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| Claudia May 29.08.2001 |
| Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen | |
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Herrn Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen Sehr geehrter Herr Wiesmaier, ich teile Ihnen mit, dass der Bundesgerichtshof Karlsruhe mit Beschluss
vom 13. Juni 20001 meine Hauopterbenstellung bestätigte. Für den rechtswidrig geschlossenen Kaufvertrag aufgrund der am
27.Juli 1992 Das zum Zeitpunkt der Übernahme voll vermietete Grundstück (monatliche und jährliche Mieteinnahmen vorliegend) wurde von der formellen Eigentümerin, Frau Marlies Dillmann, systematisch entmietert, in dem selbst dringlichste Notreparaturen vorsätzlich unterlassen wurden. Offensichtlich ist das Bauverwaltungsamt nunmehr bemüht, wiederum in einvernehmlicher Absprache, unter erneuter Nichtbeteiligung der Mieter und Haupterben, die Beweissicherung für die grob fahrlässigen und vorsätzlichen Unterlassungen der formellen Eigentümerin durch Abriss vereiteln zu wollen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass aufgrund des beim Verwaltungsgericht Weimar anhängigen Restitutionsverfahrens und des unanfechtbaren, rechtskräftigen BGH-Beschlusses in Verbindung mit §§ 137 und 181 Baugesetzbuch jegliche Veränderungen auf dem Grundstück unserer Beteiligung, der Mieter und Erbberechtigten, bedürfen. Der Kaufpreis zzgl. Zinsen, SCHADENSERSATZ, Nutzungsentgelt etc. kann von der Eigentümerin nicht hinterlegt werden, da diese offensichtlich zahlungsunfähig ist. Aus diesem Grunde sind Sie geradezu verpflichtet, die eingetretene Grundstückssituation im Zeitraum von 1991 bis 2001 für den Haftungsprozess zu sichern und jegliche Veränderungen an der Bausubstanz durch Abriss zu unterlassen, um noch weiteren, zusätzlichen finanziellen Haftungsschaden zu Lasten der Stadtverwaltung abzuwenden. Gegebenenfalls notwendig werdende Sicherungsmaßnahmen können durch Absperrung des hinteren gewerblichen Gebäudeteils veranlasst werden, da offensichtlich nur der Innenbereich betroffen ist und die Außenmauern des Gewerbeobjektes noch nicht einsturzgefährdet sind. Die formelle Eigentümerin war unabhängig von der - durch
die Veräußerer - angegriffenen Erbstellungen zwingend gehalten,
notwendige bausubstanzerhaltende Maßnahmen durchzuführen,
um die Mietsache zumindest auf dem Stand per Übernahme zu erhalten,
auch um einen gegen sie geltend zu machenden Haftungsschaden abzuwenden. Sollten Sie entgegen dieser umfassenden Information der Haupterbin wieder im begünstigenden Interesse der spekulativen Erwerberin tätig sein wollen, kann darüber hinaus auch wissentlich, bösgläubiges Handeln zum Nachteil der Stadt Erfurt geltend gemacht werden. Mit freundlichen Grüßen (Claudia May) nachrichtlich an:
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