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Hupertz am 10.12.2002
Kann die Bundesrepublik (BRD) Tote enteignen?

Ja sie kann!
Die Bundesrepublik kann mal wieder eine Besonderheit aufweisen.

Die Tatsache, dass in den ersten Nachkriegsjahren häufig Enteignungsverfügungen an Personen gerichtet, die bereits verstorben waren, die in die NKDW-Speziallager der Sowjets verschleppt und dort umgekommen waren, enteignet werden können, zeichnet die BRD aus.

Da sei die Frage erlaubt, sind Menschen über ihren Tod hinaus noch Eigentümer? Unter den Kulturnationen, so kann man das nachlesen, steht nein!
Bei den Enteignungen 1945/49, also der dazu gehörenden Personengruppe wurde nach 1989 von der gesamtdeutschen BRD die Ausnahme erfunden, das hört sich so an: Die Enteignung soll sich richten, gegen denjenigen den sie angeht. So Originalton der heutigen Bundesverwaltungsgerichte, - für die Zeit 1945/49.

Anmerkung: Selbst die Enteignungsstellen der SBZ hatten immer darauf geachtet, dass sich ihre Enteignungsmaßnahmen auf keinen Fall gegen einen verstorbenen Eigentümer richtet.
Sie haben sich bemüht die Erben zu ermitteln, gegen die sie dann die Enteignungsverfügungen richteten. Oder es wurde eine Verfügungsformulierung gewählt die klar ausdrückte, die Erben des Verstorbenen waren gemeint.
Dem Bundesverwaltungsgericht macht es nichts aus die SBZ-Machthaber noch links zu überholen.

Der Bundesgerichtshof hat sich des Problems dadurch entledigt, dass er ganz allgemein den Zivilrechtsweg, für die Enteignungen 1945/49, für die Geltendmachung unwirksamer Enteignungsmaßnamen verschlossen hat.

Noch einmal, im Vergleich zu anderen Kulturnationen, hierzulande können auch tote Enteignet werden.

Hier sind die 1945/49 Fälle gemeint, die bis 1989 noch nicht in Volkseigentum standen, weil vergessen. Mit dem Rundumschlag aus dem Bundesverwaltungsgericht wurden diese vergessenen, meistens Immobilien, schnell dem dazu gehörenden anderen enteigneten Eigentum zugerechnet.

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