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| Von Dr. Christian von Plessen 19.03.2004 |
| Beschwerde vor dem EGMR in Sachen EALG | |
| Dr. Christian von Plessen Datum: 19.03.2004 Nr. 12 Neben einem Rückgabe- und Entschädigungsanspruch nach Völkergewohnheitsrecht, sollte dem EGMR die zweite „Ballvorlage“ mit einer deutschrechtlichen Argumentation serviert werden; denn Ansatzpunkt für die Beschwerde ist nun einmal die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.00 zum EALG. Der EGMR hat (verkürzt) folgendes gefragt: 1. Hatten die Beschwerdeführer nach der deutschen Wiedervereinigung eine „vermögenswerte Rechtsposition“ im Sinne des Art.1 des 1. Zusatzprotokolls oder hatten sie eine „berechtigte Erwartung“ in den Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen? 2. Verneinendenfalls: Hatten Sie eine „legitime Erwartung“ auf höhere Entschädigung oder Ausgleichsleistung als ihnen vom EALG zugestanden wird? 3. a) Falls die Fragen 1 oder 2 bejaht werden: Gewährleisten das EALG und das Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 eine angemessenes Gleichgewicht zwischen den Allgemeinwohlbelangen und den menschenrechtlich geschützten legitimen Interessen der Beschwerdeführer? b) sind das EALG und das Urteil vom 22.11.2000 in Einklang zu bringen mit Art. 14 EMRK i.V.m. Art 1 des 1. Zusatzprotokolls? Um meinen Denkansatz zu verstehen, ist zwischen Verfolgungsopfern und Enteigneten der NS-, SBZ- und DDR-Zeit zu unterscheiden: NS-Verfolgungsopfer: Personenbezogenes Verfolgungsunrecht von 1933 – 1945; z.B. Diffamierung, Freiheitsberaubung, Mord, Totschlag, Holocaust, Vermögensentzug, SBZ-Verfolgungsopfer: Personenbezogenes Verfolgungsunrecht von 1945 – 1949; z.B. Diffamierung, Vertreibung, strafbewährtes Rückkehrverbot, Verschleppung, Lagerhaft, Urteile mit politischem Verfolgungscharakter, strafrechtliche außergerichtlich Maßnahmen und Entscheidungen, Vermögensentzug; SBZ-Enteignete: Sachenbezogenes Vermögensunrecht von 1945 – 1949; z.B. Reparationen, Dekartellisierungen, Enteignung von Gütern und Forsten im Fiskalvermögen, „Schlossbergungen“, Ausländervermögen, Enteignungen; DDR- Verfolgungsopfer: Personenbezogenes Verfolgungsunrecht von 1949 -1990; z.B. Zwangsaussiedlungen, VO über Aufenthaltsbeschränkungen, Verurteilungen mit politischen Verfolgungscharakter, Stasiverfolgte, „Waldheimer Prozesse“, Vermögensentzug; DDR-Enteignete: Sachenbezogenes Vermögensunrecht von 1949 – 1990; Enteignungen; Nachfolgende Begriffe beziehen sich nicht nur auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen, sondern auf mobile und immobile Sachen aller Art: „schwarze Felder“ = redlich erworbene Sachen in Privathand; Dem schweren Verfolgungsunrecht des NS-Regimes (Rassenverfolgung) folgte in der Sowjetischen Besatzungszone eine zweite politische Verfolgungswelle (Klassenverfolgung) - die „demokratische“ Boden- und Industriereform. Auch die SBZ-Verfolgungsopfer, nicht die SBZ-Enteigneten(!) - mussten grausame politische Verfolgung ertragen und wurden dadurch in ihrer Menschenwürde verletzt. Vor dem menschenverachtenden Hintergrund zweier deutscher Diktaturen durften die SBZ-Verfolgungsopfer von einer zum Rechtsstaat gewendeten DDR, dem Rechtsstaat BRD und schließlich vom vereinten und dem Grundgesetz verpflichteten Deutschland eine sie nicht diskriminierende Rehabilitierung und Wiedergutmachung erwarten. Das aber misslang aus höchst alarmierenden, den Kern eines Rechtsstaates verletzenden Gründen:
