Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 24.10.2000
Bundesverwaltungsgericht hebt rückgabeverweigerende Entscheidung des VG Chemnitz in einer 1945-1949er Enteignungsangelegenheit auf

Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2000 unter dem Aktenzeichen 7 C 91.99 ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Chemnitz aufgehoben in dem der Rückgabeantrag auf ein 1945-1949 enteignetes Hofgut abgelehnt worden war und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats an das Gericht zurückverwiesen.

Das Objekt war in der Besatzungszeit von den Sowjets nach einer Verurteilung des Eigentümers durch ein Militärtribunal eingezogen und in den Bodenfonds eingegliedert worden. Die Moskauer Militärhauptstaatsanwaltschaft hatte den damaligen Inhaber rehabilitiert. Das Verwaltungsgericht hatte die Rückgabe abgelehnt, weil in der Rehabilitierungsbescheinigung die Enteignung selbst nicht wortwörtlich aufgehoben worden war. Der VII, Senat schloß sich nun in der mündlichen Verhandlung dem Argument an, daß eine unmittelbare wortwörtliche Aufhebung des Vermögenseinzuges in der Rehabilitierungsbescheinigung - anders als im Deutschen Rehabilitierungsrecht - bei russischen Rehabilitierungsbescheinigungen nicht verlangt werden könne und stellte die grundsätzliche Rückgabefähigkeit in diesem Fall fest. Diese Berücksichtigung der Besonderheiten des russischen Rehabilitierungsrechts auch im Deutschen Vermögensrecht hat erhebliche allgemeine Bedeutung für die weitere Durchsetzung von Rückgabeansprüchen aufgrund russischer Rehabilitierungsbescheinigungen und begegnet der extrem restriktiven Auslegungspraxis der Behörden und Gerichte in diesem Bereich.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung war aber noch ein weiteres Rechtsproblem, das für alle Rückgabeentscheidungen bei 1945-1949er Enteignungen von erheblicher Bedeutung ist und sein wird. Im einzelnen ging es um die Frage, inwieweit ein Rückgabeanspruch eines 1945-1949 Enteigneten durch redlichen Erwerb eines sogenannten Neubauern nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein kann. Hier hatte eine Vorläuferentscheidung des VIII. Senats mit Urteil vom 17.05.2000 - 8 C 16.99 - einen umfassenden Rückgabeausschluß postuliert selbst für die große Anzahl von Fällen, in denen die Neubauern ihr Land letztlich gar nicht behalten dürfen, sondern der Fiskus nach § 11 des Art. 233 EGBGB seine unentgeltlichen Auflassungsansprüche gegen den Neubauern durchsetzt. Dies hatte zur Konsequenz, daß in einem Rückgabestreit der Rückgabeanspruch eines Alteigentümers hinter einem redlichen Erwerb eines Neubauern zurücktreten mußte und damit erlosch, der Neubauer dieses Land aber gar nicht behalten durfte, sondern wiederum unentgeltlich an den Fiskus des Landes abgeben mußte. Die hierzu vorgebrachte Kritik, daß damit die für den Privaterwerberschutz gedachte redliche Erwerbsschutzregelung in § 4 Abs. 2 VermG im Endeffekt zu einer Begünstigung des Fiskus, nicht aber des Privaterwerbers führte, hat der VII. Senat in der mündlichen Verhandlung als grundsätzlich zutreffend aufgegriffen und angekündigt, daß er in der Urteilsbegründung entsprechende Differenzierungskriterien bei redlichen Erwerbsfällen deutlich machen wird. Ob und inwieweit diese Differenzierungskriterien den Vorschlägen des Unterzeichners in der mündlichen Verhandlung entsprechen und wie sie im einzelnen aussehen, wird noch berichtet werden, sobald die schriftliche Begründung des Urteils vorliegt. Sollte der Senat wie angekündigt entsprechende Differenzierungskriterien deutlich machen, so wäre dies ein erheblicher Gewinn für die Rechtssicherheit in Rückgabefällen bei 1945-l 949er Enteignungen. Letztlich eröffnete die oben zitierte Entscheidung des VIII. Senats dem Fiskus die Möglichkeit, selbst bei einer grundsätzlichen Durchsetzung von 1945-1949er Rückgabansprüchen diese sogleich, gerade bei den großen Bodenreformwirtschaften, flächendeckend wieder „durch die Hintertür" abzuwehren. Dies hätte all die beträchtlichen Flächen getroffen, in denen der Fiskus heute nach Art. 233 § 11 EGBGB unentgeltlich die Grundstücke den Neubauern entzogen hat bzw. noch entzieht.

 

Hamburg, den 24.10.2000 Rechtsanwalt Stefan von Raumer, RAe. Bodis, Hamburg

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