| BARoV |
| Merkblatt DDR-Entschädigungen bei Enteignungen nach dem Aufbau- und Baulandgesetz |
| A. Einführung |
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Der Ihnen zugestellte Bescheid hat darüber entschieden, daß keine Rückgabe des Grundstücks erfolgt. Gleichwohl steht Ihnen der Anspruch auf die noch nicht ausgezahlte Entschädigung zu. Der Verbleib dieser Summen wurde in der ehemaligen DDR unterschiedlich gehandhabt, so daß heute mehrere Stellen für die Auszahlung in Betracht kommen. Dieses Merkblatt soll Ihnen helfen, noch nicht erfüllte Ansprüche geltend zu machen. Sie wenden sich dazu direkt an die angegebenen Institutionen, da für die Auszahlung keine weitere Entscheidung des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen nötig ist. Soweit das Amt ermitteln konnte, enthält bereits der Ablehnungsbescheid zur Rückgabe des Grundstücks Hinweise auf den Verbleib der DDR-Entschädigung. Bei Bürgern aus den alten Bundesländern und aus Berlin (West) wurden die gesamten Vermögensangelegenheiten meist konzentriert und können bei einer Behörde eingefordert werden. Es gibt aber auch Fälle, in denen bei verschiedenen Einrichtungen parallel angefragt werden muß. Dies gilt besonders für ehemalige Devisenausländerkonten und Schuldbuchforderungen. Enthielt Ihr Bescheid keinen genauen Hinweis und blieben Ihre Anfragen ohne Ergebnis, wurde die entsprechende Summe unter Umständen an den Staatshaushalt abgeführt, so daß keine Deckung mehr vorhanden ist (siehe hierzu Punkt 4). In diesen Fällen haben die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen gegebenenfalls über einen Antrag auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu entscheiden. Dafür ist kein weiterer Antrag erforderlich. Möglich ist auch, daß ein Entschädigungsverfahren zufällig nicht zu Ende geführt worden ist (siehe hierzu Punkt 5). Bisher erfolglose Anfragen bei anderen Stellen sollten Sie aber dem Amt mitteilen, das den Bescheid erlassen hat. In den folgenden Fragen erhalten Sie genaue Angaben zu jeder Fallvariante. |
| B. Fragen zu den Fallgruppen |
| 1. An wen muß man sich wenden, wenn das Vermögen an das ehemalige "Amt für den Rechtsschutz der DDR" überwiesen wurde? |
| Wenn Einzelschuldbuchforderungen für Entschädigungsansprüche und ausgezahlte Entschädigungsleistungen auf Konten des früheren "Amtes für den Rechtsschutz des Vermögens der Deutschen Demokratischen Republik" übertragen worden waren, werden Guthaben von Berechtigten mit Wohnsitz in den alten Bundesländern, Berlin(West) und dem Ausland heute vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BAROV), Mauerstraße 39-40, 10117 Berlin (Postfach 305, 10107 Berlin) abgewickelt. |
| 2. An wen muß man sich wenden, wenn noch Schuldbuchforderungen offen sind? |
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Soweit Schuldbuchforderungen in den Schuldbüchern der ehemaligen Staatsbank noch nicht gelöscht waren, werden sie auf Antrag bei der Schuldbuchstelle der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Niederlassung Berlin, Abt. Altschulden, Postfach 143, 10104 Berlin ausgezahlt. Dieser Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember 1995 zu stellen. Nach Ablauf der Frist erlöschen die Ansprüche, es sei denn, es handelt sich um Schuldbuchforderungen mit besonderen Vermerken. In diesen Fällen gilt die Frist als gewahrt, wenn ein Antrag bei einem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf Rückgabe eines Vermögenswertes, auf den sich die Schuldbuchforderung bezieht, gestellt wurde. Die Frist zur Nachweiserbringung bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau endet für alle Schuldbuchforderungen am 31. Dezember 1998. Nach den Regeln des DDR-Entschädigungsverfahrens wurden Schuldbuchforderungen bestellt, die nach und nach getilgt wurden. Der Auszahlungsbetrag wurde dem Entschädigten überwiesen oder konnte bei Bürgern der alten Bundesländer und Ausländern auf ein Devisenausländerkonto gelangen. Soweit die Schuldbuchforderungen noch valutieren, sind sie heute auszuzahlen. Dabei müssen zwei Arten von Schuldbuchforderungen unterschieden werden: War das Grundstück zum Zeitpunkt der Enteignung nicht dinglich belastet, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den Grundpfandgläubigern hinsichtlich ihrer Ansprüche an der Entschädigungssumme. Diese "Schuldbuchforderungen ohne besonderen Vermerk" konnten daher bereits seit 1991 ohne weiteres ausgezahlt werden. Sie waren zu verzinsen. Eine Reihe von Auszahlungsberechtigten lehnte die Überweisung zwar ab, weil sie auf ihr laufendes vermögensrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Rückgabe des Grundstücks verwiesen. Diese Personen haben aber weiterhin die Möglichkeit auf Auszahlung. Voraussetzung ist allerdings, daß sie bis zum 31. Dezember 1995 einen neuen Antrag stellen. War das Grundstück zur Zeit der Enteignung dinglich belastet, mußten die Grundpfandgläubiger vor Auszahlung aus der Entschädigungssumme befriedigt werden. Diese Auseinandersetzung erfolgte oft nicht. Daher wurden in den Schuldbüchern "Schuldbuchforderungen mit besonderem Vermerk" eingetragen. Diese waren nicht verzinst. Damit der Entschädigungsberechtigte nicht mehr erhält als ihm zusteht, muß die Auseinandersetzung auch heute noch nachgeholt werden. Die einzelnen Ansprüche sind daher durch schriftliche Vereinbarung der Berechtigten mit beglaubigten Unterschriften oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung nachzuweisen. Vor dieser Auseinandersetzung erfolgt keine Tilgung und Verzinsung der Schuldbuchforderung. Bereits mit Antragstellung haben die Berechtigten außerdem zu erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten haben. |
