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Dr. Horst-Dieter Kittke,
Präsident des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, in der Zeitschrift "Neue Justiz" Nr. 2/2001 S. 64

... causa finita?

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat am 22.11.2000 mit seinem Erkenntnis zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (NJ 2001, 83, in diesem Heft) eine überaus wichtige Entscheidung getroffen. Es hat festgestellt, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes über die zu erbringenden Leistungen und deren Höhe verfassungsgemäß sind, und hat damit die Rechtsauffassung der Bundesregierung bestätigt.

Sind die offenen Vermögensfragen somit geregelt? Im Detail sicher nicht, denn weitere Verfahren zu Einzelproblemen stehen beim Bundesverfassungsgericht und insbesondere beim Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung an, und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wird von den Betroffenen wohl auch noch einmal angerufen werden. Der Gesetzgeber seinerseits wird zudem in überschaubarer Zeit eine Abschlussgesetzgebung zumindest im Bereich der Restitutionen anstreben. Dennoch – die großen Schlachten dürften mehr als zehn Jahre nach In-Kraft-Treten des Vermögensgesetzes und sechs Jahre nach Erlass des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes geschlagen sein. Nicht nur das Personal in der Verwaltung der offenen Vermögensfragen schrumpft deutlich, sondern auch die Fachpresse sieht bereits einen bislang lukrativen Markt schwinden: eine nicht unbedeutende Fachzeitschrift wurde zum Jahresende 2000 eingestellt!

Worauf kommt es jetzt an? Drei Punkte sollten zumindest Beachtung finden:

  1. Die anhängigen und die noch nicht in Bearbeitung befindlichen voraussichtlich mehr als 500.000 Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsverfahren sollten neben den verhältnismäßig wenigen noch nicht erledigten Restitutionsfällen zügig beschieden werden. Hierauf haben die, die ihre Hoffnung in das Bundesverfassungsgericht gesetzt hatten, ein Anrecht. Die Verwaltung muss dem gerecht werden und insbesondere den vorzeitigen Personalabbau stoppen oder ihn – zumindest – verlangsamen.

  2. Der Gesetzgeber muss die Verwaltung hierin unterstützen und sollte alles vermeiden, was sich verzögernd auf deren Tätigkeit auswirkt. Insbesondere Änderungen des Vermögensgesetzes sollten unter dem Aspekt sorgfältig erwogen werden, ob für die wenigen noch offenen Fälle überhaupt noch ein rechtliches Regelungsbedürfnis besteht und ob gar schon entschiedene Fälle wieder aufgegriffen werden müssen. Immerhin sind schon weit über 90% aller Anträge auf die Restitution von Grundstücken erstinstanzlich entschieden. Manche Detailprobleme könnten sicher auch der Klärung durch die Rechtsprechung überlassen bleiben.

  3. Die vom Gesetzgeber und vom Bundesverfassungsgericht Enttäuschten, die ihre Bitterkeit zum Teil in Formen geäußert haben, die den Schluss zuließen, ihre vermeintlichen Eigentums- und vermögensrechtlichen Ansprüche stünden ihnen höher als der demokratisch verfasste Staat, sollten sich wieder mit diesem Staat versöhnen. Sie sind bei weitem nicht die Einzigen, die unter den Folgen einer unseligen Vergangenheit zu leiden hatten. Die in der DDR wohnhaften Mitbürger hatten über 40 Jahre keine mit den Verhältnissen im westlichen Teil Deutschlands vergleichbare Möglichkeit, Eigentum und Vermögen zu bilden, gar nicht zu reden von denen, die an Leib, Leben und Freiheit geschädigt wurden, was durch Leistungen nach den rehabilitierungsrechtlichen Bestimmungen auch nicht entfernt ausgeglichen werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat seinerseits eindringlich auf diese Opfergruppen verwiesen – dem braucht nichts hinzugefügt zu werden. Dessen ungeachtet lassen sich die Aufwendungen der Bundesrepublik Deutschland wohl sehen: Allein nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz werden mehr als 12 Milliarden DM bereitgestellt, hinzu kommen noch 2 Milliarden DM nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz!

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen, Roma locuta, causa finita. Dieser Augustinus zugeschriebene Satz hat noch einen Nachsatz: finiatur etiam error, möge damit auch der Irrtum beendet sein. Damit wird deutlich, dass das gesamte Zitat zwar historisch in einen religiösen, ja kirchenrechtlichen Zusammenhang einzuordnen ist. Selbst wenn manche öffentliche Äußerungen ein gewisses Eiferertum nicht verkennen lassen wird klar, worum es mit diesem Wort eigentlich geht: Wenn nach einem Streit die abschließende Entscheidung ergangen ist, dann soll Rechtssicherheit einkehren, und auch die unterlegene Partei sollte sich bescheiden. Die streitentscheidende Auslegung des Grundgesetzes ist nach unserer Rechtsordnung dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen, sie steht nicht zur Disposition des Einzelnen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Spruch ausdrücklich darauf abgehoben, dass für den Prozess der deutschen Einheit Anstrengungen von allen Teilen der Gesellschaft, vom Staat wie von den Einzelnen erwartet werden können. Das Bemühen aller sollte jetzt darauf zielen, den Rechtsfrieden, den der Spruch des Bundesverfassungsgerichts bewirken soll, zu leben, ein Gut übrigens, das nicht weniger bedeutsam und gewichtig ist als die vergeblich erhoffte subjektive materielle Genugtuung.

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