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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 22.12.2001 |
| Verlängerung der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetz | |
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in Antwort auf Ihr Fax der Faxkette vom 21. Dezember 2001 Nach meinem heutigen Kenntnisstand (mir liegt allerdings noch nicht der Gesetzeswortlaut der Gesetzesänderung vor, daher kann ich das natürlich nicht anwaltlich garantieren) wird in den verschiedenen Rehabilitierungsgesetzen, § 9 Abs. 3 Satz 1 dürfte dann in der neuen Form lauten: ... Der Antrag nach § 1 oder § 1 a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. ... |
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