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| Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 23.09.2004 |
| Rechtsanwaltskanzlei von Raumer gewinnt weiteres Rückgabeverfahren, in dem die BVVG einen Rückgabeausschluss wegen „besatzungsrechtlicher oder beatzungshoheitlicher“ Enteignung behauptet hatte | |
| Am 8. August 2004 ist das Urteil des VG Potsdam in der Sache 6 K 914/03 vom 31. März 2004 rechtskräftig geworden, in welchem das VG den durch die RA-Kanzlei von Raumer, Berlin vertretenen Betroffenen Teilflächen eines landwirtschaftlichen Anwesen rückübertragen hat. In dem Verfahren ging es darum, dass einem sog. „Großbauern“ vor dem Hintergrund des sog. „Bodenreform-Bauprogramms“ Land abgepresst wurde und dieser gezwungen wurde, dafür nur 1/10 der früheren Fläche als Austauschland zu akzeptieren. Das zuständige Vermögensamt hatte die Angelegenheit als normalen Tauschvorgang bewertet und bestritten, dass es sich dabei um eine Nötigung iSd § 1 Abs. 3 VermG gehandelt habe. Ferner hatte das Vermögensamt, später im Klageverfahren aber vor allem schwerpunktmäßig die BVVG sich auf einen Rückgabeausschlussgrund bzgl. der fraglichen Grundstücke wegen „besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher“ Enteignung iSd § 1 Abs. 8 a VermG berufen, weil der Landverlust in den sowjetischen Besatzungszeit erfolgt sei. Das VG folgte nun der diesseitigen, mit der Klage gegen das Vermögensamt vorgetragenen Auffassung, eine Nötigung iS eines Machtmissbrauchs gemäß § 1 Abs. 3 VermG liege vor. Man könne an dem gesamten Vorgang erkennen, dass gezielt auf Flächen des Betroffenen zugegriffen worden war und er offensichtlich nur, weil er ein politisch damals missliebiger Großbauer war, genötigt worden war, auf seine Fläche ohne angemessene Kompensation zu verzichten. Dies zeige sich auch in dem krassen Missverhältnis der Größe der Tauschflächen von 1:10. Das VG schloss sich ferner der diesseitigen Auffassung an, dass eine endgültige und vollständige faktische Verdrängung aus dem Eigentum vor Gründung der DDR nicht nachweisbar war und insbesondere beim späteren Vollzug der Wegnahme auch nicht von einem „fortdauernden Vollzugsauftrag“ der sowjetischen Besatzungsmacht für diese Maßnahme auszugehen sei und wies damit den Einwand, insbesondere der BVVG, zurück, es handle sich um einen Fall der „Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher“ Grundlage iSd § 1 Abs. 8 a VermG. Das Vermögensamt muss nun die Grundstücke zurückübertragen und die Kosten des Klageverfahrens in voller Höhe übernehmen.
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