Prof. Dr. Theodor Schweisfurth
Offener Brief - 23.05.2003
An Friedrich Merz

Prof. Dr. Theodor Schweisfurth, Kleine Mantelgasse 25, 69117 Heidelberg

Herrn
Friedrich Merz MdB
Deutscher Bundestag

11011 Berlin
Diesen Brief haben u.a. alle

Bundestagsabgeortneten und

Ministerpräsidenten erhalten!

Sehr geehrter Herr Merz,

vergessen Sie bitte für zehn Minuten Ihre Meinung, die Sie sich über den Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit jener Hinterlassenschaft der DDR gebildet haben, die auf die entschädigungslosen Enteignungen
(=Konfiskationen) privaten Eigentums in den Jahren 1945 bis 1949 zurückgeht. Bitte nehmen Sie sich dann ebensoviel Zeit, die folgenden Zeilen selbst zu lesen - auch wenn Sie das angedeutete Thema als längst erledigt oder lästig und sich selbst vielleicht als fachlich nicht zuständig ansehen sollten.


Das Thema ist aus der öffentlichen politischen Debatte derzeit verdrängt, aber es ist nicht erledigt. Warum ? Ich beginne mit dem für rechtsstaatlich denkende, handelnde und fühlende Menschen, zu denen ich auch Sie zähle, zentralen Punkt; dabei verwende ich Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Es hat in seinem EALG-Urteil vom 22. November 2000 die auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Enteignungen als "großes Unrecht" gekennzeichnet; die Bodenrefo
rm- und Industrieenteignungen hatten - so das Gericht in seinem Beschluß vom 9. Januar 2001 - "der politischen Verfolgung der Betroffenen gedient und deren Menschenwürde verletzt", und deshalb waren sie "mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar"; das Gericht hob nochmals hervor, "daß es die genannten Enteignungen für ein großes Unrecht hält". Tatsache ist: die Folgen dieses großen Unrechts sind bis heute vom Gesetzgeber nicht beseitigt worden, obwohl er dazu in der Lage ist. Denn Tat sache ist weiter: die zur Begründung des "Restitutionsausschlusses" seinerzeit vorgetragenen Gründe liegen nicht mehr vor, so daß der Fortbestand der bestehenden Regelung der grundsätzlichen Nichtrückgabe der zwischen 1945 und 1949 in der SBZ entzogenen Vermögensgüter nicht mehr verständlich zu machen ist und nicht mehr gerechtfertigt werden kann. Deshalb kann das Thema für den rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Gesetzgeber nicht erledigt sein.

Mir sind in dieser Sache Petitionen und zahlreiche Schreiben Betroffener an Politiker bekannt. Deren Antworten haben alle denselben Tenor. Manche äußern
"Verständnis"; einer Initiative zur Beseitigung des Restitutionsausschlusses
stünden aber die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag entgegen. Andere
sind schroff ablehnend, verweisen auf die "erschöpfende Erörterung der angesprochenen Problematik" und zitieren lange Passagen aus den den Petenten ohnehin bekannten, die Verfassungsmäßigkeit der bestehenden gesetzlichen Regelung bestätigenden Entscheidungen des BVerfG von 1991 und 1996. Überlegungen, daß eine andere, die prinzipielle Rückgabe vorsehende gesetzliche Regelung möglich und diese auch - man muß sagen erst recht - verfassungsmäßig wäre, werden nicht angestellt.

Die vorgetragenen Gründe für den Restitutionsausschluß sind auch Ihnen
bekannt: die Nichtrückgabe sei - aus unterschiedlichen Motiven - Bedingung der Sowjetunion und der DDR für deren Zustimmung zur Wiedervereinigung gewesen. Zwar ist seit langem notorisch, daß es solche Bedingungen nicht gegeben hat; selbst das BVerfG nahm in seinem Beschluß von 1996 die Existenz solcher Bedingungen nicht mehr an, sondern schätzte nur die diesbezügliche "Deutung" bzw. "Einschätzung" der Verhandlungspositionen der Sowjetu nion und der DDR durch die damalige Bundesregierung im Rahmen ihres außenpolitischen Ermessens als "pflichtgemäß" und deshalb die Nichtrestitution als verfassungsmäßig ein. Schon dies hätte den Gesetzgeber Veranlassung sein müssen, die getroffene Regelung zu überdenken, anstatt das gerichtliche Attest der Verfassungsmäßigkeit als "Schluß der Debatte" zu betrachten. Mit längeren Ausführungen dazu werde ich Ihre Zeit aber nicht in Anspruch nehmen.

