Fälle Betroffener
von G. Lieben I.G. Haus- und Grundeigentümer 04.03.2003
Unredlichkeit stellt sich jedoch auch anders dar  


(GL) In dem uns vorliegenden Fall handelt es sich um ein Wassergrundstück in bester Lage im Land Brandenburg. Es wurde vom Vater des Eigentü­mers zwei Jahre vor der Machtergrei­fung der Nationalsozialisten erworben und urbar gemacht .

Die ganze Familie musste sehr sparen, um den Erwerb zu finanzie­ren. Ein schönes Wohnhaus mit Blick auf den See sollte dort errichtet wer­den. Das Geld reichte aber vorerst nur zu ei­nem kleinen mas­siven Gebäude, um die not­wendigen Gerätschaften abzustellen. Mit einer Ausnahmegenehmigung durfte es für die Dauer des Krieges zum Wohnen genutzt wer­den.. In der Kriegs- und Nachkriegs­zeit wurde auf dem großen Grundstück Gemüse und Obst angebaut; es sicherte so das Überle­ben nicht nur der Familie, sondern auch von Ver­wandten und Freunden.

Dann kam das Pfingstfest 1952, und fortan durfte kein Westberliner mehr die DDR mit Ausnahme Ostberlins betreten. Es gab kein Obst und Gemüse mehr aus dem eigenen Gar­ten, keine Erholung oder Spiele am See mehr für die Familie.

Mit dem Verlust fand man sich nie ab und schöpfte immer wieder Hoffung, wenn die Politiker von dem einst kommenden Tag der Wiedervereinigung sprachen und die Bevölke­rung darauf einschworen.

Die Eltern schrieben immer wieder an die DDR-Behörden. Sie wollten wissen, was mit ihrem Grundstück geschah, erhielten aber nie ein Antwort. Nach ihrem Tod schickte der Sohn und Erbe nun die Erbscheine etc. an die DDR-Behörden und bat um Eintragung in das Grundbuch. Auch er erhielt keine Antwort. Er war nun Erbe ein Grundstücks, das er aus sei­nen Kindertagen kannte und liebte. Auch er glaubte den Politikern, die ständig betonten, niemals von der DDR vorgenommene Eigen­tumsveränderungen anzuerkennen, und hoffte weiter.

Die Jahre gingen ins Land, und Westberliner konnten unter bestimmten Voraussetzungen ein Visum für die DDR bekommen. Unser Eigentümer fuhr zu seinem Grundstück. Das Minihäuschen darauf mit einer Wohnfläche von rd. 29m² war an eine alte Dame vermietet. Er konnte und wollte dagegen nichts unternehmen.

Dann kam die Wende, und im Dezember 1989 sah er das Grundstück endlich wieder. Das kleine Haus stand noch unverändert dort, war aber unbewohnt. Sämtliche Bäume und Sträu­cher waren verschwunden, und es wirkte sehr „aufgeräumt“.

Im Frühjahr 1990 fuhr er wieder zu dem Grund­stück und kam mit Nachbarn ins Ge­spräch. Diese erzählten ihm, das Haus hätte mal einem ge­wissen S.H. gehört (seinem Va­ter) und wäre vor ca. einem halben Jahr von der Gemeinde an den stellvertretenden Bür­germeister, einen Herrn XY, verkauft wor­den.

Daraufhin schrieb der Sohn sofort an den Rat des Kreises und meldete seine Rechte als ge­setzlicher Erbe an und bat um Grundbuchbe­richtigung. Drei Monate später teilte ihm der Rat des Kreises die Registrierung seines Schreibens mit.

Im Oktober 1990 wurden nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11.Juli 1990 die vermö­gens­rechtlichen Ansprüche erneut angemeldet und wiederum drei Monate später bestätigt. Der Erbe erhielt erst nach vielen Schwierig­keiten Einblick in das Grundbuch und musste feststellen, das dort Herr XY als Ei­gentümer eingetragen war. Er legte sofort, inzwischen war es Mai 1993, Wi­derspruch gegen die Richtigkeit des Grund­buchs ein, der einen Monat später tatsächlich eingetragen wurde.

