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Mitteilungen des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen
Nach dem Inkrafttreten des Entschädigungsrechtsänderungsgesetzes
am 17.12.2003 (BGBl. I S. 2471 ff.) hat das Bundesamt zur Regelung offener
Vermögensfragen (BARoV) neue Aufgaben und Zuständigkeiten
erhalten. Die Neuregelung wirkt sich u.a. auf die Zuständigkeit
für die Erteilung von Negativattesten aus. Anträge auf Erteilung
eines Negativattestes sind beim für die Entscheidung über
die Ansprüche der NS-Verfolgten zuständigen BARoV zu
stellen, wenn der Verfügungsberechtigte über einen Vermögenswert
(z. B. Grundstück, Flurstück) und/oder ein Unternehmen zu
verfügen beabsichtigt. Daneben besteht unverändert die Zuständigkeit
der Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen
zur Erstellung von Negativattesten.
Aufgrund der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten
des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach §
8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das BARoV (Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung
- GrundVZÜV) hat das Bundesamt die Zuständigkeit für
die Erteilung von GVO-Genehmigungen, die bisher bei dem Oberfinanzpräsidenten
der OFD Berlin lag, übertragen erhalten. Dies betrifft die Fallgestaltungen,
in denen die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben
(BvS) oder eines ihrer Unternehmen über das betreffende Grundstück
verfügungsbefugt sind.
Dem BARoV obliegt darüber hinaus seit dem 01.01.2004 die Entscheidung
über Anträge auf Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz
(VZOZÜV BGBl. I Nr. 61). Vermögenszuordnungsbescheide erteilen
die Vermögenszuordnungsstellen des Bundesamtes in Chemnitz, Cottbus
und Rostock. Bis zum 31.12.2003 wurden diese Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich
der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen Berlin, Chemnitz,
Cottbus, Erfurt, Magdeburg und Rostock getroffen.
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