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Dr. Udo Madaus - 09.06.2004

"Deutsches Watergate" ist folgenschwerer als das "amerikanische Watergate"

Der Beitrag "Das Deutsche Watergate" (FAZ vom 29. September 2003) hat Aufsehen erregt. Er läßt die Erinnerung wach werden an eine politische Affäre, die vor genau dreißig Jahren ganz Amerika erschüttert hat und auch die internationale Berichterstattung beherrschte.
Mit dem "deutschen Watergate" ist das noch nicht geschehen, obwohl es hierbei um weit mehr geht, nämlich (neben Täuschung und Lüge durch höchste Politiker) vor allem um politische Verfolgung, um staatlichen Vermögensraub, um staatliche Hehlerei und das Versagen der Gewaltenteilung.

Beide Skandale haben Gemeinsames und Trennendes. Gemeinsames insofern, als zwei Regierungen ihre Macht gegen die Grundsätze der Verfassung, des Rechts und der Moral ausgeübt haben - in Amerika der damalige Präsident Richard Nixon und sein Justizminister, in Deutschland der damalige Bundeskanzler Helmut Kohl mit den Ministern Friedrich Bohl, Wolfgang Schäuble, Theo Waigel und Klaus Kinkel.

Beide Regierungschefs haben auch ihr Parlament und ihr Volk belogen:
der amerikanische den Kongreß,
der deutsche den Bundestag.

Aber was beide Skandale trennt, ist der große Unterschied in der öffentlichen Resonanz, in der rechtlichen Behandlung der Gerichte, in den Konsequenzen für die Täter und in dem angerichteten materiellen wie immateriellen Schaden. Der deutsche Skandal hat eine weit größere Dimension.

Erinnern wir uns zunächst der amerikanischen Watergate-Affäre. Während des Wahlkampfes 1972 zwischen dem amtierenden republikanischen Präsidenten Richard Nixon und dem demokratischen Präsidentschaftskandidaten G. McGovern wurde am 17. Juni 1972 in das demokratische Hauptquartier in das Watergate Appartment Hotel in Washington D.C. eingebrochen, um Abhörgeräte anzubringen. Die Untersuchung dieses Vorfalls und andere Machenschaften des Komitees für die Wiederwahl des Präsidenten Richard Nixon durch einen Senatsausschuß zwangen einige engste Mitarbeiter von Nixon, ihn ein Jahr später am 30. April 1973) zum Rücktritt. Nixon versicherte vor der Öffentlichkeit und dem Kongreß von den Vorgängen keine Kenntniss gehabt zu haben. Er weigerte sich auch unter Hinweis auf den Grundsatz der Gewaltenteilung bestimmte Tonbandaufzeichnungen über seine Gespräche vorzulegen. Ein halbes Jahr später am 23. Oktober 1973 - also genau vor dreißig Jahren - gab Richard Nixon der öffentlichen Meinung nach und legte die Aufzeichnungen teilweise offen.

Damit war die Affäre aber noch längst nicht erledigt. Wie Spürhunde setzten sich die Journalisten der Washington Post auf die Fährte der wahren Zusammenhänge. Die beiden Untersuchungsausschüsse des Kongresses (Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses und Untersuchungsausschuß des Senats) sowie das Gerichtsverfahren gegen Nixon's Mitarbeiter, das der oberste Bundesrichter des Districts of Columbia, J. J. Sirica, führte, trieben Richard Nixon Schritt für Schritt in die Enge. Die Teilveröffentlichungen der Tonband-Gespräche erwiesen sich als Manipulation. Im Juli 1974 entschied der Supreme Curt die Herausgabe aller Tonbänder. Ein Geschworen-Gericht bezeichnete den Präsidenten als Komplizen der Vertuschung der Affäre und beschuldigte ihn, geleogen und die Justiz behindert zu haben.

Die Wellen schlugen in Amerika hoch. Besonders als der Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses am 30. Juli 1974 mit großer Mehrheit für die Einleitung eines Amtsenthebungsverfahrens (Impeachment) stimmte. Als Nixon unter dem Druck der Beweise zugeben mußte, daß er bereits im Juni 1973 von der Watergate-Affäre unterrichtet worden war, wandte sich auch die eigene republikanische Partei gegen ihn. Am 8. August 1974 trat er als Präsident der Vereinigten Staaten von seinem Amt zurück. Eine umstrittene "volle und absolute" Begnadigung durch den Amtsnachfolger G.R. Ford bewahrte ihn einer Strafverfolgung.

Die Watergate-Affäre führte zu einer schweren Krise des Vertrauens in die Integrität des Präsidenten und der Regierung. Neben diesen moralischen Aspekten war der Machtkampf zwischen dem Kongreß und der überstark gewordenen Stellung des Präsidenten nicht zu übersehen.


