Gerhard Heeren
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Von Dr. Johannes Wasmuth 23.12.2003
Bodenreformopfer im bundesdeutschen Rechtsstaat
1. Demokratie und staatliche Finanzinteressen versus Rechtsstaat


Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich als Hüterin von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit, mit denen sie sich von allen Formen des autoritären Unrechtsstaates abgrenzt. Paradigma jedenfalls für das partielle Gegenteil ist jedoch die Behandlung der Bodenreformopfer im vereinten Deutschland: Nach der These des Staatsrechtlers und Parteienforschers v. Arnim haben vornehmlich wahltaktische Überlegungen der Regierung Kohl im Februar und März 1990 zu dem Beschluss bewogen, im Rahmen von Boden und Wirtschaftsreform entzogene Vermögenswerte nicht zurückzugeben. In der Wählergunst war die christlich liberale Koalition seinerzeit tief gesunken. Eine Rückgabe von Bodenreformland war in Ostdeutschland nach jahrzehntelanger Indoktrination der SED unpopulär und die Bodenreformopfer stellten bei Wahlen keine ins Gewicht fallende Größe dar. Vor diesem Hintergrund war Kohl der Machterhalt wichtiger als der Rechtsstaat. Aus Äußerungen von an den deutsch-deutschen Verhandlungen Beteiligten ergibt sich zudem die Absicht der Bundesregierung, mit den in Staatshand verbleibenden Vermögensmassen aus Boden- und Wirtschaftsreform die finanziellen Lasten der Wiedervereinigung tragen zu wollen. Rechtsstaatliche Gesinnung konnte ohnehin mit der gegenüber der DDR - Regierung eingeforderten Rückgabe zugunsten von nach Gründung der DDR geschädigten Republikflüchtlingen und enteigneten Bundesbürgern demonstriert werden, die zugleich ein hinreichendes Wählerpotential darstellten.

2. Verkettung von Täuschungen und Irrtümern


Da kam es der Regierung Kohl gerade recht, dass die Regierung de Maizière ihre Forderung, den redlichen Erwerb von Neusiedlern in der DDR zu schützen, unklar formulierte und sich zur Bekräftigung auf vage Äußerungen von sowjetischer Seite bezog. Daraus ließ sich zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von DDR-rechtlich und in der SBZ Geschädigten die Legende eines Rückgabeverbots als Vorbedingung von DDR und UdSSR konstruieren. Daneben war der spezifische Unrechtsgehalt der „Bodenreform“ als Verfolgung einer ganzen Bevölkerungsgruppe, die als Klassenfeinde sowie als Naziverbrecher und Kriegstreiber ausgegrenzt worden waren, weitgehend aus dem kollektiven Bewusstsein verschwunden. Deshalb war es ein leichtes, sie als bloße Sozialisierungsmaßnahme darzustellen.


Durch diese Täuschungen wird inzwischen ein ganzes Netz von Wiedergutmachungsgesetzen gerechtfertigt, in denen sich die Bodenreformopfer in zermürbenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verfangen haben: Ausschluss besatzungsrechtlicher Enteignungen im Vermögensgesetz, unzulängliche , in sich diskriminierende Regelungen im Ausgleichsleistungsgesetz, unklare Abgrenzungen zwischen Strafrechtlichem Rehabilitierungsgesetz, das auch besatzungshoheitliche Strafverfahren erfasst, und Verwaltungsrechtlichem Rehabilitierungsgesetz, das vermögensrechtliche Vermögenszugriffe unter Besatzungshoheit ausschließt. Auch die Gerichte berufen sich geradezu gebetsmühlenartig auf die Täuschungen der Regierung Kohl. Lediglich das vielgescholtene Bodenreformurteil des Bundesverfassungsgerichts hat die beschränkte Tragweite der DDR-Forderungen zutreffend erkannt. Danach ist der Gesetzgeber allein gehindert, die Vermögenszugriffe als nichtig zu behandeln (weil andernfalls ein Schutz von Neusiedlern nicht möglich gewesen wäre). Dagegen hat das Gericht aber explizit ausgesprochen, dass weder die DDR noch UdSSR den Rückerwerb ehemals volkseigener Vermögenswerte durch Bodenreformopfer untersagen wollten. Im Klartext: Auch die Rückgabe ist möglich, ein Rückgabeverbot von DDR und UdSSR kann deshalb zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung nicht herangezogen werden. Aber das Bodenreformurteil ist derart unklar formuliert, dass seine Kernaussagen bis heute in ihr unmittelbares Gegenteil verkehrt werden. Auch Bodenreformopfer haben sich von den unklaren Formulierungen in die Irre leiten lassen und argumentiert, das darin – angeblich – behauptete Rückgabeverbot habe es nicht gegeben. Diese auch von der Bundesregierung geschürte Annahme hat derselbe, freilich weitgehend mit anderen Richtern besetzte Senat des Bundesverfassungsgerichts seinem 1996 erlassenen Bodenreform II-Beschluss zugrunde gelegt. Dazu hat er behauptet, die zwischen den beiden deutschen Regierungen vereinbarte Gemeinsame Erklärung enthalte ein Rückgabeverbot. Im übrigen hat er sich darauf zurück gezogen, die Argumente gegen die Annahme eines Rückgabeverbotes seien nicht zwingend.

