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Offener Brief von Claudia May
 
 
"Im Namen des Volkes - unfehlbare Macht und Verantwortung der Richter"?
 

Am 28. April 1999 entschied das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe über den Bestandsschutz der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR.

Begründung:
Nach Artikel 14 Grundgesetz (Eigentumsgarantie) sind diese Ansprüche und An-wartschaften eine Rechtsposition der gesamtdeutschen Rechtsordnung und deren Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Am 21. Januar 1999 entschied das Bundesverwaltungsgericht Berlin (Az.: BVerwG 3 C 5.98 und 3 C 6.98) gegen die Fallgruppe "Verfolgte Schüler", gegen die Opfer von DDR-Unrecht.
Gegen diesen Beschluss wurde am 6. April 1999 Beschwerde beim Bundesverfas-sungsgericht Karlsruhe eingereicht (Az.: 1 BvR 603/99).

Auszugsweise Beschlussbegründung des Bundesverwaltungsgerichtes Berlin:

..."Die von ihm/ihr als Schüler/in erlittenen Diskriminierungen - und nur diese bil-den den Gegenstand des Rechsstreits - waren nicht berufsbezogen." ...
Frage:
Warum gab und gibt es überhaupt ein an den Fähigkeiten und Leistungen des einzelnen orientiertes Schulsystem, wenn diese vorberufliche Ausbildung nicht die Voraussetzung für den weiteren Bildungs- und Berufsweg war?

... "Vom Prinzip her ist es ebenfalls sachgerecht, daß die Ausgleichsleistungen für verfolgte Schüler nach Art einer Naturalrestition an dem von ihnen erlittenen Ausbildungsdefizit ansetzt und dieses auszugleichen sucht. Der Gesetzgeber setzt damit im wesentlichen das Förderungssystem fort, das bereits vor dem Beitritt für Aussiedler und Zuwanderer, die durch Bildungsdiskriminierung Nachteile erlitten hatten, bestanden hat." ...
Frage:
Die Bundesrepublik hat von jeher den Alleinvertretungsanspruch für alle Deut-schen vertreten und ihre politischen Entscheidungen im Kontext mit Artikel 116 Grundgesetz getroffen.
Warum wird die Fallgruppe "Verfolgte Schüler" außerhalb der grundgesetzlichen Bestimmungen für deutsche Staatsbürger gestellt bzw. nur den geltenden Rah-menbedingungen für Aussiedler und Zuwanderer zugeordnet?

... "Dabei ist davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber bei der Entschädigung nicht im Bereich seines damaligen Staatsgebietes begangenen staatlichen Un-rechts weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommt (Beschluß vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 3 B 60.96 - Buchholz 115 Nr. 6). Bei der Bemessung von Wie-dergutmachungsleistungen darf er in diesem Rahmen auch darauf Rücksicht nehmen, welche finanziellen Möglichkeiten er unter Berücksichtigung der sons-tigen Staatsaufgaben hat (BVerfG, Urteil vom 23. April 1919 - 1 BvR 1170 u.a. - BVerfGE 84, 90 130)." ...
Frage:
Weitgehende Gestaltungsfreiheit und Außerkraftsetzen der gesamtdeutschen Rechtsordnung in Bezug auf die Rechtsposition der DDR-Opfer? Für die Opfer dieses rechtsstaatlichen Handelns der Bundesrepublik Deutsch-land gelten danach weder die Art. 3 und 116 Grundgesetz, noch der Art. 17 Ei-nigungsvertrag.

Hehlerischer und staatsfeindlicher Menschenhandel - Freikauf von politischen Häftlingen - zwischen dem DDR-Unrechtsregime (§ 105 StGB/DDR) und dem frei-heitlich demokratischen Rechtsstaat (Art. 116 GG) unter Außerachtlassung der familiären Versorgungsansprüche und deren fortwirkenden Folgen für die Überlebenden. Dieses gesetzlose Handeln vonseiten der BRD und gesetzwidrige Handeln vonseiten des DDR-Regimes deklarieren die Richter auch als eine nicht zu beanstandende bzw. nicht zu überprüfende Rechtsposition!

Diese nicht nachvollziehbaren Rechtsnormen werden von den Politikern des Deut-schen Bundestages insoweit mitgetragen, dass mit dem Bundesratsbeschluss vom 24. September 1999 zur "angemessenen" Entschädigung von DDR-Verfolgten in Anlehnung an das Vertriebenenzuwendungsgesetz nur noch für eine Einmalentschädigung in Höhe von 4.000,00 DM, votiert wurde. Die in einem Entwurf vorgesehene Übertragbarkeit der Kapitalentschädigung auf die unmittelbar mitbetroffenen Familienangehörigen wurde fallengelassen.

4.000,00 DM für politische Verfolgung und eine durch staatliche Willkür unwider-ruflich zerstörte, persönliche und berufliche Biografie.
Damit werden die DDR-Verfolgten vom Rechtsstaat Bundesrepublik Deutsch-land eindeutig als "Vertriebene im eigenen Vaterland" eingestuft.

Wo befindet sich die deutsche Rechtsprechung,
wenn die obersten deutschen Bundesrichter Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehem. DDR-Elite, des bankrotten und untergegangenen DDR-Staates, als eine Rechtsposition der gesamtdeut-schen Rechtsordnung anerkennen und die angemessene Entschädigung der DDR-Verfolgten mit der Begründung abweisen, dass sie Opfer nicht im Bereich des damaligen Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland begangenen staat-lichen Unrechts geworden sind?
Diese Rechtsauslegung kommt einer Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte im deutschen Staatsgebiet gleich!

Ein Fall für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und den Internationalen Gerichtshof!

 
Claudia May
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