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Anträge auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz
und auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetz können heute nicht mehr gestellt
werden.
Das am 29.09.1990 in Kraft getretene Vermögensgesetz sah eine
Antragsfrist bis zum 31.12.1992, für bewegliches Vermögen
bis zum 30.06.1993, vor. Anträge nach dem Entschädigungsgesetz
und dem NS - Verfolgtenentschädigungsgesetz setzten fristgerechte
Anträge nach dem Vermögensgesetz voraus. Ein Anspruch nach
dem Ausgleichsleistungsgesetz konnte bis zum 31.05.1995 geltend gemacht
werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet worden sind,
sind erloschen. Dies gilt auch, wenn Berechtigte die Frist unverschuldet
versäumt haben.
Keine gesetzliche Änderung, Klarstellung oder höchstrichterliche
Entscheidung ermöglichte seither generell, außerhalb der
Fristen erstmals einen vermögensrechtlichen Anspruch anzumelden.
So eröffnet auch der kürzlich erfolgte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
über die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Entschädigungsgesetz
keine neue Antragsfrist. Danach sollen Berechtigte der sog. "kalten
Enteignung" auch einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn
die Rückübertragung in Natur ausgeschlossen ist. Voraussetzung
ist, dass Mietwohngrundstücke wegen einer drohenden oder eingetretenen
Überschuldung im Wege des Eigentumsverzichts, der Schenkung oder
Erbausschlagung in das Volkseigentum überführt worden waren.
Ein Anspruch auf Entschädigung setzt aber eine vermögensrechtliche
Berechtigung voraus. Dazu war ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.
Anträge mit vermögensrechtlichem Bezug können heute
lediglich noch im Anschluss an ein Verfahren nach dem Strafrechtlichen
Rehabilitierungsgesetz oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz
gestellt werden. Der Bundestag hat eine gesetzliche Regelung über
die Verlängerung der Fristen für Anträge nach den Rehabilitierungsvorschriften
bereits verabschiedet. Der Bundesrat beschloss nunmehr am 20.12.2001
eine Fristverlängerung um zwei Jahre bis zum 31.12.2003.
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