1.1 Am 18.05.90 schließen die BRD und DDR den Staatsvertrag über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwecks Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands auf der Grundlage einer freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung. 1.2 Am 15.06.90 bestimmt die Gemeinsame Erklärung der BRD und DDR zur Regelung offener Vermögensfragen (GemErkl) u.a. folgendes: 1.2.1 In der Präambel, dass bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen ein sozial verträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen … leiten lassen. 1.2.2 In Nr. 1 GemErkl, dass Enteignungen des SBZ-Regimes nicht mehr rückgängig zu machen sind und deswegen noch parlamentarisch über etwaige Ausgleichsleistungen entschieden werden muss. 1.2.3 In Nr. 3 GemErkl, dass enteignetes Grundvermögen grundsätzlich an ehemalige Eigentümer zurückgegeben oder – falls nicht möglich – entschädigt wird. 1.2.4 In Nr. 3 b GemErkl, dass redlicher Erwerb von Immobilien geschützt ist und statt dessen als Kompensation Tausch- oder Entschädigungen vorgesehen sind. 1.2.5 In Nr. 9 GemErkl, dass für Vermögenseinziehungen in Fällen rechtsstaatswidriger Strafverfahren entsprechende Gesetze zwecks Korrektur zu schaffen sind. 1.3 Am 06.09.90 erlässt die DDR-Volkskammer für Verfolgungsunrecht (Zielrichtung Personen) das DDR-Rehabilitierungsgesetz. Das Gesetz regelt auch die Rehabilitierung von SBZ-Verfolgungsopfern, sofern sie „strafrechtlich verurteilt“ oder ihre „Strafverfahren auf andere Weise als durch Urteil beendet wurde(n).“ (Gesetzblatt DDR 1990 I, S. 1459 bis 1465). Das DDR-RehaG sieht Rückgabe vor Entschädigung vor. Es gilt gemäß Art. 9 EV im vereinten Deutschland fort; dies ist auch § 26 VwRehaG (Übergangsvorschriften) zu entnehmen. Das DDR-RehaG ist deshalb für die Betroffenen eine „vermögenswerte Rechtsposition“ im Sinne des Art.1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK. Merkmale des DDR-RehaG finden sich im späteren StrRehaG und VwRehaG wieder. 1.4 Am 23.09.90 erlässt die DDR Volkskammer für Vermögensunrecht (Zielrichtung Sachen) das Vermögensgesetz. Es gilt als Bundesrecht fort. (VermG; BGBl II S. 1159) Das VermG verschafft DDR-Enteigneten einen Rückgabeanspruch von „weißen Feldern“. Für „schwarze Felder“ sollte ein Entschädigungsgesetz erlassen werden, was aber vor dem 03.10.90 nicht mehr gelang. 1.5 Am 03.10.90 wurde der Einigungsvertrag geschlossen. Er bestimmt u. a. folgendes: 1.5.1 In Art. 9 EV, dass das DDR-RehaG fortgilt. 1.5.2 In Art. 17 EV, dass Opfer politischer Strafverfolgungsmaßnahmen oder rechtstaats- und verfassungswidriger Gerichtsentscheidungen zu rehabilitieren bzw. angemessen zu entschädigen sind. 1.5.3 In Art. 41 Abs. 1 EV, dass die GemErkl vom 15.06.90 Bestandteil des EV ist. 1.5.4 In Art. 41 Abs. 3 EV, dass kein Rechtsvorschriften erlassen werden, die der GemErkl widersprechen. 