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Claudia May 29.08.2001
Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen

Herrn
Rainer Wiesmaier
Bauverwaltungsamt Erfurt
29.08.2001, 20.40 Uhr

Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen
Grundstück: Erfurt, Am Stadtpark 34

Sehr geehrter Herr Wiesmaier,

ich teile Ihnen mit, dass der Bundesgerichtshof Karlsruhe mit Beschluss vom 13. Juni 20001 meine Hauopterbenstellung bestätigte.
Damit war ich - gemäß unanfechtbaren BGH-Beschluss - zwingend am Kaufvertrag zwischen den Veräußerern (den nur zu ein Sechstel berechtigten Miterben) und der Käuferin, Frau Marlies Dillmann, zu beteiligen.

Für den rechtswidrig geschlossenen Kaufvertrag aufgrund der am 27.Juli 1992
durch das Bauverwaltungsamt Erfurt erteilten rechtswidrigen Grundstücksverkehrsgenehmigung (Rechtswidrigkeit erkannt durch OVG-Urteil vom 1. März 2000) ist seit dem 14. April 1992 die zu verzinsende Kaufpreiszahlung bzw. -hinterlegung überfällig.

Das zum Zeitpunkt der Übernahme voll vermietete Grundstück (monatliche und jährliche Mieteinnahmen vorliegend) wurde von der formellen Eigentümerin, Frau Marlies Dillmann, systematisch entmietert, in dem selbst dringlichste Notreparaturen vorsätzlich unterlassen wurden.

Offensichtlich ist das Bauverwaltungsamt nunmehr bemüht, wiederum in einvernehmlicher Absprache, unter erneuter Nichtbeteiligung der Mieter und Haupterben, die Beweissicherung für die grob fahrlässigen und vorsätzlichen Unterlassungen der formellen Eigentümerin durch Abriss vereiteln zu wollen.

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass aufgrund des beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Restitutionsverfahrens und des unanfechtbaren, rechtskräftigen BGH-Beschlusses in Verbindung mit §§ 137 und 181 Baugesetzbuch jegliche Veränderungen auf dem Grundstück unserer Beteiligung, der Mieter und Erbberechtigten, bedürfen.

Der Kaufpreis zzgl. Zinsen, SCHADENSERSATZ, Nutzungsentgelt etc. kann von der Eigentümerin nicht hinterlegt werden, da diese offensichtlich zahlungsunfähig ist.

Aus diesem Grunde sind Sie geradezu verpflichtet, die eingetretene Grundstückssituation im Zeitraum von 1991 bis 2001 für den Haftungsprozess zu sichern und jegliche Veränderungen an der Bausubstanz durch Abriss zu unterlassen, um noch weiteren, zusätzlichen finanziellen Haftungsschaden zu Lasten der Stadtverwaltung abzuwenden.

Gegebenenfalls notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen können durch Absperrung des hinteren gewerblichen Gebäudeteils veranlasst werden, da offensichtlich nur der Innenbereich betroffen ist und die Außenmauern des Gewerbeobjektes noch nicht einsturzgefährdet sind.

Die formelle Eigentümerin war unabhängig von der - durch die Veräußerer - angegriffenen Erbstellungen zwingend gehalten, notwendige bausubstanzerhaltende Maßnahmen durchzuführen, um die Mietsache zumindest auf dem Stand per Übernahme zu erhalten, auch um einen gegen sie geltend zu machenden Haftungsschaden abzuwenden.
Darüber hinaus ist ein Anspruch der formellen Eigentümerin auf unentgeltliche Vereinnahmung und Einbehaltung der Nutzung aus dem Grundstück ohnehin seit dem 14. April 1992 - auch durch die Stadtverwaltung Erfurt - nicht zu rechtfertigen.

Sollten Sie entgegen dieser umfassenden Information der Haupterbin wieder im begünstigenden Interesse der spekulativen Erwerberin tätig sein wollen, kann darüber hinaus auch wissentlich, bösgläubiges Handeln zum Nachteil der Stadt Erfurt geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Claudia May)
Tel/AB/Fax: 0361-37 33 973

nachrichtlich an:
Rechtsanwälte u.a.


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