Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg

Archiv

Ekkehardt Freiherr Schenck zu Schweinsberg
 
BUNDESMINISTERIUM DER JUSTIZ
Geschäftszeichen: 3440/4 U - 12221/2001

Abschrift:

Herrn
Ekkehardt                                                                                                                                                                             Berlin, den 23.März 2001
Freiherr Schenck zu Schweinsberg
Dr. Fuchs-Str.5

61381 Friedrichsdorf /Taunus


Sehr geehrter Herr Schenck zu Schweinsberg,

Frau Bundesministerin der Justiz, Frau Prof. Dr. Däubler-Gmelin, lässt Ihnen für Ihr Schreiben vom 17. Januar 2001, mit dem Sie die Verfassungswidrigkeit der Rehabilitationsgesetze, soweit diese die Eigentumsrückgabe verhindern, darzulegen versuchen, danken.
Sie hat mich mit der Beantwortung beauftragt.

Der Hintergrund Ihrer Anfrage ist die Regelung des §1 Abs.8 Buchst.a Vermögensgesetz, nach dem die Restitution eines Grundstücks ausgeschlossen ist, wenn das Grundstück auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurde.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Tatsachengrundlage seines sogenannten Bodenreformurteils vom 23. April 1991 (BVerfGE 84, 90) in seinem Beschluss vom 18. April 1996 (NJW 1996, 1868)
als tragfähig bestätigt. Es hat die zugrunde liegenden Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen und der Bundesregierung eingeräumt, dass ihre Darstellung der Haltung der Sowjetunion und der DDR bei den Verhandlungen zum Einigungsvertrag und zum Zwei-plus-Vier-Vertrag auf pflichtgemäßerEinschätzung der Sachlage beruhte. Gleichzeitig hat es die Behauptung, die Bundesregierung habe die Verhandlungsposition der Sowjetunion unrichtig dargestellt, als "kein schlüssiges Vorbringen" bezeichnet.

In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht eingehend dargelegt, dass die ehemalige DDR während der Einigungsverhandlungen ein eigenständiges Interesse an der Aufrechterhaltung der zwischen 1945 und 1949 geschaffenen Eigentumsverhältnisse geltend gemacht habe. Diesen Willen der erstmals demokratisch gewählten Volksvertretung und der von ihr gewählten Regierung habe die Bundesregierung ernst nehmen müssen, wenn die Einheit in geordneter Form verwirklicht und in der Bevölkerung der DDR als Ergebnis ihrer Selbstbestimmung akzeptiert werden sollte. Danach hat § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG also nicht allein den Zweck, die Russische Förderation als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion von einem restitutionsbegleitenden Unrechtsvorwurf freizustellen, sondern dient auch der Realisierung des von der DDR währe4nd der Einigungsverhandlungen artikulierten Interesses am Fortbestand der zwischen 1945 und 1949 entstandenen Boden- und Eigentumsordnung.

Der bundesdeutsche Gesetzgeber hat den ihm in Bezug auf "etwaige staatliche Ausgleichsleistungen" (Nr. 1 Satz 3 der Gemeinsamen Erklärung beider deutscher Regierungen zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 - Anlage III des Einigungsvertrages) eingeräumten Spielraum durch Verabschiedung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) vom 27. September 1994 genutzt. Um dieses Gesetz ist innerhalb und außerhalb des Parlaments zäh und leidenschaftlich fast vier Jahre lang gerungen worden. Das Ergebnis kann nicht alle Betroffenen zufrieden stellen. Es ist aber aufs Ganze gesehen ausgewogen und daher hinzunehmen.
Zu der Verfassungsmäßigkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 22. November 2000 (BVerfGE 1 BvR 2307/94) Stellung bezogen.
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2001 (BVerfGE 1 BvL 6/00) erneut mit der Frage des Restitutionsausschlusses von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage aus den Jahren 1945 - 1949 in Verbindung mit dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auseinandergesetzt und eine Verfassungswidrigkeit nicht feststellen können. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme ich Bezug auf die Ausführungen des Gerichts.

Das Bundesministerium der Justiz sieht daher keinen Anlass für eine Erörterung der Problematik
um die in der SBZ enteigneten Betriebe und Vermögen. Es hat nicht die Absicht, auf eine Änderung der im Einigungsvertrag verankerten Nichtrückgängigmachung der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage oder auf eine Novellierung des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes oder der Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsvorschriften hinzuwirken.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Heike Neuhaus

Beglaubigt
Brand
Regierungsangestellte

Zur Hauptseite   Inhaltsverzeichnis