Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 25.02.2000
Neueste Entwicklung im Rehabilitierungsrecht

In einer der durch den Verfasser betreuten Enteignungsfälle 1945-1949 ist nunmehr die Bescheinigung gem. §7 Abs. 1 S. 3 VwRehaG erteilt worden. Mit dieser Bescheinigung können jegliche weitere Fremdverfügungen über die betroffenen Flächen verhindert werden. Sie beinhaltet die Feststellung, dass der gestellte Rehabilitierungsantrag nicht offensichtlich unbegründet ist.

Diese neue Entwicklung beruht letztlich auf der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1999 sowie der erstinstanzlichen Folgeentscheidung des VG Dresden vom 14.02.1999, in denen erstmals eine Rückgabemöglichkeit für 1945-1949 enteignete Flächen aufgrund verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung für möglich gehalten wurde.

Diese neue Entwicklung stimmt positiv, nachdem Informationen kursierten, dass von seiten des Bundesjustizministeriums sämtliche Rehabilitierungsbehörden die Erteilung solcher Bescheinigungen untersagt worden war. Dem Unterzeichner sind zwischenzeitlich zwei weitere Fälle der Erteilung solcher Bescheinigungen bekannt geworden.

gez. von Raumer
Hamburg, den 25.02.2000

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