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| Hupertz am 10.12.2002 |
| Kann die Bundesrepublik (BRD) Tote enteignen? | |
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Ja sie kann! Die Tatsache, dass in den ersten Nachkriegsjahren häufig Enteignungsverfügungen an Personen gerichtet, die bereits verstorben waren, die in die NKDW-Speziallager der Sowjets verschleppt und dort umgekommen waren, enteignet werden können, zeichnet die BRD aus. Da sei die Frage erlaubt, sind Menschen über ihren
Tod hinaus noch Eigentümer? Unter den Kulturnationen,
so kann man das nachlesen, steht nein! Anmerkung: Selbst die Enteignungsstellen der SBZ hatten
immer darauf geachtet, dass sich ihre Enteignungsmaßnahmen
auf keinen Fall gegen einen verstorbenen Eigentümer
richtet. Der Bundesgerichtshof hat sich des Problems dadurch entledigt, dass er ganz allgemein den Zivilrechtsweg, für die Enteignungen 1945/49, für die Geltendmachung unwirksamer Enteignungsmaßnamen verschlossen hat. Noch einmal, im Vergleich zu anderen Kulturnationen, hierzulande können auch tote Enteignet werden. Hier sind die 1945/49 Fälle gemeint, die bis 1989
noch nicht in Volkseigentum standen, weil vergessen.
Mit dem Rundumschlag aus dem Bundesverwaltungsgericht
wurden diese vergessenen, meistens Immobilien, schnell
dem dazu gehörenden anderen enteigneten Eigentum
zugerechnet. |
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