1.6 Am 23.04.1991 hat das Bundesverfassungsgericht über Grundsatzfragen in Bezug auf den Einigungsvertrag und die Vermögensentziehungen durch die SBZ-Bodenreform entschieden (Bodenreform I). Das Gericht nennt die verschiedenen Gruppen land- und forstwirtschaftlicher Vermögensbesitzer ohne näher zu spezifizieren, welche dieser Gruppen über den besatzungshoheitlichen Vermögensentzug hinaus zusätzlich auch personenbezogenes Verfolgungsunrecht erlitten hatten. Aber das Gericht differenziert im Hinblick auf Verfolgungsunrecht wenn es ausführt: „Der dem Grundgesetz verpflichtete Gesetzgeber kann sich allerdings veranlasst sehen … frühere Maßnahmen, die sich nach rechtsstaatlichen Maßstäben als nicht hinnehmbar erweisen, durch eine über den allgemeinen Lastenausgleich hinausgehende Wiedergutmachung auszugleichen. Auf diesem Grundgedanken beruht die im Einigungsvertrag getroffene Regelung für entschädigungslose Enteignungen, die nicht unter Nr.1 der Gemeinsamen Erklärung fallen.“ (BVerfGE 84,90) 1.7 Am 16.12.1992 haben Kohl/Jelzin in einer Gemeinsamen Erklärung die Absicht beider Regierungen bekräftigt, Opfern von Willkür und Unterdrückung Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, sie moralisch zu rehabilitieren und ihnen den Weg zu individuellen Rehabilitierungsverfahren zu eröffnen. Damit bestätigen sie, was am Ende der DDR gesetzlich geregelt und durch den EV übernommen wurde: Die Rehabilitierung der SBZ- und DDR-Verfolgungsopfer. 1.8 Zwischenergebnis: Das DDR-RehaG gilt wegen Art. 9 EV fort, außerdem wird Rehabilitierung in Art. 17 EV zwingend festgelegt und weder Nr. 1 GemErkl noch das Bundesverfassungsgericht schließen für rechtsstaatlich nicht hinnehmbare Verfolgungen eine Rehabilitierung aus. SBZ-Verfolgungsopfer hatten deshalb nach dem 03.10.90 eine „vermögenswerte Rechtsposition“ bzw. „berechtigte Erwartung“ im Sinne von Art.1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK und Art. 14 EMRK auf Rehabilitierung und damit Teilhabe am Prinzip „Rückgabe vor Entschädigung“. Nr. 1 GemErkl steht dem nicht im Wege. Sie bezieht sich ausschließlich auf SBZ-Enteignete („Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. hoheitlicher Grundlage“), nicht aber auf SBZ-Verfolgungsopfer, deren Menschenwürde verletzt wurde. Auch Art. 143 Abs. 3 GG sagt nur, dass Artikel 41 EV und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand haben, als sie vorsehen, dass Eingriffe in das Eigentum nicht mehr rückgängig gemacht werden können, d.h. nicht für nichtig erklärt werden dürfen. Eine Rückgabe im Wege nationaler Wiedergutmachung wurde damit keineswegs ausgeschlossen. Die SBZ- und DDR-Verfolgungsopfer haben also nach dem 03.10.90 aus mehreren Gründen konventionsrechtlich die „vermögenswerte Rechtsposition“ bzw. die „berechtigte Erwartung“ auf Teilhabe an Rehabilitierungen und adäquaten Wiedergutmachungen: 1.8.1 „vermögenswerte Rechtsposition“ auf Rehabilitierung nach dem DDR-Rehabilitierungsgesetz vom 06.09.1990; 1.8.2 „berechtigte Erwartung“ auf Rehabilitierung wegen Nr. 9 GemErkl und Art. 17 EV (Basis für StrRehaG); 1.8.3 „berechtigte Erwartung“ auf Rehabilitierung wegen Art. 20 GG und Art. 1 GG (Basis für StrRehaG und VwRehaG); 1.9 Am 01.07.1997 hat Deutschland sein Rehabilitierungsrecht für Fälle ab 08.05.1945 wie folgt neu geregelt: Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) gilt für rechtstaatswidrige, strafrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte und für strafrechtliche Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind. Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) gilt für rechtsstaatswidrige Maßnahmen (politische Verfolgungs- oder Willkürsachverhalte) deutscher Behörden. 1.10 Am 09.01.2001 stellt das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf SBZ-Verfolgungsopfer fest, dass das ihnen damals zugefügte Unrecht „politische Verfolgung“ war und ihre „Menschenwürde verletzt“ hat. (BVerfG 1 BvL 6/00). 1.10.1 Wegen der verletzten Menschenwürde haben sie Anspruch darauf, von Rehabilitierungsreglungen nicht ausgeschlossen zu werden und infolgedessen Wiedergutmachung zu erlangen. Dieser Anspruch ist verfassungsfest (Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 20 GG und Art. 1 GG) und begründet wegen des Verbots einer Benachteiligung nach Art. 14 EKMR eine „berechtigte Erwartung“. 1.10.2 Durch Nr.1 Satz 1 - 3 GemErkl wurde in keine Rechtsposition eingegriffen, sondern die Vorschrift verhindert nur, dass eine solche (wegen des Art. 6 EGBGB) nach dem Beitritt der DDR zur BRD entstehen konnte. „Dagegen verbietet die Regelung nicht einen vermögenswerten Ausgleich der erlittenen Beeinträchtigungen.“ (BVerfGE 84,90) In andere Rechtspositionen (z.B. Anspruch auf Rehabilitierung) hat Nr. 1 der GemErkl nicht eingegriffen, weil sie nur entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zum Gegenstand hatte, nicht aber Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit Verfolgungsunrecht. (Argumentation Dr. Gertner) 1.11 Am 22.11.2000 hat das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das VwRehaG entschieden, dass SBZ-Verfolgungsopfer wegen des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG nicht rehabilitiert werden, sondern nach EALG Wiedergutmachung erlangen können. (BVerfG 1 BvR 2307/94): 1.11.1 Das vom Bundesverfassungsgericht in die Funktion eines Rehabilitierungsgesetzes gebrachte EALG muss aus konventionsrechtlichen Gründen (Art. 14 EKMR) die Qualität der anderen Rehabilitierungsgesetze haben. 1.11.2 Bei der Wiedergutmachung muss sich das EALG aus konventionsrechtlichen Gründen (Art. 14 EKMR)auf dem Niveau vergleichbarer Rechtsfolgeregelungen bewegen. 1.11.3 Das EALG erfüllt diese „berechtigten Erwartungen“
nicht
2.1 Das DDR-RehaG vom 06.09.1990 verschafft SBZ-Verfolgungsopfern einen Rechtsanspruch auf moralische Genugtuung und materielle Wiedergutmachung. Diese durch Art. 9 EV fortgeltende „vermögenswerte Rechtsposition“ wird vom EALG nicht gewahrt. 2.2 Die Kohl/Jelzin-Erklärung von 1992 sieht vor, Opfern von Willkür und Unterdrückung Gerechtigkeit widerfahren zu lassen, sie moralisch zu rehabilitieren und ihnen den Weg zu individuellen Rehabilitierungsverfahren zu eröffnen. Offensichtlich erkennen beide Regierungen in einer deutschen Rehabilitierung von SBZ-Verfolgungsopfern keinen Unrechtsvorwurf (siehe 2.4) an die Adresse der UdSSR. 2.3 In der Regierungsbegründung zum VwRehaG heißt es, dass die unter „Besatzungshoheit durchgeführten Enteignungsmaßnahmen völkerrechtlich nicht zur Disposition … stünden und … unangetastet bleiben müssten.