Presse
Leserbrief - FAZ, 06.11.2003
Begründeter Täuschungsvorwurf

Der Darstellung von Klaus Peter Krause (F.A.Z. vom 23. September), der Restitutionsausschluß für die Enteignungen in der Sowjetischen Besatzungszone sei von sowjetischer Seite nie gefordert worden,

setzt Richard Schröder die Behauptung entgegen: "Das ist falsch" ("Es gab eine sowjetische Forderung", F.A.Z. vom 6. Oktober). Als Beweis zitiert Schröder das vom sowjetischen Außenminister Schewardnadse dem DDR-Außenminister Meckel übergebene Aide-mémoire vom 28. April 1990:
"Die Rechtmäßigkeit dieser Beschlüsse (der Besatzungsmächte), insbesondere zu den Vermögens- und Bodenfragen, unterliegt keiner Neuüberprüfung oder Neubewertung durch die deutschen Gerichte oder anderen deutschen Staatsorgane."

Dieser Text beweist das genaue Gegenteil dessen, was Richard Schröder und mit ihm die Bundesregierung mit eherner Stupidität immer wieder behaupten.

Denn die Nichtüberprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit der Beschlüsse ist etwas völlig anderes als die Nichtüberprüfbarkeit der Aufrechterhaltung der durch besagte Beschlüsse geschaffenen faktischen Situation.

Der deutschen Seite war und ist es bis heute möglich, die Aufrechterhaltung mit dem Ergebnis zu überprüfen, das enteignete, in Staatsbesitz befindliche Enteignungsvermögen den früheren Eigentümern oder ihren Erben zurückzugeben, ohne auch nur ein Wort über die Rechtmäßigkeit der damaligen Beschlüsse verlieren zu müssen.

Um das zu erkennen, bedarf es keiner tiefgründigen juristischen Exegese des Aide-mémoires; es bedarf nur der Kenntnis der deutschen Sprache und eines von Vorurteilen freien und durch subkutan entgegenstehende eigentumspolitische Grundpositionen nicht getrübten, ehrlichen Durchschnittsmenschenverstandes.

Es bedarf jedoch eines völkerrechtlich geschulten Juristenverstandes, um zu erklären, warum Schewardnadse Meckel eine viel geringere als die ihr von Richard Schröder und anderen unterstellte Forderung unterbreitet hat.

Die der Sowjetunion zuzurechnenden Enteignungen waren wegen Verstoßes gegen Artikel 46 Absatz 2 der Haager Landkriegsordnung ("Privateigentum kann" - von einer Besatzungsmacht - "nicht konfisziert werden.") völkerrechtswidrig.

Das war den sowjetischen Unterhändlern natürlich bewußt.
Die Sowjetunion wollte sich aber keinerlei völkerrechtswidriges Handeln vorwerfen lassen (ganz abgesehen von aus diesen Unrechtsakten resultierenden, deutscherseits nicht durchsetzbaren Entschädigungsforderungen). Deshalb sollte die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse nicht überprüft werden.
Zum zweiten wußte Schewardnadse, daß das souverän gewordene Deutschland seine Eigentumsordnung regeln kann, wie Deutschland das will; deshalb wurde ein Restitutionsausschluß erst gar nicht gefordert.

Noch abwegiger ist der Hinweis von Leser Dr. Diethardt von Preuschen ("Es steht im Protokoll der Volkskammer", F.A.Z. vom 21. Oktober) auf das Volkskammerprotokoll vom 7. März 1990 über Modrows Moskauer Reisebericht, aus dem sich ergeben soll, daß die Bundesregierung den Bundestag und das Bundesverfassungsgericht mit dem Hinweis auf ein sowjetisches Veto gegen die Restitution nicht getäuscht haben soll.
Modrows Behauptung, er habe "für unseren Standpunkt", die Eigentumsverhältnisse in der DDR zu wahren, die sowjetische "Zustimmung und Unterstützung gefunden", ist erstens eine Lüge, denn sie stimmt nicht mit der nach Modrows Gesprächen in Moskau veröffentlichten Erklärung vom 28. März 1990 überein, in der es der Sowjetregierung auch schon nur um die Anerkennung der "Gesetzmäßigkeit" der Enteignungsmaßnahmen ging;

zweitens ist Modrows Behauptung, wäre sie zutreffend, durch die nachherigen Verhandlungen der Bundesregierung mit der Sowjetunion überholt, in der diese die Aufrechterhaltung der Enteignungen gerade nicht gefordert hatte (siehe oben).

Der Täuschungsvorwurf ist begründet.

Professor Dr. jur. Theodor Schweisfurth, Heidelberg

Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 06.11.2003 Seite 46

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