Presse
BARoV, 27.12.2001
Neue vermögensrechtliche Anträge können nicht mehr gestellt werden

Anträge auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz und auf Entschädigung oder Ausgleichsleistung nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz können heute nicht mehr gestellt werden.

Das am 29.09.1990 in Kraft getretene Vermögensgesetz sah eine Antragsfrist bis zum 31.12.1992, für bewegliches Vermögen bis zum 30.06.1993, vor. Anträge nach dem Entschädigungsgesetz und dem NS - Verfolgtenentschädigungsgesetz setzten fristgerechte Anträge nach dem Vermögensgesetz voraus. Ein Anspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz konnte bis zum 31.05.1995 geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht fristgerecht angemeldet worden sind, sind erloschen. Dies gilt auch, wenn Berechtigte die Frist unverschuldet versäumt haben.

Keine gesetzliche Änderung, Klarstellung oder höchstrichterliche Entscheidung ermöglichte seither generell, außerhalb der Fristen erstmals einen vermögensrechtlichen Anspruch anzumelden. So eröffnet auch der kürzlich erfolgte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit des § 1 Abs. 3 Entschädigungsgesetz keine neue Antragsfrist. Danach sollen Berechtigte der sog. "kalten Enteignung" auch einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn die Rückübertragung in Natur ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist, dass Mietwohngrundstücke wegen einer drohenden oder eingetretenen Überschuldung im Wege des Eigentumsverzichts, der Schenkung oder Erbausschlagung in das Volkseigentum überführt worden waren. Ein Anspruch auf Entschädigung setzt aber eine vermögensrechtliche Berechtigung voraus. Dazu war ein rechtzeitiger Antrag erforderlich.

Anträge mit vermögensrechtlichem Bezug können heute lediglich noch im Anschluss an ein Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz oder dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz gestellt werden. Der Bundestag hat eine gesetzliche Regelung über die Verlängerung der Fristen für Anträge nach den Rehabilitierungsvorschriften bereits verabschiedet. Der Bundesrat beschloss nunmehr am 20.12.2001 eine Fristverlängerung um zwei Jahre bis zum 31.12.2003.

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