Die Legende von der Vorbedingung taucht inzwischen stereotyp auch in allen anderen Verfahren auf. Nachdem Bodenreformopfer, gestützt auf u.a. von Albrecht Kempe ermitteltes Quellenmaterial und ausgelöst durch Veröffentlichungen etwa von Graf v.Schlieffen, als Verfolgte des KPD/SED-Regimes eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung verlangen, greift das Bundesverfassungsgericht darauf zurück, um die Ungleichbehandlung der Bodenreformopfer mit DDR-rechtlich Enteigneten sowie mit dem sowjetischen NKWD oder den SMT Internierten zu rechtfertigen, denen zeitgleich auch das Vermögen entzogen wurde und die wegen beider Rechtsverletzungen rehabilitiert werden. Nicht auf eine Vorbedingung lässt sich aber die Ungleichbehandlung von internierten Bodenreformopfern stützen, die gegenüber der Rehabilitierung von nach dem SMAD-Befehl Nr. 201 von deutschen Strafbehörden durch Freiheits- und Vermögenseinziehung verfolgten Personen besteht. Sie hat das Bundesverfassungsgericht allein damit begründet, bei den Bodenreformopfern habe kein innerer Zusammenhang (Konnexität) zwischen Internierung und Vermögensschädigung bestanden.

3. Verbleibende Chancen für eine tatsächliche Wiedergutmachung


Roma locuta, causa finita ? Inzwischen hat sich die Rechtsprechung weitgehend auf eine nennenswerte Wiedergutmachung für Bodenreformopfer zurückdrängende Grundlinie festgelegt. Dies hat zur Folge, dass sich weitere Entscheidungen daran orientieren werden, wenn kein substantiell neuer, weiterreichender Vortrag erfolgt. Und dennoch: Wichtige historische Fakten, die bei der Anwendung der Gesetze zu berücksichtigen sind, waren bislang nicht bekannt oder wurden nicht oder nur unzureichend in den bereits entschiedenen Verfahren eingeführt. Hinzu kommt, dass Bodenreformopfer schon aufgrund der wenig klaren Wiedergutmachungsgesetze und ihrer oft undurchsichtigen Zusammenhänge Verfahren in Gang gesetzt haben, die angesichts der geltenden Rechtslage tatsächlich nicht gangbar sind. Wiederholt ist der Versuch einer strafrechtlichen Rehabilitierung unternommen worden, da das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz auch für Vermögensschädigungen keinen Ausschluss vorsieht. Daneben hat vor allem Graf v. Schlieffen begründen wollen, dass § 1 I 3 VwRehaG keine Ausschlussregelung darstellt, weshalb den Bodenreformopfern auch wegen der ihnen entzogenen Vermögenswerte ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zustehen soll.

Beide Wege stehen den Bodenreformopfern in dieser Konnexität nach den geltenden Rehabilitierungsgesetzen allerdings nicht offen. Die Vermögenszugriffe im Rahmen der Bodenreform wurden zwar mit der Beschuldigung verbunden, der Geschädigte habe sich als Kriegs- und Naziverbrecher schuldig gemacht, und durch Strafrechtsnormen des alliierten Rechts gerechtfertigt. Dennoch waren die Bodenreformkommissionen nach den Rechtsvorstellungen in der SBZ Verwaltungsbehörden. Sie haben sich im übrigen auf den Vermögenseinzug beschränkt und keine Todes-, Freiheits- oder Geldstrafen verhängt. Schon deshalb lassen sich ihre Maßnahmen nicht als strafrechtliche einstufen. Jedoch können auch Bodenreformopfer eine strafrechtliche Rehabilitierung beanspruchen, wenn sie etwa auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 201 oder anderer Strafbestimmungen im Rahmen eines Strafverfahrens verfolgt wurden. Dies gilt selbst dann, wenn die Vermögensbeschlagnahme nicht durch ein Gericht, sondern durch die nach dem SMAD-Befehl Nr. 201 zuständigen Untersuchungsbehörden erfolgt ist. Nach Erlass dieses SMAD-Befehls im Jahre 1947 muss daher regelmäßig eingehend untersucht werden, ob der Vermögensverlust nicht auf seiner Grundlage erfolgt ist.