| 3. An wen muß man sich wenden, wenn ein Devisenausländerkonto bestand? |
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Waren Schuldbuchforderungen bereits bis zum 2. Oktober 1990 ausgezahlt, wurden die Tilgungsraten meist auf Devisenausländerkonten (Sperrkonten) überwiesen, wenn der Berechtigte seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern, Berlin(West) oder dem Ausland hatte. Überwiegend waren sie staatlich verwaltet. In jedem Fall unterliegen sie nun keiner Beschränkung mehr und stehen zur Auszahlung bereit. Bitte wenden Sie sich an die Berliner Bank AG, Niederlassung Berlin-Prenzlauer Berg, Clearing Stadtkontor, Greifswalder Str. 88, 10405 Berlin. |
| 4. Was gilt, wenn DDR-Entschädigungsforderungen ihrerseits wieder enteignet wurden? |
| In einer Reihe von Fällen wurden DDR-Entschädigungsforderungen nur registriert und die Deckungsmittel an den Staatshaushalt abgeführt. In diesen Fällen geht das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin nach derzeitiger Gesetzeslage von einer Enteignung der DDR-Entschädigungsforderung aus, die nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes (EntschG)* zu entschädigen ist. Soweit der Ablehnungsbescheid hierzu noch nichts regelt, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt ein gesonderter Bescheid. Es ist kein neuer Antrag im vermögensrechtlichen Verfahren notwendig. Aufgrund Ihrer Mitwirkungspflicht fordern wir Sie aber auf, Mitteilung über Ihre ergebnislosen Anfragen bei dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, der Kreditanstalt für Wiederaufbau und der Berliner Bank AG beim zuständigen Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zu machen. |
| 5. Was geschieht in Fällen unvollständiger DDR-Verwaltungsverfahren? |
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In einer weiteren Anzahl von Fällen wurde die Höhe der Entschädigungssumme aufgrund zufälliger Versäumnisse der Verwaltung nicht festgestellt oder nach Feststellung nicht weiter bearbeitet, so daß auch alle weiteren Schritte des Auszahlungsverfahrens unterblieben. Das macht die Feststellung des Ihnen auszuzahlenden Betrages schwierig. Entscheidungen zu dieser Fallgruppe werden erst nach Abstimmung der Länder und des Bundes zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Das gleiche gilt für Entschädigungen, die bei den Staatlichen Notariaten der ehemaligen DDR hinterlegt wurden. |
| 6. Was gilt, wenn der Berechtigte statt der DDR-Forderung Entschädigung nach dem Vermögensgesetz gewählt hat? |
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Haben Sie als Entschädigungsberechtigter unter Verzicht auf die DDR-Entschädigungsforderung bis zum 31. Januar 1995 aufgrund §§ 11 Abs. 1 S. 2 und 11 a Abs. 1 S. 2 des Vermögensgesetzes - VermG ** - Entschädigung nach dem EntschG gewählt, werden Sie entsprechend diesen Regeln entschädigt. Die Besonderheit liegt hier darin, daß die verbuchte DDR-Entschädigung zurücktritt und heute nach den Regeln des heutigen EntschG entschädigt wird. In diesem Fall ersetzt also der heutige, rechtlich neu entstandene Entschädigungsanspruch frühere Ansprüche.
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| 7. Wie geschieht der Ausgleich bei staatlich verwalteten Konten, von denen durch die DDR-Behörden Abzüge vorgenommen worden sind? |
| Falls staatlich verwaltete Konten aufgrund Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakters gemindert wurden, wird nach § 11 Abs. 5 VermG und § 5 Abs. 1 S. 6 EntschG Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages gewährt. Die Entschädigung ergeht auf entsprechenden Antrag. |
| 8. Was gilt, wenn für den Vermögensverlust bereits Lastenausgleich gewährt worden ist? |
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Wurde für das Kontoguthaben, das unter staatlicher Verwaltung stand, Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz gezahlt, gehen diese Ansprüche auf den Entschädigungsfonds über. Wurde das Konto bereits ausgezahlt, wird die Hauptentschädigung zurückgefordert (§ 11 Abs. 6 VermG). Gelten die DDR-Entschädigungen wegen Abführung an den Staatshaushalt als enteignet, wird für die Berechnung der heutigen Entschädigungshöhe die Rückforderung von Ausgleichsleistungen abgezogen. Ist der Betrag des Lastenausgleichs höher als die Entschädigungssumme, wird nicht der volle Lastenausgleich zurückgefordert oder abgezogen. Er kann nämlich höchstens bis zur Höhe der Entschädigung zurückgefordert werden. Der Entschädigungsbetrag darf also nur bis auf Null reduziert werden (siehe auch Merkblatt Nr. 43).
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