Anmerkung zu dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 22 .11.2000
zum Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz
- 1 BvR 2307/94, 1120/95, 1405/95, 2460/95-
Der Ausgang des Verfahrens vor dem höchsten deutschen Gericht
enttäuscht nicht nur die Opfer stalinistischer Verfolgung in der
ehemaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ), sondern auch alle Mitbürger,
die hierin eine kaum noch nachholbare Möglichkeit erblickt haben,
nicht nur Gerechtigkeit walten zu lassen, vielmehr auch unter Korrektur
eines historischen Fehlers bei dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik
heimatverbundenen Menschen die lange herbeigesehnte Gelegenheit zu verschaffen,
einen seiner Wirkung nicht zu unterschätzenden nachhaltigen Beitrag
zu dem dringend benötigten Wiederaufbau von wirtschaftlich rückständigen
Gebieten zu leisten.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält also im Anschluss an
seine früher ergangenen Entscheidungen, dem Urteil vom 23.4 .1991
und dem Beschluß vom 18.4.1996 daran fest, das Ergebnis der sog
. demokratischen Bodenreform aus dem Jahre 1945 müsse grundsätzlich
hingenommen werden. Wenn sich das Gericht nun in seinem jüngsten
Urteil mit den ihm seit langem bekannten Einwendungen gegen seine bisherige
Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht einmal andeutungsweise auseinandersetzt,
so leistet es keinen überzeugenden Beitrag zum Rechtsfrieden. Angesichts
der nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen und der Stellungnahmen
insbesondere des früheren Vorsitzenden des Obersten Sowjets der
UdSSR, Michail Gorbatschow, ist es unverständlich, dass das Gericht
auch dabei bleibt, die Sowjetunion habe die Fordderungen gestellt,
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