Im übrigen werden die Unrechtsakte der Bodenreform – abgesehen von Ansprüchen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz – lediglich nach Maßgabe des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes wiedergutgemacht. Es gilt zweifellos für sämtliche hoheitlichen Rechtsguteingriffe, die die Vermögensentziehung im Rahmen der Bodenreform begleitet haben. Dazu zählen etwa Ausweisungsverfügungen, Internierungsanordnungen, Berufsverbote oder Beschuldigungen als Nazi- und Kriegsverbrecher. Derartige Rehabilitierungsansprüche werden zwar von einzelnen Rehabilitierungsbehörden und Verwaltungsgerichten bestritten. Deren Ansichten sind aber nach geltender Rechtslage geradezu abwegig. Deshalb gilt es, gegen eine Ablehnung Rechtsmittel einzulegen und es – entsprechend der geltenden Rechtslage – fachkundig zu begründen. Mit einer Rehabilitierung wegen dieser Rechtsgutseingriffe ist aber nicht viel an (materieller) Wiedergutmachung gewonnen. Lediglich die Rehabilitierung wegen eines Berufsverbotes löst Ausgleichsansprüche nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz aus. Vermögensrechtliche Ansprüche lassen sich darauf jedoch nicht stützen.

Eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen der verfolgungsbedingten Vermögenszugriffe während der Bodenreform ist dagegen nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen (§ 1 I 3 VwRehaG). Insofern lässt sich wegen dieser Schädigungsakte nur geltend machen, die Ausschlussregelung des § 1 I 3 VwRehaG verstoße gegen das Grundgesetz. Dazu muss als geklärt gelten, dass eine Berufung auf die Eigentumsgarantie ausscheidet. Es bleibt deshalb nur die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Auch insofern hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass es im Rahmen der Wiedergutmachungsgesetzgebung allein in seiner Ausprägung als Willkürverbot gilt. Das Gericht gesteht damit dem Gesetzgeber zu, jeden auch nur annähernd einleuchtenden Grund heranzuziehen, um eine gesetzliche Ungleichbehandlung der Boden-reformopfer im Verhältnis zu anderen Geschädigtengruppen oder auch einzelner ihrer Gruppen untereinander zu rechtfertigen. Damit werden erhebliche Hürden aufgebaut, die Verfassungswidrigkeit des § 1 I 3 VwRehaG zu begründen.

Konkrete Anhaltspunkte für die Willkürlichkeit der Ausschlussregelung bestehen jedenfalls für die Bodenreformopfer, deren Vermögen durch Entscheidungen der Bodenreformkommissionen entzogen wurde und die daneben interniert worden sind. Bislang sind diese Verfolgten mit einer Rehabilitierung wegen des Vermögenseinzugs freilich stets gescheitert, weil diese nur für die Vermögensschädigung geltend gemacht und der innere Zusammenhang mit der Internierung nicht oder nicht ausreichend belegt wurde. Für die Opfer der sog. Wirtschafts- und Industriereform ist dieser Nachweis inzwischen einigermaßen leicht zu führen, weil der vollständige Text des SMAD-Befehls Nr. 124 aufgetaucht ist. Daraus folgt, dass auch Vermögenswerte von Personen zu beschlagnahmen waren, die von der sowjetischen Besatzungsmacht interniert und die deshalb den Sequesterkommissionen benannt wurden. Entsprechende Regelungen sind für die Bodenreformopfer bislang allerdings nicht aufgetaucht. Dennoch besteht im Ergebnis kein Zweifel, dass auch sie als dem Kommunismus feindlich gegenüberstehende Klasse umfassend verfolgt und ausgeschaltet werden sollten. Die Verfolgung wurde oft zwar arbeitsteilig organisiert, aber einheitlich, häufig auf der Grundlage <> der KPD/SED, geplant und koordiniert durchgeführt. Diese Zusammenhänge gilt es vor Verwaltungsbehörden und Gerichten näher darzulegen, um argumentieren zu können, dass der Gesetzgeber willkürlich handelt, wenn er für den tatsächlich einheitlichen und innerlich miteinander verbundenen verwaltungsrechtlichen Vorgang von Beschuldigung als Nazi- und Kriegsverbrecher, Internierung und Vermögensentziehung wesentlich andere Ansprüche einräumt als für die entsprechende strafrechtliche Verfolgung etwa auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 201, die eine umfassende Rehabilitierung nach sich zieht.