Inzwischen läuft ein Verfahren vor dem Ver­waltungsgericht, und der Erbe kann sich sein Eigentum nur von Ferne ansehen.

Wie kam nun aber der Herr XY zu dem Grundstück?

1. Auf Antrag wird das Grundstück im April 1963 unter vorläufige staatli­che Verwal­tung gemäß der Verord­nung zur Sicherung von Vermögens­werten vom 17.07.1952 gestellt.

2. Im November 1986 beantragt Herr XY den Kauf von Haus und Grund­stück

3. Im Januar 1988 erhält er die Schlüssel für das Grundstück (unbekannt mit welchem Vertrag).

4. Im Februar 1988 wiederholt er seinen Kaufwunsch.

5. Im März 1988 wird das Grundstück in die Objektliste für Baumaßnahmen eingetragen.

6. Im April 1988 fordert der Rat des Krei­ses den Rat der Gemeinde auf, den Eigentumsentzug zu beantragen.

7. Im September 1988 liegt die Werter­mittlung (Auftrag datiert vom März 1988) vor.

8. Der preisrechtliche Vorbescheid für „Eigenheim“ liegt im September 1988 (8 Tage nach der Wertermittlung) vor.

9. Im Oktober 1988 schreibt der Rat der Gemeinde an die Sparkasse und das Liegenschaftsamt.

10. Anfang Oktober 1988 erfolgt der Ent­eignungsbeschluss des Rat des Krei­ses.

11. Anfang November 1988 werden der Rechtsträgernachweis, der Feststel­lungsbescheid und das Entschädi­gungsverfahren erstellt und die Kon­tolöschung für das Grundstück veran­lasst.

12. Ebenfalls Anfang November 1988 legt Herr XY eine Abrechnung über „Ei­genleistungen“ vor. Diese besteht darin, dass er Bäume fällen und eine Trinkwasserleitung reparieren lässt. Die Arbeiten werden von mehreren Personen, die innerhalb von acht Wo­chen 1.040 Stunden dafür aufwenden, vorgenommen.

13. Mitte März 1989 wird das Einfamilien­kleinhaus erworben.

14. Sieben Tage später wird das Grund­buch geschlossen.

15. Im November und Dezember 1989 erfolgen meh­rere Schreiben des Bürgermeisters an den Rat des Kreises wegen REKO -Rekonstruktion-.

16. Im April 1989 wird die dingliche Nut­zungsurkunde verliehen.

17. Mitte März 1990 stellt Herr XY erneut den Antrag, das Grundstück käuflich zu erwerben.

18. Vierzehn Tage später ergeht der preis­rechtliche Vorbescheid

19. Ende Mai 1990 wird der Kaufvertrag für das Grundstück unterzeichnet; sechs Tage später ist es im Grundbuch eingetragen.

Herr XY beantragte den Kauf eines Grund­stücks, das der „vorläufigen staatlichen Ver­waltung unterlag“. Sein Kaufverlangen stand zum Antrags­zeitpunkt nicht im Einklang mit geltendem Recht und musste konsequent ab­gelehnt werden.

Eine Schlüsselübergabe ohne schriftlich fi­xierten Vertrag widersprach den Bestimmun­gen des ZGB, das generell die Schriftform für die Überlassung von Grundstücken vorsah. Die Missachtung bedeutet einen Rechtsverstoß...

Die Grundstücksgröße überschreitet die gemäß Eigenheimverordnung zulässigen Quadratme­ter um mehr als das Dreifache. Damit wird nicht nur gegen diese VO verstoßen, sondern auch gegen die Verfassung der DDR. Danach waren die Bodenflächen ökonomisch zu be­wirtschaften und ggf. zu teilen. Auch das ZGB fordert die rationelle Nutzung des Bodens.

