Gerhard Heeren
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Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg - 24.01.2002
DIES IST REALITÄT !

Zwischen dem Recht und dem was die Gerichte gerade in der Eigentumsfrage seit 11 Jahren mit Hinsicht auf Mitteldeutschland produzieren liegt selbstverständlich ein totaler Widerspruch.

Es erhebt sich eben auch die Frage, ob diese Situation nicht auch von den Anwälten zu verantworten ist, indem sie Klagen vorgebracht haben, die solche Urteile provozierten und möglich machten.

Hinsichtlich der Klagen der AfA, mit BVerfG - Entscheidungen aus den Jahren 1991, 1996 und 2000 habe ich diesen Eindruck und außerdem den Verdacht, dass dies vorsätzlich, in Absprache mit der CDU-Bundesregierung, Kohl, Schäuble, Bohl, Waigel usw. geschehen ist. Lagen diese Urteile doch alle auf der Linie, die die Kohl-Regierung brauchte um das Eigentum nicht herausgeben zu müssen, was sie von Anfang an anstrebte und heute genügend nachweisbar ist.

In den Karlsruher Verfahren sind nicht abgehandelt die folgenden drei Positionen:

1.)
Die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945, in der sich auch die Sowjets auf den Rechtsstaat und die Achtung von Leben und Eigentum verpflichteten.
2.)
Die Haager Landkriegsordnung mit ihrem Artikel 46, der zur Achtung des Privateigentums verpflichtet. Die Sowjets haben mehrfach, seit dem Jahr 1941 und in der Nachkriegszeit erklärt, dass die HLKO für sie verbindlich ist.
3.)
Sämtliche Wahlen, Abstimmungen und Volksentscheide in SBZ und DDR sind nachweislich massiv gefälscht gewesen. Folglich waren alle (oder nahezu alle) Handlungen der dortigen Machthaber (Behörden, Gerichte, Regierungen) illegitim und illegal. Es waren alles Maßnahmen einer Räuberbande, die an ihrer Rechtsmissachtung dann schließlich selbst eingegangen ist.

Wenn all diese Fakten ausgeschaltet werden, kann jedes Gericht natürlich zu allerlei möglichen Resultaten kommen, die nichts mit dem Recht zu tun haben.

All diese Punkte sind in Karlsruhe nicht untersucht worden. Ich kenne die dort seinerzeit eingereichten Klageschriften nicht, aber die Entscheidungen.

Gerade die Position HLKO ist ein ganz wichtiger Punkt, der allein schon ausreichen würde, die bisherigen Unrechtsurteile allesamt aus den Angeln zu heben. Ich verweise auf die hervorragende Schrift von Prof. Dr. jur. Theodor Schweisfurth, SBZ Konfiskationen privaten Eigentums 1945 bis 1949.

Ich gehe besonders davon aus, dass diese Punkte von den Anwälten nicht oder ungenügend den Gerichten vorgetragen wurden. Die Gerichte können aber nur über das entscheiden, was ihnen zur Entscheidung vorgelegt wird.

Drei weitere wichtige Positionen sind die folgenden Gegebenheiten, auf die ich schon öfters hingewiesen habe:

4.)
Die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz und dies im Zusammenhang mit dem Wortlaut der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20. Oktober 1945.
5.)
Die Rechtswidrigkeit des Vermögenseinzuges, etwa durch die Sowjets zwischen 1945 und 1949, durch die DDR zwischen 1949 und 1989 und durch die Bundesrepublik ab 1990 unter Berücksichtigung der Rechtsordnung und Rechtstradition in Deutschland und im abendländischen Rechtsbereich.
6.)
Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990.

All diese drei Positionen sind meiner Überzeugung nach bis heute von keinem Rechtsanwalt in ausreichender Klarheit und Deutlichkeit bei den Gerichten vorgebracht worden. Meine diesbezügliche Überzeugung gründet sich zum einen auf die Urteile die bekannt geworden sind und zum anderen auf die Erörterung von Klagen in diesem Zusammenhang, mit ihrem Inhalt, in den Medien.

Unter anderem deswegen haben wir die Gerichtsentscheidungen wie sie sind und die Eigentümer immer noch nicht ihr Eigentum zurück.

DIES IST DIE REALITÄT !

Zu Pos. 4:
An der das gesamte Vermögensrecht im abendländischen Rechtsbereich beherrschenden Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz gibt es nicht den geringsten Zweifel. Wenn deshalb in der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrats von Eigentum und nicht von Besitz gesprochen wird, dann gibt es keinen Zweifel, was gemeint ist.

