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Zwischen dem Recht und dem was die Gerichte gerade in der Eigentumsfrage
seit 11 Jahren mit Hinsicht auf Mitteldeutschland produzieren liegt
selbstverständlich ein totaler Widerspruch.
Es erhebt sich eben auch die Frage, ob diese Situation nicht auch von
den Anwälten zu verantworten ist, indem sie Klagen vorgebracht
haben, die solche Urteile provozierten und möglich machten.
Hinsichtlich der Klagen der AfA, mit BVerfG - Entscheidungen aus den
Jahren 1991, 1996 und 2000 habe ich diesen Eindruck und außerdem
den Verdacht, dass dies vorsätzlich, in Absprache mit der CDU-Bundesregierung,
Kohl, Schäuble, Bohl, Waigel usw. geschehen ist. Lagen diese Urteile
doch alle auf der Linie, die die Kohl-Regierung brauchte um das Eigentum
nicht herausgeben zu müssen, was sie von Anfang an anstrebte und
heute genügend nachweisbar ist.
In den Karlsruher Verfahren sind nicht abgehandelt die folgenden drei
Positionen:
1.)
Die Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates vom 20.10.1945,
in der sich auch die Sowjets auf den Rechtsstaat und die Achtung von
Leben und Eigentum verpflichteten.
2.)
Die Haager Landkriegsordnung mit ihrem Artikel 46, der zur Achtung des
Privateigentums verpflichtet. Die Sowjets haben mehrfach, seit dem Jahr
1941 und in der Nachkriegszeit erklärt, dass die HLKO für
sie verbindlich ist.
3.)
Sämtliche Wahlen, Abstimmungen und Volksentscheide in SBZ und DDR
sind nachweislich massiv gefälscht gewesen. Folglich waren alle
(oder nahezu alle) Handlungen der dortigen Machthaber (Behörden,
Gerichte, Regierungen) illegitim und illegal. Es waren alles Maßnahmen
einer Räuberbande, die an ihrer Rechtsmissachtung dann schließlich
selbst eingegangen ist.
Wenn all diese Fakten ausgeschaltet werden, kann jedes Gericht natürlich
zu allerlei möglichen Resultaten kommen, die nichts mit dem Recht
zu tun haben.
All diese Punkte sind in Karlsruhe nicht untersucht worden. Ich kenne
die dort seinerzeit eingereichten Klageschriften nicht, aber die Entscheidungen.
Gerade die Position HLKO ist ein ganz wichtiger Punkt, der allein schon
ausreichen würde, die bisherigen Unrechtsurteile allesamt aus den
Angeln zu heben. Ich verweise auf die hervorragende Schrift von Prof.
Dr. jur. Theodor Schweisfurth, SBZ Konfiskationen privaten Eigentums
1945 bis 1949.
Ich gehe besonders davon aus, dass diese Punkte von den Anwälten
nicht oder ungenügend den Gerichten vorgetragen wurden. Die Gerichte
können aber nur über das entscheiden, was ihnen zur Entscheidung
vorgelegt wird.
Drei weitere wichtige Positionen sind die folgenden Gegebenheiten,
auf die ich schon öfters hingewiesen habe:
4.)
Die Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz und dies im Zusammenhang
mit dem Wortlaut der Proklamation Nr. 3 des Alliierten Kontrollrates
vom 20. Oktober 1945.
5.)
Die Rechtswidrigkeit des Vermögenseinzuges, etwa durch die Sowjets
zwischen 1945 und 1949, durch die DDR zwischen 1949 und 1989 und durch
die Bundesrepublik ab 1990 unter Berücksichtigung der Rechtsordnung
und Rechtstradition in Deutschland und im abendländischen Rechtsbereich.
6.)
Der Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990.
