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Besprechung des Urteils des 3. Senats des BVerwG vom 21.2.2002
I. Einleitung
Nachdem der für vermögensrechtliche Verfahren zuständige
7. Senat des BVerwG seit Jahren Rückübertragungsansprüche
von Opfern der Industrie- und Bodenreform unter Berufung auf §
VIII lit.a VermG, der wegen sowjetischer Vorbehalten ein Rückgabeverbot
enthalte, zurückgewiesen hatte, (Vgl. nur BVerwGE 96, 183 (184ff.)
= VIZ 1004, 539 = NJW 1994, 2714; BVerwGE 96, 253 ff.; 99, 268(269ff.),
hat er später angedeutet, aufgrund einer russischen Rehabilitierung
könne der sowjetische Unrechtsanteil der Schädigung möglicherweise
entfallen sein, was die Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
zur Folge haben könne. (BVerwG, VIZ 1999, 470(473); VIZ 1999, 659(662).)Dem
ist der für die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zuständige
3. Senat in seinem Urteil vom 21.2.2003 (VIZ 2002, 272f. (in diesem
Heft). zu Recht (vgl. dazu bereits die Kritik von Wasmuth, VIZ 1999,
633) nicht gefolgt. Gleichwohl sind seine Entscheidungsgründe ,
mit denen er die Ablehnung der Rehabilitierung wegen einer Vermögensschädigung
im Rahmen der Industriereform zu rechtfertigen sucht, durchgreifenden
Bedenken ausgesetzt.
II. Getrennte Sach- und Normbereiche und Inhalt von § 1 I 3 VwRehaG
Einfachrechtlich basiert das Urteil im wesentlichen auf drei Annahmen:
1. Die Vermögensschädigungsakte der Industrie- und Bodenreform
stellen personenbezogene Verfolgungsakte dar und fallen damit grundsätzlich
in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes.
2. Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
regeln unterschiedliche Sach- und Normbereiche, nämlich gezielte
Vermögensschädigungen einerseits und der personenbezogene
Verfolgungsakte andererseits. 3. Dennoch werden sie nach §1 I 3
VwRehaG wieder aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes ausgeschlossen.
Dass diese Aussagen bereits nach den Gesetzen der Logik nicht zusammenpassen,
erhellt der Regelungsgehalt des § 1 I 3 VwRehaG: Die Norm bestimmt
nicht per se, dass die besatzungsbezogenen Vermögenszugriffe nicht
in den Geltungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
fallen. Vielmehr lautet sie: Dies (die Unanwendbarkeit des Gesetzes)
gilt auch für die in § 1 VIII VermG erwähnten Fallgruppen.
Die Kollisionsnorm des § 1 I 3 VwRehaG regelt damit allein, ebenso
wie § 1 I 2 VwRehaG, die Nichtanwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetzes in den vom Vermögensgesetz erfassten Fällen.
Damit werden die besatzungsbezogenen Vermögensschädigungen
entweder von §1 VIII lit. a VermG erfasst, was aber zwingend zur
Folge hat, dass Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz
jedenfalls nicht durchgängig unterschiedliche Sach- und Normbereiche
aufweisen, oder sie fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes
und deshalb auch nicht unter die in § 1 VIII VermG erwähnten
Fallgruppen, können dann aber nicht nach § 1 I 3 VwRehaG wieder
aus dem Geltungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
ausgeschlossen werden. Tertium non datur. Schon aufgrund dieser einfachen
Erkenntnis fallen die tragenden Gründe des 3. Senats in sich zusammen.
Um nach den Gesetzen der Logik zu einem stimmigen Ergebnis auf einfachgesetzlicher
Ebene zu kommen, wird er wenigstens über eine seiner Annahmen erneut
rechtsgrundsätzlich nachdenken müssen.
1. Dabei lässt sich zunächst an der zutreffenden Erkenntnis
des Senats nicht rütteln, dass die Vermögenszugriffe der Industrie-
und Bodenreform eine personenbezogene Verfolgung darstellen. Sie sind
sogar Akte der politischen Verfolgung i.S. der asylrechtlichen Rechtsprechung
und werden daher von § 1 I 1 VwRehaG erfasst. (Vgl. dazu nur: Wasmuth,
VIZ 2002, 134 (136f.,138).
