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Presseerklärung von Claudia May
 
Öffentliche Anhörung am 18. April 2000
um 11:00 Uhr PDS-Fraktion/Thüringer Landtag
Thüringer Bürgerbeauftragtengesetz
 

Es ist geradezu beschämend, dass sich die Regierungsfraktion des Thüringer Landtages einer öffentlichen Anhörung zum Bürgerbeauftragtengesetz versagt.

Der Leitspruch der CDU-Regionalkonferenz in Treffurt am 11. März 2000

- Verantwortung, VERTRAUEN, VERÄNDERUNG -

mal wieder nur eine plakative Absichtserklärung? Politiker haben dem Bürger zu dienen und sich uneingeschränkt für die Einhaltung und Durchsetzung der berech-tigten Interessen des Wahlvolkes einzusetzen.

Die Erfahrungen mit dem Petitionsausschuss des Thüringer Landtages, dem Bür-gerreferat der Thüringer Staatskanzlei haben gezeigt, dass diese Instrumentarien gerade nicht greifen, wenn es um die zunehmenden Herausforderungen an eine bürgerfreundliche, transparente Verwaltung und Justiz geht. Eine dritte wiederum nur kostenintensive zur Handlungsunfähigkeit verurteilte Einrichtung braucht Thüringen nicht

Der Freistaat Thüringen bedarf dringendst eines Bürgeranwalts, der unabhängig von Parteien und Verbänden die Rechte der Bürger vertritt.
Parteienproporz und Ämterpatronage, auch in den Führungsebenen der öffentli-chen Verwaltungen, bewirken zunehmende gesellschaftliche Verwerfungen. Hinzu kommt, dass die Träger der öffentlichen Gewalt mit juristischem Personal - aus Steuermitteln finanziert -, bestens ausgestattet sind; während dem rechtsuchenden Bürger Gleiches versagt ist.

Vor Berufung des Bürgeranwalts hat dieser dem Parlament zu versichern, dass er in keinen Aufsichtsratsgremien (Banken, Versicherungen, Aktiengesellschaften usw.) tätig war und ist. Die Unabhängigkeit des Bürgeranwalts von Parteien und sonstigen Institutionen ist zu garantieren. Der Bürgeranwalt ist verpflichtet, beim Verdacht der Korruption, des Amtsmißbrauchs, der Unterdrückung und Vertu-schung der Wahrheit etc. staatsanwaltliche Ermittlungen zu beantragen.

Er muss neben dem freien Zugang zur Akteneinsichtnahme in den Behörden, un-eingeschränktes Rederecht im Kabinett und Parlament erhalten. Daneben kann er eigene Gesetzesinitiativen einbringen und Präzedenzfälle, willkür-liche Behördenentscheidungen etc. im Einvernehmen mit dem betroffenen Bürger dem Parlament vortragen oder der Bürger trägt persönlich vor. Im Weiteren sind die Voraussetzungen zu schaffen, dass der Bürgeranwalt - auf Antrag des Bürgers - unabhängige Juristen auch mit der Prüfung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen beauftragen kann.

Der unbescholtene Bürger darf nicht länger den Verwaltungs- und Gerichtsent-scheidungen aufgrund mangelnder eigener finanzieller Mittel und der nicht hinrei-chenden verwaltungsrechtlichen und juristischen Fachkompetenz ausgeliefert wer-den.
Es ist nicht länger hinnehmbar, dass nachweisbare Behördenfehler wie z.B. rück-wirkende Änderungen der Begründung von Verwaltungsentscheidungen, Ausrei-chung von rechtswidrigen Bescheiden, unzulässige Abweisung von Anträgen, Frist-versäumnisse usw. in zunehmendem Maße zu Lasten des Bürgers ausgelegt wer-den und dieser letztendlich für Behördenfehler haftet. Der Bürger ist gezwungen, das fehlerhafte Handeln den Trägern der öffentlichen Gewalt erst einmal nachzu-weisen. Dafür muss er in der Regel einem Rechtsanwalt sein Mandat erteilen. Er muss sein Recht in langwierigen gerichtlichen Verfahren auf eigene Kosten bestrei-ten oder auf sein Recht verzichten, denn Prozesskostenhilfe wird nur bei hinrei-chender Aussicht auf Erfolg des Verfahrens gewährt.
Während die nachweisbar fehlerhaft handelnde Behörde die Lasten eines kostspie-ligen Gerichtsverfahrens grundsätzlich auf den Steuerzahler abwälzt. Die persönli-che Amtshaftung ist so gut wie ausgeschlossen und muss zudem auch wieder vom geschädigten Bürger in langwierigen Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.

Um dieser permanenten Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Ver-hältnis der Legislative, Exekutive und Judikative auf der einen und den ausgeliefer-ten Bürgern auf der anderen Seite entgegenzuwirken, sind die notwendigen Beweissicherungsverfahren in Bezug auf die fehlerhaften behördlichen Entschei-dungen pflichtgemäß vom Freistaat Thüringen, dem beauftragten Bürgeranwalt, einzuleiten und zu finanzieren.
Dem pflichtgemäßen Amtsermittlungsgrundsatz ist endlich nachzukommen. Die Beweislast ist sowohl in Bezug auf die erkennbaren Behördenfehler als auch die politischen Fehlentscheidungen umzukehren. Für Amtspflichtverletzungen von Be-diensteten der öffentlichen Verwaltungen, den daraus resultierenden Rechtsfolge-wirkungen, ist den Bürgern von Amts wegen in vollem Umfang Entschädigung zu leisten.

Zum Schutz und zur Existenzsicherung der Bürger sind die Gerichts- und Anwalts-kosten in Verfahren, die nachweisbar auf fehlerhaften behördlichen Entscheidun-gen beruhen, grundsätzlich vom Freistaat Thüringen zu übernehmen. Die dafür unabweisbar notwendigen Haushaltsmittel sind im jeweiligen Haushaltsplan des Freistaates Thüringen einzustellen.

Die Verwaltungsentscheidungen und die Rechtsprechung der Gerichtsbarkeiten des Freistaates Thüringen ist in ausgewählten Fällen oder auf Antrag des Bürgers durch die Vergabe von Forschungsaufträgen an Studenten der juristischen Fakultä-ten auf die Einhaltung der verfassungsrechtlichen und europäischen Rechtsnormen zu überprüfen.

 

 

 
Claudia May
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