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Das Bundesverfassungsgericht hat durch Pressemitteilung vom 5. Dezember
2001 bekannt gegeben, dass Eigentümer überschuldeter Mietwohngrundstücke,
die durch Verzicht, Schenkung oder Erbausschlagung ihr Eigentum verloren
also im Wege einer sog. kalten Enteignung -, auch Anspruch auf
Entschädigung haben. Die bisherige Regelung schloss dies aus.
In der Mehrzahl aller Verfahren, konnte der Vermögenswert bereits
an die Eigentümer zurückübertragen werden. Nur für
die Fälle, in denen die Rückübertragung wegen redlichen
Erwerbs oder öffentlichen Interesses an der Nutzung ausgeschlossen
ist, besteht jetzt ein Anspruch auf Entschädigung. Der finanzielle
Mehrbedarf wird sich daher in Grenzen halten.
Die Entscheidung wird vor allem Eigentümer aus der DDR betreffen,
die an den Staat verschenkt oder verzichtet hatten. Westdeutsche hielten
in der Regel an dem Vermögenswert bis zu seiner Enteignung fest.
Hier bestand bereits bisher ein Anspruch auf Entschädigung.
Sollte die Regelung nur auf die noch nicht entschiedenen Fälle
angewandt werden, betrifft sie einige wenige hundert Fälle. Wenn
der Gesetzgeber aber bestimmt, dass die Entschädigung auch für
alle bereits bestandskräftig entschiedenen Fälle anzuwenden
sei, werden vielleicht 10.000 Ansprüche neu zu entscheiden sein.
Die finanzielle Mehrbelastung des Entschädigungsfonds könnte
sich bis zu 630 Mio DM belaufen.
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