Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 22.12.2001
Verlängerung der Antragsfristen in den Rehabilitierungsgesetz

in Antwort auf Ihr Fax der Faxkette vom 21. Dezember 2001
darf ich Ihnen mitteilen,
dass nach meiner Bewertung Ihre Frage ob Betroffene,
die nur zu S B Z-Zeiten verfolgt wurden,
auch von der Fristverlängerung erfasst sind,
mit einem - klaren Ja - zu beantworten ist.

Nach meinem heutigen Kenntnisstand (mir liegt allerdings noch nicht der Gesetzeswortlaut der Gesetzesänderung vor, daher kann ich das natürlich nicht anwaltlich garantieren)

wird in den verschiedenen Rehabilitierungsgesetzen,
insbesondere im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz lediglich die Fristen-Norm (im VwRehaG § 9 Abs. 3 Satz 1) dahingehend geändert,
dass dort das Datum von 31. Dezember 2001 in 31. Dezember 2003 geändert wurde.

§ 9 Abs. 3 Satz 1 dürfte dann in der neuen Form lauten:

„ ... Der Antrag nach § 1 oder § 1 a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 schriftlich bei der Rehabilitierungsbehörde zu stellen. ...“

Ende
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