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| Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg - 15.01.2003 |
| Brief :an EGMR : Art. 46 HLKO schließt Enteignungen aus | |
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Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg
12. Januar 2003
Bezug: Schreiben der Bundesregierung vom 8. November 2002 Als Nichteigentümer im Beitrittsgebiet, aber Betroffener des grob rechtswidrigen Verhaltens der Bundesrepublik in dieser und vielen anderen Sachen, erlaube ich mir die folgende Stellungnahme an den hohen Gerichtshof zu richten zu dem hier strittigen Eigentum. Zu den Randnummern 98, 101-107 und weitere Positionen. Eine Enteignung der Eigentümer hat niemals stattgefunden. Auch der Versuch des Prozessbetruges ist strafbar (§ 263 II StGB), OLG Bamberg, Beschluss v. 22.12.1981 Ws 472/81 (NStZ 1982, 247), in besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren (§ 263 III StPO). In einer Veranstaltung der Evangelischen Akademie Meißen, 01662 Meißen, vom 14. bis 16.April 2000, hat der Vorsitzende Richter am Landgericht Bautzen, Martin Uebele, in seinem Referat am Sonnabend, dem 15. April 2000, mitgeteilt, dass SÄMTLICHE Wahlen und Abstimmungen in SBZ und DDR gefälscht worden sind. Richter Uebele war maßgeblich an der Aufarbeitung der Regierungsstraftaten, der DDR-Regierungskriminalität, beteiligt. Die DDR und deutsche Behörden der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) besaßen deshalb niemals Legitimität und Legalität für die hier bestrittenen Eigentumseingriffe, die sie auch nicht von den Sowjets ableiten konnten (was noch folgt). Deshalb hat sich auch die legitime und legale Regierung der DDR, die ab den rechtmäßigen Wahlen vom 18. März 1990 bestand, im Vertrag mit der sich ebenfalls entsprechend verpflichtenden Bundesrepublik, im Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion) unter anderem folgendermaßen verpflichtet: Gemeinsames Protokoll über Leitsätze: A. Generelle Leitsätze I. Allgemeines: 1.) Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft orientieren.
und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.
Deshalb liegt den hier strittigen Eigentumsfragen keine Enteignung zugrunde. Enteignungen waren im hiesigen Rechtskulturkreis seit mindestens tausend Jahren nur möglich, wenn sie das beachteten, was zum Beispiel in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte vom 26.August 1789 in Artikel 17 zu finden ist: Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, Entsprechende Formulierungen sind in den deutschen Staaten in deren Verfassungen, die ab dem Wiener Kongress (1814/15), aber auch vorher, entstanden, zu finden, u.a. Bayern, Kurhessen. In der preußischen Verfassung vom 31.01.1850 Art. 10 heißt es: Die Strafe der Vermögenseinziehung findet nicht statt. Diese Verfassungen waren in Kraft bis zur Verkündung der Weimarer
Reichsverfassung vom 11.08.1919 und galten und gelten weiter als ergänzendes
Recht (auch für die seinerzeitige Weimarer Verfassung). Alle gesetzgeberischen Akte von SBZ und DDR bis zu den rechtmäßigen
Wahlen vom 18. März 1990, einschließlich der verschiedenen
DDR-Verfassungen, waren niemals rechtmäßig ergangen
und waren deshalb von Anfang an null und nichtig,
Der Artikel 46 HLKO schließt Enteignungen aus |
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| Datum | siehe auch: | Verweise | |
| 16.11.2002 | Arnulf Baring: Ostwärts liegt eine demoralisierte Gesellschaft | DIE WELT | |
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