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Rundbrief Nr. 18 vom 20. Juli 1995

Rundbrief Nr. 18


Strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Rehabilitierung von durch sowjetischen Militärtribunalen verurteilten Deutschen

Hier: 1. Anwendbarkeit des §1 Abs. 7 VermG
2. Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen offensichtlicher Unbegründetheit einer vorliegenden Anmeldung ( § 1 Abs.2 S. 2 GVO)

1.V e r m ö g e n s e i n z i e h u n g e n,
die aufgrund von rechtsstaatswidrigen Strafurteilen
oder anderen Verwaltungsentscheidungen stattgefunden haben,
sind nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückgängig zu machen,
wenn die entsprechende Entscheidung aufgrund anderer Vorschriften aufgehoben worden ist (§ 1 Abs. 7 VermG).

Dies gilt auch für in der SBZ zwischen 1945 und 1949 durchgeführte Strafverfahren und Verurteilungen der Besatzungsmacht (sowjetische Militärtribunale), die nur durch die ehemalige Sowjetunion oder die russische Föderation als deren Nachfolger aufgehoben werden können.

Eine Beschränkung von § 1 Abs. 7 VermG
auf Entscheidungen d e u t s c h e r Stellen und Rehabilitierungen, die aufgrund von Bestimmungen des deutschen Rechts durchgeführt werden, ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift zu entnehmen.

§ 1 Abs. 7 VermG durchbricht die Nicht-Rückgängigmachung von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
( § 1 Abs. 8 Buchst.a 2. Halbsatz).

Dass § 1 Abs. 7 VermG auch für die Fälle der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts anwendbar ist, wenn die gerichtliche (ausländische) Entscheidung, die zur Vermögenseinziehung geführt hat, aufgehoben wird, stellt u.a. auch der Hinweis auf § 1 Abs. 7 VermG im
§ 1 Abs. 1a S. 2 Ausgleichsleistungsgesetz klar.

2.) Die Anmeldung eines Restitutionsantrags, der sich auf eine besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung gründet, ist wegen Unanwendbarkeit des Vermögensgesetzes ( § 1 Abs. 8 Buchst. a 1. Halbsatz VermG) offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO;
dies gilt nicht, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Enteignung auf einer Vermögenseinziehung durch strafrechtliche Verurteilung eines sowjetischen Militärtribunals (SMT) beruht und diese Verurteilung wegen Rechtsstaatswidrigkeit vom Geschädigten oder dessen Rechtsnachfolger „angefochten“ wird (gestellter Rehabilitationsantrag).

Zweifelsfälle sollten durch Rückfrage beim Anmelder geklärt werden, ohne diesen zu einem – möglicherweise aussichtsloses oder aus sonstigen Gründen zweifelhaften – Rehabilitierungsverfahren zu drängen. Steht fest, dass es sich um eine Vermögensentziehung durch SMT-Urteil handelt und ist die Einleitung eines Rehabilitierungsverfahren glaubhaft gemacht, kann regelmäßig nicht mehr von der offensichtlichen Unbegründetheit des angemeldeten Anspruchs ausgegangen werden.

Fehlen hingegen hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG, bleibt es bei der offensichtlichen Unbegründetheit von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage.

Rundbrief Nr. 18 vom 20. Juli 1995

 
 
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