2. Die Annahme, die Regelungen des Vermögensgesetzes seien auf
gezielte Vermögenszugriffe beschränkt, während das Verwaltungsrechtliche
Rehabilitierungsgesetz die Fälle der personenbezogenen Verfolgung
erfasse, begegnet dagegen Bedenken. Sie führt zwar zu einer sinnvollen
Abgrenzung beider Gesetze und, wie v. Schlieffen (v. Schlieffen, VIZ
1998, 600ff) gezeigt hat, für die Industrie- und Bodenreformopfer
bereits auf einfachgesetzlicher Ebene zu gerechten Ergebnissen. Gleichwohl
ist der Gesetzgeber so nicht vorgegangen.
Zunächst gilt das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz
keineswegs für sämtliche Fälle der personenbezogenen
Verfolgung. Sein Anwendungsbereich ist vielmehr auf die Unrechtsakte
der politischen Verfolgung und der Willkürakte im Einzelfall beschränkt
(vgl. § 1 I 1, II VwRehaG). Daher müssen die Verfolgungsakte
den strengen Kriterien der politischen Verfolgung i.S. der asylrechtlichen
Rechtsprechung genügen. Im Gegenzug greift es zu kurz, wenn der
Geltungsbereich des Vermögensgesetzes auf gezielte Vermögenszugriffe
zur Mehrung des Staatsvermögens begrenzt wird. Danach stünden
etwa Republikflüchtigen regelmäßig keine Rückgabeansprüche
zu: Sofern sie lediglich Vermögensschädigungen ausgesetzt
waren, sind sie nicht i.S. der asylrechtlichen Rechtsprechung verfolgt
worden, weil dafür ein Vermögenseinzug nicht ausreicht (vgl.
nur: BVerfG, Beschl. v.12.1.1983 1 BvR 1360/02 -; Beschl. v.
30.1.1987 2 BvR 1393/86; BVerwG, Buchholz 402.24 § 28 Nr.
45; Buchholz 402.25 § 1 Nr. 104). Daneben waren die Schädigungsakte
aber auch keine nur gezielten Vermögenszugriffe, weil sie primär
der Reglementierung der betroffenen Personen dienten und damit personenbezogen
waren. Nach der nicht unproblematischen Rechtsprechung des 7. Senats
( BVerwGE 95, 284 (286ff.) = VIZ 1994, 292 = NJW 1994, 2105; vgl. dazu
nur die Kritik von Wasmuth, in Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen
in der ehemaligen DDR, 2. Aufl.,1993ff., B 100, §1 VermG, Rdnm.
26ff.; ders., VIZ 11993, 1ff.; inzwischen hat sich allerdings der Petitionsausschuß
des Deutschen Bundestages für eine Wiedergutmachung zugunsten von
Personen eingesetzt, die in der DDR entschädigungslos enteignet,
aber nicht auch diskriminiert wurden) ist der Anwendungsbereich des
§ 1 I lit.a VermG überhaupt erst eröffnet, wenn dem Vermögenszugriff
ein personenbezogener diskriminierender Charakter zukommt. Mehr noch:
Das Vermögensgesetz regelt die verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen
in der NS-Zeit (§ 1 VI VermG), die den Tatbestand der politischen
Verfolgung erfüllen. Dennoch sind sie nicht im Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz geregelt, weil dessen zeitlicher Anwendungsbereich
erst mit dem 8.5.1945 beginnt (§ 1 I 1 VwRehaG).
Im übrigen stellen auch die besatzungsbezogenen Unrechtsmaßnahmen
Akte der politischen Verfolgung dar (BVerfGE 101, 239 (267ff.)
Ribbentrop -; Wasmuth, VIZ 2002, 134 (136f., 138) und werden grundsätzlich
von § 1 I 1 VwRehaG erfasst. Der Normtext von § 1 I lit. a,
VIII lit. a VermG, die deutsch-deutschen Verhandlungen über die
offenen Vermögensfragen mit der Vereinbarung in Nr. 1 GemErkl.,
die diese Vermögenszugriffe nicht erfassende Reichweite des durch
den Einigungsvertrag teilweise für unanwendbar erklärten DDR-Rehabilitierungsgesetzes
sowie die Gesetzesmaterialien von Vermögensgesetz und Verwaltungsrechtlichem
Rehabilitierungsgesetz streiten aber dafür, dass sie auch in den
Anwendungsbereich von § 1 I lit. a, VIII lit. a VermG fallen. (vgl.
dazu zuletzt: Wasmuth, VIZ 2002, 134 (138ff.) Von klar getrennten Sach-
und Normbereichen ist der Gesetzgeber schließlich deshalb nicht
ausgegangen, weil er in § 1 I 2 und 3 VwRehaG Kollisionsnormen
vorgesehen hat, die nur bei sich überschneidenden Sach- und Normbereichen
der Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz den Vorrang einräumen,
sonst aber leer laufen.
