Rehabilitierungsgesetz
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Stefan v. Raumer Rechtsanwalt 24.10.2000
Exposé zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.1998 7 C 6.98 betreffend der Gewährung von Ersatzgrundstücken.
Eine im Ansatz hoffnungsvolle Entwicklung ist durch eine höchstrichterliche Entscheidung eingeleitet worden. Daher hier eine erste Einschätzung der Thematik "Ersatzgrundstücke". Wir halten Sie auf dem laufenden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17.09.1998 entschieden, daß enteigneten Alteigentümern in dem Fall, in dem die Realrückgabe ihres früheren Grundstücks am sogenannten redlichen Erwerb gemäß § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz scheitert, in der Regel einen Anspruch auf Gewährung eines nach heutigem Wertmaßgaben vergleichbaren Ersatzgrundstückes zusteht, falls ein solches sich im Besitz der jeweiligen Gemeinde befindet. Diese Entscheidung ist insbesondere in der Anwaltschaft vielfach begrüßt worden, da sie es ermöglichen würde, eine der rechtspolitisch unglücklichsten Fallkonstellation zu befrieden.

In den Fällen nämlich, in denen den Alteigentümern grundsätzlich ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz zugestanden wird, ein solcher aber wegen sogenannten redlichen Erwerbs nicht im Wege der Realrückgabe, sondern lediglich im Wege der Entschädigungen nach dem Entschädigungsgesetz realisiert werden kann, entsteht das für alle Beteiligten streitprovozierende Phänomen der sogenannten "Wertschere": Der Alteigentümer, dessen Grundstück vor der Wende nicht an einen Privaten verkauft wurde oder bei dem der Verkauf unredlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz war, erhält ein Grundstück und den darin verkörperten heutigen Verkehrswert, derjenige aber, dessen Grundstück an Privat veräußert wurde und in dessen Fall die Veräußerung von den Verwaltungsbehörden und Gerichten als redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 Vermögensgesetz angesehen wird, erhält lediglich eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz, die nur einen äußerst geringen Anteil am heutigem Verkehrswert darstellt.

Um diesen Wertverlust bei der Wiedergutmachung zu verhindern, werden die Alteigentümer regelrecht in Klagen gezwungen, in denen sie versuchen müssen den Tatbestand des unredlichen Erwerbes darzulegen, selbst wenn ihnen im Einzelfall an einem solchen Vortrag oder selbst an der Erlangung ihres früheren oftmals bereits stark veränderten Hauses gar nicht mehr gelegen sein sollte, sondern sie nur eine am heutigen Wert orientierte Wiedergutmachung wünschen. Diese Entwicklung hält der Unterzeichner auch gerade vor dem Ziel der Schaffung eines inneren Friedens zwischen Ost und West für rechtspolitisch fatal. Sie läßt sich im übrigen auch schwer mit dem Grundsatz des Einigungsvertrages der Schaffung eines sozialverträglichen Ausgleiches der unterschiedlichen beteiligten Interessen vereinbaren.

Durch die zur Verfügungstellung von Ersatzgrundstücken mit vergleichbaren Wert würde sich aus Sicht des Unterzeichners in vielen Fällen ein Klageverfahren um die Frage des sogenannten redlichen Erwerbs vermeiden lassen, der Erwerber bliebe in seinen Rechten geschützt und der Alteigentümer könnte trotzdem eine wertmäßig interessante Wiedergutmachung erfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat dementsprechend in seiner Entscheidung auch ausdrücklich auf den Grundsatz des sozialverträglichen Ausgleichs verwiesen.

Selbstverständlich ist nicht zu übersehen, daß eine derartige Lösung eine erhebliche Belastung der Finanzhaushalte bedeutet. Nach den Vorgaben der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wäre letztlich primär der Bundeshaushalt damit belastet, da das Bundesverwaltungsgericht von einem Anspruch auf Aufwendungsersatz in voller Höhe des Wertes des gewährten Ersatzgrundstückes der Gemeinde gegen den Bund ausgeht. Sowohl dieser Umstand als auch der Umstand, daß die Gemeinden nach wie vor keine Bereitschaft zur Bewertstellung von Ersatzgrundstücken für Wiedergutmachungszwecke zeigen. hat dazu geführt, daß die Konsequenzen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von ministerieller Seite abgelehnt werden.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 24.11.1998 an die obersten Landesbehörden zur Regelung offener Vermögenstragen und des Inneren sowie an sämtliche Länder, ferner an das Bundeskanzleramt, an das BMI, an das BMJ und das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ein Schreiben gesandt, in dem es der oben zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine allgemeine Verbindlichkeit über den dort entschieden Fall hinaus zusprach und den angeschriebenen Behörden die Bitte übermittelt insoweit von Entscheidungen zu Lasten des Entschädigungsfonds abzusehen, letztlich also keine Ersatzgrundstücke zu gewähren. Darüber hinaus kündigt das Bundesministerium der Finanzen diesbezüglich eine Gesetzesänderung an von der bereits jetzt gesagt werden kann, daß sie im fortgeschritten Planungsstadium ist und möglicherweise zu einer vollständigen Streichung der Ersatzgrundstückslösung führen kann.

Bei einer gesetzgeberischen Streichung der entsprechenden Norm im § 9 Vermögensgesetz würde sich dem Gesetzgeber allerdings das Problem des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots stellen, da die bereits gestellten Ersatzgrundstücksanträge, die ja nach heutiger Gesetztes- und Rechtssprechungslage vollständig begründet wären, soweit solche Grundstücke bei den Gemeinden vorhanden sind, durch Artikel 14 Grundgesetz geschützt sind. Ein nachträgliches Eingreifen des Gesetzgebers in einen solchen bereits grundrechtlich geschützten Anspruch wäre verfassungsrechtlich sehr bedenklich. Gerade aber um die Anwendung dieses Rückwirkungsverbots auszuschließen, haben sich offensichtlich die Ministerien zu dem oben zitierten "Nichtanwendungserlaß" entschlossen, da damit letztendlich die Argumentationsmöglichkeit eröffnet wird, die Norm des § 9 Vermögensgesetz habe zwar theoretisch im Gesetz gestanden, aber niemals eine Rechtsanwendungspraxis erfahren, so daß insoweit das Rückwirkungsverbot auch nicht anwendbar wäre.

Vor diese Hintergrund muß aus anwaltlicher Sicht geraten werden für den Fall, daß ein Ersatzgrundstück gewünscht ist, unmittelbar entsprechende Anträge zu stellen und möglicherweise sofort im Anschluß an die Antragstellung entsprechende Untätigkeitsklagen nach § 75 VwGO zu erheben, wie dies schon in zwei Verfahren vor dem VG Potsdam und dem VG Cottbus erfolgreich geschehen ist. Das Einhalten der sonst bei Untätigkeitsklagen üblichen Wartefrist dürfte sich prozeßual erübrigen, da nach dem oben beschlossenen "Nichtanwendungserlaß" bereits jetzt deutlich ist, daß sämtliche Behörden, bei denen die Anträge gestellt werden, von vornherein den Antrag nicht positiv beschließen werden. Unter dieser Voraussetzung sind nach der ständigen Rechtssprechung Untätigkeitsklagen bei entsprechender juristischen Begründung in der Regel sofort zulässig.

Rechtsanwalt von Raumer

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