Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg

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Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg - 15.01.2003
Brief :an EGMR : Art. 46 HLKO schließt Enteignungen aus

Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg


An den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

12. Januar 2003
(Abschrift)


Betrifft: Individualbeschwerde ./. Deutschland (Nr. 71916/01)

Bezug: Schreiben der Bundesregierung vom 8. November 2002

Als Nichteigentümer im Beitrittsgebiet, aber Betroffener des grob rechtswidrigen Verhaltens der Bundesrepublik in dieser und vielen anderen Sachen, erlaube ich mir die folgende Stellungnahme an den hohen Gerichtshof zu richten zu dem hier strittigen Eigentum.

Zu den Randnummern 98, 101-107 und weitere Positionen.

Eine Enteignung der Eigentümer hat niemals stattgefunden.
Der Gebrauch des Wortes „Enteignung“ in dem vorgenannten Schreiben der Bundesregierung für die hier vorliegende Situation ist vollendeter Prozessbetrug (§ 263 StGB).
Die öffentliche Diskussion über diese staatsterroristischen Willkürvorgänge besteht erneut seit dem Jahr 1989. Der Beklagten und ihrem Rechtsvertreter ist die wahre Sachlage bekannt.
Die Beklagte muss sich zurechnen lassen, dass sie erneut hier Straftaten begehen lässt, um den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu täuschen um sich Eigentum zu verschaffen, das ihr nicht zusteht.

Auch der Versuch des Prozessbetruges ist strafbar (§ 263 II StGB), OLG Bamberg, Beschluss v. 22.12.1981 – Ws 472/81 (NStZ 1982, 247), in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 263 III StPO).

In einer Veranstaltung der Evangelischen Akademie Meißen, 01662 Meißen, vom 14. bis 16.April 2000, hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Bautzen, Martin Uebele, in seinem Referat am Sonnabend, dem 15. April 2000, mitgeteilt, dass SÄMTLICHE Wahlen und Abstimmungen in SBZ und DDR gefälscht worden sind. Richter Uebele war maßgeblich an der Aufarbeitung der Regierungsstraftaten, der DDR-Regierungskriminalität, beteiligt.

Die DDR und deutsche Behörden der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) besaßen deshalb niemals Legitimität und Legalität für die hier bestrittenen Eigentumseingriffe, die sie auch nicht von den Sowjets ableiten konnten (was noch folgt).

Deshalb hat sich auch die legitime und legale Regierung der DDR, die ab den rechtmäßigen Wahlen vom 18. März 1990 bestand, im Vertrag mit der sich ebenfalls entsprechend verpflichtenden Bundesrepublik, im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) unter anderem folgendermaßen verpflichtet:

Gemeinsames Protokoll über Leitsätze:

A. Generelle Leitsätze

I. Allgemeines:

1.) „Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft orientieren.“


2.) „Vorschriften, die den einzelnen oder Organen der staatlichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft, das sozialistische Rechtsbewusstsein, die sozialistischen Anschauungen, die Moral oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht mehr angewendet.
Die Rechte und Pflichten der am Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken in den GUTEN SITTEN,
dem Grundsatz von TREU und GLAUBEN

und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.“


Die GUTEN SITTEN und TREU und GLAUBEN sind die übergeordneten Grundbegriffen, der abendländischen Rechtsordnung, die danach alle Rechtsverhältnisse im wiedervereinigten Deutschland beherrschen. Eine andere Auslegung, etwa nach dem „sozialistischen Rechtsbewusstsein, den „sozialistischen Anschauungen“, „sozialistischer Moral“, „sozialistischer Gesetzlichkeit“ oder „sozialistischer Staats- und Gesellschaftsordnung“, findet nicht mehr statt.


Mit GUTEN SITTEN und TREU und GLAUBEN ist es unvereinbar , dass den Wahlbetrügereien und Fälschungen und den darauf beruhenden Räubereien (verbunden mit Mord und Totschlag) Legitimität und Legalität zuerkannt werden.

Deshalb liegt den hier strittigen Eigentumsfragen keine Enteignung zugrunde.

Enteignungen waren im hiesigen Rechtskulturkreis seit mindestens tausend Jahren nur möglich, wenn sie das beachteten, was zum Beispiel in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26.August 1789 in Artikel 17 zu finden ist:

„Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist,
kann es niemandem genommen werden,
wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert
und unter den Bedingungen einer gerechten und vorherigen Entschädigung.“

Entsprechende Formulierungen sind in den deutschen Staaten in deren Verfassungen, die ab dem Wiener Kongress (1814/15), aber auch vorher, entstanden, zu finden, u.a. Bayern, Kurhessen.

In der preußischen Verfassung vom 31.01.1850 Art. 10 heißt es:

Die Strafe der Vermögenseinziehung findet nicht statt.

Diese Verfassungen waren in Kraft bis zur Verkündung der Weimarer Reichsverfassung vom 11.08.1919 und galten und gelten weiter als ergänzendes Recht (auch für die seinerzeitige Weimarer Verfassung).
Und die Weimarer Reichsverfassung ist auf dem Territorium von sowjetischer Besatzungszone (SBZ) und DDR in Kraft gewesen, bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik per 3. Oktober 1990, lediglich ergänzt durch die Gesetzgebung der rechtsstaatlichen DDR ab den rechtsstaatlichen Wahlen vom 18. März 1990.

Alle gesetzgeberischen Akte von SBZ und DDR bis zu den rechtmäßigen Wahlen vom 18. März 1990, einschließlich der verschiedenen DDR-„Verfassungen“, waren niemals rechtmäßig ergangen und waren deshalb von Anfang an null und nichtig,
weil sie auf Wahlfälschungen und Wahlbetrug beruhten und damit das völkerrechtliche Selbstbestimmungsrecht ihrer Staatsbürger missachtet hatten.


Soweit die SBZ-Behörden auf Weisung der Sowjets handelten, müssen ihre Maßnahmen getragen werden von der HLKO Artikel 46, worauf sich die UdSSR durch wiederholte Erklärungen ab der zweiten Hälfte des Jahres 1941 verpflichtet hatte.

Der Artikel 46 HLKO schließt Enteignungen aus
(Theodor Schweisfurth, SBZ-Konfiskationen privaten Eigentums 1945 bis 1949, Leipziger Schriften zum Völkerrecht, Europarecht und ausländischen öffentlichen Recht. Baden-Baden 2000, insbesondere S. 24 f.).

Datum   siehe auch: Verweise
16.11.2002 Arnulf Baring: Ostwärts liegt eine demoralisierte Gesellschaft DIE WELT
       
       
       
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