3. Sollte der Senat an der von ihm vorgenommenen Abgrenzung von Vermögensgesetz
und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz festhalten, greift
die Verweisung des § 1 I 3 VwRehaG ins Leere, so dass der Anwendungsbereich
des § 1 I 1 VwRehaG auch für die besatzungsbezogenen Schädigungsmaßnahmen
eröffnet bleibt. Gegen diese Konsequenz lässt sich auch nicht
die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 1 I 3
VwRehaG (BT-Drucks. 12/4994, S. 23) ins Feld führen, weil deren
zentrale Aussage, damit würden die beiden großen Enteignungsaktionen
aus den Anwendungsbereichen von Vermögensgesetz und des Verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz ausgeschlossen, dann unzutreffend wird.
Selbst der vom Senat in anderem Zusammenhang herangezogene Gesichtspunkt,
die DDR habe die Unantastbarkeit der in der SBZ durchgeführten
Enteignungsmaßnahmen gefordert, erlaubt es nicht, § 1 I 3
VwRehaG als ein für diese Schädigungen geltendes Rückgabeverbot
auszugeben. Entsprechendes hatte der 7. Senat bereits zu § 1 VIII
lit. a VermG unter Berufung auf Vorgaben der Sowjetunion vertreten,
deren Inhalt er dem Bodenreformurteil des BVerfG entnehmen zu können
gemeint hat. (Erstmals: BVerwGE 96, 183(185) = VIZ 1994, 539 = NJW 1994,
2714; später etwa: BVerwG, VIZ 1995 = NJW 1995, 1303; VIZ 1996,
88) An dieser Sichtweite ist bereits unzutreffend, dass sowohl §
1 VIII lit. a VermG wie auch § 1 I 3 VwRehaG lediglich die Nichtanwendbarkeit
der jeweiligen Gesetze regeln, aber kein Rückgabeverbot enthalten
( Wasmuth, VIZ 1997, 38). Es lässt sich auch nicht aus dem Rückgängigmachungsverbot
in Nr. 1 GemErkl. herleiten. Danach wird lediglich die Nichtigkeit der
auf besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommenen Unrechtsakte verhindert.
Für die Gestaltung künftiger Eigentumsverhältnisse hat
der Gesetzgeber aber freie Hand. Die Sowjetunion hat nur die Anerkennung
der Rechtmäßigkeit ihrer Maßnahmen gefordert, während
es der DDR allein um den Schutz des Siedlereigentums ging , das in Frage
gestellt worden wäre, wenn die Maßnahmen der Bodenreform
als von Anfang an nichtig behandelt worden wären (Ausführlich
zu den Forderungen von UdSSR und DDR: Wasmuth (o.Fußn.9) B 100,
Einf. VermG, Rdnm. 289-405; vgl. im übrigen: Schmidt-Jortzig, in:
Ipsen u.a. (Hrsg.), Verfassungsrecht im Wandel, 1995, S. 207 (218);
Wasmuth, VIZ 11996, 361 (362); ders., VIZ 1997, 38f.).
Allein dieses Verständnis liegt auch dem Bodenreformurteil des
BVerfG (BVerf 84, 90ff.) zugrunde. Zum Rückgängigmachungsverbot
in Nr. 1 GemErkl. führt es aus: Die Regelung in Nr. 1 GemErkl.
verbiete es, die Enteignungen als nichtig zu behandeln, und schließt
es darüber hinaus aus, ihre Folgen durch Rückgabe der enteigneten
Objekte umfassend zu bereinigen (BVerfG 84, 90 (121) . Danach
ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, losgelöst von den durch
die Enteignungsmaßnahmen untergegangenen Altrechten neue Rückgabeansprüche
zu begründen, ohne damit zivilrechtlich gesprochen
Herausgabeansprüche i.S. von § 985 BGB einzuräumen.