All diese drei Positionen sind meiner Überzeugung nach bis heute
von keinem Rechtsanwalt in ausreichender Klarheit und Deutlichkeit bei
den Gerichten vorgebracht worden. Meine diesbezügliche Überzeugung
gründet sich zum einen auf die Urteile die bekannt geworden sind
und zum anderen auf die Erörterung von Klagen in diesem Zusammenhang,
mit ihrem Inhalt, in den Medien.
Unter anderem deswegen haben wir die Gerichtsentscheidungen wie sie
sind und die Eigentümer immer noch nicht ihr Eigentum zurück.
DIES IST DIE REALITÄT !
Zu Pos. 4:
An der das gesamte Vermögensrecht im abendländischen Rechtsbereich
beherrschenden Unterscheidung zwischen Eigentum und Besitz gibt es nicht
den geringsten Zweifel. Wenn deshalb in der Proklamation Nr. 3 des Alliierten
Kontrollrats von Eigentum und nicht von Besitz gesprochen wird, dann
gibt es keinen Zweifel, was gemeint ist.
Es gibt auch keinen Zweifel, dass das, was in SBZ und DDR geschehen
und heute strittig ist, ein Eingriff in das Besitzrecht und nicht in
das Eigentum war, wenn auch teilweise von Enteignung oder
ähnlichem gesprochen wurde.
Zu Pos. 5:
Nicht umsonst steht in den Verfassungen des Königreichs Preußen
vom 5.12.1848 und 31.01.1850 (in den Art. 9 bzw. 10): Die Strafe
der Vermögenseinziehung findet nicht statt. Sinngemäße
Bestimmungen sind auch in den Verfassungen der anderen deutschen Staaten
aus dem 19. Jahrhundert zu finden. Sie gelten auch heute noch, wenn
es um die Interpretation der Weimarer Verfassung oder des Grundgesetzes
geht. Die Verfassung des Staates Thüringen z.B. dürfte in
der Zeit um 1919/1920 erstellt worden sein.
Wenn es in der Proklamation Nr. 3 heißt:
Niemandem darf das Leben, die persönliche Freiheit oder das
Eigentum entzogen werden; es sei denn auf Grund von Recht und Gesetz.:
dann kann es keinen Zweifel geben, dass das bisher am Ort des Geschehens
gültige Recht und Gesetz gemeint ist, insbesondere, wenn dies mit
dem europäischen/abendländischen Gesetz und Recht in Übereinstimmung
war.
Die Menschenrechtserklärung der französischen Nationalversammlung
vom 26. August 1789 bekennt sich in den Art. 2. und 17. klar und eindeutig
zum Eigentum.
Art. 2 lautet:
Das Ziel jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen
und unveräußerlichen Menschenrechte. Diese Rechte sind Freiheit,
Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.
Art. 17 lautet:
Da das Eigentum ein unverletzliches und heiliges Recht ist, kann
es niemandem genommen werden, wenn es nicht die gesetzlich festgelegte,
öffentliche Notwendigkeit augenscheinlich erfordert und unter der
Bedingung EINER GERECHTEN UND VORHERIGEN ENTSCHÄDIGUNG."
Die gesamte Erklärung ist bis zum heutigen Tage gültiger Bestandteil
der französischen Verfassung.
In England haben wir in anderer Form genau das gleiche Recht vorliegen.
Dort geht es zurück in das Jahr 1215.
Die Magna Charta
Libertatum von 1215
lautet:
Artikel 39:
Kein freier Mann soll ergriffen, gefangengenommen, aus seinem
Besitz vertrieben, verbannt oder in irgendeiner Weise zugrunde gerichtet
werden, noch wollen Wir (Wir König Johann von
England) gegen ihn vorgehen oder ihm nachstellen lassen, es sei denn
auf Grund eines gesetzlichen Urteils seiner Standesgenossen und gemäß
dem Gesetz des Landes.