Der erneute Kaufwunsch widersprach weiter­hin geltendem Recht.

Bei der Eintragung in die Objektliste für Bau­maßnahmen handelte es sich aller Voraussicht nach nicht um die „reguläre Objektliste der Räte der Städte, Kreise und Gemeinden“, in der die beschlossenen Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen (ohne Beachtung der jeweiligen Eigentumsform) für das nächste Planjahr ersichtlich sind.

Bis 1985 war ein Verkauf nur zulässig, wenn die Höhe der zu befriedigenden Forderung dem Wert dieser Vermögenswerte gleichkam oder ihn über­stieg (Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Ver­mögens von Eigentümern, die die DDR unge­setzlich verlas­sen haben, gegenüber Gläubi­gern in der DDR v. 11.12.1968).

Im geheimen Ministerratsbeschluss vom 3.Juli 1985 und dem ihm zugrunde liegenden Be­schluss des Politbüros des ZK der SED vom 2.Juli 1985 wurde die bisher praktizierte Vor­gehensweise erheblich erweitert; jetzt wurden auch nicht überschuldete Einfamilienhäuser in Anspruch genommen. Das aufstehenden Gebäude mit einer „Wohnfläche“ von 29m² wurde hier als „Eigenheim“ eingestuft.

Bei dem vorliegenden Eigentumsentzug han­delt es sich um eine unlautere Machenschaft im Sinne des Vermögensgesetzes.

Die Inanspruchnahme verstieß gegen das Recht der DDR. Sie ist unmittelbarer Ausdruck der gezielten und planmäßigen Diskriminie­rung des sog. Westeigentums durch die staatli­chen Behörden der ehem. DDR. Die Eigentü­mer wurden im Verhältnis zu vergleichbaren anderen Eigentümergruppen aus vom Gesetz nicht gedeckten Motiven heraus willkürlich und planmäßig benachteiligt. Die Grundlage bildeten die geheimen Ministerratsbeschlüsse vom 23.12.76, vom 20.07.1978 und insbeson­dere vom 3. Juli 1985. Die Enteignungen wa­ren nach den eigenen Rechtsvorschriften der DDR rechtswidrig.

Das Baulandgesetz regelt in § 8 unter dem Titel „Bereitstellung von Grundstücken als Bau­land“ folgendes:

(1) Bauauftraggeber –für den Eigenheim­bau die Räte der Städte, Stadtbezirke und Gemeinden- sind berechtigt, die Bereitstellung von Grundstücken für Baumaßnahmen zu beantragen, wenn sie nachweislich alle Möglichkeiten einer intensiven Nutzung der in ihrer Rechtsträgerschaft, ihrem Eigentum oder ihrer Nutzung befindlichen ge­eigneten Grundstücke ausgeschöpft haben.

Es wurde bisher nicht nachgewiesen, dass der Rat der Gemeinde oder der Rat des Kreises sich um ein anderes volkseigenes, geeignetes Grundstück bemüht hätten. Auch die Vorschrift des § 12 wurde verletzt.

(1) Kommt ein Vertrag gem. § 11 nicht zu­stande, kann auf Antrag des Bau­auftraggebers -für die Er­richtung von Eigenheimen oder den Um- und Aus­bau bestehender Gebäude zu Eigen­heimen auf Antrag des Rates der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde- das Eigentumsrecht am Grundstück, Gebäude oder an der baulichen Anlage entzogen oder der Rechtsträgerwechsel angeordnet werden.

(2) Der Entzug des Eigentumsrechts und die Anordnung des Rechtsträgerwech­sels sind nur zuläs­sig, wenn

1. die Ausschöpfung aller Möglich­keiten der intensiven Nutzung der in der Rechtsträger­schaft, dem Ei­gentum oder der Nutzung des Bau­auftraggebers befindlichen geeig­neten Grundstücke nachgewiesen wird.