Diese Definition des Rückgängigmachungsverbotes bekräftigt
das BverfG durch die Aussage: Die angegriffene Regelung (Nr. 1
Satz 1 GemErkl.) schließt es im übrigen nicht aus, dass im
Rahmen der beabsichtigten Ausgleichsregelung den Betroffenen auch die
Möglichkeit eines Rückerwerbs ihres ehemaligen Eigentums eingeräumt
wird, soweit dies im Einzelfall möglich und von der Interessenlage
her angezeigt ist (BVerfGE 84, 90(127). Nr. 1 Satz 1 GemErkl.
steht damit weder einer Rückschenkung noch einem Rückkauf
oder öffentlichrechtlich ausgedrückt einem ex
nunc wirkenden Rückgabeanspruch entgegen. Das bestätigt das
BVerfG durch Umschreibung möglicher Ausgleichsleistungen: ....
Die Regelung in Nr. 1 Satz 4 der GemErkl. hindert den Gesetzgeber jedoch
nicht bei der Bestimmung der Ausgleichsleistungen diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen zu entsprechen .... Soweit ihr ... ein unmittelbarer normativer
Inhalt zukommt, kann dieser nur in der Klarstellung bestehen, dass die
Regelung in Satz 1 der Vorschrift nicht zugleich die Einführung
von Ausgleichsleistungen verbietet. Welchen Umfang diese Leistungen
haben dürfen, regelt Nr. 1 Satz 4 GemErkl. dagegen nicht. ...Die
in der mündlichen Verhandlung erstatteten Berichte über den
Gang der Vertragsverhandlungen haben im übrigen ergeben, dass eine
bestimmte Regelung der Ausgleichsleistungen weder von der DDR noch von
der Sowjetunion verlangt worden ist (BVerfG 84, 90 (129f.).
Klarer kann das BVerfG kaum zum Ausdruck bringen, dass der Bundesgesetzgeber
auch durch das Rückgängigmachungsverbot in Nr. 1 Satz 1 GemErkl.