Nicht internierte Bodenreformopfer sind allerdings darauf angewiesen, das Unterscheidungskriterium der Vorbedingungen von UdSSR und DDR aus den Angeln zu heben. Dazu reicht angesichts der seit 1996 zu beobachtenden Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts die Darlegung nicht aus, solche Vorbedingungen habe es tatsächlich nicht gegeben und die Regierung Kohl habe sich – wie dies seit kurzem unter Berufung auf die Dissertation von Paffrath versucht wird – bereits vor Verhandlungen mit der Regierung de Maizière und der sowjetischen Seite auf den Rückgabeausschluss festgelegt. Die Dissertation zeigt zwar unter Auswertung des zugänglichen Quellenmaterials auf, dass sich die Bundesregierung bereits im März 1990 intern geeinigt hatte, von der DDR-Regierung nur noch eine Rückgabe seit 1949 enteigneter Vermögenswerte zu verlangen. Eingehend beschrieben wird darüber hinaus, dass sich dementsprechend die Verhandlungsbemühungen der Bundesregierung gegenüber der DDR-Regierung nur auf die Rückgabe DDR-rechtlich geschädigter Vermögen bezogen hat, während Gespräche über verfolgungsbedingte Vermögenszugriffe unter sowjetischer Besatzungshoheit jeweils umgehend abgehakt wurden. Der Bodenreform II-Beschluss stellt aber nicht mehr auf ein tatsächliches Bestehen der Vorbedingungen ab. Er hat es vielmehr ausreichen lassen, dass die Bundesregierung nach ihrer Einschätzung von Vorbedingungen ausgegangen ist. Daher muss eingehend belegt werden, dass es auch eine solche Einschätzung nicht gegeben hat, sondern bewusst nur vorgeschoben wurde. Dazu wird umfangreiches Material auszuwerten, vorzutragen und unter Beweis zu stellen sein. Die bislang vorgetragenen Gründe gegen die Vorbedingung einschließlich der näher zu beweisenden Erkenntnisse , dass sich die Bundesregierung bereits im März 1990 auf einen Rückgabeausschluss festgelegt hatte, sind dafür allenfalls nur Mosaiksteine. Erforderlich ist darüber hinaus eine eingehende Auseinandersetzung mit der Gesetzgebung, die auch für besatzungshoheitliche Schädigungsakte eine Rückgabe vorsieht und anhand derer der Nachweis zu führen ist, dass sich die Bundesregierung durch ostdeutsche und sowjetische Vorgaben nicht an Rückgaberegelungen für besatzungshoheitliche Vermögenszugriffe gehindert gesehen hat. Notwendig ist darüber hinaus eine eingehende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um nachzuweisen, dass sie sich in einen unüberbrückbaren Widerspruch zu tatsächlichen Feststellungen im Bodenreformurteil begibt, wenn sie seit 1996 behauptet, die Gemeinsame Erklärung enthalte ein Rückgabeverbot.


Fazit


Nach den Erfahrungen, die Bodenreformopfer in den vergangenen Jahren mit Gesetzgebung, Verwaltungen und Gerichten gemacht haben, wird auch künftig damit zu rechnen sein, dass die staatlichen Organe jede sich bietende Gelegenheit nutzen werden, - abgesehen von Einzelfällen – die generelle Wiedergutmachung durch Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte oder angemessene Entschädigung zu torpedieren. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass bislang – schon aufgrund mangelnder Kenntnisse wichtiger historischer Fakten – keineswegs alles vorgetragen wurde, was die Willkürlichkeit der aktuellen Gesetzgebung belegt. Inzwischen liegen aber nicht nur die historischen Fakten auf dem Tisch. Vielmehr hat die Rechtsprechung bereits hinreichend dokumentiert, nach welchen Kriterien sie versucht, eine tatsächliche Wiedergutmachung von Bodenreformopfern abzuweisen. Auch darauf kann man sich heute einstellen. Diese sich bietenden Chancen sollten ergriffen werden. Das sind sich Bodenreformopfer selbst und der Gerechtigkeit gegenüber schuldig.


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