Denn heute, mehr als ein Jahrzehnt nach der 1990 getroffenen Regelung, kommt es auf Existenz oder Nichtexistenz der behaupteten Bedingungen und auf alle hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen gar nicht mehr an. Denn die Umstände, die die damals getroffene Regelung als gerechtfertigt erscheinen ließen, haben sich grundlegend geändert. Damit ist die Basis der getroffenen Regelung entfallen. Deswegen muß die damals getroffene Regelung erneut auf den Prüfstand des Gesetzgebers. Jeder an der Gese tzgebung Beteiligte sollte sich frischen und unvoreingenommenen Überlegungen nicht versperren und an einer Neuregelung mitarbeiten, die alle Beteiligten einigermaßen zufrieden und den Rechtsfrieden in Deutschland wieder herstellt.

Was diese grundlegend geänderten Umstände betrifft, so geht es um die überfällige Zurkenntnisnahme ganz einfacher Fakten. Die von der Bundesregierung seinerzeit so verstandenen Verhandlungsziele der Sowjetunion und der DDR, die zwischen 1945 und 1949 entzogenen Vermögen nicht zu restituieren, standen von Anfang an im Widerspruch zum Selbtbestimmungsrecht des deutschen Volkes, denn dieses Recht umfaßt auch die Befugnis, die eigene Wirtschaftsordnung, einschließlich der Eigentumsordnung, selbst zu bestimm en. Das war auch den sowjetischen Unterhändlern bewußt, die bekanntlich die Nichtrestitution nie explizit gefordert, sondern immer nur verlangt hatten, daß "die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität" der Enteignungsmaßnahmen nicht infrage gestellt werde. Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich 1990 den Bedingungen, ihre Existenz unterstellt, beugen, um die Wiedervereinigung zu erreichen. Diese Zwangslage besteht nicht mehr.

Heute ist Deutschland wiedervereint. Heute hat "das vereinte Deutschland volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten" (Art. 7
(2) 2+4-Vertrag). Weder durch den "Gemeinsamen Brief" an die Außenminister der Vier Mächte noch durch andere Abkommen ist eine völkerrechtliche Einschränkung der im 2+4-Vertrag anerkannten deutschen Souveränität erfolgt. Keine auswärtige Macht bestreitet Deutschlands volle Souveränität über seine inneren Angelegenheiten; alle auswärtigen Staaten wissen, daß s ie sich in die Gestaltung der Eigentumsordnung in Deutschland nicht einmischen dürfen, weil ihnen dies der 2+4-Vertrag und das Selbstbestimmungsrecht verbieten. Kein fremder Staat will oder kann die Wiedervereinigung rückgängig machen, sollte die Bundesrepublik Deutschland das zwischen 1945 und 1949 entzogene Vermögen den früheren Eigentümern oder ihren Erben zurückgeben. Deutschland hat kraft seiner Souveränität die Freiheit, dies zu tun.

Wenn sich die Bundesrepublik Deutschland dazu entschließt, sich nicht weiter an die von der seinerzeitigen Bundesregierung angenommenen Bedingungen zu halten, setzt sie sich nicht dem Vorwurf eines "Vertrauensbruchs" aus. Denn keine der Mächte, die Deutschland volle Souveränität über seine inneren Angelegenheiten zuerkannt haben, konnte gleichzeitig erwarten, daß sich Deutschland zeitlich unbegrenzt Bedingungen beugt, die dieser Souveränität widersprechen. Es bestand von Anfang an kein Vertrauenstatbes tand. Heute sind somit die genannten Bedingungen "verbraucht", historisch völlig obsolet geworden, politisch nicht mehr aktivierbar.

Ein weiterer grundlegend geänderter Umstand: Es ist sicher richtig, wenn von der damaligen Bundesregierung und heute von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird, das sowjetische Verhandlungsziel in der Eigentumsfrage sei gewesen, die Sowjetunion in bezug auf die "Bodenreform" und die Industrie- und sonstigen Enteignungen zwischen 1945 und 1949 nicht einem Unrechtsvorwurf auszusetzen. Unrichtig ist jedoch die Annahme, die Restitution der zwischen 1945 und 1949 entzogenen Vermögensgüter bring e einen solchen Unrechtsvorwurf an die Adresse der Sowjetunion zum Ausdruck und müsse daher unterbleiben. Es ist hier kein Raum, dies näher auszuführen, ich habe dies in mehreren juristischen Abhandlungen dargelegt (verwiesen sei nur auf meinen Artikel "Die Chimäre des Unrechtsvorwurfs", in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 2001, S. 215 ff.). Man kann unbesehen unterstellen, die Restitutionen würden einen solchen Unrechtsvorwurf implizit enthalten. Was aber heißt das heute?