“ (BTDrucks 12/4994, S. 23). Die Rehabilitierung von SBZ-Verfolgungsopfern – zunächst durch die DDR, später durch Deutschland - stellt die Enteignungsmaßnahmen der Besatzungsmacht völkerrechtlich nicht zur Disposition, weil Rehabilitierung die besatzungshoheitlichen Enteignungen nicht rückgängig (ex tunc) macht, sondern eine Wiedergutmachung auf anderer und neuer Rechtsgrundlage (ex nunc) ist. 2.4 Rehabilitierung als Wiedergutmachung war vorgesehen im DDR-RehaG i. V. m. Art 9 EV, in Nr. 9 GemErkl und Art. 17 EV und wird durch die Kohl/Jelzin-Erklärung bestätigt. Gleichwohl setzt sich das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG über den Unterschied von (verbotener) Revision damaliger Maßnahmen (Nr. 1 GemErkl) und der (gebotenen) Rehabilitierung hinweg, indem es die Rehabilitierung und deren Rechtsfolgen für SBZ-Verfolgungsopfer rundweg ausschließt und behauptet, eine Rehabilitierung könne es für SBZ-Verfolgungsopfer nicht geben, weil darin ein Unrechtsvorwurf an die Adresse der (untergegangenen) UdSSR zu sehen sei. (BVerwG 1 BvR 834/02; BVerwG 3 C 16.01) 2.5 SBZ-Verfolgungsopfer werden nach § 1 Abs. 5 StrRehaG nicht rehabilitiert, obwohl die Bodenreformkommissionen typische Strafverfolgungsbehörden waren, deren entschädigungslose Vermögenseinziehungen und Vertreibungen unstrittig „Strafcharakter“ hatten. (z.B. Staatsanwaltschaft Schwerin, 20.03.2000, Az 137 RHS 48/99). Wenn sie aber Strafcharakter hatten, dann waren die damit betrauten deutschen Stellen auch Strafverfolgungsbehörden. Der Ausschluss vom StrRehaG verletzt Art. 14 EKMR. 2.6 Im VwRehaG werden SBZ-Verfolgungsopfer wegen der Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG und § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht rehabilitiert und auf das EALG verwiesen, das ihnen weder moralische Rehabilitierung noch adäquate Wiedergutmachung verschafft. Der Ausschluss vom VwRehaG verletzt Art. 14 EKMR. 2.7 Rechtserhebliche Auflagen, SBZ-Verfolgungsopfer bei Rehabilitierungen zu benachteiligen, gab es seitens der UdSSR oder DDR nicht und sind insbesondere nicht den Materialen zur Wiedervereinigung zu entnehmen. 2.8 Bei politischer Verfolgung und Verletzung der Menschenwürde wurde in der SBZ nicht unterschieden, ob jemand ein Immobilienvermögen oder kein solches Vermögen besaß. Bei der Rehabilitierung solcher Fälle entstehen heute - selbst innerhalb einer Familie - folgende Konfliktsituationen, die gegen Art.1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK und Art. 14 EMRK verstoßen: 2.8.1 Unvermögende SBZ-Verfolgungsopfer (z.B. Kinder, Mitarbeiter) eines vermögenden SBZ-Verfolgungsopfers können wegen des damals verübten Unrechts (z.B. Vertreibung) nach § 1a VermG rehabilitiert werden, während dem vermögenden und zeitgleich verfolgten SBZ-Verfolgungsopfer dieser Weg vom EALG nicht eröffnet wird (und auch wegen der höchstrichterlichen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG versperrt ist), 2.8.2 oder den unvermögenden SBZ-Verfolgungsopfern wird trotz der Vorschrift des § 1a VwRehaG die Rehabilitierung mit der Begründung verweigert, es handele sich bei ihnen - wegen ihrer Beziehung zum vermögenden SBZ-Verfolgungsopfer - um „einheitliche Lebenssachverhalte“.
