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von Claudia May 25.12.2003
OFFENER STRAFANTRAG gegen OB Ruge, Erfurt
 
 

Claudia May, Am Stadtpark 34
99096 Erfurt

evakuiert wg. staatsanwaltsch. Ermittlungen nach § 319 StGB Az. 180 Js 22533/03
Schulze-Delitzsch-Str. 14


Herrn
Oberstaatsanwalt Denk
Thüringer Generalstaatsanwaltschaft
Leutragraben 2-4
07743 Jena

25.12.2003

OFFENER STRAFANTRAG gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt wegen vorsätzlich schuldhafter Zuwiderhandlungen gegen die baugutachterlichen Auflagen der Staatsanwaltschaft, Az. 180 Js 22533/03 und die Baueinstellungsverfügung vom 13.10.2003

Anlage:
Schreiben des OB Ruge vom 15.12.2003, Journal-Nr.: 1420; PE: 24.12.2003

Sehr geehrter Herr Oberstaatsanwalt,

gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt wird bereits u.a. in Verbindung mit GStA-Gz. Zs 61/01 und StA-Az.: 571 Js 571 23144/00; 810 Js 21112/00; 810 Js 20228/00; 571 Js 12551/01 ermittelt.

Im Bausachverständigengutachten vom 17.10.2003 zu den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wegen Bau- und Personengefährdung gemäß § 319 StGB, Az.: 180 Js 22533/03, ist die sofortige Einstellung der Bautätigkeiten und die Evakuierung der Bewohner/Nutzer festgeschrieben. Einzige zugelassene Ausnahme ist die Sicherung der Kellerabschachtung gemäß Bausachverständigenschreiben vom 13.12.2003.
Das vorliegende Baugutachten vom 17.10.2003 – im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstellt – ist nicht aufgehoben oder durch Richterbeschluss außer Vollzug gesetzt.

Ausdrücklich ist wegen der drohenden Einsturzgefahr, die u.a. aufgrund der unzulässigen Baumaßnahmen, zu denen insbesondere das Verbot der unzulässigen Doppel/Mehrfachnutzung von Schornsteinzügen als unzulässige Stahlträgerauflage, zur Verlegung von Abflussrohren und Heizrohren im Baugutachten festgestellt ist.

Herr Ruge hat mit seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003, Journal-Nr.: 1420, nicht nur gegen die Baueinstellungsverfügung vom 13.10.2003, sondern eindeutig gegen die Auflagen des staatsanwaltschaftlichen Bausachverständigengutachtens vom 17.10.2003 strafbar gehandelt.
Die Tolerierung und nachträgliche Genehmigung der verbotenen Bautätigkeiten – Herausstemmen von Fachwerkfeldern, Einbau der Heizungsanlage, Fenster etc. – Fortsetzung der baugefährdenden Bautätigkeiten, um dem rechtswidrigen Besitzer die Weiterveräußerung – nach öffentlichem Verkaufsschild – zu ermöglichen, ist strafbar.

Die Zwangsenteignung und Zwangsevakuierung aufgrund der vorsätzlich schuldhaften Grundbuchfälschung vom 18.10.1991/rechtswidriger Veräußerungsgenehmigungen vom 27.07.1992/31.034.1993 und zu vollstreckender Nutzungsunterlassungsverfügung vom 13.10.2003 zur Fortsetzung der durch die Staatsanwaltschaft festgestellten baugefährdenden Maßnahmen, Az.: 180 Js 22533/03, durch den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt , Herrn Ruge ist mit Schreiben vom 15.12.2003 belegt.

Herr Ruge ist in umfassender und wissendlicher Kenntnis des gegen ihn ergangenen Amtshaftungsurteils vom 25.September 2003, Az.: 3 O 349/02, das die Erfurter Stadtverwaltung wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu vollem Schadensersatz gegenüber den rechtsstaatswidrig zwangsenteigneten und zwangsevakuierten anerkannten DDR-Opfern und Schwerbehinderten verpflichtet.

Ein „gutgläubiger Erwerb“ ist in Verbindung mit den anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und den vorliegenden Tatbeständen der fortgesetzten ununterbrochenen – offensichtlich persönlichen – Begünstigung der rechtswidrigen Besitzer durch den OB Ruge in Vertretung der Erfurter Stadtverwaltung seit 1991, den nunmehr aktuell vorliegenden Zuwiderhandlungen selbst gegen die Auflagen der Staatsanwaltschaft, Az.:180 Js 22533/03, ausgeschlossen und erfüllt u.a. die Tatbestände der anzunehmenden Korruption und des fortgesetzten Betruges im Amt.