Hier ist wiederum ein ganz einfaches Faktum endlich nüchtern zur Kenntnis zu
nehmen: Die Sowjetunion besteht nicht mehr! Sie ist im Dezember 1991 "untergegangen". Mit dem Verschwinden der Sowjetunion hat ein potentieller Unrechtsvorwurf definitiv seinen Adressaten verloren ! Er kann die Sowjetunion gar nicht mehr treffen, weil sie nicht mehr existiert. Er kann auch keinen ihrer Nachfolgestaaten, insbesondere auch nicht Rußland treffen, denn für völkerrechtliches Unrecht eines Vorgängerstaates sind seine N achfolgestaaten nicht verantwortlich. Durch den Geschichtsablauf ist daher dem Rechtfertigungsbemühen, es dürfe nicht restituiert werden, weil sonst der Sowjetunion ein Unrechtsvorwurf gemacht werden würde, die faktische Basis abhanden gekommen.

Auch die DDR existiert nicht mehr. Ihr Verhandlungsziel war, bei der Regelung der Vermögensfragen "den sozialen Frieden" zu bewahren. So hatte de Maizière in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG am 22. Januar 1991 erklärt "eine Revision der Eigentumsordnung in der DDR" würde sich "zum sozialen Sprengsatz ersten Ranges" entwickeln; daraus wurde geschlossen, der DDR sei es "um die Erhaltung von volkseigenem Vermögen" insgesamt gegangen. Auch hier sei unterstellt, die DDR - richtiger müßte es heißen: de Maizière - habe um dieses Zieles willen der Wiedervereinigung nur unter der Bedingung der Nichtrestitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögensgüter zugestimmt.


Das Anliegen der DDR, den sozialen Frieden zu bewahren, war und ist berechtigt. In den inzwischen vergangenen Jahren hat sich aber herausgestellt, daß damit die pauschale Nichtrestitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögensgüter ehrlicherweise nicht begründet werden kann.

Heute ist Tatsache: Das "volkseigene Vermögen" ist nicht erhalten worden, ohne daß deswegen der soziale Frieden gestört wurde; die Bevölkerungsmehrheit in der ehemaligen DDR hatte die Erhaltung des gewerblichen Vermögens als "volkseigenes" auch gar nicht erwartet. Man sollte sich endlich nicht länger der Einsicht verschließen, daß die Rückgabe der gewerblichen Betriebe an die früheren Eigentümer, insbesondere die des Mittelstandes, sich ebensowenig zu einem "sozialen Sprengsatz" entwickelt hätte wie das
bei ihrem Verkauf an "ortsfremde" dritte Erwerber der Fall war. Dasselbe gilt für die Rückgabe tausender privater Wohnhäuser und Grundstücke. Soweit an diesen redlich erworbene Eigentums- und Nutzungsrechte entstanden waren, ist durch deren Schutz im Vermögensgesetz dem sozialen Frieden ausreichend
gedient; diese Regelungen sind prinzipiell vernünftig und bedürfen keiner Änderung.

Was das "Bodenreformland" betrifft, war die Befürchtung einer Störung des sozialen Friedens im Falle seiner vollständigen Rückgabe an die früheren Eigentümer vermutlich nicht völlig ein reines Phantasieprodukt. Hinzukam, daß auch in westdeutschen politischen Gruppierung Aversionen gegen die "ostelbischen Junker" wiederbelebt und geschürt wurden und dann undifferenziert auch alle anderen Enteignungsopfer -"Großbauern", Gewerbetreibende, private Hausbesitzer - zu Restitutionsverbotsopfern gemacht wurden.

Tatsache heute ist: Die Einstellungen haben sich so grundlegend geändert, daß nur noch verkniffene Neider zu Beschwörungen einer Störung des sozialen Friedens imstande sind. Eine Stimme nur, die des Bürgermeisters der brandenburgischen Kreisstadt Seelow, Udo Schulz, soll diese Einstellungsänderung belegen: "Als Kind ist mir zu DDR-Zeiten folgendes Bild vom märkischen Landadel vermittelt worden: Hoch zu Ross beobachtet der Herr, wie seine Bauern arbeiten. In den vergangegen zehn Jahren hat sich mein persö nliches Adelsbild geändert. Ich habe Vertreter adeliger Familien kennengelernt, die mit viel Mut, persönlichem Risiko, Erfindergeist und größtem Engagement in unserer Region Neuland beschritten haben." (Märkische Oderzeitung v. 14. Nov. 2001).