Es gibt auch keinen Zweifel, dass das, was in SBZ und DDR geschehen und heute strittig ist, ein Eingriff in das Besitzrecht und nicht in das Eigentum war, wenn auch teilweise von „Enteignung“ oder ähnlichem gesprochen wurde.

Zu Pos. 5:
Nicht umsonst steht in den Verfassungen des Königreichs Preußen vom 5.12.1848 und 31.01.1850 (in den Art. 9 bzw. 10): „Die Strafe der Vermögenseinziehung findet nicht statt.“ Sinngemäße Bestimmungen sind auch in den Verfassungen der anderen deutschen Staaten aus dem 19. Jahrhundert zu finden. Sie gelten auch heute noch, wenn es um die Interpretation der Weimarer Verfassung oder des Grundgesetzes geht. Die Verfassung des Staates Thüringen z.B. dürfte in der Zeit um 1919/1920 erstellt worden sein.

Wenn es in der Proklamation Nr. 3 heißt:
„Niemandem darf das Leben, die persönliche Freiheit oder das Eigentum entzogen werden; es sei denn auf Grund von Recht und Gesetz.“:
dann kann es keinen Zweifel geben, dass das bisher am Ort des Geschehens gültige Recht und Gesetz gemeint ist, insbesondere, wenn dies mit dem europäischen/abendländischen Gesetz und Recht in Übereinstimmung war.

Die Menschenrechtserklärung der französischen Nationalversammlung vom 26. August 1789 bekennt sich in den Art. 2. und 17. klar und eindeutig zum Eigentum.

Art. 2 lautet:
„Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.“

Art. 17 lautet:
„ Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte, öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der Bedingung EINER GERECHTEN UND VORHERIGEN ENTSCHÄDIGUNG."


Die gesamte Erklärung ist bis zum heutigen Tage gültiger Bestandteil der französischen Verfassung.

In England haben wir in anderer Form genau das gleiche Recht vorliegen.
Dort geht es zurück in das Jahr 1215.

Die Magna Charta
Libertatum von 1215
lautet:

Artikel 39:
„Kein freier Mann soll ergriffen, gefangengenommen, aus seinem Besitz vertrieben, verbannt oder in irgendeiner Weise zugrunde gerichtet werden, noch wollen Wir („Wir“ – König Johann von England) gegen ihn vorgehen oder ihm nachstellen lassen, es sei denn auf Grund eines gesetzlichen Urteils seiner Standesgenossen und gemäß dem Gesetz des Landes.“

Artikel 61:
„ ... wenn wir oder Unsere Oberrichter oder Unsere Amtsleute oder irgendeiner Unserer bediensteten jemandem ein Unrecht zufügen oder einen der Friedens- oder Sicherheitsartikel brechen sollten ... sollen die vorerwähnten 4 Barone die Angelegenheit an die übr. 25 Barone verweisen, und diese 25 Barone sollen, zusammen mit dem ganzen Lande, Uns bis zur Erlangung einer nach ihrer Ansicht angemessenen Wiedergutmachung auf alle möglichen Arten bedrängen und in Not bringen, und zwar durch Wegnahme Unserer Burgen, Ländereien, Besitzungen und in jedweder anderen Weise, wobei jedoch Unsere eigene Person, sowie die Person Unserer Königin und Unserer Kinder unversehrt bleiben sollen; ... Und ein jeder im Lande mag schwören, dass er den Befehlen der besagten 25 Barone zur Ausführung der vorerwähnten Angelegenheiten Gehorsam leisten und Uns mit ihnen zusammen nach besten Kräften bedrängen werde ... Überdies werden wir alle diejenigen, die nicht von sich aus und aus freien Stücken gewillt sind den 25 (Baronen) Beistand ... zu schwören, durch unseren Befehl zwingen, den Eid vorerwähnten Inhalts zu schwören ...“

Die Petition of Rights von 1627:

Artikel 3:
“ Auch ist in dem Status, das als “Der Große Freibrief von England” bezeichnet wird, erklärt und verordnet worden, dass kein freier Mann ergriffen, eingekerkert oder seines freien Besitzes, seiner Freiheiten und Gerechtsamen beraubt werden oder geächtet oder verbannt oder auf irgendeine andere Weise zugrundegerichtet werden kann, es sei denn auf Grund eines rechtmäßigen Urteils ...“

Artikel 4:
„Und im 28. Regierungsjahre König Eduards III, ist durch die Autorität des Parlaments erklärt und verordnet worden, dass niemand, gleich welchen Standes oder Ranges, von Haus und Hof vertrieben, ergriffen, eingekerkert, enterbt oder mit dem Tode bestraft werden darf, ohne dass ihm Gelegenheit geboten wurde, sich in einem rechtmäßigen Gerichtsverfahren zu verantworten.“

Artikel 9:
„ ... damit nicht unter Berufung darauf ein Untertan Eurer Majestät entgegen den Gesetzen und Freiheiten des Landes zugrundegerichtet oder hingerichtet werde.“


Bill of Rights
von 1689:
Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und zur Festlegung der Thronfolge.

