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Dr. Horst-Dieter Kittke,
Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, in der
Zeitschrift "Neue Justiz" Nr. 2/2001 S. 64
... causa finita?
Das Bundesverfassungsgericht in
Karlsruhe hat am 22.11.2000 mit seinem Erkenntnis zum Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetz (NJ 2001, 83, in diesem Heft) eine
überaus wichtige Entscheidung getroffen. Es hat festgestellt, dass die
Bestimmungen dieses Gesetzes über die zu erbringenden Leistungen und
deren Höhe verfassungsgemäß sind, und hat damit die Rechtsauffassung
der Bundesregierung bestätigt.
Sind die offenen Vermögensfragen
somit geregelt? Im Detail sicher nicht, denn weitere Verfahren zu Einzelproblemen
stehen beim Bundesverfassungsgericht und insbesondere beim Bundesverwaltungsgericht
zur Entscheidung an, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
wird von den Betroffenen wohl auch noch einmal angerufen werden. Der Gesetzgeber
seinerseits wird zudem in überschaubarer Zeit eine Abschlussgesetzgebung
zumindest im Bereich der Restitutionen anstreben. Dennoch – die großen
Schlachten dürften mehr als zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes
und sechs Jahre nach Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
geschlagen sein. Nicht nur das Personal in der Verwaltung der offenen
Vermögensfragen schrumpft deutlich, sondern auch die Fachpresse sieht
bereits einen bislang lukrativen Markt schwinden: eine nicht unbedeutende
Fachzeitschrift wurde zum Jahresende 2000 eingestellt!
Worauf kommt es jetzt an? Drei
Punkte sollten zumindest Beachtung finden:
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Die anhängigen und die noch
nicht in Bearbeitung befindlichen voraussichtlich mehr als 500.000
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsverfahren sollten neben den
verhältnismäßig wenigen noch nicht erledigten Restitutionsfällen
zügig beschieden werden. Hierauf haben die, die ihre Hoffnung in
das Bundesverfassungsgericht gesetzt hatten, ein Anrecht. Die Verwaltung
muss dem gerecht werden und insbesondere den vorzeitigen Personalabbau
stoppen oder ihn – zumindest – verlangsamen.
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Der Gesetzgeber muss die Verwaltung
hierin unterstützen und sollte alles vermeiden, was sich verzögernd
auf deren Tätigkeit auswirkt. Insbesondere Änderungen des Vermögensgesetzes
sollten unter dem Aspekt sorgfältig erwogen werden, ob für die wenigen
noch offenen Fälle überhaupt noch ein rechtliches Regelungsbedürfnis
besteht und ob gar schon entschiedene Fälle wieder aufgegriffen
werden müssen. Immerhin sind schon weit über 90% aller Anträge auf
die Restitution von Grundstücken erstinstanzlich entschieden. Manche
Detailprobleme könnten sicher auch der Klärung durch die Rechtsprechung
überlassen bleiben.
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Die vom Gesetzgeber und vom
Bundesverfassungsgericht Enttäuschten, die ihre Bitterkeit zum Teil
in Formen geäußert haben, die den Schluss zuließen, ihre vermeintlichen
Eigentums- und vermögensrechtlichen Ansprüche stünden ihnen höher
als der demokratisch verfasste Staat, sollten sich wieder mit diesem
Staat versöhnen. Sie sind bei weitem nicht die Einzigen, die unter
den Folgen einer unseligen Vergangenheit zu leiden hatten. Die in
der DDR wohnhaften Mitbürger hatten über 40 Jahre keine mit den
Verhältnissen im westlichen Teil Deutschlands vergleichbare Möglichkeit,
Eigentum und Vermögen zu bilden, gar nicht zu reden von denen, die
an Leib, Leben und Freiheit geschädigt wurden, was durch Leistungen
nach den rehabilitierungsrechtlichen Bestimmungen auch nicht entfernt
ausgeglichen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits
eindringlich auf diese Opfergruppen verwiesen – dem braucht nichts
hinzugefügt zu werden. Dessen ungeachtet lassen sich die Aufwendungen
der Bundesrepublik Deutschland wohl sehen: Allein nach dem Entschädigungs-
und Ausgleichsleistungsgesetz werden mehr als 12 Milliarden DM bereitgestellt,
hinzu kommen noch 2 Milliarden DM nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz!
Das Bundesverfassungsgericht
hat gesprochen, Roma locuta, causa finita. Dieser Augustinus zugeschriebene
Satz hat noch einen Nachsatz: finiatur etiam error, möge damit auch
der Irrtum beendet sein. Damit wird deutlich, dass das gesamte Zitat
zwar historisch in einen religiösen, ja kirchenrechtlichen Zusammenhang
einzuordnen ist. Selbst wenn manche öffentliche Äußerungen ein gewisses
Eiferertum nicht verkennen lassen wird klar, worum es mit diesem Wort
eigentlich geht: Wenn nach einem Streit die abschließende Entscheidung
ergangen ist, dann soll Rechtssicherheit einkehren, und auch die unterlegene
Partei sollte sich bescheiden. Die streitentscheidende Auslegung des
Grundgesetzes ist nach unserer Rechtsordnung dem Bundesverfassungsgericht
zugewiesen, sie steht nicht zur Disposition des Einzelnen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Spruch ausdrücklich darauf
abgehoben, dass für den Prozess der deutschen Einheit Anstrengungen
von allen Teilen der Gesellschaft, vom Staat wie von den Einzelnen
erwartet werden können. Das Bemühen aller sollte jetzt darauf zielen,
den Rechtsfrieden, den der Spruch des Bundesverfassungsgerichts bewirken
soll, zu leben, ein Gut übrigens, das nicht weniger bedeutsam und
gewichtig ist als die vergeblich erhoffte subjektive materielle Genugtuung.
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