nicht gehindert ist, einen Ausgleich für das Unrecht der Industrie-
und Bodenreform durch Begründung von Rückgabeansprüchen
zu gewähren. Es hat dies nochmals im Bodenreform-II Beschluß
unterstrichen: Einen Rückerwerb von im Einzelfall noch vorhandenem
ehemaligen Eigentum hat es (das BVerfG) nur im Rahmen der Gewährleistung
von Ausgleichsleistungen für möglich gehalten (BVerfG 94,
12 (45). In dieser Entscheidung hat das BVerfG überhaupt
bekräftigt, für verfolgungsbedingtes Unrecht gebe es keine
Kollisionen mit Forderungen der Sowjetunion. Dies hat es zunächst
für die von § 1 VI VermG erfassten NS-Verfolgungsmaßnahmen
ausgeführt, auch soweit davon betroffene Vermögenswerte erneut
während der Besatzungszeit geschädigt wurden, und fährt
dann wörtlich fort: Für die in § 1 VIII lit. a
VermG 1992 enthaltene Ausnahmeregelung in bezug auf Abs. 7 (Rückgabe
von Vermögenswerten im Zusammenhang mit der Aufhebung rechtsstaatswidriger
straf-, ordnungsstraf- und verwaltungsrechtlicher Entscheidungen) gilt
sinngemäß das gleiche. Auch hier steht die Wiedergutmachung
von Unrecht anderer Art im Vordergrund. Wie der 3. Senat des BVerwG
angesichts dieser Aussagen des BVerfG unterstellen kann, die Neubegründung
von Rückgabeansprüchen zugunsten der Wirtschafts- und Bodenreformopfer
sei aufgrund der Forderungen der DDR und deren Umsetzung in Nr. 1 Satz
1 GemErkl. per se ausgeschlossen, bleibt sein Geheimnis.
III. Verfassungswidrigkeit des § 1 I 3 VwRehaG
Selbst wenn einfachgesetzlich davon auszugehen ist, dass § 1 I
3 VwRehaG die vermögensrechtlichen Schädigungsakte der Besatzungszeit
aus dem Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
ausschließt, weil § 1 VIII lit. a VermG nach dem Willen des
Gesetzgebers auch die Maßnahmen der Industrie- und Bodenreform
erfasst, hätte der Senat die Verfassungsmäßigkeit des
§ 1 I 3 VwRehaG prüfen müssen. Anlass dazu besteht, weil
die Ausgrenzung der in der SBZ als Klassenfeinde sowie als Kriegs- und
Naziverbrecher Verfolgten der Industrie- und Bodenreform nicht nur verwaltungsrechtlich
durch die Sequester- und Bodenreformkommissionen, sondern auf der Grundlage
des 1947 erlassenen SMAD-Befehls Nr. 201 auch strafrechtlich verfolgt
wurden und weil für die strafrechtliche Rehabilitierung eine §
1 I 3 VwRehaG vergleichbare Ausschlussregelung fehlt. Den strafrechtlich
Geschädigten steht damit auch wegen der ihnen zugefügten Vermögensentziehungen
regelmäßig ein Rehabilitierungsanspruch nach § 1 I StrRehaG
und im Grundsatz ein Rückgabeanspruch zu (vgl. § 3 II StrRehaG,
§ 1 VII, § 3 I 1 VermG), der den verwaltungsrechtlich Verfolgten
nach § 1 I 3 VwRehaG verschlossen ist. Die Unhaltbarkeit dieser
Differenzierung ist vor allem dann angreifbar, wenn die Betroffenen
, darunter auch die in Waldheim i.S. von § 1 II StrRehaG Verfolgten
, (so etwa der dem Beschl. des 8. Senats des BVerwG vom 21.8.2001
8 B 123/01 zugrundeliegende Fall (BVerwG, VIZ 2002, 172ff.) ,
im Rahmen der in der SBZ zentral gesteuerten Verfolgung von sowjetischen
oder deutschen Einsatzkräften auf strafrechtlicher oder administrativer
Grundlage in Internierungslager verschleppt und in diesem Zusammenhang
Opfer von Vermögenszugriffen durch die Sequester- und Bodenreformkommissionen
wurden. Diese gesetzliche Ungleichbehandlung lässt sich aber auch
in den übrigen Fällen der ideologisch bedingten Verfolgung
als Kriegs- und Naziverbrecher nicht leugnen.
Für die Wiedergutmachungsgesetzgebung nimmt das BVerfG zwar an,
dass Prüfungsmaßstab das Gleichheitsgebot (Art. 3 I GG) die
Willkürlichkeit der Differenzierung ist (BVerfGE 1102, 254 = VIZ
2001, 16 (19) unter Berufung auf BVerfG 13, 31 (36), 13 39 (43); 84,
90 (130f.) = NJW 1991, 1597). Alleiniges Differenzierungskriterium für
die unterschiedliche Reichweite der strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierung ist jedoch die jeweilige verfahrensrechtliche Ausgestaltung
der in der SBZ nach einheitlichen Kriterien vorgenommenen, der Ausschaltung
des Klassenfeindes dienenden Verfolgung. Die willkürliche Verfahrensgestaltung
eines Unrechtsregimes lässt sich im Rechtsstaat aber nicht als
willkürfrei einstufen.
Diese Problematik hätte der 3. Senat in seinem Urteil nicht durch
Schweigen übergehen dürfen . Von einem de lege artis begründeten
Urteil hätte zumindest die Darlegung erwartet werden müssen,
weshalb die ungleiche Ausgestaltung der Rehabilitierungsgesetze nach
Ansicht des Senats mit dem Willkürverbot des Art. 3 I GG vereinbar
sein soll. Andernfalls hätte er das Revisionsverfahren nach Art.100
I GG aussetzen müssen. Von dieser Notwendigkeit ist er auch durch
die bisherigen Entscheidungen des 1. Senats des BVerfG nicht entbunden,
der lediglich die Verfassungsmäßigkeit von Nr. 1 Satz 1 GemErkl.,
§ 1 VII lit. a VermG und § 1 I AusglLeistG angenommen hat.
Die aufgezeigte Willkürlichkeit betrifft dagegen allein die Rehabilitierungsgesetze.
IV. Fazit
Das Urteil des 3 . Senats vom 21.2.2002 weist schwere Begründungsmängel
auf, die es unverzichtbar machen, dass er sich erneut mit der Problematik
befasst. Nachdem inzwischen mehr als 10 Jahre über die Wiedervereinigung
der besatzungsbezogenen Unrechtsakte nachgedacht wurde, hätte freilich
erwartet werden müssen, dass er sich zur Abstützung seines
jedenfalls verfassungsrechtlich unhaltbaren Ergebnisses nicht damit
begnügt, einzelne, zumeist aus dem Zusammenhang gerissenen Aussagen
aus Rechtsprechung und Schrifttum zusammenzusuchen und zu einer schon
nach den Gesetzen der Logik nicht nachvollziehbaren Argumentation zusammenzuschnüren.
Damit ist er seiner richterlichen Verantwortung in einer die Glaubwürdigkeit
des Rechtsstaates zentral berührenden Angelegenheit nicht gerecht
geworden.
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