Artikel 10:
„Dass weder übermäßige Bürgschaftsleistungen gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten: ...“

In Deutschland hatten wir diese Ereignisse ab 1815, also nach den napoleonischen Kriegen und dem Wiener Kongress als Antwort auf den beamtenstaatlichen Absolutismus ab dem 16. Jahrhundert. Die Verhältnisse in Deutschland waren nicht so drängend wie in England und Frankreich, weil die absolutistische Willkür sich nicht so früh entwickelt hatte. In England und Frankreich hatte die wirtschaftliche Entwicklung früher eingesetzt, verbunden mit einem stärkeren Bevölkerungswachstum.

Die Verfassungsgesetzgebung der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, mit dem Höhepunkt der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche im Jahr 1848, mit dem Resultat der Verfassung vom 28. März 1949, war das Gegenstück zum Verfassungsrecht in England und Frankreich. Aus dieser Zeit stammen auch die Bestimmungen der oben erwähnten preußischen Verfassungen, die die Strafe der Vermögenseinziehung untersagten.

Es handelt sich deshalb bei diesen Schutzbestimmungen zugunsten des Eigentums um gesamteuropäisches Rechtsgut. Daher gibt es überhaupt keine Frage, wie die Verpflichtungen aus der alliierten Kontrollratsproklamation vom 20. Oktober 1945 auszulegen sind.


Zu Pos. 6:
Der Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 wurde nach den ersten rechtsstaatlichen Wahlen in der DDR vom März 1990 abgeschlossen.

In ihm stehen ganz wichtige Aussagen, die selbstverständlich auch für die Rückgabe des Eigentums stehen, weil er eben auch eine Wirtschaftsunion begründete, die auf der Sozialen Marktwirtschaft beruhen sollte, für die die Grundvoraussetzung die Achtung des privaten Eigentums ist.

Es besteht kein Zweifel, dass die Aussagen dieses Vertrages auch bestimmen, wie der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit der dazugehörigen Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und dem Gemeinsamen Brief vom 12. September 1990 und der darauf beruhende Artikel 143 des Grundgesetzes zu verstehen ist.

Folgend wird der Wortlaut des Vertrages vom 18. Mai 1990 auszugsweise zitiert:

Kapitel I

Art. 1,
Absatz (3):
„Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Die wird insbesondere bestimmt durch Privateigentum, ...“


Art. 2,
Absatz (1):
„Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung ...“

Bestandteil des Vertrages ist ein
Gemeinsames Protokoll
über Leitsätze
aus denen folgend zitiert wird:

A. Generelle Leitsätze
I. Allgemeines

1.:
„Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung der Europäischen Gemeinschaft orientieren.“

2.:
„Vorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die sozialistische Gesetzlichkeit, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft, das sozialistische Rechtsbewusstsein, die sozialistischen Anschauungen, die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien, die sozialistische Moral oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden nicht mehr angewendet.“


„Die Rechte und Pflichten der am Rechtsverkehr Beteiligten finden ihre Schranken

in den g u t e n Sitten,

dem G r u n d s a t z von T r e u und G l a u b e n

und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor unangemessener Benachteiligung.“

Indem so BRD und DR sich auf die GUTEN SITTEN und TREU und GLAUBEN verpflichtet haben, gibt es gar keinen Zweifel, dass die Nichtherausgabe des Eigentums durch die Bundesrepublik im vollen Widerspruch zu den hier aufgeführten Positionen steht und der Tatsache, dass diese bislang nicht in angemessener Weise den Gerichten vorgetragen wurden, nämlich zusammenfassend:

1.)
Proklamation des Alliierten Kontrollrats,

2.)
Haager Landkriegsordnung

3.)
Wahlbetrug in SBZ und DDR

4.)
die Unterscheidung von Eigentum und Besitz im Zusammenhang mit den
hier relevanten Dokumenten,

5.)
die Rechtswidrigkeit des Vermögenseinzugs in Verbindung mit
Rechtsordnung und Rechtstradition im deutschen und abendländischen Rechtsbereich,

6.)
der Vertrag zwischen BRD und DDR über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990.

Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg

Januar 2002

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