Bei dem "deutschen Watergate" geht es darum, daß und wie sich die Bundesregierung unter Kanzler Kohl in großem Maßstab fremdes Eigentum angeeignet hat, das aus dem sogenannten Volkseigentum der DDR stammte. Sie verweigerte den eigentlichen Eigentümern die Rückgabe und verleibte es dem Bundesvermögen ein. Es handelt sich um dasjenige Eigentum, das die deutschen Kommunisten in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (1945-1949) mittels kollektiver Beschuldigung und Verfolgung der Unternehmer in der Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie samt ihrer Familien als Kollektivbestrafung konfisziert hatten.
Die Bundesregierung begründete die Nichtrückgabe mit der Behauptung, sie habe einem Verlangen von der Sowjetunion und der DDR zustimmen müssen, um die Wiedervereinigng zu ermöglichen; sonst sei diese nicht zu erreichen gewesen. Das Verlangen habe darin bestanden, die einstigen Vermögensentziehungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Behauptung kritiklos in zwei Entscheidungen mit dem "Erfolg", daß viele zehntausend konfiszierte Grundstücke, Betriebe und Häuser aus Landwirtschaft, Gewerbe und Industrie dem bundesdeutschen Fiskus als rechtens zugesprochen wurden.

Daß jene Behauptung nicht zutrifft, sondern inszenierte Täuschung war, ist durch jenen FAZ-Beitrag über die Dissertation der Politkwissenschaftlerin Constanze Paffrath bestätigt worden. Diese Täuschung hatte und hat schwerwiegende Folgen für das Sich-Verlassen-Können auf das Eigentumsrecht, für das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat und für die wirtschaftlichen Wiederaufbau im einstigen DDR-Gebiet.
Sie erreichen damit ein Ausmaß, das die Dimension der Watergate-Affäre weit übersteigt:


1.
Das "amerikanische Watergate" hat zwar erheblich dem Vertrauen in die amrikanische
Regierung geschadet, aber keinen unmittelbaren Vermögensschaden bei den amerikanischen Bürgern zur Folge gehabt.

Dagegen hat das "deutsche Watergate" über den Vertrauensschaden hinaus die unschuldigen Opfer der verfolgungsbedingten Konfiskationen um die mögliche Rückgabe der noch verfügbaren Vermögenswerte gebracht, ihnen damit einen schweren endgültigen Verlust zugefügt, den vielen Investitionswilligen unter ihnen die Investitionsfähigkeit genommen, sie damit an Investionen in der alten Heimat gehindert, ihnen die Rückkehr in die alte Heimat unmöglich gemacht oder unerträglich erschwert sowie auf diese Weise die Wirtschaft der neuen Bundesländer unermeßlich zusätzlich geschädigt.

2.
Beim "amerikanischen Watergate" wurde frühzeitig die Judikative wach und nahm ihre
Aufgabe zur Kontrolle der Regierung mit großer Energie wahr.

Beim "deutschen Watergate" hingegen schwieg die Judikative,
schlimmer noch:
sie schloß sich der Argumentation der Bundesregierung an, ohne ihrer Pflicht nach der Wahrheitssuche nachzukommen

3.
Im amerikanischen Fall wurde die Verfassung nicht geändert, um die Täter und ihre Tat zu schützen.
Im deutschen Fall haben Regierung und Parlament in das Grundgesetz den Artikel 143 mit seinem Absatz 3 eingefügt, um ihre Tat und den rechtswidrigen Vermögensraub verfassungsfest zu machen.

4.
In Amerika haben sich beide Kammern des Kongresses des Falles angenommen: der Rechtsausschuß des Repräsentantenhauses (also der Abgeordnetenkammer) und der Untersuchungsausschuß des Senats (also der Vertretung der Einzelstaaten), nachdem der Sonderstaatsanwalt A. Cox und der Oberste Richer des Districts Columbia, J. J. Siriva ermittelt hatten. Als das Geschworenengericht Nixon als Komplizen der Vertuschung bezeichnete und ihm vorwarf, die Justiz behindert zu haben, stimmte das Repräsentantenhaus mit großer Mehrheit dafür, ein Amtsenthebungsverfahren (impeachment) einzuleiten. Der Senat stimmte ebenfalls zu. Nixon trat daraufhin zurück.
Nichts dergleichen in Deutschland.
Hier haben sich Rechtsausschuß, Petitionsausschuß, parlamentarischer Untersuchungsausschuß und Ältestenrat geweigert, die Täuschung überhaupt zu untersuchen, und alle Anträge der Opfer trotz aller Eindringlichkeit abgewiesen. Ebenso der Präsident des Bundestages und der Bundesrat.

5.
Im amerikanischen Fall gab es als starke Opposition die demokratische Partei, die ihre politischen Ziele zum Sturz des Präsidenten verfolgte und den Fall entsprechend genutzt hat.
Im deutschen gab es keine nennenswerte Opposition, weil die SPD als damalige Oppositionspartei aus ideologischen Gründen dagegen war, einstigen großen Landwirten, Gutsbesitzern ("Junkern"), gewerblichen Unternehmern und Industriellen das entzogene Privateigentum zurückgeben. Die SPD ist an der politischen Verfolgung dieser Bürgerschicht, ihrer Vertreibung, ihrer Entrechtung, ihrer Vernichtung 1945 bis 1949 sogar mitschuldig gewesen, denn durch den Zusammenschluß von KPD und SPD 1946 ist das brutale Vorgehen der kommunistischen Staatspartei (SED) in der sowjetischen Besatzungszone und die Wegnahme des Vermögens noch erleichtert worden.

