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| Günther Wagenlehner |
| Kommentar zum Gesetz der Russischen Föderation Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 |
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Die historische Entwicklung bis hin zu diesem heute maßgeblichen russischen Gesetz über die Rehabilitierung ist in der Einführung zu dieser Publikation beschrieben. Es wurde noch vor der Auflösung der UdSSR vom Obersten Sowjet der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik (RSFSR) verabschiedet und später in die Russische Föderation übernommen. Angefangen vom Begriff der Rehabilitierung" über die Beschreibung der Straftatbestände bis zur Diktion in Einzelfragen ist dieses Gesetz nur im Rahmen des russischen Rechtssystems verständlich. Es wäre auch falsch, einzelne Aspekte herauszunehmen und mit denen westlicher Rechtssysteme zu vergleichen. Ein Stein des Anstoßes für deutsche Rechtsanwaltsbüros
in Moskau ist zum Beispiel die Akteneinsicht, die bei Beschwerden gegen
die Verweigerung der Rehabilitierung in den zuständigen russischen
Archiven grundsätzlich verweigert wird, weil der Antragsteller
nicht rehabilitiert ist. Wir können hier nicht die Einordnung des Rehabilitierungs-Gesetzes in das im Wandel begriffene russische Rechtssystem im einzelnen beschreiben; sondern beschränken uns auf die Besonderheiten für die Rehabilitierung von Ausländern. Das Gesetz vom 18. Oktober 1991 war zunächst nur für sowjetische
Staatsbürger bestimmt. Dennoch wurden einzelne Ausländer,
auch Deutsche 1991/92 unter ausdrücklicher Berufung auf das Gesetz
vom 18.lo.1991 von der Generalstaatsanwaltschaft rehabilitiert. |
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