensnennung der Betriebe, die auf der Liste stehen.

Reagiert der Betroffene auf eine solche ihm zugegangene Verbandsmitteilung, aus der sich ergibt, dass sein konkretes Unternehmen auf einer sowjetisch bestätigten Liste B steht nicht innerhalb von 3 Monaten durch einen Wiederaufgreifensantrag bei der zuständigen Behörde, so ist die einmalige Rückgabechance damit verspielt.

Der Unterzeichner hofft daher, dass mit dieser Materie in Zukunft entsprechend sachkundig umgegangen wird.

Des weiteren gilt es in der Regel im Wiederaufgreifensrecht, noch weitere prozessuale Hürden zu nehmen, was bedingt, dass man, bevor man überhaupt die B-Listen-Recherche im konkreten Einzelfall beginnt, sehr genau wissen sollte, wie man vorgeht, um nicht im prozessualen Bereich Fehler zu machen. So scheitern etwa auch immer wieder Wiederaufgreifensanträge an der Behauptung der Vermögensämter, der Antrag sei mit Blick auf § 51 Abs. 2 VwVfG deswegen unzulässig, weil man den Wiederaufgreifensgrund bereits in dem früher noch anhängigen Verfahren habe geltend machen können. Dies ist eine regelrechte Standardeinlassung auf Wiederaufgreifensanträge. Hier gibt es aber inzwischen eine Vielzahl von Urteilen des BVerwG, die Vorgaben enthalten, die in einer solchen Situation helfen. So kann nach der Rechtsprechung des BVerwG sich etwa eine Behörde im Wiederaufgreifensverfahren dann nicht auf § 51 Abs. 2 VwVfG beziehen, wenn sie selbst früher ihre eigenen Amtsermittlungspflichten bei der Recherche nach einem solchen Schriftstück im alten Verfahren vernachlässigt hat etc. Der Unterzeichner hat in vielen Fällen, die zwischenzeitlich erfreulicherweise auch teilweise gewonnen werden konnten, die Erfahrung gemacht, dass gerade in diesem prozessualen Bereich des Wiederaufgreifensrechts oft zunächst viele Hindernisse beiseite geräumt werden müssen und die Anträge daher eben auch in Kenntnis der Besonderheiten dieses Prozessrechts vorbereitet werden müssen.


gez. Stefan von Raumer
-Rechtsanwalt-

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