2. die Entscheidung zur Standortein­ordnung der Baumaßnahme gemäß den dafür geltenden Rechtsvor­schriften vorliegen.

3. der Bauauftraggeber über die erfor­derlichen finanziellen Mittel verfügt.

(3) Über den Entzug des Eigentumsrechts und die Anordnung des Rechtsträgerwech­sels entschei­det der Rat des Kreises durch Beschluss.

(4) Die Entscheidung über den Entzug des Eigentumsrechts an Grundstücken für den Eigenheim­bau ist bei Vorliegen der Vor­aussetzungen gemäß Abs. 2 nur zulässig, wenn

1. der Bauantragsteller über kein geeignetes Grundstück ver­fügt

2. dem Bauantragsteller kein ge­eignetes volkseigenes oder ge­nossenschaftlich genutztes Grund­stück bereitgestellt werden kann,

3. der rechtsgeschäftliche Er­werb eines geeigneten Grund­stücks durch den Bauantragsteller nicht zustande gekommen ist,

4. der Eigentümer oder Nut­zungsberechtigte des Grundstücks nicht selbst Bewerber für den Bau eines Eigenheims oder von den örtlichen Staatsorganen dafür bestätigt ist

5. das Grundstück nicht mit an­deren gesellschaftlich notwendi­gen, insbesondere für ständige Wohnzwecke genutzten Gebäuden bebaut ist.

Keine dieser Bedingungen wurde eingehalten

Der Enteignung nach dem Baulandgesetz mangelt es an den dafür geltenden Vorausset­zungen. So ist die unlautere Machenschaft schon darin begründet, dass es an der „geplan­ten“ (damit ist keinesfalls eine eventuelle Ab­sicht gleichzusetzen, sondern „geplant“ muss im System der zentralen Planwirtschaft gesehen werden) Baumaßnahme fehlt.

§ 16 Abs. 3 des Baulandgesetzes ließ zwar den Entzug der Eigentumsrechte an Grundstücken für Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Modernisierung, des Um- und Ausbaus zu, nicht jedoch für reine Instandhal­tungsarbeiten. Ein Eigentumsentzug war je­doch nach § 16 Abs. 3 Ziff. 1 Baulandgesetz nur für geplante Baumaßnahmen, die nach­weislich im Volkswirtschaftsplan enthalten waren, zulässig. Die Aufnahme in die Stand­ortplanung reichte bei bestehenden Gebäuden nicht aus. Die Baumaßnahme musste in den Fünfjahres- oder Jahresvolkwirtschaftsplan eingestellt werden. Die einzelnen Maßnahmen wurden materiell geplant. Vor Antragstellung musste die Aufnahme in den Volkswirtschafts­plan nachgewiesen werden (ergibt sich aus der Durchführungsverordnung zum Baulandge­setz). Erfüllte der Antrag nicht die vorgegebe­nen Voraussetzungen, war er als unzulässig abzulehnen. Antragsberechtigt waren nur die in § 1 Baulandgesetz genannten sogenannten Bauauftraggeber, nicht die einzelnen Bürger.

§ 12 Baulandgesetz lässt ausschließlich für den Eigenheimbau des Bürgers Enteignung zu­gunsten des Volkseigentums, mit Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts, zu. Dann ist der Rat der Gemeinde der Bauauftraggeber. Hier sollte aber ein bestehendes Haus vom Nutzer um- bzw. ausgebaut werden. Da war ein Eigentumsentzug nicht zulässig, zumal damit auch nicht die erstmalige Nutzug als Eigenheim (Vermietung an eine Einzelperson als Wohnraum ist belegt) verbunden war.