Artikel 61:
... wenn wir oder Unsere Oberrichter oder Unsere Amtsleute oder
irgendeiner Unserer bediensteten jemandem ein Unrecht zufügen oder
einen der Friedens- oder Sicherheitsartikel brechen sollten ... sollen
die vorerwähnten 4 Barone die Angelegenheit an die übr. 25
Barone verweisen, und diese 25 Barone sollen, zusammen mit dem ganzen
Lande, Uns bis zur Erlangung einer nach ihrer Ansicht angemessenen Wiedergutmachung
auf alle möglichen Arten bedrängen und in Not bringen, und
zwar durch Wegnahme Unserer Burgen, Ländereien, Besitzungen und
in jedweder anderen Weise, wobei jedoch Unsere eigene Person, sowie
die Person Unserer Königin und Unserer Kinder unversehrt bleiben
sollen; ... Und ein jeder im Lande mag schwören, dass er den Befehlen
der besagten 25 Barone zur Ausführung der vorerwähnten Angelegenheiten
Gehorsam leisten und Uns mit ihnen zusammen nach besten Kräften
bedrängen werde ... Überdies werden wir alle diejenigen, die
nicht von sich aus und aus freien Stücken gewillt sind den 25 (Baronen)
Beistand ... zu schwören, durch unseren Befehl zwingen, den Eid
vorerwähnten Inhalts zu schwören ...
Die Petition of Rights von 1627:
Artikel 3:
Auch ist in dem Status, das als Der Große Freibrief
von England bezeichnet wird, erklärt und verordnet worden,
dass kein freier Mann ergriffen, eingekerkert oder seines freien Besitzes,
seiner Freiheiten und Gerechtsamen beraubt werden oder geächtet
oder verbannt oder auf irgendeine andere Weise zugrundegerichtet werden
kann, es sei denn auf Grund eines rechtmäßigen Urteils ...
Artikel 4:
Und im 28. Regierungsjahre König Eduards III, ist durch die
Autorität des Parlaments erklärt und verordnet worden, dass
niemand, gleich welchen Standes oder Ranges, von Haus und Hof vertrieben,
ergriffen, eingekerkert, enterbt oder mit dem Tode bestraft werden darf,
ohne dass ihm Gelegenheit geboten wurde, sich in einem rechtmäßigen
Gerichtsverfahren zu verantworten.
Artikel 9:
... damit nicht unter Berufung darauf ein Untertan Eurer Majestät
entgegen den Gesetzen und Freiheiten des Landes zugrundegerichtet oder
hingerichtet werde.
Bill of Rights
von 1689:
Gesetz zur Erklärung der Rechte und Freiheiten der Untertanen und
zur Festlegung der Thronfolge.
Artikel 10:
Dass weder übermäßige Bürgschaftsleistungen
gefordert noch übermäßige Geldstrafen noch grausame
und ungewöhnliche Strafen auferlegt werden sollten: ...
In Deutschland hatten wir diese Ereignisse ab 1815, also nach den napoleonischen
Kriegen und dem Wiener Kongress als Antwort auf den beamtenstaatlichen
Absolutismus ab dem 16. Jahrhundert. Die Verhältnisse in Deutschland
waren nicht so drängend wie in England und Frankreich, weil die
absolutistische Willkür sich nicht so früh entwickelt hatte.
In England und Frankreich hatte die wirtschaftliche Entwicklung früher
eingesetzt, verbunden mit einem stärkeren Bevölkerungswachstum.
Die Verfassungsgesetzgebung der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts,
mit dem Höhepunkt der Nationalversammlung in der Frankfurter Paulskirche
im Jahr 1848, mit dem Resultat der Verfassung vom 28. März 1949,
war das Gegenstück zum Verfassungsrecht in England und Frankreich.
Aus dieser Zeit stammen auch die Bestimmungen der oben erwähnten
preußischen Verfassungen, die die Strafe der Vermögenseinziehung
untersagten.