Dem OB Ruge ist bekannt, dass er auch in vorsätzlich schuldhafter Amtspflichtverletzung die unentgeltliche Rückgabe des Grundstücks am 25.09.2000, die die rechtswidrige Vorbesitzerin , Marlies Dillmann, der Stadt Erfurt mehrfach angeboten hat, verhinderte.

Die Berechtigtenfeststellung der Anzeigenerstatterin ist unanfechtbar und deshalb ist der mit diesem Strafantrag gegen die Person des OB der Landeshauptstadt Erfurt vorgetragenen Tatbestände im Staatsinteresse i.V.m. der festgestellten Bau- und Personengefährdung und dem ergangenen Amthaftungsurteil zu verfolgen.

Darüber hinaus sind die Erwerber eines restitutions- und vorkaufsrechtsbelasteten Grundstücks grundsätzlich nicht gegen die Ansprüche der Berechtigten, die ordnungsgemäße Anmeldungen und Geltendmachung ihrer Ansprüche nachgewiesen haben, geschützt. Der Staat muss danach in den Fällen des nachgewiesenen amtspflichtwidrigen Handelns das Grundstück für den Berechtigten zurückerwerben UND den entstandenen Schaden dem Berechtigten ersetzen.

Mit Inkrafttreten des Justizbeschleunigungsgesetzes ist aufgrund der unzulässigen überlangen Verfahrensdauer und den hohen Haftungsforderungen i.V.m. dem unabweisbaren Rückübertragungs- und Vorkaufsrechtsanspruch bezogen auf das Grundstück in Erfurt, Am Stadtpark 34, die Staatsanwaltschaft zur umfassenden Beweiserhebung wegen der vorgegebenen Entlastung der Verletzten/Geschädigten verpflichtet.

Diesen weiteren Strafantrag gegen den Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt und die in seinem Auftrag handelnden Bediensteten der Erfurter Stadtverwaltung erkläre ich umfassend zum Bestandteil des Amts- und Staatshaftungsverfahrens.

Mit freundliche Grüßen

Claudia May

Landeshauptstadt Erfurt

DER OBERBÜRGERMEISTER


An
Frau Claudia May
Schulze-Delitzsch-Str. 14
99096 Erfurt

Erfurt, 15,Dezember 2003
Journal-Nr. 1420


Sanierung Wohngebäude in Erfurt, Am Stadtpark 34; Ihr Schreiben vom 30.11.2003


Sehr geehrte Frau May,

zu den in ihrem Schreiben vom 30.11.2003 aufgeworfenen Fragen möchte ich Ihnen folgendes antworten:

In Umsetzung des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens wurde seitens des Bauordnungsamtes unter dem 13.10.2003 ein Baustopp angeordnet. Um eine statische Berechnung durchführen und um das Gebäude gefahrlos zu beräumen wurden die vorhandenen Absteifungsarbeiten ergänzt und fachlich erweitert. Zwischenzeitlich ist das Gebäude vollständig beräumt.

Die Baustelle wurde von Mitarbeitern des Bauordnungsamtes fast täglich kontrolliert. Bis zur Vorlage und Prüfung einer statischen Berechnung wird auch weiterhin an dem Baustopp festgehalten. Dieser bezieht sich jedoch im Wesentlichen auf statisch-konstruktiv relevante Arbeiten. Andere Arbeiten, die auf die Statik und Konstruktion des Gebäudes ohne Einfluss sind , wurden vom Bauordnungsamt toleriert und zwischenzeitlich auch schriftlich genehmigt. So wurden beispielsweise Fachwerkfelder herausgestemmt, die zu einer Entlastung der Konstruktion führen, eine Heizungsanlage bzw. Fenster eingebaut, die jedoch nicht in die vorhandene Konstruktion eingreifen; sondern zur Erhaltung der Ausbausubstanz (insbesondere Parkettböden) in den oberen Geschossen dienen.

Die Beräumung des Gebäudes wurde ausschließlich in Umsetzung des von der Staatsanwaltschaft beauftragten Gutachtens angeordnet. Ihre Unterstellung, die Stadt habe hierdurch eine weitere ungehinderte und unkontrollierte Sanierung des Hauses erreichen wollen, muss ich zurückweisen. Es wird auch weiter kontrolliert werden, dass im Sinne des angeordneten Baustopps bis zur Vorlage einer statischen Berechnung keine statischen-konstruktiv relevanten Arbeiten an dem Haus durchgeführt werden.

Eine Bewertung der anwaltlichen Vertretung von Dritten steht mir nicht zu.

Mit freundlichen Grüßen

gez.
Ruge

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