Aufgrund der Ideologie und der Rechtsprinzi­pien der DDR war die Beschränkung des zu­lässigen Eigentumsentzugs durchaus nicht zufällig, sondern sowohl in der Ideologie als auch in den herrschenden Rechtsprinzipien begrün­det. Die Staatsorgane der DDR sahen Enteig­nungen zu gunsten von Privatpersonen aus moralisch-ideologischer Sicht durchaus als bedenklich an, da diese dann nicht direkt dem Allgemeinwohl dienten. Ein ausreichendes gesellschaftliches Interesse für den Eigentums­entzug zugunsten eines privaten Berechtigten lag nur für den Eigenheimbau auf sonst nicht nutzbarem Gelände vor.

§ 2 der Durchführungsverordnung (29.9.1972) des Aufbaugesetzes lässt unter sehr begrenzten Bestimmungen die Inanspruchnahme zuguns­ten eines Bürgers zu. Das galt aber nur für den Neubau und nicht für Instandhaltungs- oder Umbau- und Ausbaumaßnamen, auch nicht für eine Modernisierung. Diese Bestimmung wurde ohne inhaltliche Änderung in das Bau­landgesetz übernommen.

Die Inanspruchnahme zugunsten von Herrn XY deckte sich nicht mit den dargestellten Bestimmungen des Baulandgesetzes und ist daher auf Machtmissbrauch zurückzuführen. Herr XY war stellvertretende Bürgermeister der Gemeinde und musste die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben bestens kennen.

Seit 1985 bestanden gezielte Bestrebungen der DDR-Staatsorgane, das Westeigentum zu re­duzieren. Die Eintragung in die Objektliste war äußeres Kennzeichen dafür, dass mit dem betreffenden Grundstück gemäß der in den genannten Ministerratsbeschlüssen festgeleg­ten speziellen Grundsätzen verfahren werden sollte.

Auch wenn vielfach die Behauptung aufge­stellt wird, die Inanspruchnahmen erfolgten ausschließlich deshalb, um den Nutzern bes­sere Wohnmöglichkeiten zu bieten und die Eigeninitiative der Eigenheimnutzer zu för­dern, stimmte diese Auslegung nicht mit der Realität überein.

Nicht mangelnder Wille der Nutzer war aus­schlaggebend, sondern der Mangel an Bauma­terialien und Baukapazitäten. Die systemati­sche Enteignungen führten daher keinesfalls zu einer ökonomischen Entlastung der DDR.

Nun war das Grundstück zwar widerrechtlich enteignet und Herrn XY ein dingliches Nut­zungsrecht verliehen worden, aber entsprach das nun den Gesetzen der DDR, und wie waren seine „Eigenleistungen“ zu werten?

Die Eigenleistungen erstreckten sich nur auf das Fällen der Bäume, der Instandsetzung der Wasserleitung und der Stromversorgung, also keinerlei tatsächliche Bauleistungen..

Das Herrn XY übertragene Grundstück hat eine Größe von rd. 1.800m², sollte aber für den Eigenheimbau grundsätzlich 500m² nicht über­schreiten. Wird ein größe­res Grundstück über­lassen, ist für die über 500m² hinausgehenden Fläche eine höheres Entgelt festzu­setzen (Rechtsgrundlagen: Gesetz über die Verleihung von Nutzungsrechten, Eigenheimverordnung vom 7.12.1978/27.3.1987)

Herr XY hat unseres Wissens niemals eine Entgelt für die über 500m² hinausgehende Fläche gezahlt.

Nahm er aber wenigstens die mit der Verleihung des Nutzungsrechts für den Nutzungsberech­tigten entstehenden Rechte und Pflichten wahr, das volkseigene Grundstück bestimmungsge­mäß zu nutzen?

Das Gesetz über die Verleihung von Nutzungs­rechten vom 14.12.1970 besagt in

§ 3 (1) Mit der Verleihung des Nutzungsrechts entsteht für den Nutzungsberechtigten das Recht und die Pflicht, das volkseigene Grund­stück bestimmungsgemäß zu nutzen. Er ist befugt, die sich aus der Ausübung des Nut­zungsrechts ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

(4) Für Nutzungsrechte an volkseigenen Grundstücken gemäß § 2 Abs. 1 und 2 ist ein Nutzungsentgelt zu entrichten

§ 6 (1) Der Entzug des Nutzungsrechts ist nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage zulässig oder wenn der Nutzungs­berechtigte das volkseigen Grundstück nicht bestimmungsgemäß nutzt.