Die rechtspolitische Schlußfolgerung der grundlegend geänderten Umstände
ist: Weil die zur Begründung des Restitutionsausschlusses seinerzeit vorgetragenen Gründe nicht mehr vorliegen, ist eine prinzipielle Rückgabe-Regelung nicht nur möglich, sondern um der Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates, um der Wiederherstellung des Rechtsfriedens und um der Reinigung der Bundesrepublik Deutschland vom Odium eines Hehlerstaates willen politisch dringend geboten. Die Enteignungen der Jahre 1945 bis 1949, die die Me nschenwürde verletzt hatten und mit den tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates unvereinbar waren, mögen großes "fremdes Unrecht" gewesen sein, für das die Bundesrepublik Deutschland nicht verantwortlich ist. Das entzogene Vermögen zu übernehmen und zu verwerten anstatt es, obwohl zwingende Gründe nicht entgegenstehen, den Enteignungsopfern zurückzugeben, ist eigenes großes Unrecht der Bundesrepublik Deutschland und aller für deren Gesetzgebung Verantwortlichen.

Dieses eigene große Unrecht der Bundesrepublik Deutschland kann nur wiedergutgemacht werden, wenn alle zwischen 1945 und 1949 enteigneten und heute noch in Staatsbesitz befindlichen gewerblichen und sonstigen Liegenschaften, alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Wohnhäuser restituiert und die früheren Eigentümer für alle bereits veräußerten Liegenschaften verkehrswertgerecht entschädigt werden. Letzterem kann keine Zahlungsunfähigkeit des Bundes entgegengehalten werden, wenn man liest, der Bund habe allein durch den Verkauf von bisher nur 20 % der enteigneten landwirtschaftlichen Flächen und 60 % des enteigneten Waldes einen Gewinn von zwei Milliarden Euro erzielt (FAZ v. 10.01.2003).

Ich bin kein Wirtschaftsexperte; es ist aber wohl mehr als eine nur laienhafte Vermutung, wenn man einen ursächlichen Zusammenhang sieht zwischen der durch die Nichtrückgabe der entzogenen Vermögensgüter erfolgten Ausschaltung engagementbereiter Alteigentümer einerseits und den in den "neuen" Ländern kaum vorhandenen Mittelstand, der ländlichen Arbeitslosigkeit, der noch immer vorhandenen Vielzahl ruinöser Wohnhäuser in den Städten und der verfallenden Landsitze andererseits. Dies alles sollte überdacht w erden. Und auch dies: Subventionsbetrüger hätte es unter den Alteigentümern bei einer Rückgabe des gewerblichen Eigentums an sie wohl nicht gegeben.

Mit freundlichen Grüßen !


Anlage


„Mauer in den Köpfen“ FAZ vom 14.04.03


Anlage - Eine Fallskizze


Ihnen wird wahrscheinlich nicht bekannt sein, zu wieviel sonderbaren
Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen die geltenden Regelungen geführt und alle zusammen das Vertrauen auf die Güte des deutschen Rechtsstaates unterspült haben. Schon eine bloße Liste der Falltypen würde den vorliegenden Brief um viele Seiten verlängern. Als Beispiel nur füge ich in dieser Anlage eine Skizze meines eigenen Falles an.

Vielleicht haben Sie schon einmal ein Glas "Schwarzer Abt" getrunken, ein Spezialbier aus der Klosterbrauerei Neuzelle. Vielleicht waren Sie sogar selbst schon einmal in Neuzelle, 30 km südlich von Frankfurt (Oder), und haben das dortige Zisterzienserkloster, das "Barockwunder der Mark Brandenburg", besichtigt. Die Klosterbrauerei Neuzelle gehörte meinem Vater.

Mein Vater wurde aufgrund einer Denunziation eines ortsansässigen Mitglieds der KPD am 29. September 1945 vom NKWD verhaftet. Er blieb bis zum 15. April 1948 im KZ Buchenwald "interniert". Ein Prozeß wurde ihm nicht gemacht. Infolge seiner Verhaftung als "Kriegs- und Naziverbrecher" angesehen, wurde sein gesamtes Vermögen von deutschen Behörden 1946 konfisziert. Aufgrund meines Antrags wurde mein Vater mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 14. April 1995 rehabilitiert. I n einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 16. April 1996 bestätigte diese zusätzlich, daß die mich "im Zusammenhang" mit der Rehabilitierung meines Vaters "interessierenden Vermögensprobleme nach unserer Auffassung der Sache nach von den entsprechenden deutschen Organen auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung der BRD entschieden werden" müssen.

