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| Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg |
| BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ Geschäftszeichen: 3440/4 U - 12221/2001 Abschrift: 61381 Friedrichsdorf /Taunus
Frau Bundesministerin der Justiz, Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin, lässt Ihnen für Ihr Schreiben vom 17. Januar 2001, mit dem Sie die Verfassungswidrigkeit der Rehabilitationsgesetze, soweit diese die Eigentumsrückgabe verhindern, darzulegen versuchen, danken. Der Hintergrund Ihrer Anfrage ist die Regelung des §1 Abs.8 Buchst.a Vermögensgesetz, nach dem die Restitution eines Grundstücks ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat die Tatsachengrundlage seines sogenannten Bodenreformurteils vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) in seinem Beschluss vom 18. April 1996 (NJW 1996, 1868) In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt, dass die ehemalige DDR während der Einigungsverhandlungen ein eigenständiges Interesse an der Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 geschaffenen Eigentumsverhältnisse geltend gemacht habe. Diesen Willen der erstmals demokratisch gewählten Volksvertretung und der von ihr gewählten Regierung habe die Bundesregierung ernst nehmen müssen, wenn die Einheit in geordneter Form verwirklicht und in der Bevölkerung der DDR als Ergebnis ihrer Selbstbestimmung akzeptiert werden sollte. Danach hat § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG also nicht allein den Zweck, die Russische Förderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion von einem restitutionsbegleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, sondern dient auch der Realisierung des von der DDR währe4nd der Einigungsverhandlungen artikulierten Interesses am Fortbestand der zwischen 1945 und 1949 entstandenen Boden- und Eigentumsordnung. Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat den ihm in Bezug auf "etwaige staatliche Ausgleichsleistungen" (Nr. 1 Satz 3 der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III des Einigungsvertrages) eingeräumten Spielraum durch Verabschiedung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) vom 27. September 1994 genutzt. Um dieses Gesetz ist innerhalb und außerhalb des Parlaments zäh und leidenschaftlich fast vier Jahre lang gerungen worden. Das Ergebnis kann nicht alle Betroffenen zufrieden stellen. Es ist aber aufs Ganze gesehen ausgewogen und daher hinzunehmen. Das Bundesministerium der Justiz sieht daher keinen Anlass für eine Erörterung der Problematik
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