Herr XY nutzte das Grundstück eben nicht bestimmungsgemäß.

Er hat weder irgendwelche Baumaßnahmen, die ja die Grundlage für die Inanspruchnahme waren, durchgeführt und hat das Haus auch nicht mit seiner vierköpfigen Familie bezogen. Er blieb weiter in seiner Zweieinhalbzimmer­wohnung.

Pikanterweise befristete der Rat der Gemeinde die Zeit für den Um- bzw. Ausbau des Hauses im Protokoll vom Januar 1988 auf max. ein Jahr. Bis heute fand kein Aus- oder Umbau statt!

Das Nutzungsrecht hätte ihm also entzogen werden müssen. Damit hat er aber auch gegen die Bestimmungen des ZGB verstoßen, da steht nämlich auch

§ 286 Formen der Nutzung von Grundstücken durch Bürger ,

§ 288 Inhalt des Nutzungsrechts: Bestim­mungsgemäße Nutzung verpflichtet

§ 290 Entzug des Nutzungsrechts: Wird das volkseigene Grundstück nicht bestimmungs­gemäß genutzt, kann das zuständige staatliche Organ das Nutzungsrecht entziehen.

Unbekannt ist auch, wofür er den beantragten Kredit in Höhe von Mark 10.000, der nach seinen Angaben für den Ausbau nicht aus­reichte und die er um Mark 10.000 aufgestockt haben wollte, tatsächlich verwandt hat.

Er erwarb das Grundstück dann im Mai 1990 zu einem Viertel des im Wertgutachten festge­stellten Quadratmeterpreises.

In der Durchführungsverordnung über den Verkauf volkseigener Grundstücke vom 15.03.1990 steht in § 6 (2) ausdrücklich:

Für den Verkauf der volkseigenen Grundstü­cke gelten die in der Kaufpreisübersichten der Territorien enthaltenen bzw. von den örtlichen Räten beschlossenen Baulandpreise. (Nach §6 (3) ist eine Unterschreitung nur für Wohnge­bäude zulässig).

Sechs Tage (!) nach dem Kauf wurde er ins Grundbuch einge­tragen, obwohl zu diesem Zeitpunkt bereits die Rück­übertragungsansprü­che zumindest in der Gemeinde und dem Rat des Kreises bekannt waren und schriftlich vor­lagen.

Da hat jemandem das Grundstück gefallen, er wollte es kaufen, dafür gab es aber keine Rechts­grundlage. Der Rat der Gemeinde und der Rat des Kreises arbeiteten daher zum Wohle des Bürgers zusammen, betrieben die Enteignung, verliehen das dingliches Nut­zungsrecht und genehmigten den Kauf unter dem vom Gut­achter festgelegten Wert.

Die Auflagen (bestimmungsgemäße Nutzung, Ausbaufrist) wurden negiert, und nachdem alle Bäume und Sträucher gefällt wurden., ist kei­nerlei Nutzung ersicht­lich.

Herr XY hat sich längst woanders ein Haus gebaut.

Das alles soll „redlich“ sein???

Das sollen wir nun unter der angeblichen „tat­sächlichen Rechtswirklichkeit“ der DDR ver­stehen?

Es hatte auch nichts damit zu tun, dass er der stellvertretende Bürgermeister und an verant­wortlicher Stelle in der Produktionsgenossen­schaft tätig war?

Hätte er das Grundstück tatsächlich dringend als Wohnhaus für sich und seine Familie be­nötigt, wäre er eingezogen bzw. hätte er den Ausbau in Angriff genommen

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