Jeweils unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung und des Schreibens habe ich nach allen gesetzlich vorgesehenen Verfahren die Rückgabe des Vermögens meines Vaters zu erreichen versucht. Stets ohne Erfolg.

- erfolglos nach dem Vermögensgesetz, weil die russische Rehabilitierung nicht als "Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung" im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG angesehen wurde, da nur die von Besatzungsbehörden erfolgte Verhaftung "aufgehoben" wurde, nicht aber die von deutschen Behörden vorgenommenen Enteignung; § 1 Abs. 7 VermG wird hingegen angewendet, wenn Personen russischerseits rehabilitiert wurden, die von sowjetischen Militärgerichten unter Einziehung ihres Vermögens verurteilt worden waren. Mein Vater hatte das "Pech", nicht von einem sowjetischen Militärgericht verurteilt worden zu sein und den Vermögensverlust durch deutsche Behörden erlitten zu haben;

- erfolglos nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, weil dieses Gesetz nach seinem § 1 (1) Satz 3 nicht auf Eingriffe in Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage anwendbar ist; die russische Rehabilitierung spielt für die Gerichte keine Rolle;

- erfolglos nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, weil die Vermögenskonfiskation durch deutsche Behörden vom Brandenburgischen OLG nicht als "strafrechtliche Maßnahme" im Sinne von § 1 (5) StrRehaG angesehen wurde, obwohl, worauf ich wesentlich meine Begründung stützte, das Bundesverwaltungsgericht die Enteignungen von "Kriegs- und Naziverbrechern" als Maßnahmen mit "Bestrafungszweck" ansieht;

- erfolglos im Verfassungsbeschwerdeverfahren; das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In meiner Begründung hatte ich ausführlich die Argumentation des BVerfG in seinen Entscheidungen von 1991 und 1996 widerlegt. Das Gericht hat es nicht für nötig gefunden, sich damit auseinanderzusetzen. Ich kann daraus nur schließen, daß es nicht imstande war, meiner Argumentation entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde wird so zur Farce.

Was bleibt einem so behandelten Staatsbürger anderes übrig, als sich an den Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden ? Dieser hat noch nicht entschieden.

Apropos: Privatisierung der Klosterbrauerei Neuzelle. Ich hatte mit zwei jungen Braumeistern und einem Betriebswirt eine Bietergruppe gebildet, um die Brauerei von der Treuhandanstalt zu kaufen. Wir boten 100.000 DM; bei einer Verhandlung wurde uns gesagt, es müßten mindestens 600.000 DM geboten werden. Der Kauf kam nicht zustande. Die Brauerei wurde dann an einen ehemaligen Mitarbeiter der Treuhandanstalt über eine eigens zu diesem Zweck gegründete Strohmann-GmbH unter Übernahme aller Schulden durch die Treuhandanstalt für 1.- DM (i.W.: eine Deutsche Mark) verkauft.

Die geltenden Gesetze lassen die Restitution des Vermögens sowohl von Personen zu, die von sowjetischen Militärgerichten verurteilt worden waren, deren Vermögen also "auf besatzungsrechtlicher Grundlage" konfisziert wurde, und die heute russischerseits rehabilitiert wurden, wie auch von Personen, die nach dem deutschen strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert wurden. Hingegen verbieten dieselben Gesetze die Restitution zugunsten von Personen, die nicht einmal verurteilt, sondern "nur" vom NKWD "interniert" worden waren, und deren Vermögen nur von deutschen Behörden, also bloß "auf besatzungshoheitlicher Grundlage" entzogen wurde, obwohl diese Personen ebenfalls russischerseits rehabilitiert wurden und obwohl, wie in meinem Fall, Rußland klar zum Ausdruck gebracht hat, daß die Frage der Vermögensrückgabe eine rein deutsche Angelegenheit ist. Sind solche Ergebnisse wirklich der gesetzgeberischen Weisheit letzter Schluß ?

Jeder im Westen und erst recht jeder in meiner Heimat Brandenburg, dem ich diese Prozeß- und Privatisierungsgeschichte erzähle, und zwar auch jeder, der von der ganzen Vermögensrestituionsverweigerung nicht betroffen ist, stimmt mit mir in seinem Urteil überein:

"Es ist was faul im Staate Dänemark!"


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