3.1 Das DDR-RehaG vom 06.09.909 (Gesetzblatt DDR 1990 I, S. 1459 bis 1465) ist in Bezug auf seine Wiedergutmachungsabsichten unmissverständlich. Für strafrechtliche Rehabilitierungen steht den SBZ-Verfolgungsopfern nach § 6 DDR-RehaG die „Rückerstattung entzogener Vermögenswerte“ zu. 3.2 Das EALG ist ein Rechtsfolgegesetz: „Dieses Gesetz ist als Teil des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) vom 27. September 1994 (BGBl I S. 2624, ber. BGBl 1995 I S. 110) ergangen, in dem mehrere Gesetze zusammengefasst sind, darunter als Artikel 1 das Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG), als Artikel 2 das Gesetz über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG), und als Artikel 3 das NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG), die sämtlich am 1. Dezember 1994 in Kraft getreten sind (vgl. Art. 13 Satz 2 EALG).“ (BVerfG 1 BvR 2307/94) 3.3 Wer einen Entschädigungsanspruch nach dem EALG hat, für den gilt: Je höher das Enteignungsvermögen, desto geringer wird die prozentuale Entschädigungshöhe. Dies ist nicht konventionswidrig, solange alle Opfer gleich behandelt werden. 3.4 Sofern das EALG die Entschädigung für „schwarzer Felder“ regelt (EntschG), verstößt es – bezogen auf die Messlatte des Art. 14 EMRK – nicht gegen das Gleichheits- bzw. Diskriminierungsverbot, weil „schwarze Felder“ auch an NS-Verfolgungsopfer, DDR-Verfolgungsopfer und DDR-Enteignete nicht zurückgegeben werden und folglich solche Fälle in allen Gruppen nur gering entschädigt werden. 3.5 Während NS-Verfolgungsopfer, DDR-Verfolgungsopfer und DDR-Enteignete bei „weißen Feldern“ grundsätzlich den Verkehrswert durch Rückhabe des Objektes erhalten, haben SBZ-Verfolgungsopfer bei „weißen Feldern“ nach EALG nur einen sehr kleinen Wiedergutmachungsanspruch, denn wegen der Degressionswirkung in der Entschädigungsformel des EntschG kommen SBZ-Verfolgungsopfer bei steigendem Enteignungsvermögen zunehmend schlechter weg (5% vom Verkehrswert), während der Staatsfiskus die „heiße Ware“ zum Verkehrswert versilbern kann oder z.B. an Körperschaften zurückgibt. Diese Gerechtigkeitslücke würde auch dann nicht geschlossen, wenn man – was die Bundesregierung unzulässigerweise vorträgt - einen bereits geflossenen Lastenausgleich einbezieht. Die SBZ-Verfolgungsopfer hatten nach dem 03.10.90 die „berechtigte Erwartung“ gegenüber ihren „Brüdern und Schwestern“ nicht diskriminiert zu werden. Das EALG diskriminiert die SBZ-Verfolgungsopfer; Art.1 des 1. Zusatzprotokolls EMRK und Art. 14 EMRK sind deshalb verletzt. 3.6 Erhellend in Bezug auf die konventionswidrige Diskriminierung von SBZ-Verfolgten durch deutsche Rehabilitierungsbehörden ist, dass SBZ-Verfolgungsopfer, die einen russischen Rehabilitierungsbescheid vorweisen können, in dem auch der Vermögenseinzug aufgehoben wird, Anspruch auf Rückgabe haben. Fehlte es damals hingegen am direkten sowjetischen Verfolgungsbeitrag, müssen sich SBZ-Verfolgungsopfer an ein deutsches Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung wenden. Diese lehnen derartige Anträge aus vorgetragenen Gründen ab (siehe 2.4) und verweisen auf das EALG. Das ist im konventionsrechtlichen Sinne diskriminierend. 