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Rundbrief Nr. 18 vom 20. Juli 1995 |
| Rundbrief Nr. 18
Rehabilitierung von durch sowjetischen Militärtribunalen verurteilten Deutschen Hier: 1. Anwendbarkeit des §1 Abs. 7 VermG 1.V e r m ö g e n s e i n z i e h u n g e n, Dies gilt auch für in der SBZ zwischen 1945 und 1949 durchgeführte Strafverfahren und Verurteilungen der Besatzungsmacht (sowjetische Militärtribunale), die nur durch die ehemalige Sowjetunion oder die russische Föderation als deren Nachfolger aufgehoben werden können. Eine Beschränkung von § 1 Abs. 7 VermG § 1 Abs. 7 VermG durchbricht die Nicht-Rückgängigmachung
von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage Dass § 1 Abs. 7 VermG auch für die Fälle der Einziehung
von im Beitrittsgebiet belegenen Vermögenswerten durch Entscheidung
eines ausländischen Gerichts anwendbar ist, wenn die gerichtliche
(ausländische) Entscheidung, die zur Vermögenseinziehung geführt
hat, aufgehoben wird, stellt u.a. auch der Hinweis auf § 1 Abs.
7 VermG im 2.) Die Anmeldung eines Restitutionsantrags, der sich auf eine besatzungsrechtliche
oder besatzungshoheitliche Enteignung gründet, ist wegen Unanwendbarkeit
des Vermögensgesetzes ( § 1 Abs. 8 Buchst. a 1. Halbsatz VermG)
offensichtlich unbegründet im Sinne von § 1 Abs. 2 GVO; Zweifelsfälle sollten durch Rückfrage beim Anmelder geklärt werden, ohne diesen zu einem möglicherweise aussichtsloses oder aus sonstigen Gründen zweifelhaften Rehabilitierungsverfahren zu drängen. Steht fest, dass es sich um eine Vermögensentziehung durch SMT-Urteil handelt und ist die Einleitung eines Rehabilitierungsverfahren glaubhaft gemacht, kann regelmäßig nicht mehr von der offensichtlichen Unbegründetheit des angemeldeten Anspruchs ausgegangen werden. Fehlen hingegen hinreichende Anhaltspunkte für einen möglichen Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG, bleibt es bei der offensichtlichen Unbegründetheit von Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. Rundbrief Nr. 18 vom 20. Juli 1995 |
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