| Prof. Dr. Theodor Schweisfurth |
| Offener Brief - 23.05.2003 |
| An Friedrich Merz | |
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Prof. Dr. Theodor Schweisfurth, Kleine Mantelgasse 25, 69117 Heidelberg Herrn 11011 Berlin Bundestagsabgeortneten und Ministerpräsidenten erhalten! Sehr geehrter Herr Merz, vergessen Sie bitte für zehn Minuten Ihre Meinung, die Sie sich
über den Umgang der Bundesrepublik Deutschland mit jener Hinterlassenschaft
der DDR gebildet haben, die auf die entschädigungslosen Enteignungen
Mir sind in dieser Sache Petitionen und zahlreiche Schreiben Betroffener
an Politiker bekannt. Deren Antworten haben alle denselben Tenor. Manche
äußern Die vorgetragenen Gründe für den Restitutionsausschluß
sind auch Ihnen Denn heute, mehr als ein Jahrzehnt nach der 1990 getroffenen Regelung, kommt es auf Existenz oder Nichtexistenz der behaupteten Bedingungen und auf alle hierzu ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen gar nicht mehr an. Denn die Umstände, die die damals getroffene Regelung als gerechtfertigt erscheinen ließen, haben sich grundlegend geändert. Damit ist die Basis der getroffenen Regelung entfallen. Deswegen muß die damals getroffene Regelung erneut auf den Prüfstand des Gesetzgebers. Jeder an der Gese tzgebung Beteiligte sollte sich frischen und unvoreingenommenen Überlegungen nicht versperren und an einer Neuregelung mitarbeiten, die alle Beteiligten einigermaßen zufrieden und den Rechtsfrieden in Deutschland wieder herstellt. Was diese grundlegend geänderten Umstände betrifft, so geht es um die überfällige Zurkenntnisnahme ganz einfacher Fakten. Die von der Bundesregierung seinerzeit so verstandenen Verhandlungsziele der Sowjetunion und der DDR, die zwischen 1945 und 1949 entzogenen Vermögen nicht zu restituieren, standen von Anfang an im Widerspruch zum Selbtbestimmungsrecht des deutschen Volkes, denn dieses Recht umfaßt auch die Befugnis, die eigene Wirtschaftsordnung, einschließlich der Eigentumsordnung, selbst zu bestimm en. Das war auch den sowjetischen Unterhändlern bewußt, die bekanntlich die Nichtrestitution nie explizit gefordert, sondern immer nur verlangt hatten, daß "die Gesetzlichkeit, Rechtmäßigkeit und Legitimität" der Enteignungsmaßnahmen nicht infrage gestellt werde. Die Bundesrepublik Deutschland mußte sich 1990 den Bedingungen, ihre Existenz unterstellt, beugen, um die Wiedervereinigung zu erreichen. Diese Zwangslage besteht nicht mehr. Heute ist Deutschland wiedervereint. Heute hat "das vereinte Deutschland
volle Souveränität über seine inneren und äußeren
Angelegenheiten" (Art. 7 Wenn sich die Bundesrepublik Deutschland dazu entschließt, sich nicht weiter an die von der seinerzeitigen Bundesregierung angenommenen Bedingungen zu halten, setzt sie sich nicht dem Vorwurf eines "Vertrauensbruchs" aus. Denn keine der Mächte, die Deutschland volle Souveränität über seine inneren Angelegenheiten zuerkannt haben, konnte gleichzeitig erwarten, daß sich Deutschland zeitlich unbegrenzt Bedingungen beugt, die dieser Souveränität widersprechen. Es bestand von Anfang an kein Vertrauenstatbes tand. Heute sind somit die genannten Bedingungen "verbraucht", historisch völlig obsolet geworden, politisch nicht mehr aktivierbar. Ein weiterer grundlegend geänderter Umstand: Es ist sicher richtig, wenn von der damaligen Bundesregierung und heute von der höchstrichterlichen Rechtsprechung angenommen wird, das sowjetische Verhandlungsziel in der Eigentumsfrage sei gewesen, die Sowjetunion in bezug auf die "Bodenreform" und die Industrie- und sonstigen Enteignungen zwischen 1945 und 1949 nicht einem Unrechtsvorwurf auszusetzen. Unrichtig ist jedoch die Annahme, die Restitution der zwischen 1945 und 1949 entzogenen Vermögensgüter bring e einen solchen Unrechtsvorwurf an die Adresse der Sowjetunion zum Ausdruck und müsse daher unterbleiben. Es ist hier kein Raum, dies näher auszuführen, ich habe dies in mehreren juristischen Abhandlungen dargelegt (verwiesen sei nur auf meinen Artikel "Die Chimäre des Unrechtsvorwurfs", in: Zeitschrift für offene Vermögensfragen, 2001, S. 215 ff.). Man kann unbesehen unterstellen, die Restitutionen würden einen solchen Unrechtsvorwurf implizit enthalten. Was aber heißt das heute? Hier ist wiederum ein ganz einfaches Faktum endlich nüchtern zur
Kenntnis zu Auch die DDR existiert nicht mehr. Ihr Verhandlungsziel war, bei der Regelung der Vermögensfragen "den sozialen Frieden" zu bewahren. So hatte de Maizière in der mündlichen Verhandlung vor dem BVerfG am 22. Januar 1991 erklärt "eine Revision der Eigentumsordnung in der DDR" würde sich "zum sozialen Sprengsatz ersten Ranges" entwickeln; daraus wurde geschlossen, der DDR sei es "um die Erhaltung von volkseigenem Vermögen" insgesamt gegangen. Auch hier sei unterstellt, die DDR - richtiger müßte es heißen: de Maizière - habe um dieses Zieles willen der Wiedervereinigung nur unter der Bedingung der Nichtrestitution der zwischen 1945 und 1949 enteigneten Vermögensgüter zugestimmt.