3.7 Diskriminierend für SBZ-Verfolgungsopfer ist z.B. auch der Fall einer SBZ-Enteignung eines 200 ha großen landwirtschaftlichen Gutes in Privatbesitz, bei dem die sowjetische Besatzungsmacht schon damals den Vermögensentzug untersagt hatte („actus contrarius“) und der Enteignete auch nicht persönlich verfolgt wurde: Die „weißen Felder“ des Gutes müssen zurückgegeben werden. (BVerwG 8 C 28.02 vom 08.10.2003) Wohlgemerkt handelt es sich im erwähnten Fall nicht etwa um eine heutige russische Rehabilitierung mit Rückgabeauflage wegen einer SBZ-Verfolgung, sondern „nur“ um eine verbotswidrige damalige Enteignung durch deutsche Stellen. Die materielle, konventionswidrige Diskriminierung von SBZ-Verfolgungsopfern wird bei einem Vergleich mit solchen Fällen deutlich. 3.8 Fragen: Waren z.B. kommunale Forsten und Domänen keine Objekte besatzungshoheitlicher Enteignungsmaßnahmen? Warum werden diese Immobilien an ihre rechtmäßigen Eigentümer heute zurückgegeben? Warum verstoßen diese Rückgaben nicht gegen Nr. 1 GemErkl, nicht gegen Art. 41 EV, nicht gegen Art. 143 Abs. 3 GG? Warum ist in Fällen solcher Rückgaben kein Unrechtsvorwurf an die Adresse der UdSSR zu sehen? Warum sind nur SBZ-Verfolgungsopfer von Rehabilitierung und einer gleichwertigen Wiedergutmachung ausgeschlossen? 3.9 Antworten: Weil nicht rechtsstaatliche, sondern allein fiskalische
Gründe für diese Ungleichbehandlung ausschlaggebend sind.
Der Verweis der Bundesregierung, die Schlechterstellung der Beschwerdeführer
beruhe auf der knappen Kassenlage des Staates und könne auch im
Hinblick auf anderes damaliges Unrecht und Leid nicht besser für
die Beschwerdeführer ausfallen, sind der Beweis für das fiskalpolitische
Sonderopfer, das den SBZ-Verfolgten zugemutet wird. Es sind „schöne“
politische Argumente, sie halten aber konventionsrechtlich nicht. Erstens
gibt der Staat sogar an SBZ-Enteignete zurück und zweitens stimmt
diese Argumentation nicht, denn die Rückgabe der „weißen
Felder“ kosten den Staat gar nichts, da sie noch vorhanden sind
- oder sie verschaffen dem Staat einen Verkehrswerterlös; den muss
er aber auskehren, wenn er sie selber verwerten möchte. Die Entschädigung
für die „schwarzen Felder“ kostet den Staat in allen
Verfolgungs- und Enteignungssachverhalten zwischen 1933 und 1990 gleich
wenig (sieh oben). 4.0 Ergebnis 4.1 Die Beschwerdeführer hatten nach der Wiedervereinigung eine „vermögenswerte Rechtsposition“ im Sinne des Art.1 des 1. Zusatzprotokolls, wenigstens aber hatten sie eine „berechtigte Erwartung“ in den Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. 4.2 In jedem Fall hatten Sie eine „legitime Erwartung“ auf höhere Entschädigung oder Ausgleichsleistung als ihnen dies das EALG zugesteht. 4.3 Das EALG und das Urteil des BVerfG vom 22.11.2000 gewährleisten den SBZ-Verfolgungsopfern kein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Allgemeinwohlbelangen, sondern muten ihnen ein Sonderopfer zu und verletzt deshalb ihre menschenrechtlich geschützten legitimen Interessen, weil sie gegenüber anderen massiv diskriminiert werden. Deshalb ist das EALG und das Urteil vom 22.11.2000 nicht in Einklang zu bringen mit Art. 14 EMRK i.V.m. Art 1 des 1. Zusatzprotokolls.
5.1 Rehabilitierung und Rückgabe/Verkehrswertentschädigung
ausgeschlossen bei: 5.2 Rehabilitierung und Rückgabe/Verkehrswertentschädigung
möglich bei: 5.3 Rückgabe/Verkehrswertentschädigung möglich nach
VermG oder VZOG bei: DANK: Ich danke insbesondere G. von Bronsart, Dr. Th. Gertner und A. Graf Schlieffen für wertvolle Anregungen zu diesem Papier. Dr. Christian von Plessen
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