Presse
BARoV, 29.12.2001
Bundesverfassungsgericht fordert Entschädigung auch nach „kalter Enteignung“

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Pressemitteilung vom 5. Dezember 2001 bekannt gegeben, dass Eigentümer überschuldeter Mietwohngrundstücke, die durch Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung ihr Eigentum verloren – also im Wege einer sog. kalten Enteignung -, auch Anspruch auf Entschädigung haben. Die bisherige Regelung schloss dies aus.

In der Mehrzahl aller Verfahren, konnte der Vermögenswert bereits an die Eigentümer zurückübertragen werden. Nur für die Fälle, in denen die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs oder öffentlichen Interesses an der Nutzung ausgeschlossen ist, besteht jetzt ein Anspruch auf Entschädigung. Der finanzielle Mehrbedarf wird sich daher in Grenzen halten.

Die Entscheidung wird vor allem Eigentümer aus der DDR betreffen, die an den Staat verschenkt oder verzichtet hatten. Westdeutsche hielten in der Regel an dem Vermögenswert bis zu seiner Enteignung fest. Hier bestand bereits bisher ein Anspruch auf Entschädigung.

Sollte die Regelung nur auf die noch nicht entschiedenen Fälle angewandt werden, betrifft sie einige wenige hundert Fälle. Wenn der Gesetzgeber aber bestimmt, dass die Entschädigung auch für alle bereits bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden sei, werden vielleicht 10.000 Ansprüche neu zu entscheiden sein. Die finanzielle Mehrbelastung des Entschädigungsfonds könnte sich bis zu 630 Mio DM belaufen.

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