6.
In Amerika hat die eigene Partei des Präsidenten ohne Rücksicht auf das Ansehen und auf die anzuerkennenden Verdienste ihres Präsidenten konsequent gehandelt. In Deutschland jedoch war von Seiten der CDU/CSU, als die Täuschung ruchbar geworden war, kaum Widerstand oder Kritik gegen die Lüge ihres Kanzlers und seiner Minister und gegen die im Parlament oder seine Parteifunktion zu verlieren, kam es zu keiner Gegenreaktion.
Wie oft hörte der Verfasser, wenn er einem CDU-Politiker die Tatsachen schilderte, die zur Anerkennung der Konfiskationen geführt hatten: "Sie haben ja vollkommen Recht, aber bitte haben Sie Verständnis, daß ich nichts tun kann."

7.
Richard Nixon hätte sein Präsidentenamt nie zur Verfügung gestellt, wenn ihn die Medien wegen seiner Lügen und Verschleierungstaktik nicht rücksichtslos angeprangert und einzelne Journalisten sich nicht wie Spürhunde auf seine Fährte gesetzt hätten.
In Deutschland dagegen haben sich die Medien - bis auf wenige Zeitungen - des offensichtlichen Skandals nicht angenommen. Das Fernsehen brachte überhaupt keine qualifizierte Sendung oder Talkshow, in denen den Hauptschuldigen Kohl, Schäuble, Herzog, Waigel, Bohl und anderen bohrende Fragen hätten gestellt werden müssen.

Was geschieht eigentlich in unserem Rechtsstaat, nachdem nun auch eine höchstbenotete Dissertation festgestellt und damit bekräftigt hat, daß die Regierung Kohl das Parlament, das Bundesverfassungsgericht und die Öffentlichkeit vorsätzlich zum Nachteil Tausender von Bürgern aus Ost und West getäuscht hat?
Was geschieht mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, die auf einen Tatbestandsirrtum beruhen und demzufolge zu einem falschen Urteil geführt haben?
Was unternimmt das Parlament, besonders die 112 Abgeordneten, die 1990 dem Einigungsvertrag (mit Verfassungsänderung) unter Vorbehalt zugestimmt haben und nun ganz genau wissen, daß sie getäuscht worden sind? Denn sonst hätten sie anders abgestimmt, und die erforderliche Mehrheit wäre nicht erreicht worden.

In große Bedrängnis, weil in Erklärungsnotstand, wird das Bundesverfassungsgericht kommen. Claus-E. Bärsch, Professor für Politik, schreibt in seinem Gutachten zu der Dissertation, daß die scharfsinnigen Argumente von Constanze Paffrath im Hinblick auf das Ziel der Einheit und dem Wesensgehalt der freiheitlich rechtsstaatlichen Normen des Grundgesetzes zu einer neuen Beschreibung der Geschichte des Bundesverfassungsgerichts führen wird. Das Bundesverfassungsgericht wird kaum zugeben, den Ausführungen der Bundesregierung "blind" vertraut zu haben. Also muß es sich der "Täuschungstatsache" anschließen. Das führt zwangsläufig wegen des Tatbestandsirrtums zu einer Wiederaufnahme oder Neuauflage des Verfahrens.

Noch immer nicht wird dem "deutschen Watergate" die gebührende Aufmerksamkeit zuteil.
Noch immer wird dieser Verstoß gegen das Recht geduldet.
Aber das Recht für die schuldlosen Opfer wieder herzustellen, ist für den Rechtsfrieden und für das Ansehen Deutschlands als Rechtsstaat unerläßlich. Dabei geht es nicht darum, das Rad der Geschichte zurückzudrehen, den Zustand von einst wieder herzustellen.
Es geht darum, die politisch verfolgten, geächteten und unschuldigen Opfer zu rehabilitieren und ihnen zurückzugeben, was noch in Staatshand und daher verfügbar ist, ohne die gutgläubig erworbenen Rechte von ehemaligen DDR-Bürgern zu beeinträchtigen.
Hat der Staat veräußert, was den Opfern gehört, muß er den Erlös an sie herausgeben.
Am schlimmsten wäre es, über das "deutsche Watergate" weiter zu schweigen.

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Der Autor ist promovierter Jurist, Opfer politischer Verfolgung in der einstigen Sowjetischen Besatzungszone, war Geschäftsführender Gesellschafter in einem Familienunternehmen und viele Jahre ehrenamtlicher Richter beim Landgericht Köln und ist Autor des Buches: "Allianz des Schweigens", Briefe, Dokumente und Meinungen zu den Enteignungen 1945-1949 in der sowjetischen Besatzungszone Deutschlands und den Folgen nach 1990.

(Frieling und Partner, Berlin 2002 ISBN 3828018408,
Gebunden 300 Seiten, 22,00 EUR)

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