Es handelt sich deshalb bei diesen Schutzbestimmungen zugunsten des
Eigentums um gesamteuropäisches Rechtsgut. Daher gibt es überhaupt
keine Frage, wie die Verpflichtungen aus der alliierten Kontrollratsproklamation
vom 20. Oktober 1945 auszulegen sind.
Zu Pos. 6:
Der Vertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 18. Mai 1990 wurde nach den ersten rechtsstaatlichen Wahlen
in der DDR vom März 1990 abgeschlossen.
In ihm stehen ganz wichtige Aussagen, die selbstverständlich auch
für die Rückgabe des Eigentums stehen, weil er eben auch eine
Wirtschaftsunion begründete, die auf der Sozialen Marktwirtschaft
beruhen sollte, für die die Grundvoraussetzung die Achtung des
privaten Eigentums ist.
Es besteht kein Zweifel, dass die Aussagen dieses Vertrages auch bestimmen,
wie der Einigungsvertrag vom 31. August 1990 mit der dazugehörigen
Gemeinsamen Erklärung vom 15. Juni 1990 und dem Gemeinsamen Brief
vom 12. September 1990 und der darauf beruhende Artikel 143 des Grundgesetzes
zu verstehen ist.
Folgend wird der Wortlaut des Vertrages vom 18. Mai 1990 auszugsweise
zitiert:
Kapitel I
Art. 1,
Absatz (3):
Grundlage der Wirtschaftsunion ist die Soziale Marktwirtschaft
als gemeinsame Wirtschaftsordnung beider Vertragsparteien. Die wird
insbesondere bestimmt durch Privateigentum, ...
Art. 2,
Absatz (1):
Die Vertragsparteien bekennen sich zur freiheitlichen, demokratischen,
föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung ...
Bestandteil des Vertrages ist ein
Gemeinsames Protokoll
über Leitsätze
aus denen folgend zitiert wird:
A. Generelle Leitsätze
I. Allgemeines
1.:
Das Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird nach den
Grundsätzen einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen,
rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung gestaltet und sich an der Rechtsordnung
der Europäischen Gemeinschaft orientieren.
2.:
Vorschriften, die den einzelnen oder Organe der staatlichen Gewalt
einschließlich Gesetzgebung und Rechtsprechung auf die sozialistische
Gesetzlichkeit, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung,
die Vorgaben und Ziele zentraler Leitung und Planung der Volkswirtschaft,
das sozialistische Rechtsbewusstsein, die sozialistischen Anschauungen,
die Anschauungen einzelner Bevölkerungsgruppen oder Parteien, die
sozialistische Moral oder vergleichbare Begriffe verpflichten, werden
nicht mehr angewendet.
Die Rechte und Pflichten der am Rechtsverkehr Beteiligten finden
ihre Schranken
in den g u t e n Sitten,
dem G r u n d s a t z von T r e u und G l a u b e n
und dem Schutz des wirtschaftlich schwächeren Vertragsteils vor
unangemessener Benachteiligung.
Indem so BRD und DR sich auf die GUTEN SITTEN und TREU und GLAUBEN
verpflichtet haben, gibt es gar keinen Zweifel, dass die Nichtherausgabe
des Eigentums durch die Bundesrepublik im vollen Widerspruch zu den
hier aufgeführten Positionen steht und der Tatsache, dass diese
bislang nicht in angemessener Weise den Gerichten vorgetragen wurden,
nämlich zusammenfassend:
1.)
Proklamation des Alliierten Kontrollrats,
2.)
Haager Landkriegsordnung
3.)
Wahlbetrug in SBZ und DDR
4.)
die Unterscheidung von Eigentum und Besitz im Zusammenhang mit den
hier relevanten Dokumenten,
5.)
die Rechtswidrigkeit des Vermögenseinzugs in Verbindung mit
Rechtsordnung und Rechtstradition im deutschen und abendländischen
Rechtsbereich,
6.)
der Vertrag zwischen BRD und DDR über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990.
Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg
Januar 2002
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