Heute ist Tatsache: Das "volkseigene Vermögen" ist nicht
erhalten worden, ohne daß deswegen der soziale Frieden gestört
wurde; die Bevölkerungsmehrheit in der ehemaligen DDR hatte die
Erhaltung des gewerblichen Vermögens als "volkseigenes"
auch gar nicht erwartet. Man sollte sich endlich nicht länger der
Einsicht verschließen, daß die Rückgabe der gewerblichen
Betriebe an die früheren Eigentümer, insbesondere die des
Mittelstandes, sich ebensowenig zu einem "sozialen Sprengsatz"
entwickelt hätte wie das Was das "Bodenreformland" betrifft, war die Befürchtung einer Störung des sozialen Friedens im Falle seiner vollständigen Rückgabe an die früheren Eigentümer vermutlich nicht völlig ein reines Phantasieprodukt. Hinzukam, daß auch in westdeutschen politischen Gruppierung Aversionen gegen die "ostelbischen Junker" wiederbelebt und geschürt wurden und dann undifferenziert auch alle anderen Enteignungsopfer -"Großbauern", Gewerbetreibende, private Hausbesitzer - zu Restitutionsverbotsopfern gemacht wurden. Tatsache heute ist: Die Einstellungen haben sich so grundlegend geändert, daß nur noch verkniffene Neider zu Beschwörungen einer Störung des sozialen Friedens imstande sind. Eine Stimme nur, die des Bürgermeisters der brandenburgischen Kreisstadt Seelow, Udo Schulz, soll diese Einstellungsänderung belegen: "Als Kind ist mir zu DDR-Zeiten folgendes Bild vom märkischen Landadel vermittelt worden: Hoch zu Ross beobachtet der Herr, wie seine Bauern arbeiten. In den vergangegen zehn Jahren hat sich mein persö nliches Adelsbild geändert. Ich habe Vertreter adeliger Familien kennengelernt, die mit viel Mut, persönlichem Risiko, Erfindergeist und größtem Engagement in unserer Region Neuland beschritten haben." (Märkische Oderzeitung v. 14. Nov. 2001). Die rechtspolitische Schlußfolgerung der grundlegend geänderten
Umstände Dieses eigene große Unrecht der Bundesrepublik Deutschland kann nur wiedergutgemacht werden, wenn alle zwischen 1945 und 1949 enteigneten und heute noch in Staatsbesitz befindlichen gewerblichen und sonstigen Liegenschaften, alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Wohnhäuser restituiert und die früheren Eigentümer für alle bereits veräußerten Liegenschaften verkehrswertgerecht entschädigt werden. Letzterem kann keine Zahlungsunfähigkeit des Bundes entgegengehalten werden, wenn man liest, der Bund habe allein durch den Verkauf von bisher nur 20 % der enteigneten landwirtschaftlichen Flächen und 60 % des enteigneten Waldes einen Gewinn von zwei Milliarden Euro erzielt (FAZ v. 10.01.2003). Ich bin kein Wirtschaftsexperte; es ist aber wohl mehr als eine nur laienhafte Vermutung, wenn man einen ursächlichen Zusammenhang sieht zwischen der durch die Nichtrückgabe der entzogenen Vermögensgüter erfolgten Ausschaltung engagementbereiter Alteigentümer einerseits und den in den "neuen" Ländern kaum vorhandenen Mittelstand, der ländlichen Arbeitslosigkeit, der noch immer vorhandenen Vielzahl ruinöser Wohnhäuser in den Städten und der verfallenden Landsitze andererseits. Dies alles sollte überdacht w erden. Und auch dies: Subventionsbetrüger hätte es unter den Alteigentümern bei einer Rückgabe des gewerblichen Eigentums an sie wohl nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen !
