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In einer der durch den Verfasser betreuten Enteignungsfälle 1945-1949
ist nunmehr die Bescheinigung gem. §7 Abs. 1 S. 3 VwRehaG erteilt worden.
Mit dieser Bescheinigung können jegliche weitere Fremdverfügungen über
die betroffenen Flächen verhindert werden. Sie beinhaltet die Feststellung,
dass der gestellte Rehabilitierungsantrag nicht offensichtlich unbegründet
ist.
Diese neue Entwicklung beruht letztlich auf der Grundsatzentscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.02.1999 sowie der erstinstanzlichen
Folgeentscheidung des VG Dresden vom 14.02.1999, in denen erstmals eine
Rückgabemöglichkeit für 1945-1949 enteignete Flächen aufgrund verwaltungsrechtlicher
Rehabilitierung für möglich gehalten wurde.
Diese neue Entwicklung stimmt positiv, nachdem Informationen kursierten,
dass von seiten des Bundesjustizministeriums sämtliche Rehabilitierungsbehörden
die Erteilung solcher Bescheinigungen untersagt worden war. Dem Unterzeichner
sind zwischenzeitlich zwei weitere Fälle der Erteilung solcher Bescheinigungen
bekannt geworden.
gez. von Raumer
Hamburg, den 25.02.2000
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