Vielleicht haben Sie schon einmal ein Glas "Schwarzer Abt" getrunken, ein Spezialbier aus der Klosterbrauerei Neuzelle. Vielleicht waren Sie sogar selbst schon einmal in Neuzelle, 30 km südlich von Frankfurt (Oder), und haben das dortige Zisterzienserkloster, das "Barockwunder der Mark Brandenburg", besichtigt. Die Klosterbrauerei Neuzelle gehörte meinem Vater. Mein Vater wurde aufgrund einer Denunziation eines ortsansässigen Mitglieds der KPD am 29. September 1945 vom NKWD verhaftet. Er blieb bis zum 15. April 1948 im KZ Buchenwald "interniert". Ein Prozeß wurde ihm nicht gemacht. Infolge seiner Verhaftung als "Kriegs- und Naziverbrecher" angesehen, wurde sein gesamtes Vermögen von deutschen Behörden 1946 konfisziert. Aufgrund meines Antrags wurde mein Vater mit Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 14. April 1995 rehabilitiert. I n einem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 16. April 1996 bestätigte diese zusätzlich, daß die mich "im Zusammenhang" mit der Rehabilitierung meines Vaters "interessierenden Vermögensprobleme nach unserer Auffassung der Sache nach von den entsprechenden deutschen Organen auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung der BRD entschieden werden" müssen. Jeweils unter Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung und des Schreibens habe ich nach allen gesetzlich vorgesehenen Verfahren die Rückgabe des Vermögens meines Vaters zu erreichen versucht. Stets ohne Erfolg. - erfolglos nach dem Vermögensgesetz, weil die russische Rehabilitierung nicht als "Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen Entscheidung" im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG angesehen wurde, da nur die von Besatzungsbehörden erfolgte Verhaftung "aufgehoben" wurde, nicht aber die von deutschen Behörden vorgenommenen Enteignung; § 1 Abs. 7 VermG wird hingegen angewendet, wenn Personen russischerseits rehabilitiert wurden, die von sowjetischen Militärgerichten unter Einziehung ihres Vermögens verurteilt worden waren. Mein Vater hatte das "Pech", nicht von einem sowjetischen Militärgericht verurteilt worden zu sein und den Vermögensverlust durch deutsche Behörden erlitten zu haben; - erfolglos nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, weil dieses Gesetz nach seinem § 1 (1) Satz 3 nicht auf Eingriffe in Vermögenswerte auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage anwendbar ist; die russische Rehabilitierung spielt für die Gerichte keine Rolle; - erfolglos nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, weil die Vermögenskonfiskation durch deutsche Behörden vom Brandenburgischen OLG nicht als "strafrechtliche Maßnahme" im Sinne von § 1 (5) StrRehaG angesehen wurde, obwohl, worauf ich wesentlich meine Begründung stützte, das Bundesverwaltungsgericht die Enteignungen von "Kriegs- und Naziverbrechern" als Maßnahmen mit "Bestrafungszweck" ansieht; - erfolglos im Verfassungsbeschwerdeverfahren; das BVerfG hat die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. In meiner Begründung hatte ich ausführlich die Argumentation des BVerfG in seinen Entscheidungen von 1991 und 1996 widerlegt. Das Gericht hat es nicht für nötig gefunden, sich damit auseinanderzusetzen. Ich kann daraus nur schließen, daß es nicht imstande war, meiner Argumentation entgegenzutreten. Die Verfassungsbeschwerde wird so zur Farce. Was bleibt einem so behandelten Staatsbürger anderes übrig, als sich an den Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zu wenden ? Dieser hat noch nicht entschieden. Apropos: Privatisierung der Klosterbrauerei Neuzelle. Ich hatte mit zwei jungen Braumeistern und einem Betriebswirt eine Bietergruppe gebildet, um die Brauerei von der Treuhandanstalt zu kaufen. Wir boten 100.000 DM; bei einer Verhandlung wurde uns gesagt, es müßten mindestens 600.000 DM geboten werden. Der Kauf kam nicht zustande. Die Brauerei wurde dann an einen ehemaligen Mitarbeiter der Treuhandanstalt über eine eigens zu diesem Zweck gegründete Strohmann-GmbH unter Übernahme aller Schulden durch die Treuhandanstalt für 1.- DM (i.W.: eine Deutsche Mark) verkauft. Die geltenden Gesetze lassen die Restitution des Vermögens sowohl von Personen zu, die von sowjetischen Militärgerichten verurteilt worden waren, deren Vermögen also "auf besatzungsrechtlicher Grundlage" konfisziert wurde, und die heute russischerseits rehabilitiert wurden, wie auch von Personen, die nach dem deutschen strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz rehabilitiert wurden. Hingegen verbieten dieselben Gesetze die Restitution zugunsten von Personen, die nicht einmal verurteilt, sondern "nur" vom NKWD "interniert" worden waren, und deren Vermögen nur von deutschen Behörden, also bloß "auf besatzungshoheitlicher Grundlage" entzogen wurde, obwohl diese Personen ebenfalls russischerseits rehabilitiert wurden und obwohl, wie in meinem Fall, Rußland klar zum Ausdruck gebracht hat, daß die Frage der Vermögensrückgabe eine rein deutsche Angelegenheit ist. Sind solche Ergebnisse wirklich der gesetzgeberischen Weisheit letzter Schluß ? Jeder im Westen und erst recht jeder in meiner Heimat Brandenburg, dem ich diese Prozeß- und Privatisierungsgeschichte erzähle, und zwar auch jeder, der von der ganzen Vermögensrestituionsverweigerung nicht betroffen ist, stimmt mit mir in seinem Urteil überein: "Es ist was faul im Staate Dänemark!"
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